BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 288/00 Verkündet am: 11. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 a) Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung der Interessen der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Recht s - form einer BGB-Gesellschaft beitretenden - Anleger bestellt worden ist. b) Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen Ha f - tungsbeschränkung des Treuhänders in dem zugrundeliegenden Ve r - trag. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Laufe des Rechtsstreits verstorbene, von i hm beerbte, Mutter des Klgers (im folgenden: die Klgerin) erklrte am 18. November 1992 ihren Be i - tritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke des Neubaus eines Wohngebudes in B. mit sechs Wohneinheiten und drei Tiefgaragenpltzen. - 3 - Es handelte sich um eine Gesellschaft brgerlichen Rechts (GbR M. Straße 37), die von der M. Grundstcks GmbH und deren Geschftsfhrer, H. L., mit einem Eigenkapital von 10.000 DM gegrndet worden war; mit der alleinigen Vertretung und Geschftsfhrung war die M. Immobilien- und Beteil i - gungsgesellschaft mbH betraut, deren Alleingeschftsfhrer ebenfalls H. L. war. Das Eigenkapital sollte durch Aufnahme weiterer sechs Gesellschafter bis auf 2.442.857 DM aufgestockt werden. Das geplante Investitionsvolumen sollte sich auf 4.950.000 DM belaufen. Zur "Wahrnehmung und Wahrung" der Inte r - essen der Gesellschafter sollte ein Treuhnder bestellt werden, der die Freig a - be des Eigenkapitals zu kontrollieren hatte. Am 30. Dezember 1992 schloß die GbR M. Straße 37 - vertreten dur ch die M. Immobilien- und Beteiligungsgesel l - schaft, diese vertreten durch H. L. - mit dem beklagten Steuerberater, der auch mit den steuerlichen Belangen der GbR betraut wurde, einen Treuhandvertrag. Gemß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages durfte der Beklagte Betrge des Eigenk a - pitals sowie des Agios erst dann zur Zahlung freigeben, wenn folgende Vo r - aussetzungen erfllt waren: a) Nachweis ber die Schließung des Fonds, b) Vorlage der Baugenehmigung, c) Vorlage verbindlicher Zusagen fr Grundschulddarlehen in Höh e von insgesamt 2.650.000 DM, d) Vorlage einer verbindlichen Zusage fr die Bauzwischenfina n - zierung in ausreichendem Umfang, e) Vorlage des Grundstckskaufvertrages. Die Haftung des Treuhnders wurde in § 5 Abs. 3 "dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit, der Höhe nach auf DM 500.000" beschrnkt. - 4 - Auûer der Klgerin mit einer Einlage von 492.488 DM zuzglich 5 % Agio - worauf sie am 30. November 1992 147.746 DM und bis zum 30. Juni 1993 insgesamt weitere 246.245 DM einzahlte - traten bis End e 1992 zwei weitere Gesellschafter mit Einlagen von 497.844 DM bzw. 339.717 DM in die GbR M. Straûe 37 ein. Mangels weiterer Anlageinteressenten zeichnete die M. Grundstcks GmbH unter dem 30. Dezember 1992 selbst drei Gesel l - schaftsanteile mit Einlagen von 338.318 DM, 411.766 DM und 363.224 DM, auf die sie in der Folgezeit allerdings keine Zahlungen leistete. Mit Schreiben vom 6. Januar 1993 erklrte der Beklagte gegenber der das Einzahlungskonto der GbR M. Straûe 37 fhrenden Bank die Freigabe des Eigenk apitals. Mit den Baumaûnahmen wurde jedenfalls vor Februar 1994 nicht begonnen. Das Bauvorhaben ist zwar mittlerweile fertiggestellt. Das Grundstck wurde jedoch im Februar 1999 wegen der Schulden aus der Finanzierung des Vorhabens zwangsversteigert. Die Klgerin hat den Beklagten - zunchst mit einem am 21. