BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 288/02 Verk374ndet am: 23. Juni 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MarkenG 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundes-l344ndern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen gef374hrt, sind Kollisionsf344lle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu l366-sen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten T344tigkeitsbe-reich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 226 Altenburger Spielkartenfabrik). Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen-dig dadurch gest366rt, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten T344tig-keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname f374r einen Internetauftritt ver-wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An-schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 226 ). BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 226 I ZR 288/02 226 OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Domainnamen 204223. 1 Die Kl344gerin betreibt seit 1986 in Bad Mergentheim unter der Firma 204Gabriele W366ppel HUFELANDKLINIK f374r ganzheitliche immunbiologische Therapie223 eine Klinik f374r Krebskranke. Sie wirbt bundesweit f374r ihre dem Naturheilverfahren ver-pflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung 204HUFELAND KLINIK223 mit dem beschreibenden Zusatz 204f374r ganzheitliche immunbiologische Therapie223 2 - 3 - und der Ortsangabe. Sie ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 8. Februar 1991 einge-tragenen Marke 204HUFELAND223 f374r 204Dienstleistungen eines Krankenhauses, phar-mazeutische Pr344parate und Di344tetika223. Seit 1994 wird die Kl344gerin 226 zuvor einzel-kaufm344nnisches Unternehmen 226 als Kommanditgesellschaft betrieben. Die beklagte GmbH ist 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des Landkreises Bad Langensalza in Th374ringen gef374hrten Kreiskrankenhauses ent-standen und seitdem mit der Firma 204Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langen-salza223 im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hat vorgetragen, das ehema-lige Kreiskrankenhaus sei bereits im Jahre 1962 zum 200. Geburtstag des als Be-gr374nder der Naturheilkunde geltenden, aus Langensalza stammenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in 204Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland223 umbenannt worden; seitdem habe das Krankenhaus diese Bezeichnung verwendet. 3 Die Beklagte lie337 1999 den Domainnamen 204223 f374r sich registrieren. Sie verwendet diese Internetadresse f374r ihren Internetauftritt. Die Kl344gerin, die le-diglich die f374r ihre pers366nlich haftende Gesellschafterin registrierten Domainna-men 204hufeland.com223, 204hufeland-klinik.de223 und 204hufelandklinik.de223 verwenden kann, sieht in der Registrierung und Benutzung des Domainnamens 204223 durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Marke und ihrer Unternehmensbezeichnung. Sie hat 226 soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung 226 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 4 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr die Bezeichnung 204hufe-land.de223 f374r Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb ei-nes Krankenhauses als Internet-Domainname zu benutzen; 2. durch Erkl344rung gegen374ber der DENIC eG auf den Domainnamen 204223 zu verzichten. - 4 - 5 Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003, 83). Hiergegen wendet sich die 226 vom Senat zugelassene 226 Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung und Beseitigung ge-richteten Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe an der gesch344ftlichen Bezeichnung 204Hufelandklinik223 nach 247247 5, 153 MarkenG i.V. mit 247 16 UWG a.F. ein Kennzeichenrecht zu. Die Firma der Kl344gerin werde durch diese Wortverbindung ma337geblich gepr344gt. Der nachfol-gende Zusatz 204f374r ganzheitliche immunbiologische Therapie KG223 sei ein rein be-schreibender, der vorangestellte Name der pers366nlich haftenden Gesellschafterin allenfalls mitpr344gender Bestandteil der Gesamtbezeichnung. Der Verkehr neige zu einer Verk374rzung