BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 289/00 Verkündet am: 24. September 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GenG § 68 Abs. 4 a) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG findet auf den Ausschluß eines Genossen, der Mitglied der Vertreterversammlung ist, keine Anwendung. b) Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus der Genossenschaft ruht das Vertreteramt. Es lebt gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 GenG anschließend wieder auf. BGH, Urteil vom 24. September 2001 - II ZR 289/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 24. September 20 01 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerg e - richts in Berlin vom 17. August 2000 wird auf Kosten der Bekla g - ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Mitglied der Beklagten, einer eingetragenen Genosse n - schaft, und wurde im Mai 1996 als Vertreter in die Vertreterversammlung g e - whlt. Im August 1997 beschloû der Vorstand der Beklagten den Ausschluû des Klgers aus der Genossenschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 und teilte ihm dies im September 1997 schriftlich mit. Die Unwirksamkeit des Au s - schlusses wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1999 rechtskrftig festgestellt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten i n - formierten den Klger, daû dadurch lediglich die Mitgliedschaft in der Geno s - - 3 - senschaft, nicht aber das Vertreteramt fortbestehe, und luden ihn auch nach Rechtskraft der Feststellung nicht mehr zu den Vertreterversammlungen ein. Der Klger ist der Auffassung, daû durch die rechtskrftige Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses sein Vertreteramt fortbestehe bzw. wieder aufgelebt sei, und begehrt mit seiner Klage, dies festzustellen. Aufgrund vorg e - zogener Vertreterwahl im Mai 2000 wurde der Klger erneut als Vertreter in die Vertreterversammlung gewhlt, die sich zum Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung in der Vorinstanz noch nicht konstituiert hatte. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Ber u - fung der Beklagten zurckgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten ist nicht begrndet. I. Da sich die neue Vertreterversammlung im Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen noch nicht konstituiert hatte, lût sich entgegen der Ansicht der Revision das Feststellungsinteresse des Klgers nicht mit dem Hinweis auf die vorgezogene Vertreterwahl im Mai 2000 in Frage stellen. II. Der im Mai 1996 in das Vertreteramt gewhlte Klger hat dieses Amt durch die im September 1997 erfolgte Mitteilung des Vorstandsbeschlusses ber seinen Ausschluû aus der Genossenschaft nicht verloren; es hat vielmehr von diesem Zeitpunkt an bis zur rechtskrftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses nur geruht und ist dann wieder aufgelebt. - 4 - 1. Entgegen den Darlegungen der Revision kann die fr Vorstands - un d Aufsichtsratsmitglieder nach berwiegender Ansicht geltende Regelung des § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG (RGZ 128, 87, 90; BGHZ 31, 192, 195; OGHZ 1, 370, 375 f.; Bauer in: Schubert/Steder/Bauer, Genossenschaftshandbuch Bd. 2 1973, § 68 Rdn. 18; Beuthien, GenG 13. Aufl. § 68 Rdn. 19; Pöhlmann in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 68 Rdn. 19; Schaffland: in Lang/Weidmller/ Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.A. Mller, GenG § 68 Rdn. 67, 71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfhigkeit dieser Organe ein Wiede r - aufleben des Amtes auch nach rechtskrftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses nicht zulût, fr das Vertreteramt nicht maûgeblich sein. a) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG ist nicht als generelle, auf jedwedes Amt innerhalb der Genossenschaft anwendbare Norm gefaût. Diese Norm nennt vielmehr ausschlieûlich den Vorstand und den Aufsichtsrat und erklrt sich aus den Besonderheiten dieser Organe. Die Mitglieder des Vorstandes tragen im Bereich der Geschftsfhrung und Vertretung, die Mitglieder des Aufsichtsrates im Bereich der Kontrolle der Geschftsfhrung und der Vertretung der Geno s - senschaft gegenber dem Vorstand in besonderem Maûe Verantwortung fr die Genossenschaft und nehmen insoweit das Vertrauen der Genossen in A n - spruch. Zudem sind insbesondere die Vorstandsmitglieder im Regelfalle im Rahmen eines Dienstvertrages und hufig hauptamtlich ttig. Mit dieser Ste l - lung und mit der Bedeutung der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat fr die Genossenschaft wre ein vorbergehendes Ruhen des Amtes fr die unter Umstnden jahrelange Dauer des Streits um den Ausschlieûungsbeschluû und die in dieser Zeit bestehende Ungewiûheit nur schwer zu vereinbaren. Zudem ergeben sich erhebliche Probleme, wenn in der Zwischenzeit ein neues Vo r - stands - oder Aufsichtsratsmitglied an Stelle des Ausgeschlossenen bestellt - 5 - worden ist. Auch eine parallele Ttigkeit des alten und des neuen Mitgliedes im Vorstand oder Aufsichtsrat ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nicht ohne weit e - res und auch nicht in jedem Fall mglich. b) Die Stellung und die Aufgaben eines Vertreters sind entgegen der Auffassung der Revision mit den Ämtern im Vorstand oder im Aufsichtsrat auch nicht in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwendung von § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG insoweit rechtfertigen knnte. Zwar ben auch die Vertreter innerhalb der Genossenschaft ein Amt aus; sie unterliegen insoweit bestimmten Amtspflichten; insbesondere sind sie gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vertreters einer Geno s - senschaft zu erfllen, an den Vertreterversammlungen teilzunehmen und dort mittels ihres Rede -, Auskunfts- und Antragsrechts sachgerecht mitzuarbeiten. Gleichwohl unterscheidet sich die Ttigkeit des Vertreters wesentlich von derjenigen der Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder. Das Vertreteramt wird anders als im Regelfall das Vorstandsamt ehrenamtlich ausgefhrt. Es beinhaltet anders als die Ttigkeit im Vorstand oder im Aufsichtsrat keine ex e - kutiven Aufgaben; es stellt vielmehr eine besondere Form der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten dar: Vertreterversammlungen sind lediglich verkleinerte Generalversammlungen; Zweck, Aufgabe und Funktion der Vertreterversammlung bestehen darin, aus Praktikabilittsgrnden an die Stelle der infolge ihrer groûen Mitgliederzahl zu schwerflligen und zu einer Willensbildung nur unter erheblichem Aufwand an Zeit und Geld fhigen Gen e - ralversammlung zu treten (BGHZ 83, 228, 232). