BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 287/05 vom 5. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 545 Abs. 2 a) 247 545 Abs. 2 ZPO schlie337t im Interesse der Prozess366konomie und -beschleunigung jede Pr374fung der Zust344ndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zust344ndigkeit - aus (vgl. BGH, Urt. v. 7. M344rz 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGHZ 153, 82, 85 u. st. Rspr.). b) Eine gem344337 247 545 Abs. 2 ZPO unzul344ssige Zust344ndigkeitspr374fung kann auch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise gestellten Verweisungsantrags erreicht werden. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2007 - II ZR 287/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die den Beklagten zu 2 betreffende Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 22. September 2005 durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Revision der Kl344ger, die sich nach R374cknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagte zu 1 nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet, hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen f374r deren Zulassung liegen nicht vor (247 552 a ZPO). 1 I. Die Revision der Kl344ger erweist sich als unbegr374ndet, ohne dass in der Revisionsinstanz zu pr374fen w344re, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstin-stanzliche Zust344ndigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main abgelehnt hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass 247 545 Abs. 2 ZPO einer 334berpr374fung der erstinstanzlichen Zust344ndigkeit selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Kl344rung einer insoweit aufgetre-tenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (BGH, Urt. v. 7. M344rz 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2 - 3 - 2003, 2251 f.). Eine entsprechende Regelung sah bereits 247 549 Abs. 2 ZPO a.F. hinsichtlich der sachlichen und 366rtlichen Zust344ndigkeit vor, wobei der Ge-setzgeber durch die ZPO-Reform hinter diesen Rechtszustand nicht zur374ckge-hen, sondern vielmehr die Pr374fung von Zust344ndigkeitsfragen in noch umfassen-derer Weise einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung entziehen wollte (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 aaO S. 2252 m.w.Nachw.). Die Revision der Kl344ger ist danach unbegr374ndet. Dem stehen auch die zur internationalen Zust344ndigkeit ergangenen Ur-teile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 82, 85 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543), auf die sich die Revision beruft, nicht entgegen. Die internationale Zust344ndigkeit hat n344mlich ein ungleich gr366337eres Gewicht als die Zust344ndigkeit innerstaatlicher Gerichte, da sie die Abgrenzung zu Souver344nit344tsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ aaO S. 86). Dieser in-ternationalen Zust344ndigkeit k366nnen Regelungen, die - wie 247 48 B366rsG a.F. - eine ausschlie337liche Zust344ndigkeit begr374nden, nicht gleichgesetzt werden. Es verbleibt insoweit bei einer nur innerstaatliche Gerichte betreffenden Regelung. Diese Gerichte k366nnen aber als jeweils gleichwertig angesehen werden (BGHZ aaO). 3 II. Zulassungsgr374nde i.S. des 247 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor, weil im Hinblick auf 247 545 Abs. 2 ZPO das Revisionsverfahren hierf374r keinen prozessual tauglichen Weg bietet. Da es demgem344337 auch nicht um die Tragweite b366rsenrechtlicher Vor-schriften geht, hat der Senat keinen Anlass, wegen etwaiger Schwerpunktzu-st344ndigkeit die Sache dem XI. Zivilsenat zur 334bernahme anzubieten. 4 - 4 - III. Der erstmalig im Revisionsverfahren vorsorglich gestellte Verwei-sungsantrag ist zur374ckzuweisen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des 247 545 Abs. 2 ZPO n.F. k374nftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zust344ndigkeit des Gerichts gest374tzt werden, zur Verfahrensbe-schleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts vermeiden (BT-Drucks. 14/4722, 106). Diese angestrebten Effekte gingen (weitgehend) verloren, wenn das Revisionsgericht 374ber einen erstmalig gestellten Hilfsverweisungsantrag zu befinden h344tte, da im Rahmen dessen - insbesondere wenn wie hier kein kon-kretes Gericht, an welches verwiesen werden soll, benannt wird, sondern die Auswahl des zust344ndigen erstinstanzlichen Gerichts dem Revisionsgericht 374berlassen werden soll - letztlich doch eine umfassende Zust344ndigkeitspr374fung in der Revisionsinstanz vorzunehmen w344re. 5 Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich die M366glichkeit der erst- maligen Stellung eines Hilfsverweisungsantrages in der Revisionsinstanz auch nicht aus der 344lteren, noch zur fr374heren Rechtslage ergangenen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes herleiten. So hat sich BGHZ 10, 155, 163 nur mit einer ohne Antrag von Amts wegen zu pr374fenden Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst. BGHZ 16, 339, 345 betraf hingegen den im Zusammenhang mit der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgetretenen Sonderfall, in dem w344hrend des laufenden Verfahrens ein Zust344ndigkeitswech-sel eingetreten war. Bereits in dieser Entscheidung war aber der deutliche Hin-weis enthalten, dass eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren nur noch zul344s- 6 - 5 - sig sei, wenn die Unzust344ndigkeit des angegangenen Gerichts 374berhaupt noch geltend gemacht werden k366nne. Daran mangelt es hier. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/7 O 162/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 U 55/05 -
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