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheid - auf Ersatz des von ihr in das Gesellschaft s - vermgen eingezahlten (verlorenen) Eigenkapitals in Hhe von 393.991 DM in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Verlust durch vorstzlichen oder zumindest grob fahrlssigen Verstoû gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verursacht, indem er das Eigenkapital fre i - gegeben habe, obwohl es (unter anderem) an einem Nachweis ber die Schlie- ûung des Fonds gefehlt habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die A b - weisung der Klage. - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Zwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl - gerin gegen den Beklagten im Ansatz mit Recht in Betracht gezogen (nher zur Aktivlegitimation unten II). Der Anspruch ist auch nicht verjhrt. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Art und Weise, in der das Berufungsgericht sich mit der im Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung auseinanderg e - setzt hat. 1. a) Das Berufungsgericht fhrt aus, der Beklagte habe die ihm gege nber der Klgerin als Gesellschafterin der GbR M. Straûe 37 obliegenden Sorgfalt s - pflichten jedenfalls dadurch verletzt, daû er am 6. Januar 1993 auf die bloûe Zeichnung der drei zuvor noch nicht plazierten Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstcks GmbH vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des Eigenkap i - tals erklrt habe. Der Beklagte sei mit seinem Verhalten dem Zweck seiner B e - stellung zum Treuhnder - der Wahrung und Wahrnehmung der Interessen der beigetretenen Gesellschafter - sorgfaltswidrig nicht gere cht geworden, selbst wenn die im Treuhandvertrag als Voraussetzung fr die Freigabe ausdrcklich genannte "Schlieûung des Fonds" rein formell bereits mit der Zeichnung der - 6 - brigen Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstcks GmbH eingetreten sein sollte. Denn es wre Aufgabe des Beklagten gewesen, vor der Freigabe des Eigenkapitals nicht nur zu prfen, ob die im Treuhandvertrag genannten Vo r - aussetzungen formell eingetreten waren, sondern darber hinaus jedenfalls auch zu berwachen, daû die formellen Voraussetzungen fr die Freigabe nicht in einer Weise geschaffen worden waren, die inhaltlich dem Zweck der vertraglichen Regelungen ber die Freigabe des Eigenkapitals zuwider lief. Zweck der Regelung, die Freigabe des Eigenkapitals von der Schlieûung des Fonds abhngig zu machen, sei es gewesen, vor der Begrndung von mit Au s - gaben verbundenen Verbindlichkeiten grûeren Umfangs fr die Gesellschaft - etwa der Erteilung von Bauauftrgen - so weit wie mglich sicherzustellen, daû das Eigenkapital der Gesellschaft durch den Beitritt weiterer Gesellscha f - ter die im Gesellschaftsvertrag fr das Gelingen des Projekts fr erforderlich gehaltene Hhe auch erreichen wrde. Damit sollte einer Überschuldung der Gesellschaft durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorgebeugt werden. Di e - sem Zweck htte der Beklagte bei seiner Kontrollttigkeit Rechnung tragen mssen. Hierbei sei er zwar nicht ohne weiteres zu einer aufwendigen Ko n - trolle der Vermgensverhltnisse beitretender Gesellschafter verpflichtet g e - wesen, er htte seiner Kontrollfunktion aber jedenfalls dann nicht hinreichend entsprochen, wenn sich ihm aufgrund konkreter Umstnde im Einzelfall klar zutage tretende Zweifel aufdrngen muûten, ob ein beitretender Gesellschafter in der Lage sein wrde, seiner Einlageverpflichtung nachzukommen, oder daû auf andere Weise durch den Beitritt besondere Risiken fr das Gelingen des Projekts entstehen wrden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Zeic h - nung der Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstcks GmbH sei erfolgt, weil diese bis zum Ende des Jahres 1992 fr die restlichen Gesellschaftsanteile keine Anleger habe werben knnen, andererseits schon fr das Jahr 1992 - 7 - Steuerermûigungen fr die bis dahin beigetretenen Gesellschafter htten geltend gemacht werden sollen. Der Umstand, daû die M. GmbH als Gr n - dungsgesellschafterin lediglich mit einem Anteil von 7.500 DM an der GbR M. Straûe 37 beteiligt gewesen sei, htte dem Beklagten bereits erheblichen Anlaû zu Zweifeln daran geben