BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/07 Verk374ndet am: 22. Februar 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 auftretenden Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasiliani-schen Rechts, hat die Aufgabe, Kernbrennstoffe f374r Kernreaktoren in Brasilien zu beschaffen. Die Kl344gerin, eine Schweizer Bank, und die Beklagte zu 1 strei-ten im Rahmen einer Hauptintervention der Kl344gerin um die Rechte an 14 Zy-lindern mit angereichertem Uran 235, an denen die Kl344gerin ein vertragliches Pfandrecht f374r sich in Anspruch nimmt. Das Uran war in den achtziger Jahren im Auftrag der Beklagten zu 1 von der U. Ltd. (k374nftig: U. ) in Gro337britannien angereichert worden. Anschlie337end lagerte die Beklagte zu 1 1 - 3 - die Zylinder in dem von der Beklagten zu 2 in H. unterhaltenen Lager f374r Kernbrennstoffe ein. 2 Am 7. M344rz 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der N. E. AG (k374nftig: NEAG), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, u.a. 374ber die bei der Beklagten zu 2 gelagerten Zylinder einen Sachdarlehensvertrag, den die Vertragsparteien brasilianischem Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung vom Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in der Verarbeitungsanlage der Be-klagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum soll-te bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer 374bergehen. Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der Be-klagten zu 1 Si. der Beklagten zu 2 folgende die 14 Zylinder betreffende Anweisung: 3 "bitte 374bertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf das Mate-rialkonto der S. P. C. (SPC) [einer Tochter der Beklagten zu 2] bei 205 [der Beklagten zu 2]. 205 Wir bitten Sie, der SPC zu best344tigen, dass die 205 Zylinder mit angereichertem UF 6 f374r die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verla-gert werden k366nnen. Die SPC ist dar374ber informiert, dass die 205 Zylinder Ei-gentum der 205 [Beklagten zu 1] sind. 205 " Die Beklagte zu 2 schrieb der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994: 4 "205 gem344337 Anweisung unseres Gesch344ftspartners 205 [der Beklagten zu 1] 374ber-tragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf das Materialkonto der S. P. C. : - 4 - 205 Die 205 Zylinder sind Eigentum der 205 [Beklagten zu 1]." Herr Si. schrieb der SPC am 29. April 1994: 5 "Die 205 [Beklagte zu 1] hat die 205 [Beklagte zu 2] angewiesen, zum 25.4.1994 205 [u.a. das in den 14 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der SPC zu 374bertragen. Wir bitten Sie, nachdem SPC die Best344tigung dieser 334bertra-gung durch 205 [die Beklagte zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem Materialkonto der N. T. C. bei der SPC gutzuschrei-ben." Bei der in diesem Schreiben erw344hnten N. T. C. (k374nftig: NTC) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in C. /USA, die als rechtsgesch344ftliche Vertreterin der NEAG auftrat. 6 7 Die SPC teilte der NTC mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit: "205 am 29.4.1994 erhielt die SPC die Best344tigung 205, dass 205 [u.a. das in den 14 Zylindern enthaltene Material] auf das Materialkonto der SPC 374bertragen wurde, sowie die Anweisungen der 205 [Beklagten zu 1], [das Kernmaterial] auf dem Materialkonto der NTC bei der SPC gutzuschreiben." Am 12. September 1994 sah sich Herr Si. zu folgender Mitteilung an die Beklagte zu 2 veranlasst: 8 "205 im April 1994 374bertrug die 205 [Beklagte zu 1] das im Betreff genannte Mate-rial auf das Materialkonto der SPC. Wir sind dar374ber informiert, dass Unklar-heit bez374glich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht 374bertragen oder bewegt wurde. Um die Position der 205 [Beklagten zu 1] klar-zustellen, ist festzustellen, dass die N. AG Eigent374merin des auf Mate-rialkonto der SPC gef374hrten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffor-dern, voll mit der SPC und/oder N. oder ihrem Vertreter 205 zusammen-zuarbeiten. 