BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 287/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8 Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer En t - wässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher G e - schäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen E r stat- tungsanspruchs zustehen. ZPO § 263 Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruch s - - 2 - grundlagen (Geschftsfhrung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprche sich nach ffentl i chem Recht beurteilen. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende rheinland-pflzische Verbandsge meinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwsserungssatzung und der ergnzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen fr Abwasser" mit den Eigentmern der angeschlossenen Grundstcke privatrechtliche Vertrge und verlangt von i h - nen fr die Benutzung der ffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwa s sergebhren"). - 4 - Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Trger der Straßenbaulast fr die das Gebiet der Klgerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwssern berwiegend in das Kanalsystem der Klgerin. Fr den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Vertrge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflchen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Ve r - einbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche A b - wasserkanalisation ein. Mit der vorliegenden Klage hat die Klgerin die Beklagte insoweit als Eigentmer der Bundesstraßen und Straßenbaulasttrger auf Zahlung eines Entgelts fr die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedi n - gungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentmer angeschlo s - sener Grundstcke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte fr die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der en t - wsserten Flchen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klgerin hilfsweise auf Geschftsfhrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhht. Das B e - rufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen R e - vision verfolgt die Klgerin ihre Zahlungsansprche weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und z ur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage fr jedes Verlangen der Klgerin nach Zahlung eines Entgelts fr die Abwass e - rentsorgung - sei es als ffentlich-rechtliche Geb hr, sei es als privatrechtl i - ches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemei ne Entsorgungsbedingungen knnten die kommunalen Gebiet s - krperschaften keine ber das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begrnden. Auf der Grundlage des Kommunalabgabeng e - setzes lasse sich aber fr Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes fr die Inanspruchnah- me der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemû § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten fr solche Leistungen, die nicht den Gebhren- und Beitragsschuldnern zugute kmen, bei der Ermittlung der entgeltsfhigen Kosten auûer Ansatz. Hierzu gehrten nach der Gesetzesbegrndung auch die Aufwendungen fr die Straûenentwsserung. Diese Kosten knnten damit w e - der zum Gegenstand einer Gebhrenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts g e macht werden. - 6 - 2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschftsfhrung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kmen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl fr die Beklagte als Straûenbaulasttrger als auch fr die Klgerin gemû § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem ffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundstzlich ffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter mglicher gesetzlicher Schuldverhltnisse. Die Klgerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ndern. 3. Zugunsten der Klgerin komme allerdings ein ffentlich-rechtlicher E r - stattungsanspruch wegen Geschftsfhrung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klgerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf sttze, handele es sich um eine Klagenderung gemû § 2 63 ZPO, da die Voraussetzungen fr einen A n - spruch aus ffentlich-rechtlicher Geschftsfhrung ohne Auftrag einen grun d - legend anderen Tatsachenvortrag erforderten als fr einen Anspruch aus e i - nem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klagenderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend g e - macht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte fr eine En t - scheidung hierber nicht zustndig, so daû entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemû § 17 a Abs . 2 GVG einen Verweisung an das zustndige Verwa l tungsgericht erfolgen mûte. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. - 7 - 1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daû es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Z u - standekommen eines Vertrags ber den Anschluû der streitigen Straûengrun d - stcke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klgerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klgerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwsserungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen fr die Benutzung ihres Kana l - netzes durch die Beklagte verlangen. a) Der Umstand allein, daû die Beklagte fakt isch die Kanalisation der Klgerin fr die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straûenentwsserung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluû nicht zu begrnden. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwsserungssatzung der Klgerin vom 10. De- zember 1991 sollte zwar dafr selbst eine nur tatschliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung gengen. Die Regeln des brgerlichen Rechts ber den Abschluû von Vertrgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklrungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Disp o - sition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen lt e - ren Entscheidungen angenommen, daû Vertragsverhltnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfrsorge, nicht bloû durch rechtsgeschftlichen Vertrag s - schluû, sondern nach den Grundstzen von Treu und Glauben auch durch rein tatschliches Verhalten entstehen knnen (sogenannte faktische Vertragsve r - hltnisse; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsu n - ternehmen]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MnchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ei n - - 8 - fhrung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof lst di ese Flle aber nu n - mehr mit rechtsgeschftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399). b) Ein Vertragsschluû whrend des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49 /90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103). Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Rh PfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der E r - mittlung der entgeltsfhigen Kosten fr Benutzungsgebhren die (nicht nur u n - erheblichen) Kosten fr solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Geb h - renschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehren hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf ffentliche Verkehrsanlagen en t - fallen und von deren Trgern zu bernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrcklich bes timmt und sollte durch die Neufassung i n - haltlich nicht gendert werden (Begrndung des Regierungsentwurfs, LT- Drucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten knnen in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebhr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a fr Niedersachsen und Sachsen- Anhalt; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswasserg e - setz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; fr das nordrhein-westflische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, - 9 - 330, 331 ff. mit Zurckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Dri e - haus/Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entspr e - chendes gilt fr die von den Gemeinden gemû § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebhren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daû auch auf der "Benutzerseite" keine Straûenbaulasttrger (als Eigentmer angeschlossener Straûengrundstcke) stehen knnen (Dri e - haus/ Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klgerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulssigen Gestaltung haben. I n - wieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurckliegenden K a - nalanschlusses und der seitdem stndig und widerspruchslos unentgeltlich g e - duldeten Einleitung des Abwassers insofern berhaupt eine entsprechende Willenserklrung und ein Erklrungsbewuûtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenble i ben. 2. Über gesetzliche Ausgleichsansprche der Klgerin (i nsbesondere aus Geschftsfhrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klgerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im brigen - hinsichtlich einer Klageb e - grndung mit Ansprchen wegen ffentlich-rechtlicher