mssen, ob sie nach ihrer Vermgenslage die von ihr formal bernommenen Einlageverpflichtungen gegenber der GbR M. Straûe 37 berhaupt wrde erfllen knnen, bezogen hierauf htte der B e - klagte die Freigabe jedenfalls nicht vor der Stellung von Sicherheiten erklren drfen. Darber hinaus htte der Beklagte auch wegen des Umfangs der von der Grndungsgesellschafterin gezeichneten Eigenkapitalanteile, die fast die Hlfte des nach dem Gesellschaftsvertrag insgesamt aufzubringenden Eige n - kapitals ausmachten, und auch deshalb von einem erhhten und zu einer z u - stzlichen Kontrolle Veranlassung gebenden Risiko fr die Anleger ausgehen mssen, weil der alleinvertretungsberechtigte Geschftsfhrer der M. Grun d - stcks GmbH zugleich der alleinvertretungsberechtigte Geschftsfhrer der M. Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH gewesen sei, dem nach dem Gesellschaftsvertrag die alleinige Vertretung und Geschftsfhrung fr die GbR M. Straûe 37 unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens bertragen war: Dem Geschftsfhrer htte es oblegen, fr die von ihm ebe n - falls vertretene M. Grundstcks GmbH das geschuldete Eigenkapital aufz u - bringen und zugleich gegen sie die Forderung der GbR M. Straûe 37 auf Le i - stung der Einlage durchzusetzen. Aufgrund dieser Gesamtumstnde htte der Beklagte daher der ihm bertragenen Kontrollfunktion nur gerecht werden knnen, wenn er entweder die Freigabe des Eigenkapitals erst nach Einzahlung der von der M. Grundstcks GmbH zu leistenden Einlagen oder nach Beibringung entsprechender Sicherheiten fr die Einzahlung, etwa in Form von Bankbrgschaften, erklrt htte oder z u - - 8 - nchst Weisungen der brigen Gesellschafter - nach deren eingehender B e - lehrung ber die mit einer Freigabeerklrung vor dem Beitritt weiterer Gesel l - schafter aufgrund der besonderen Sachlage verbundenen Risiken - eingeholt htte. Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte habe seine Vertrag s - pflichten in der beschriebenen Weise zumindest grob fahrlssig verletzt. Er habe mit der Freigabe des Eigenkapitals am 6. Januar 1993 in besonders schwerem Maûe gegen die ihm gegenber den Anlegern obliegenden Sor g - faltspflich ten verstoûen. Die mit der Freigabe des Eigenkapitals nach Zeic h - nung der rechtlichen Gesellschaftsanteile nur durch die Grndungsgesel l - schafterin verbundenen Risiken fr die brigen Gesellschafter htten sich ihm geradezu aufdrngen mssen. Der Beklagte htte voraussehen mssen, daû aufgrund der Zeichnung von fast der Hlfte der Gesellschaftsanteile durch die Grndungsgesellschafterin zwischen dem Gesamtvolumen des Projekts und dem tatschlich zur Verfgung stehenden Eigenkapital ein unausgewogenes Verhltnis bestand und damit jedenfalls vor Erbringung von Sicherheiten durch die Grndungsgesellschafterin oder der Veruûerung ihrer Anteile an neu ei n - tretende Gesellschafter das Gelingen des Gesamtprojekts jedenfalls einem deutlich erhhten Risiko ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beklagte sich bei dieser Sachlage entgegen dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrages allein auf die von ihm angefhrte formale Rechtsposition zurckgezogen habe, der Fonds sei mit der Zeichnung durch die Grndungsgesellschafterin geschlo s - sen, habe er damit die ihm gegenber den Gesellschaftern obliegende Schut z - pflicht in besonders grobem Maûe unbeachtet gelassen. - 9 - b) Diese Wrdigung, die - sowohl was die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten als auch die Bewertung des Grades des Verschu l - dens des Beklagten angeht - zu einem wesentlichen Teil im tatrichterlichen Bereich liegt, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. aa) Zu Unrecht rgt die Revision, der Tatri chter habe bei der Wrdigung der Pflichten des Beklagten nach dem Treuhandvertrag eine vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen behauptete "Auftragsbeschrnkung" unbercksichtigt gelassen, nmlich den Vortrag des Beklagten, seine Aufgabe habe allein darin bestanden, die Tatbestandsvoraussetzungen fr die Freigabe zu berprfen und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Freigabe zu erklren. