BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 288/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zur374ckgewie-sen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-chens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung des EuGH bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5 Nr. 1 Br374ssel-I-VO (EuGVVO) jede freiwillig gegen374ber einer an-deren Person eingegangene Verpflichtung (EuGH, JZ 1995, 90; NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gege-ben, weil sie durch den Beitritt zur ARGE die Verpflichtung gegen-374ber der Kl344gerin freiwillig eingegangen ist; nach fr374herem Ver-st344ndnis der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach dem neuen Verst344ndnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin geh366rt, die - 3 - Verpflichtung eingegangen ist und die Gl344ubigerin nicht nur die Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch neh-men kann. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 1.705.172,22 200 Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 552/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 11 U 46/06 -
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