komplexer Bezeichnungen auf selbst344ndig kennzeichnungskr344f-tige Bestandteile, hier auf den Begriff 204Hufelandklinik223 als Kombination eines als Phantasiewort verstandenen Namens (Hufeland) mit der Beschreibung des Unter-nehmensgegenstandes (Klinik). Im 334brigen verwende die Kl344gerin den Firmenbe-standteil 204Hufelandklinik223 in Alleinstellung; sie werde auch von Dritten so bezeich-net. Der Begriff 204Hufelandklinik223 werde wiederum durch den Nachnamen des den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannten Arztes Christoph Wil-helm Hufeland gepr344gt. Der Bestandteil 204Hufeland223 sei origin344r kennzeichnungs- 7 - 5 - kr344ftig, weil der Verkehr diesen Namen nicht mit einem bestimmten Arzt oder mit einer bestimmten Heilmethode verbinde. 8 Das durch Benutzung im Jahre 1986 entstandene Kennzeichenrecht der Kl344gerin werde von der Beklagten durch die Verwendung des Domainnamens 204223 verletzt. Die Beklagte k366nne der Kl344gerin kein eigenes 226 priorit344ts344l-teres 226 Recht an der Verwendung des Namens 204Hufeland223 entgegenhalten. Auch wenn der Rechtsvorg344nger der Beklagten die Bezeichnung 204Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland223 bereits seit 1962 ohne Unterbrechung gef374hrt habe, habe er durch die Wiedervereinigung keinen bundesweiten Schutz an dieser Un-ternehmenskennzeichnung erlangen k366nnen, weil der Einzugsbereich des von ihm betriebenen Krankenhauses stets auf den Landkreis Bad Langensalza beschr344nkt gewesen und daher nur ein regional begrenztes Kennzeichenrecht entstanden sei. Einer sp344teren Ausweitung des Schutzbereichs stehe das bereits 1990 auf das Gebiet der neuen Bundesl344nder erstreckte Kennzeichenrecht der Kl344gerin entge-gen. In der Verwendung der bundesweit abrufbaren Internet-Adresse 204www.223 durch die Beklagte liege eine 374berregionale Nutzung des Zei-chens 204Hufeland223, mit der die Beklagte das Kennzeichenrecht der Kl344gerin verlet-ze. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-folg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Kl344gerin an dem Firmenschlagwort 204Hufelandklinik223 ein Kennzeichenschutz zusteht. 10 - 6 - 11 a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird das Un-ternehmen der Kl344gerin im Verkehr als 204Hufelandklinik223 bezeichnet. Dies entspricht auch der Kurzbezeichnung, die die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin stets f374r ihr Unternehmen verwendet haben. Die Verwendung dieser Kurzbezeichnung wird im 334brigen durch die Firma 204Gabriele W366ppel HUFELANDKLINIK f374r ganzheitliche immunbiologische Therapie223 nahegelegt, da es sich bei dem vorangestellten b374r-gerlichen Namen erkennbar um den Namen der Inhaberin der zun344chst als einzel-kaufm344nnisches Unternehmen gef374hrten Kl344gerin und bei dem nachgestellten Zu-satz 204f374r ganzheitliche immunbiologische Therapie223 um eine glatt beschreibende Angabe handelte. Die Bezeichnung 204Hufelandklinik223 stellt damit ein nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 Mar-kenG gesch374tztes Firmenschlagwort dar. Dieses Zeichen ist von Haus aus hinrei-chend unterscheidungskr344ftig, weil der Verkehr 226 wie das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt hat 226 in dem Bestandteil 204Hufeland223 374berwiegend keine be-schreibende Angabe, insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte Behand-lungsmethode, die auf den in Fachkreisen bekannten Arzt Christoph Wilhelm Hu-feland zur374ckgeht, sondern allein einen beliebigen Namen oder eine Phantasiebe-zeichnung sieht. 12 b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das der Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin zustehende Firmenschlagwort 204Hufelandklinik223 mit der Herstellung der deutschen Einheit auf das gesamte (neue) Bundesgebiet erstreckt worden ist. Unternehmenskennzeichen, die keinen 366rtlichen oder regionalen Be-schr344nkungen unterlagen, sind hinsichtlich ihrer r344umlichen Schutzwirkung so zu behandeln, als h344tte niemals eine Trennung Deutschlands bestanden (BGHZ 130, 134, 141 f. 226 Altenburger Spielkartenfabrik). 13 - 7 - 14 2. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, die Beklagte verletze durch die Verwendung des Domainnamens 204223 das Kennzeichenrecht der Kl344ge-rin. a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, hat der Rechtsvorg344nger der Beklagten das Kreiskrankenhaus Bad Langensalza von 1962 bis zu seiner Umfirmierung im Jah-re 1993 als 204Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland223 gef374hrt. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schutz dieser Unternehmens-bezeichnung im Zuge der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesl344nder er-streckt worden ist. Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, dass es sich bei der Bezeichnung des von der Beklagten betriebenen Kreiskrankenhauses um ein Kennzeichen von regional begrenzter Bedeutung gehandelt hat (vgl. BGHZ 130, 134 , 141 f. 226 Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 226 ; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 13 f.; Hacker, in: Str366bele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., 247 5 Rdn. 75 ff.; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., 247 13 Rdn. 221). Diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich von Unternehmens-kennzeichen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung lediglich 366rtliche oder regio-nale Bedeutung hatten, ist durch die Wiedervereinigung nicht auf die alten Bun-desl344nder erstreckt worden (BGHZ 130, 134, 141 f. 226 Altenburger Spielkartenfab-rik). 15 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-stand dieses durch Benutzung entstandenen, regional begrenzten Kennzeichen-rechts an der Unternehmensbezeichnung 204Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland223 sowie an dem daraus abzuleitenden Firmenschlagwort 204Krankenhaus 16 - 8 - Hufeland223 oder 204Hufeland-Krankenhaus223 unber374hrt geblieben ist, obwohl der Schutzbereich des im pr344genden Bestandteil (204Hufeland223) 374bereinstimmenden Klagekennzeichens am 3. Oktober 1990 auf die neuen Bundesl344nder erstreckt worden ist. Die Erstreckung hat insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutz-rechte gef374hrt. Denn Kollisionsf344lle zwischen existierenden Schutzrechten sind nicht nach Priorit344tsgrunds344tzen, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu behandeln (BGHZ 130, 134, 147 f. 226 Altenburger Spielkartenfabrik). c) Unter diesen Umst344nden liegt in dem beanstandeten Verhalten nur dann eine Verletzung des Klagekennzeichens, wenn die Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens 204223 ihre T344tigkeit 374ber das f374r ein Kreiskrankenhaus 374bliche Ma337 hinaus zu Lasten der Kl344gerin ausgedehnt und damit die bestehende Gleichgewichtslage ver344ndert hat. Dies hat das Berufungs-gericht 226 wie die Revision mit Erfolg r374gt 226 zu Unrecht angenommen. 17 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der Ver-wendung der bundesweit abrufbaren Internetadresse 204www.223 eine 374berregionale Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten Rechte der Kl344gerin liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Trotz des ubiquit344-ren Charakters des Internet kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional t344tiges Unternehmen sich und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlos-sen werden, der r344umliche T344tigkeitsbereich des Unternehmens werde entspre-chend auf das gesamte Bundesgebiet oder dar374ber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin 374blich, dass sich Unternehmen, die sich 226 aus welchen Gr374nden auch im-mer 226 auf einen bestimmten r344umlichen Wirkungskreis beschr344nkt haben, im In-ternet darstellen, ohne dass damit eine r344umliche Ausweitung des T344tigkeitsbe-reichs verbunden ist (BGH GRUR 2005, 262, 263 f. 226 ; Urt. v. 13.10.2004 226 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493 226 HOTEL MARITIME). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte daf374r erkennbar, dass die Beklagte den Ein- 18 - 9 - zugsbereich ihres Krankenhauses mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen und sich nunmehr bundesweit um Patienten bem374hen wollte. Allein der Umstand, dass ihre Internetseite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, l344sst nicht auf eine solche Erweiterung des T344tigkeitsfeldes schlie337en. bb) Ist dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf eine r344umliche Ausweitung des T344tigkeitsbereichs zu entnehmen, muss die Kl344gerin es hinneh-men, dass die Beklagte den Domainnamen 204223 hat registrieren lassen und nunmehr zur Darstellung des eigenen Unternehmens verwendet. Es ist einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollst344ndige Unternehmensbezeichnung w344hlt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist. So stellt 204223 sowohl f374r die Kl344gerin als auch f374r die Beklagte die ideale Internetadresse dar, weil es sich um den kenn-zeichnungskr344ftigsten Bestandteil und damit um den Teil der Firma handelt, auf den der Verkehr den Firmennamen ohnehin zu reduzieren geneigt sein wird. Auch sind Zus344tze 226 im Streitfall etwa die Vornamen 204Christoph Wilhelm223 oder Sachbe-zeichnungen wie 204Klinik223 oder 204Krankenhaus223 226 wenig attraktiv nicht nur, weil sie die Eingabe f374r den Internetnutzer verl344ngern, sondern vor allem, weil bei zusam-mengesetzten Domainnamen f374r den Nutzer nicht klar ist, auf welche Weise die Bestandteile miteinander verbunden werden sollen (mit Binde- oder Unterstrei-chungsstrich, mit Punkt oder ohne jedes Zeichen). 19 Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeits-prinzip der Priorit344t der Registrierung von Domainnamen (vgl. BGHZ 149, 191, 200 226 ; BGH, Urt. v. 11.4.2002 226 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 709 = WRP 2002, 691 226 ; Urt. v. 9.9.2004 226 I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 226 ). Wer den eigenen Namen oder das eigene Firmen-schlagwort registriert, braucht anderen Tr344gern desselben Namens oder Firmen- 20 - 10 - bestandteils in aller Regel nicht zu weichen. So verh344lt es sich auch im Streitfall. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die Beklagte be-rechtigt, den Domainnamen 204223 zu verwenden, solange sie ihren bishe-rigen r344umlichen T344tigkeitsbereich im Wesentlichen beibeh344lt und die bestehende Gleichgewichtslage nicht st366rt (vgl. dazu Goldmann aaO 247 17 Rdn. 47 m.w.N.). 3. Erweist sich der vom Berufungsgericht unterstellte Sachverhalt als rich-tig, wonach der Rechtsvorg344nger der Beklagten schon vor der Wiedervereinigung die Bezeichnung 204Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland223 gef374hrt hat, kommt es auf eine weitere, an sich ebenfalls begr374ndete R374ge nicht an. Die Revi-sion r374gt mit Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, die Kennzeichnungskraft des Firmenschlag-worts 204Hufelandklinik223 der Kl344gerin sei durch eine Reihe anderer Bezeichnungen geschw344cht worden, die ebenfalls den Namen des Arztes Christoph Wilhelm Hufe-land verwendeten. Nach dem Vortrag der Beklagten nennen sich auch andere Krankenh344user und sonstige medizinische Einrichtungen nach Hufeland (204Hufe-land-Klinik Bad Ems223, 204Sophien- und Hufeland-Klinikum223 in Weimar, 204Hufeland-Zentrum f374r Gesundheitsbildung Eutin223). Ob die Kennzeichnungskraft des Firmen-schlagworts 204Hufelandklinik223 der Kl344gerin durch diese anderen Bezeichnungen so weit geschw344cht worden ist, dass es sich gegen374ber der Verwendung des Be-standteils 204Hufeland223 als Domainname eines in einem anderen Bundesland gele-genen Krankenhauses nicht durchsetzen kann, mag zweifelhaft erscheinen. Die Frage bedarf aber der Kl344rung, falls entgegen dem revisionsrechtlich zu unterstel-lenden Sachverhalt nicht von einer Gleichgewichtslage der beiden Hufeland-Kennzeichen ausgegangen werden k366nnte. 21 - 11 - 22 III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten best344tigt hat. Da bislang Feststel-lungen dazu fehlen, ob das Krankenhaus der Beklagten 226 wie sie vorgetragen hat 226 seit 1962 den Namen von Christoph Wilhelm Hufeland f374hrt, ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten der Revision zu 374bertragen ist. Ullmann Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 11.01.2002 - 7 O 270/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2002 - 6 U 17/02 -
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