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesem allgemein gehaltenen Vortrag im Blick auf den Schutzzweck des Treuhandvertrages keine Bedeutung beig e - messen. Mangels irgendeiner "Beschrnkung" des Treuhandauftrags des B e - klagten geht auch die weitere Rge der Revision ins Leere, das Berufungsg e - richt habe sich nicht mit den rechtlichen Mglichkeiten des Beklagten, die Fre i - gabe der Gelder zu unterbinden, auseinandergesetzt; den Gesellschaftern der GbR M. Straûe 37 wre es ohne weiteres mglich gewesen, den Beklagten gerichtlich auf Freigabe in Anspruch zu nehmen. Dies trifft angesichts der Au f - gabenstellung, die der Beklagte als Treuhnder hatte, gerade nicht zu. Auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daû den Gesellschaftern im Falle einer Verweigerung der Abgabe der Freigabeerklrung mglicherweise Steue r - vorteile fr das Jahr 1992 entgangen wren, konnte es in diesem Zusamme n - hang, in dem es vor allem darum ging, den Anlegern die Sicherheit ihrer Anl a - ge zu gewhrleisten, nicht ankommen. - 10 - bb) Hiervon ausgehend ist es aus Rechtsgrnden auch nicht zu bea n - standen, daû das Berufungsgericht in subjektiver Hinsicht (mindestens) grobe Fahrlssigkeit des Beklagten angenommen hat. Soweit die Revision einen a n - deren Standpunkt vertritt, versucht sie nur in unzulssiger Weise, ihre eigene Wrdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. c) Die Revision dringt auch nicht durch, soweit sie den Standpunkt des Beklagten weiterverfolgt, es fehle an einem Ursachenzusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden der Klgerin, dem Verlust der von ihr geleisteten Eigenkapita l - betrge. aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgefhrt: Ohne die Freigabee r - klrung des Beklagten htte die geschftsfhrende Gesellschafterin keinen Zugriff auf das von den beigetretenen Gesellschaftern, also auch auf das von der Klgerin eingezahlte Eigenkapital gehabt. Es htte mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden knnen, da es aufgrund der hierfr aufgenommenen Kredite zur Überschuldung des Gesamtprojekts und damit zum Verlust der Einlagen gefhrt habe. Wegen des unzureichenden Eigenkapitals htten weder die fr die Bauausfhrung erforderlichen Kredite aufgenommen noch die Ba u - auftrge erteilt werden knnen. In der Folge wre die Gesellschaft entweder durch Kndigung oder durch Gesellschafterbeschluû aufgelst worden oder sie htte bereits wegen Unmglichkeit des Erreichens des Gesellschaftszwecks mit der Folge geendet, daû der Klgerin im Rahmen der Auseinandersetzung das von ihr eingezahlte Eigenkapital htte zurckgezahlt werden mssen. Da dies infolge der Überschuldung und Zwangsversteigerung des Bauvorhabens - 11 - nicht mehr mglich gewesen sei, habe die Klgerin einen Schaden erlitten, zu dessen Vermeidung die bertragung der Kontrolle der Eigenkapitalfreigabe auf den Beklagten gerade habe beitragen sollen. bb) Dem hlt die Revision entgegen, es wre Sache der Klgerin gew e - sen, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, daû vor der Freigabe keine Verbindlichkeiten bestanden, fr welche die Klgerin gehaftet htte. Dies sind indessen Erwgungen, die - worauf schon das Berufun gsg e - richt zutreffend hingewiesen hat - zum Fragenkreis eines rechtmûigen Alte r - nativverhaltens des Schdigers gehren, fr den der Schdiger (der Beklagte) darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 143, 362 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861). Mit Recht hat das B e - rufungsgericht beachtenswerten Vortrag des Beklagten in dieser Richtung nicht gesehen. Was