205" Die Kl344gerin stand mit der NEAG in Gesch344ftsverbindung. In einem am 12. Juli 1989 geschlossenen und nach dem Willen der Parteien Schweizer 9 - 5 - Recht unterstellten Vertrag 374ber die "Verpf344ndung und Abtretung von Waren" einigte sich die Kl344gerin mit der NEAG dahin, der Kl344gerin solle ein Pfandrecht an allen k374nftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren zustehen. Die Kl344gerin gew344hrte der NEAG ein Darlehen 374ber 18,5 Mio. US-$, das sie im April 1995 k374ndigte. Im M344rz 1995 nahm sie gegen374ber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an Kernbrennelementen in Anspruch. Mit Schreiben vom 25. Sep-tember 1995 374bersandte die NTC der Kl344gerin auf deren Aufforderung, die Zy-linder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste 374ber die in Streit stehenden 14 Zylinder mit dem Zusatz "Held for [Kl344gerin]". Die NTC fiel im Februar 1995 in Konkurs; 374ber das Verm366gen der NEAG wurde im April 1996 das Konkursverfahren er366ffnet. In beiden Konkursverfahren werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse beansprucht. Die Beklagte zu 1 erkl344rte im M344rz 1995 die Anfechtung der Erkl344rungen von Herrn Si. 10 Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Kl344gerin angestrengten Hauptintervention darum, ob die Kl344gerin ein Pfandrecht an den Zylindern er-worben hat; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung dar374ber, ob die geschil-derten Transaktionen dem Vertrag zur Gr374ndung der Europ344ischen Atomge-meinschaft (k374nftig: EAG-Vertrag) widersprechen. Ferner streiten die Parteien dar374ber, ob die 334bereignung der Zylinder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wirksam war, obwohl die 334bergabe an die NEAG abweichend vom Darlehens-vertrag gestaltet wurde, ob sich die Beklagte zu 1 die entsprechenden Anwei-sungen von Herrn Si. nach brasilianischen Rechtsscheingrunds344tzen zu-rechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche 304nderung des Vertrags g374ltig waren, ob die Beklagte zu 1 ihr zuzurechnende Willenserkl344rungen wirksam angefochten hat und ob die 334bereignung der Zy- 11 - 6 - linder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wegen einer Fernwirkung US-amerikanischer Importregelungen f374r Kernbrennstoffe nichtig war. 12 Das Landgericht hat dem Antrag der Kl344gerin entsprechend festgestellt, der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Heraus-gabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Kl344gerin verurteilt, die w344hrend des Berufungsverfahrens von der Beklagten zu 2 in Frankreich eingelagert wurden. Die Beklagte zu 1 hat f374r sich und als Streithelferin f374r die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Gerichtshof der Europ344ischen Union verschiedene, die Auslegung des EAG-Vertrages betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen Pr344misse, der Austausch von Uran zwischen der Beklagten zu 1 und der U. sei f374r die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen, dahin entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des EAG-Vertrages seien nicht anwendbar. Die Beklagte zu 1 hat nunmehr die neue Behauptung aufgestellt, Teile des von der U. angereicherten Materials stammten aus P. Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem EAG-Vertrag nicht versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der U. vorab nicht in ausrei-chender Menge Anreicherungsmaterial zur Verf374gung gestellt habe. Das Beru-fungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vortrags als f374r die Anwendung des EAG-Vertrages unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des Be-rufungsurteils - die "Berufung der Beklagten zu 1" zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. - 7 - Entscheidungsgr374nde: 13 Die Revision der Beklagten zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelfe-rin der Beklagten zu 2, hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 14 Die Hauptintervention, deren Zul344ssigkeit aufgrund des rechtskr344ftigen landgerichtlichen Zwischenurteils feststehe, sei begr374ndet. Die Kl344gerin habe nach deutschem Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder Anwendung finde, ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die Beklagte zu 1, der das Eigentum nach dem Anreicherungsvertrag mit der U. zun344chst zugestanden habe, habe sich in dem Sachdarlehensvertrag vom 7. M344rz 1994 mit der NEAG 374ber den 334bergang des Eigentums geeinigt. Die 334bergabe sei dadurch geschehen, dass die Beklagte zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die Beklagte zu 2 angewiesen habe, k374nftig nur noch f374r die SPC zu besitzen, und die SPC angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der NTC und 374ber diese vermittelt der NEAG Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten Wei-sungen befolgt h344tten. Die darauf zielenden Erkl344rungen des Herrn Si. m374sse sich die Beklagte zu 1 gegen374ber der NEAG nach den Grunds344tzen der brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser Erkl344rung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte zu 1 374ber die wirtschaftli-che Lage der NEAG nicht arglistig get344uscht worden sei. Die Kl344gerin habe nach der lex rei sitae ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die NTC habe als Vertreterin der NEAG mit Schreiben vom 25. September 1995 ein ausrei- 15 - 8 - chend bestimmtes Angebot auf dingliche Einr344umung eines Pfandrechts ge-gen374ber der Kl344gerin abgegeben. Einer ausdr374cklichen Annahme durch die Kl344gerin habe es nicht bedurft. Die 334bergabe der Pfandsachen sei dadurch be-wirkt worden, dass die NTC auf der Grundlage ihres Schreibens vom 25. September 1995 nicht mehr der NEAG, sondern nunmehr der Kl344gerin den Besitz gemittelt habe. Aus dem Schreiben der NTC vom 25. September 1995 ergebe sich zugleich, dass sie zuvor von der NEAG 374ber die Verpf344ndung un-terrichtet worden sei. Die Verpf344ndung der Zylinder an die Kl344gerin sei nicht wegen eines Versto337es gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvor-schriften des US-amerikanischen Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmun-gen des EAG-Vertrages spielten f374r die Beziehungen der Parteien zueinander keine Rolle, weil die Gesch344fte auch nach Ma337gabe des nachtr344glichen Vor-trags der Beklagten zu 1 f374r die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewe-sen seien. Im 334brigen begr374nde der EAG-Vertrag kein zivilrechtliches Eigentum der Gemeinschaft. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 16 A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der Beklagten zu 1 f374r sie selbst und als Streithelferin f374r die Beklagte zu 2 - sowohl der gegen die Be-klagte zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl 374ber die eigene Berufung der Beklagten zu 1 als auch 374ber ihre Berufung als Streit-helferin der Beklagten zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Ent-scheidungsgr374nde des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heran-zuziehen sind (BGHZ 159, 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das Beru-fungsgericht mit beiden Antr344gen befasst hat. Die Rechtsh344ngigkeit des Leis- 17 - 9 - tungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines 334bergehens des f374r die Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen w344re, nach Ablauf der Frist des 247 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.). B. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung weder ein Herausgabean-spruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneinen noch die Annah-me rechtfertigen l344sst, der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu. 18 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Kl344gerin habe von der NEAG als Eigent374merin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben und k366nne deshalb von der Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen. 19 a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht eine 334bereignung von der Beklagten zu 1 an die NEAG und die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Kl344gerin an den damals in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zy-linder nach deutschem Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist, entscheiden die deutschen Ge-richte nach deutschem internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor Einf374hrung des Artikels 43 EGBGB f374r alle sachenrechtlichen Tatbest344nde nach gewohnheitsrechtlichen Grunds344tzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht des Lageortes der Sache (BGHZ 100, 321, 324; 39, 173, 174; BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, ZIP 1997, 275, 277; v. 9. Mai 1996 - IX ZR 244/95, ZIP 1996, 1181, 1182; v. 28. September 1994 - IV ZR 95/93, 20 - 10 - WM 1994, 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, 411). 21 Der Anwendung deutschen Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung in zwei-ter Instanz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befanden. Zwar hat die Ankn374pfung des Sachstatuts an den Lageort der Sache grunds344tzlich zur Konsequenz, dass durch das blo337e Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet f374r das Rechts wirkungs statut (nicht f374r das Rechts bestands statut) ein Statutenwechsel eintritt, ohne dass es grunds344tzlich darauf ankommt, auf-grund welcher Umst344nde der Lageort ver344ndert wurde, Artikel 43 Abs. 2 EGBGB (M374nchKommBGB/Wendehorst 4. Aufl. Artikel 43 EGBGB Rdn. 125 f.). Anderes gilt aber, wenn trotz des Ortswechsels von einer fortbestehenden we-sentlich engeren Verbindung zum Recht des urspr374nglichen Lageorts auszuge-hen ist, Artikel 46 EGBGB. Das ist hier mit der Folge der Anwendung deutschen Rechts der Fall. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der NEAG im April 1994 Eigentum an den streitgegenst344nd-lichen Zylindern verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zu 1 zu die-sem Zeitpunkt selbst Eigent374merin war und ungeachtet der Einw344nde der Revi-sion gegen das Zustandekommen und die Rechtsbest344ndigkeit der dinglichen Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts jedenfalls an der erforderlichen 334bergabe als zweitem Element einer Eigentums374bertragung an die NEAG. 22 aa) Die Beklagte zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der Zylin-der. F374r sie 374bte die Beklagte zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den 23 - 11 - Feststellungen des Berufungsgerichts ein 334bergabesurrogat in Form der Abtre-tung des Herausgabeanspruchs (247 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer 334bergabe des Besitzes an die NEAG nach 247 929 Satz 1, 247 868 BGB nur kom-men, wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. 247 929 Rdn. 55 und 59; Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.). Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverst344ndliche Aufhe-bung des Lagervertrages hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine An-nahme, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollst344ndig dadurch verloren, dass die Beklagte zu 2 ihren Besitzmittlungswillen 344nderte und ab dem 29. April 1994 nicht mehr f374r die Beklagte zu 1, sondern f374r die SPC besit-zen wollte, h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 24 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte zu 2 habe nach April 1994 nicht mehr f374r die Beklagte zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben vom 20. April 1994 gest374tzt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses Schreibens den Schluss auf eine 304nderung des Besitzmittlungswillens der Be-klagten zu 2 zul344sst. Denn die Beklagte zu 2 best344tigt in diesem Schreiben zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der SPC, also die Be-gr374ndung eines Besitzmittlungsverh344ltnisses zu dieser Tochtergesellschaft. Das Besitzmittlungsverh344ltnis zur Beklagten zu 1 war damit aber nicht ohne Weite-res beendet, weil die Beklagte zu 2, ohne eine 304nderung ihres Vertragsverh344lt- 25 - 12 - nisses zur Beklagten zu 1 zu erw344hnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die Beklagte zu 1 sei Eigent374merin der Zylinder. 26 Jedenfalls aber h344tte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Besitz-verh344ltnisse ab dem 29. April 1994 den Vortrag der Beklagten zu 1 nicht unbe-r374cksichtigt lassen d374rfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der Be-klagten zu 2 zugunsten der Beklagten zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die Be-klagte zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 f374r die Beklagte zu 1 verbucht und ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gew374rdigt wie das Schreiben von Herrn Si. vom 12. September 1994 an die Beklagte zu 2, in dem die fehlende 334bertragung des Materials ausdr374cklich beanstandet und deutlich ge-macht wird, dass es Unklarheiten 374ber die Eigentumsverh344ltnisse gebe. Diese von der Beklagten zu 1 gegen eine 304nderung des Besitzmitt-lungswillens der Beklagten zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungs-gericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Um-st344nde nach Abgabe der Erkl344rung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei der Auslegung empfangsbed374rftiger Willenserkl344rungen nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die dem Empf344nger bei Zugang der Willenserkl344rung er-kennbar sind (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, WM 1988, 1599, 1600 f.). Das schlie337t es aber, 374bertr344gt man diese Grunds344tze auf die nach au337en verlautbarte 304nderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus sp344te-ren Vorg344ngen R374ckschl374sse auf den tats344chlichen Willen und das tats344chliche Verst344ndnis der Beteiligten zu ziehen (Sen.Urt. v. 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Tz. 16; BGH, Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, ZIP 1998, 106, 107; v. 24. Juni 1988 aaO). 27 - 13 - 28 bb) Die R374ge der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen 334bereignung an die NEAG unzureichend aufgekl344rt, f374r wen die Beklagte zu 2 nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausgabeanspruch betreffenden - Prozessrechtsverh344ltnis der Kl344gerin zu der Beklagten zu 2 trotz des von dem nicht postulationsf344higen Rechtsanwalt der Beklagten zu 2 vor Schluss der m374ndlichen Verhandlung beim Senat eingereichten Schriftsatzes beachtlich. Ein Widerspruch der Beklagten zu 2 im Sinne des 247 67 letzter Halbs. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige Erkl344rung gegen374ber dem Gericht (BAG, ZIP 1987, 308; Wieczorek/Sch374tze/ Mansel, ZPO 3. Aufl. 247 67 Rdn. 16) im Anwaltsprozess ohnehin nur von einem postulationsf344higen Prozessvertreter geltend gemacht werden kann (dagegen OLG Hamm, OLGR 1998, 44; 1996, 143, 144; wohl auch OLG Celle, OLGR 2002, 88, 89). Jedenfalls ergibt der schrifts344tzliche Vortrag der Beklagten zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die 304u337erung der Beklagten zu 2, sie habe - 374ber eine Abtretung des urspr374nglich zugunsten der Beklagten zu 1 be-gr374ndeten Herausgabeanspruchs im Ungewissen - f374r den wahren Berechtigten besitzen wollen, best344tigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht ge344ndert. Denn damit gab die Beklagte zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ur-spr374nglich mit der Beklagten zu 1 bestehenden Besitzmittlungsverh344ltnisses Besitz gemittelt zu haben. cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die 334bergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungs-gericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Be-klagten zu 1 pr374fen und die gebotenen Feststellungen treffen m374ssen. In die- 29 - 14 - sem Zusammenhang wird es sich au337erdem damit befassen m374ssen, welcher Art die - f374r die Vollendung einer 334bergabe nach 247 929 Satz 1 BGB durch 334ber-tragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - Besitzmittlungsverh344ltnisse (247 868 BGB) in einer Besitzkette von der Beklagten zu 2 374ber die SPC zur NEAG waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch zu ber374cksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der SPC vom 3. Mai 1994 nicht entnehmen l344sst, ob die SPC auf die Weisung des Herrn Si. vom 29. April 1994 tats344chlich ein - weiteres - Besitzmittlungsverh344ltnis zur NTC/NEAG begr374ndete. c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schlie337lich die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin habe von der NEAG ein Pfandrecht an den 14 Zylin-dern erworben. 30 aa) War die NEAG - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht Ei-gent374merin, konnte sie der Kl344gerin kein Pfandrecht nach 247 1205 Abs. 2 BGB bestellen. Die Voraussetzungen eines - dann allein in Betracht kommenden - gutgl344ubigen Erwerbs eines Pfandrechts von einem Nichtberechtigten nach 247 1207 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol-gerichtig - nicht gepr374ft. 31 bb) Abgesehen davon wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, die f374r die Bestellung eines Pfandrechts notwendige 334bergabe der Zylinder sei nach 247 1205 Abs. 2 BGB dadurch ersetzt worden, dass die NEAG, vertreten durch die NTC, der Kl344gerin mittelbaren Besitz an den Zylindern 374bertragen habe, von seinen Feststellungen nicht getragen. 32 - 15 - Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die NEAG habe der Kl344gerin mittelbaren Besitz an den Zylindern einger344umt, auf das Schreiben der NTC an die Kl344gerin vom 25. September 1995 gest374tzt. Zu einer - f374r die 334bertragung des mittelbaren Besitzes nach 247 1205 Abs. 2 BGB, 247 870 BGB erforderlichen - Abtretung des Herausgabeanspruchs der NEAG gegen NTC an die Kl344gerin, die auch bei Anwendung der lex rei sitae auf das dingliche Gesch344ft an das Forderungsstatut anzukn374pfen ist - Artikel 33 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 17. Dezember 2009 geltenden Fassung -, fehlen jedoch jegliche Feststellungen. Sollte es in dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren darauf ankommen, wird sich das Berufungsgericht mit Bestehen und Rechtsnatur eines schuldrechtli-chen Herausgabeanspruchs der NEAG gegen die NTC ebenso befassen m374s-sen wie mit der Frage, welches Recht auf den Herausgabeanspruch anzuwen-den ist und ob er an die Kl344gerin abgetreten worden ist. Der Herausgabean-spruch unterlag nicht zwingend deutschem Recht, da das Besitzkonstitut im Sinne der 247247 868 ff. BGB auch bei der Anwendung des deutschen Sachrechts gesondert angekn374pft wird. 33 Ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen mit Recht davon ausgegangen ist, die NEAG habe der NTC die Verpf344ndung im Sinne des 247 1205 Abs. 2 BGB angezeigt, kann deshalb dahin stehen (vgl. RG HRR 1929 Nr. 497; WarnRspr. 