BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 288/99 Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschl s - se zu den Tagesordnungspunkten 1 (Beschluß ber den Jahresabschluß 1997) und 7 (Bestätigung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 ber die Herabsetzung des Grundkapitals), die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Juli 1998 gefaßt worden sind. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien darber, ob die Hauptversammlung ordnungsgemäß i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG einberufen worden ist. Dem lie gt folgender Sac h - verhalt zugrunde: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 6. Juni 1997 gltigen Satzung mußte der Vorstand der Beklagten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung ber ein Grundkapital von 75 Mio. DM verfgte, aus mindestens zwei Mitgliedern best e - hen. Fr die Folgezeit ist die Vorschrift dahingehend geändert worden, daß der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. Nachdem das Vo r - standsmitglied H. sein Vorstandsamt zum 28. Februar 1998 niedergelegt hatte, faßte der Aufsichtsrat am 25. Mai 1998 den Beschluß, Herrn H. als Vorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich beschloß er, Herrn S. mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu bestellen. In der Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Mai 1998 war somit alleiniges Mitglied des Vorstandes Herr Dr. B. . Die auf den 26. Mai 1998 datierte Einladung zur Hauptversammlung vom 14. Juli 1998 ist am 29. Mai 1998 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Parteien streiten u.a. darber, ob der Aufsichtsrat mit seinem in der Sitzung vom 25. Mai 1998 gefaßten Beschluß fr die Zeit bis zum 1. Juni 1998 die Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein Mitglied beschränkt hat. - 4 - Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revis i - on erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten fhrt zur Zurckverweisung. Der Vorstand der Beklagten war bei Abschluû der vorbereitenden Maûnahmen fr die Haup t - versammlung am 26. Mai 1998 sowie bei der Einladung zur Hauptvers ammlung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Mai 1998 entsprechend den Anforderungen des Gesetzes und der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 23 Abs. 3 Nr. 6, 76 Abs. 2 Satz 2 AktG) ordnungsgemû besetzt. Der Beklagten kann somit ein Formfehler bei der Erarbeitung und Bekanntgabe der Vorschlge zur Beschluûfassung in der Hauptversammlung vom 14. Juli 1998, der zur A n - fechtung der Beschlsse berechtigen wrde, nicht vorgeworfen werden. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû die vo r - bereitenden Maûnahmen i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG von dem Gesam t - vorstand zu treffen und zu verantworten sind. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der vor dem 6. Juni 1997 gltigen Satzung der Beklagten muûte der Gesamtvorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Umstand, daû ein Vorstandsmitglied durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand ausschied, fhrte unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht dazu, daû diese Maûnahmen nur durch das verbliebene Vorstandsmitglied vorzubereiten und zu verantworten waren. Das hat der Senat in dem Verfahren II ZR 225/99 mit - 5 - Urteil vom 12. November 2001 entschieden. Auf die Grnde dieser Entsche i - dung wird Bezug genommen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Vorstand am 26. bzw. 29. Mai 1998 unter der Geltung der neugefaûten Satzung der Beklagten mit einem Mitglied ordnungsgemû besetzt. a) Entgegen der Ansicht der Klger stimmt die neue Satzungsregelung, nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Beklagten b e - stimmt wird, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG be r - ein. Diese Bestimmung schreibt fr Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. mindestens zwei Vorstandsmitglieder vor. Nach ihrem Wor t - laut gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Satzung b e - stimmt, daû der Vorstand nur aus einer Person besteht. Dem entspricht die in § 8 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung nicht. Die mit der Neufa s - sung des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 in das Gesetz eingef gte Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG ist jedoch unter Bercksichtigung von § 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG auszulegen, wonach in der Satzung die Zahl der Mi t - glieder des Vorstandes oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, anzugeben sind. Eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der Vo r - standsmitglieder vom Aufsichtsrat bestimmt wird, gibt eine Regel an, nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder festgelegt wird (Reg.Begr. BT -Drucks. 