den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang angeht, hilft dem Beklagten auch der Hinweis der Revision nicht weiter, der Beklagte habe in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, daû zum Zeitpunkt der Freigabeerklrung bei der M. GmbH hinreichende Mittel vorha n - den gewesen seien, um ihren Einlageverpflichtungen nachzukommen. In dem von der Revision zitierten Schriftsatz heiût es lediglich, daû "die Behauptung des Klgers, die M. Grundstcks GmbH habe ber keinerlei Mittel verfgt, ... falsch" sei; einer Beweisaufnahme zugnglicher Tatsachenvortrag liegt darin nicht. d) Des weiteren beanstande t die Revision ohne Erfolg, daû das Ber u - fungsgericht es bei der Schadensberechnung (Ansatz der verlorenen Kapita l - - 12 - einlage der Klgerin) abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsau s - gleichung die von der Klgerin fr die Anlage in Anspruch genommenen Ste u - ervorteile abzusetzen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daû derartige Steuervorteile zwar an sich nach den Grundstzen der Vorteilsausgleichung zugunsten des Geschdigten zu bercksichtigen sind, jedoch dann nicht, wenn davon auszugehen ist, daû sie durch eine Nachversteuerung wieder entfallen werden, wobei es im Schadensersatzprozeû auf die genaue Hhe der endg l - tigen Versteuerung nicht ankommt (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff; BGH, Urteile vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87 - MDR 1988, 665 und vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f). Entgegen der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundstze auch im Rahmen des vorliegenden Anlagemodells anwenden (vgl. - im Zusammenhang mit einem Bauherrenm o - dell - Urteil vom 11. Mai 1 989 aaO). 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daû der Anspruch auf Schadensersatz noch nicht verjhrt ist. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû Schadense r - satzansprche gegen einen Steuerberater aus dem Treuhandvertrag bei einer Immobilienanlage der vorliegenden Art nicht anders als bei einem Bauherre n - modell gemû § 68 StBerG in drei Jahren verjhren. Die Verjhrung beginnt nach dieser Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem "der Anspruch entstanden" ist. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden a n - zusehende Verschlechterung der Vermgenslage eingetreten ist, ohne daû feststehen muû, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgltig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermgenslage oder auch ein endg l - - 13 - tiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Mglic h - keit des knftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adquat veru r - sachter Nachteile bei verstndiger Wrdigung gerechnet werden kann (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). In diesen Fllen kann und muû der Ablauf der Verjhrungsfrist durch Erhebung einer Klage auf Feststellung der Pflicht, den noch nicht bezifferbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu erse t - zen, unterbrochen werden (BGHZ 114, 150, 153). Ausgehend hiervon vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, im Streitfall sei der maûgebliche Sch a - den nicht schon mit der Erklrung der Freigabe des Eigenkapitals durch den Beklagten am 6. Januar 1993 entstanden. Hiermit sei zwar bereits eine G e - fhrdung des Vermgens der Klgerin eingetreten, jedenfalls soweit diese schon einen Teilbetrag von 147.746 DM eingezahlt gehabt habe. Es sei jedoch vllig offen gewesen, ob sich diese Vermgensgefhrdung in einem Schaden manifestieren wrde, weil zum damaligen Zeitpunkt, als die Gesellschaft j e - denfalls fr Anleger erst kurze Zeit in Erscheinung getreten sei, die durchaus realistische Mglichkeit bestanden habe, daû sich weitere Anleger finden und der Gesellschaft unter bernahme der von der M. Grundstcks GmbH g e - zeichneten Anteile beitreten wrden. Auch habe trotz der durch die Aufgabe der Eigenkapitalfreigabekontrolle durch den Beklagten eingetretenen Verm - gensgefhrdung durchaus die Mglichkeit bestanden, daû die geschftsf h - rende Gesellschaft ber grûeres Vermgen verfgte oder die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten, insbesondere die Auftragserteilung fr den Baub e - ginn, davon abhngig machen wrde, daû sich weitere Gesellschafter fnden. Ein den Beginn der Verjhrungsfrist auslsender Vermgensnachteil sei fr die Klgerin zwar nicht erst mit dem Eintritt der berschuldung des Projekts en t - standen, aber auch noch nicht vor der neue Kosten in nennenswertem Umfang auslsenden Erteilung des Bauauftrags im Frhjahr 1994, mglicherweise auch - 14 - erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die M. Grundstcks GmbH begonnen habe, den Kredit fr das Bauvorhaben nicht mehr zu bedienen. Diese im wesentlichen tatrichterliche Wrdigung ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision hierzu einen anderen Standpunkt vertritt, begibt sie sich wiederum in den Bereich des ihr verschlossenen tatrichterlichen Ermessens. Durchgreifende Rechtsfehler der Argumentation des Berufungsgerichts zeigt sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Dies gilt auch, soweit die Revision meint, von einem Schadenseintritt bereits im Z u - sammenhang mit der Freigabeerklrung vom 6. Januar 1993 msse im Hinblick auf die - vom Berufungsgericht angenommene - fehlende wirtschaftliche Le i - stungs fhigkeit der M. Grundstcks GmbH ausgegangen werden. An konkreten diesbezglichen Feststellungen fr die Zeitpunkte, um die es hier geht, fehlt es. b) Durfte das Berufungsgericht danach einen Beginn der dreijhrigen Verjhrung nicht vor Februar 1994 zugrunde legen, so hat es andererseits mit Recht eine Unterbrechung der Verjhrung durch den von der Klgerin am 23. Dezember 1996 beantragten und dem Beklagten am 21. Januar 1997 z u - gestellten Mahnbescheid angenommen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht meint die Revision, Gegenstand des Mahnbesche i - dantrages der Klgerin sei nicht ein Schadensersatzanspruch aus dem Tre u - handvertrag gewesen. Mit dem im Mahnbescheid angegebenen "Rckza h - lungsanspruch aus Treuhandvertrag" in Hhe von 393.991 DM war bei sachg e - rechter Auslegung auch ein Schadensersatzanspruch gemeint. 3. Das Berufungsgericht legt die in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages en t - haltene Haftungsbeschrnkung dahin aus, daû der Beklagte gegenber jedem - 15 - Gesellschafter der GbR M. Straûe 37 bis zur Hhe von 500.000 DM hafte, mit der Folge, daû vorliegend jeder Gesellschafter seinen eigenen Schaden una b - hngig von den anderen Gesellschaftern allein geltend machen und seinen Schaden ohne Bercksichtigung eines anderen Gesellschaftern zustehenden Schadensersatzanspruchs berechnen knne. Diese Auslegung erlutert das Berufungsgericht wie folgt: § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages sei auslegung s - bedrftig, weil die Bestimmung nach ihrem Wortlaut mehrere Interpretation s - mglichkeiten offenlasse. Hier komme in Betracht, daû - die Haftung des Beklagten fr alle von ihm verursachten Schden insgesamt - oder fr jeden einem Versicherungsfall im Sinne der Bestimmungen fr die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters entsprechenden Sch a - densfall auf einen Betrag von 500.000 DM begrenzt werden sollte - oder daû die Haftungsbegrenzung fr jede einzelne haftungsbegrndende Handlung des Steuerberaters - oder fr jeden Schaden eines jeden Geschdigten gesondert gelten sollte, der aufgrund einer haftungsbegrndenden Handlung des Beklagten entsta n - den sei. Der Sinn und Zweck der Bestimmung bestehe darin, die nach dem G e - setz zunchst unbeschrnkte Haftung des Steuerberaters aus seiner Tre u - handttigkeit fr