1930 Nr. 69 S. 134, 135; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 247 1205 Rdn. 30 a.E.). Ebenso wenig kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts an, der Kl344ge-rin stehe gegen die NEAG eine - durch das Pfandrecht gesicherte - Forderung in entsprechender H366he zu. 34 d) Im 334brigen hat das Berufungsgericht den der Kl344gerin zuerkannten Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 auf eine unzutreffende An- 35 - 16 - spruchsgrundlage gest374tzt. 247 1231 Satz 1 BGB greift nicht, weil er an eine hier nicht gegebene Begr374ndung eines Pfandrechts durch 334bertragung des Mitbe-sitzes (247 1206 BGB) ankn374pft und dem Pfandgl344ubiger lediglich f374r diesen Fall einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den mitbesitzenden Verpf344nder oder dessen Rechtsnachfolger einr344umt. Ob hingegen der Pfandgl344ubiger bei einer Verpf344ndung nach 247 1205 Abs. 2 BGB vom unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann, bestimmt sich nach dem zwischen dem Pfandgl344ubiger und seinem Besitzmittler bestehenden Rechtsverh344ltnis (Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle zum BGB III S. 463 mit den Motiven zum BGB III S. 818, 3. Absatz; E. Schultz, Die Pfandanspr374che nach 247 1227 des B374rgerlichen Gesetzbuchs f374r das Deutsche Reich, 1903, S. 7; Meikel, Recht 1908, 197, 198; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 247 1231 Rdn. 1 f.; M374nchKommBGB/Damrau 5. Aufl. 247 1231 Rdn. 4; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. 247 1231 Rdn. 2; Erman/Michalski, BGB 12. Aufl. 247 1231 Rdn. 1; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. 247 1231 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB 2. Aufl. 247 1231 Rdn. 3). Das Berufungsgericht wird deshalb gegebenen-falls zu pr374fen haben, ob ein an die Kl344gerin abgetretener schuldrechtlicher Herausgabeanspruch der NEAG gegen die NTC in einer Besitzkette von der Kl344gerin 374ber die NTC und die SPC zur Beklagten zu 2 nach dem auf die Be-sitzmittlungsverh344ltnisse anzuwendenden Recht auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe verpflichtet. 2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Feststel-lungsantrag nicht damit befasst, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer schuld-rechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlan-gen kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen der von ihm bejahten 334bertragung des Eigentums auf die NEAG sei ein aus den schuldrechtlichen Beziehungen der Beklagten folgender Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 36 - 17 - ohne weiteres entfallen. Davon h344tte das Berufungsgericht aber nur ausgehen d374rfen, wenn es eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Zuge einer 334bereignung nach 247247 929, 931 BGB oder eine einverst344ndliche Aufhebung des Lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt h344tte. Beides ist nicht der Fall. 37 Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Pr374fung zu einer 334ber-gabe aufgrund einer 304nderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 kommen, m374sste es sich nach Ma337gabe des jeweils anzuwendenden Rechts mit dem Rangverh344ltnis eines vertraglichen Herausgabeanspruchs der Beklag-ten zu 1 zu einem Herausgabeanspruch der Kl344gerin auseinandersetzen. 3. F374r eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Verwer-tung des nachgeschobenen Vortrags der Beklagten zu 1 zur Herkunft des von der U. verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverh344ltnis der Kl344gerin zur Beklagten zu 2 an einem in zweiter Instanz von der Beklagten zu 2 erkl344rten Widerspruch (247 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst wenn es an einem Wi-derspruch fehlt und die Bestimmungen des EAG-Vertrages f374r die Eigentums-lage von Bedeutung sein k366nnen, kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union vor einer Zur374ckverweisung nach 247 563 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Da die tats344chlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der Kl344gerin ebenso wenig gekl344rt sind wie die Herkunft des von der U. ver-arbeiteten Materials, k366nnte der Gerichtshof der Europ344ischen Union 374ber eine ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus nicht sinnvoll zur Auslegung des EAG-Vertrages Stellung nehmen (so auch EuGH, Urt. v. 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, H.J. Ritter-Coulais u.a. gegen Finanzamt Germersheim, Slg. 2006, I-1711 Tz. 15; v. 30. September 2003 - Rs. C-167/01, Inspire Art Ltd, Slg. 2003, I-10155 Tz. 45; vgl. auch BGH, Urt. v. 38 - 18 - 3. Februar 1994 - I ZR 282/91, GRUR 1994, 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer Befassung des Gerichtshofes der Europ344ischen Union zun344chst die offenen Vorfragen von dem nationalen Gericht zu kl344ren. 39 III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 64/00 -
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