Geschftsfhrung ohne Auftrag oder einem ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulssige Klagenderung gemû § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und ve r - letzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den - 10 - Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entsche i den. a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in stndiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist G e - genstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klag e - grund), aus dem der Klger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. Mrz 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiel l - rechtliche Begrndung der Klage kommt es dabei regelmûig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû unterschiedliche konkurrierende Ansprche zu ihrer Schlssigkeit zwangslufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rc k - sicht hierauf ist es anerkannt, daû bei einer auf Vertragserfllung gesttzten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluû verneint, auch gesetzliche Ansprche aus Geschftsfhrung ohne Auftrag oder ungerechtfe r - tigter Bereicherung zu prfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich e r - brachten Leistungen anknpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies bersieht, erfaût nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen A n - spruch, daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Verffentl i - chung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer priva t - rechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden. - 11 - b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um ffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen fr die Klageforderung geht. Der von der Klgerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatschliche Nutzung ihres Kanalnetzes se i - tens der Beklagten als Eigentmer und Straûenbaulasttrger der Bundesstr a - ûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhltnis dem ffentlichen Recht angehrt oder zivilrechtlich geprgt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtl i - chen Wrdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ndert i n - dessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatschlichen Begrndung der Klage. Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zust n - digen Zivilgerichte gemû § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschlieûend zu urteilen. III. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder lût sich das Ber u - fungsurteil aus anderen Grnden aufrechterhalten noch kann der Senat zugu n - sten der Klgerin in der Sache selbst entscheiden. 1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprche der Klgerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach ffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine ffentliche Aufgabe, ohne Rcksicht darauf, ob sie vom Straûenbaulasttrger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundstzlich auch in den Formen des ffentlichen Rechts. Daû die Klgerin ihr Verhltnis zu den Anschluûnehmern in ihrer Entwsserung s - - 12 - satzung hier zulssigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhltnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfllt mit seinen an die Abwasseranlage der Klgerin angeschlossenen Straûenflchen, wie ausgefhrt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Kl gerin. 2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straûenbaulasttrgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflchenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwsserung nicht in eine str a - ûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht fr die Bundesfernstraûen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren kn n - ten hier somit nur Ansprche auf Aufwendungsersatz aus ffentlich-rechtlicher Geschftsfhrung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatschliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klgerin zug e - flossenen Bereicherung (ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtfert i - gen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwrtigen Verfahrensst a - dium de s wegen keinen Anlaû, hierauf nher einzugehen. 3. Bundesrecht oder das maûgebende rheinland-pflzische Landesrecht schlieûen derartige Forderungen nicht aus. a) Die Regelungen des Bundesfernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergeb h - ren fr die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflchenentwsserung von Bundesstraûen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwhnten Beschluû vom 6. Mrz - 13 - 1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schlieût sich dem an. Diese Grundstze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage bertr a - gen. b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daû wegen der Unzulssigkeit einer Gebhrenerhebung gegenber dem Bund als Straûenbaulasttrger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagene r - satzansprche der Gemeinde unbegrndet wren. Nach § 1 Abs. 2 S atz 2 fi n - det zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusamme n - hang mit Gebhrentatbestnden stehende Kosten. Auûerhalb dieser Besti m - mungen gelten die allgemeinen Regeln. c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen A n - sicht sind Kostenerstattungsansprche der Klgerin fr den hier allein streit i - gen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klgerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinb a - rungen erfaûten Teilflchen der Bundesstraûen zwar erst mit Schreiben vom 25. No vember 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Recht s - vorgnger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jah r - zehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf fr eine Verwirkung aller - auch erst in spteren Jahren entstandener - Zahlungsansprche ausre i - chen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu mûten j e - denfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstnde treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte - 14 - werde seine Ansprche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Ja nuar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 200 1, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil ber eine grundstzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindl i - chen Abwasserkanalisation kein vernnftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers fr Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., A n - hang B 1 und B 1 a), kann si ch der Bund an den Baukosten durch Zahlung e i - nes einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflchen sind dabei bergangen wo r - den. Die Beklagte hatte folglich keinen begrndeten Anlaû, damit zu rechnen, die Klgerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprche - welchen Inhalts auch immer - insoweit berhaupt nicht mehr geltend machen. 4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprfung durch den Senat, ob die Beklagte fr Ansprche der Klgerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemû Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungsttigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûna h - men bei Bundesstraûen in den Hnden der Landesbehrden lgen, knne die Klgerin mit der Oberflchenentwsserung auch nur ein Geschft fr diese gefhrt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhngig von einem etwaigen internen Rckgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz. Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Trger der Straûenbaulast fr die Bundesfernstraûen und damit auch zu deren En t - wsserung verpflichtet. Die Lnder oder die nach Landesrecht zustndigen - 15 - Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraûen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemû § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluû vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Lnder gehen darum bei ihrer Straûenve r - waltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Vertrge mit der Klgerin oder der Ortsgemeinde Bad E. b elegen. Ferner soll der Bund Gebhrenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Fr das anstelle einer solchen Gebhr erhobene priva t - rechtliche Entgelt mûte dasselbe gelten, worauf der Senat beilufig bereits in seinem Beschluû vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darber hinaus hat der Senat aber auch Ansprche aus Geschftsfhrung ohne Auftrag gegen die Bunde s - republik Deutschland als Trger der Straûenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraûen fr denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Pttner). Nicht a nders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschftsfhrung der Gemeinde durch tatschliche Übernahme der Straûenentwsserung fr den Bund zu behandeln. Die den Lndern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daû sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten. - 16 - IV. Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es zur Hilfsbegrndung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht un- terschreiben. Rinne Kapsa Galke
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