die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in einem berscha u - baren Rahmen zu halten. Diesem Sinn wrde durch jede der genannten Ausl e - gungsmglichkeiten Rechnung getragen, weil die Bestimmung nach allen g e - - 16 - nannten Auslegungsmglichkeiten die gesetzlich nicht beschrnkte Haftung auf einen berechenbaren Rahmen zurckfhren wrde. Konkrete Anhaltspunkte dafr, welche der in Betracht kommenden Auslegungsmglichkeiten die Parte i - en gemeint htten, seien nicht ersichtlich. Daher sei wegen der hier gebotenen engen Auslegung zu Lasten des die Haftungsbeschrnkung in Anspruch ne h - menden Steuerberaters der den Gesellschaftern gnstigsten Auslegung der Vorzug zu geben, daû die Haftungsbeschrnkung gesondert fr jeden Schaden eines jeden Geschdigten gelten solle, der aufgrund einer haftungsbegrnde n - den Handlung des Beklagten entstanden sei. a) Die Revision rgt, die vorliegende Wrdigung des Berufungsgerichts verstoûe gegen anerkannte Auslegungsgrundstze. Das Berufungsgericht h a - be nicht bercksichtigt, daû der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der GbR M. Straûe 37 abgeschlossen worden sei; die Gesellschafter seien - nach dem eigenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - lediglich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen gewesen. Werde in einem Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien eine Haftungsbeschrnkung von 500.000 DM vereinbart, so betreffe diese schon begrifflich die gesamte Schadensersat z - haftung des Steuerberaters und nicht eine Haftung gegenber jedem in den Schutzbereich des Vertrages Einbezogenen, zumal es nicht nachvollziehbar wre, den Beklagten beispielsweise gegenber den jeweils nur einen Anteil haltenden natrlichen Personen in derselben Hhe haften zu lassen wie g e - genber der drei Anteile haltenden juristischen Person M. Grundstcks GmbH. Darber hinaus sei die Wrdigung des Berufungsgerichts auch mit dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268 und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099) nicht zu vereinbaren. Bei der Auslegung des Berufungsg e - - 17 - richts wrde die Haftungsbegrenzung auf 500.000 DM keinen Sinn machen, weil die Einlage der einzelnen Gesellschafter teilweise erheblich unterhalb der Grenze von 500.000 DM gelegen habe, folglich der allenfalls in Betracht ko m - mende Einlageverlust als grûter anzunehmender Schaden eine Haftungsb e - schrnkung in der formulierten Hhe nach der Auslegung des Berufungsg e - richts berhaupt nicht erfordert htte. Der Senat braucht auf diese Rge nicht einzugehen. Das Berufungsg e - richt hat gegebenenfalls - sollte es fr die Vertragsauslegung allein auf den vorliegenden Vertragstext ankommen - Gelegenheit, sich mit den genannten Gesichtspunkten nher auseinanderzusetzen. b) Die Auslegung der Haftungsbeschrnkung auf 500.000 DM in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages hlt nmlich scho n aus einem anderen Grund der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Auf den objektiven Erklrungssinn abgegebener Vertragserklrungen kommt es nicht an, soweit ein bereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorliegt. Eine vom bereinstimmenden Willen der Parteien abweichende Au s - legung kommt dann nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1997 - V ZR 32/96 - ZIP 1997, 1206; vgl. auch BGHZ 87, 150, 152 ff; BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). Eine andere Frage wre, ob sich der Beklagte - unter dem Gesichtspunkt, daû der Treuhandvertrag vom 30. Dezember 1992 maûgeblich zum Schutz Dritter (der an dem Immobilienfonds zu beteiligenden Anleger) abgeschlossen wurde - gegenber der Klgerin als Anlegerin an einem fr diese gnstigeren Vertragstext festhalten lassen mûte. Eine solche Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Text des Tre u - - 18 - handvertrages insoweit (§ 5 Abs. 3) nicht im Sinne der Klgerin eindeutig, so n - dern - auch nach dem Verstndnis des Berufungsgerichts - ausl egungsbedr f - tig ist. Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt die schlssige Behauptung voraus, daû die Parteien diesen Willen einander zu erkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489). Im Streitfall hat der Beklagte unter Berufung auf das Zeu g - nis des H. L. vorgetragen, es sei "mit dem Geschftsfhrer der Gesellschaft brgerlichen Rechts besprochen" - d.h. nach dem gesamten Zusammenhang, es sei zwischen dem die GbR M. Straûe 37 vertret enden H. L. und dem B e - klagten besprochen worden -, "daû die 500.000 DM auf die Gesellschaft insg e - samt beschrnkt waren und nicht etwa fr jeden einzelnen Fall gedacht waren". Die Revision rgt mit Recht, daû das Berufungsgericht diesen unter Beweis gestellten Vortrag nicht bergehen durfte. II. Es bedarf daher zum Inhalt und zur Geltung der im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung fr den Treuhnder - solange sich nach den bisherigen Feststellungen das Verschulden des B e - klagten in (grober) Fahrlssigkeit erschpft - einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Wrdigung, so daû das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden muû (§ 565 Abs. 1 ZPO). Die Verurteilung des Beklagten stellt sich nicht unabhngig von - 19 - der vereinbarten Haftungsbegrenzung aus anderen Grnden als richtig dar (§ 563 ZPO). Ein Treuhandvertrag, den - wie hier nach dem gewhlten Vertragstext - eine Gesellschaft brgerlichen Rechts als "Treugeber" abschlieût, betrifft - un- beschadet dessen, daû die neuere Rechtsprechung ihr sogar Rechtsfhigkeit zuerkennt (s. das fr BGHZ vorgesehene BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - WM 2001, 408) - in erster Linie die Gesellschafter in ihrer g e - samthnderischen Bindung. Das schlieût allerdings nicht aus, daû nach dem besonderen Schutzzweck des Vertrages bestimmte Ersatzansprche einzelnen Gesellschaftern zustehen knnen. Insoweit ist die im Streitfall vom Berufung s - gericht vorgenommene Vertragsauslegung nicht zu beanstanden, daû hier fr den Fall des Verlustes eingezahlter Eigenkapitalbetrge die geschdigten A n - leger selbst anspruchsberechtigt sein sollten; diese Auslegung wird im Revis i - onsverfahren auch von keiner der Parteien angegriffen. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daû selbst in dem revision s - recht lich - als fr den Beklagten am gnstigsten - zu unterstellenden Fall einer Begrenzung der Schadensersatzansprche der Anleger gegen den Beklagten wegen vorzeitiger Freigabe des Eigenkapitals auf insgesamt 500.000 DM jeder einzelne Geschdigte seinen eigenen Verlust ohne Rcksicht auf die Anspr - che der anderen Anleger aus demselben Haftungsfall bis zur Hhe der g e - samten Haftungsbegrenzung geltend machen knnte. Nach dem Sachstand im Revisionsverfahren lût sich nicht ausschli e - ûen, daû neben der Klgerin auch andere Anleger ihre Einlagen infolge der Vertragsverletzung des Beklagten verloren haben und infolgedessen die b e - - 20 - treffenden Ersatzansprche insgesamt den Betrag von 500.000 DM weit be r - steigen. Sollten derartige Ersatzansprche gegen den Beklagten geltend g e - macht worden und auch noch nicht verjhrt sein - wozu der Beklagte im einze l - nen vortragen mûte -, so knnte in Betracht kommen, auf der Grundlage des Treuhandvertrages vom 30. Dezember 1992 eine Teilglubigerschaft (vgl. § 420 BGB) anzunehmen, mglicherweise auch im Sinne einer anteiligen K r - zung der Ansprche etwa nach dem Vorbild des § 12 Abs. 2 StVG (fr den Fall von Haftpflichthchstbetrgen). Dies zu klren ist, soweit es in der erneuten Berufungsverhandlung noch darauf ankommen sollte, in erster Linie Sache tatrichterlicher Vertragsauslegung. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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