BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 287/02 vom8. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den VorsitzendenRichter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzlicheBedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung desbeanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen beider Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf. Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen dieSatzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellensich nicht. Satzungsregeln eines Vereins haben grundsätzlich keinenWettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zubegründender Anspruch auf deren Einhaltung. - 3 -Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 35.790,43 Ullmannv. Ungern-SternbergPokrantBüscherSchaffert
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