8/1678 S. 12; Hffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 22; ders. NJW 197 9, 1065, 1066; Pentz in MnchKomm. z. AktG § 23 Rdn. 136; Krafft in KK z. AktG, 2. Aufl. § 23 Rdn. 76; Ganske, DB 1978, 2461, 2462). Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG, deren gegenwrtige Fassung auf dem Gesetz zur Durchfhrung der zweiten Richtlinie vom 13. Dezember - 6 - 1976 (BGBl. 1978, S. 1959) beruht, steht mit Art. 2 lit. d dieser Richtlinie (77/91 EWG, ABl.EG Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1) in Übereinstimmung. Zwar hat die Satzung nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Richtlinie "die Bestimmungen, welche die Zahl ... der Mitglieder ..." festlegt, zu enthalten. Di e - se Fassung entspricht jedoch nicht der Entstehungsgeschichte der Richtlinie n - vorschrift (Ganske, DB 1978, 1461, 1462 Fn. 11). Diese spiegelt sich vielmehr zutreffend u.a. in der englischen und französischen Fassung wider, die von "rules, governing the number of ... members" bzw. von "règles, qui déterminent le nombre ..." sprechen (zu diesen Fassungen vgl. EUR -Lex, Community l e - gislation in force bzw. Législation communitaire en vigueur, Document 377 L 001 S. 1). Die Richtigkeit dieser Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, die auch der Ansicht des deutschen historischen Gesetzgebers entspricht (vgl. BT -Drucks. 8/1678 S. 12), ist offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - RS 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 f.). Es bedarf daher keiner Vorlage an den Europischen Gerichtshof. b) Mit seinen Beschlssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Sitzung vom 25. Mai 1998 hat der Au fsichtsrat zum Ausdruck gebracht, daû er die Zahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der ab 6. Juni 1997 gltigen Satzung auf ein Mitglied reduziert. In dem Beschluû zu Tagesordnungspunkt 2 hat der Aufsichtsrat der Niederlegung des Vorstandsmandates durch das frh e - re Vorstandsmitglied H. zugestimmt und dessen Abberufung beschlossen. Zu Tagesordnungspunkt 3 hat der Aufsichtsrat den Beschluû gefaût, Herrn S. mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu bestellen. Zwar wird in diesen Beschlssen nicht ausgesprochen, daû fr die Zeit bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S. die Zahl der Vorstandsmi t - glieder auf eine Person beschrnkt wird. Ein solcher Beschluûinhalt kann j e - - 7 - doch durch Auslegung beider Beschlsse festgestellt werden. Einmal ist sich der Aufsichtsrat des Umstandes, daû bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S. der Vorstand nur mit einem Mitglied besetzt war, bewuût gewesen. Zum anderen hat er trotz Kenntnis dieses Umstandes, Herrn S. nicht mit sofo rt i - ger Wirkung, sondern erst ab 1. Juni 1998 in den Vorstand berufen. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, daû fr die Zwischenzeit von der B e - rufung eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgesehen und damit die Zahl der Vorstandsmitglieder auf eine Person beschrnkt wird. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner gegenteiligen Überlegungen insoweit Recht, als Aufsichtsratsbeschlsse nach der Rech t - sprechung des Senates nicht stillschweigend gefaût werden können, sondern daû es eines ausdrcklichen Beschlusses bedarf (BGHZ 10, 187, 194; BGHZ 41, 282, 286). Liegt jedoch ein ausdrcklich gefaûter Beschluû vor, so kann seine Auslegung dazu fhren, daû ein ber den ausdrcklichen Beschluûwor t - laut hin ausgehender Erklrungsgehalt zu bercksichtigen ist (BGHZ 12, 337, 340; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Diese Voraussetzungen sind, wie vorstehend ausgefhrt, im vorliegenden Falle g e - geben. Das hat das Berufungsgericht verkannt. - 8 - Da die Klger ihre Anfechtungsklage auf verschiedene weitere Grnde gesttzt haben, zu denen bislang keine Feststellungen getroffen worden sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Röhricht Henze Goette Frau RinBGH Mnke ist wegen Erkrankung an der Leistung der Unterschrift gehindert Kurzwelly Röhricht
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