BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 288/09 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Sunder und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Nach dem Stand der (letzten) m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht, dem ma337geblichen Zeitpunkt f374r die Bewertung der Beschwer (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343), ist eine 20.000 200 374bersteigende Beschwer der Beklagten und damit auch ein die-sen Betrag 374berschreitender Streitwert nicht ersichtlich. Denn der Gesch344ftsf374h-rer der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung f374r die Beklagte die Ver-pflichtungserkl344rung abgegeben, den Kl344ger schuldrechtlich so zu stellen, als wenn der Einziehungsbeschluss nicht gefasst worden w344re. Damit stand insbe-sondere das Gewinnbezugsrecht des Kl344gers f374r die Zeit zwischen der Fassung des Einziehungsbeschlusses und dessen Aufhebung au337er Zweifel. Da zudem nach dem Inhalt des Aufhebungsbeschlusses in der fraglichen Zeit keine Ge-sellschafterbeschl374sse ohne den Kl344ger gefasst wurden, sind Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger durch den Einziehungsbeschluss Rechtsnachteile in ei-ner die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigenden Gr366337enordnung er-litten hat, ebenso wenig erkennbar wie f374r entsprechende Nachteile der Beklag- 1 - 3 - ten durch dessen Nichtigerkl344rung. Dies gilt erst recht bei Ber374cksichtigung des unwidersprochen gebliebenen weiteren Vorbringens der Beklagten im Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren, der Kl344ger habe auch nach Einsicht in die Buch-f374hrungsunterlagen gegen den zwischenzeitlich erstellten Jahresabschluss 2008 nicht eingewendet, dass ihm aus Rechtsgesch344ften in der ma337geblichen Zeit Nachteile entstanden seien, die ausgeglichen werden m374ssten. Eine Ab344nderung des Streitwerts f374r die Tatsacheninstanzen ist im Hin-blick auf 247 40 GKG nicht veranlasst. 2 Bergmann Strohn Reichart Sunder Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13 O (Kart) 110/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.11.2009 - VI-U (Kart) 12/09 -
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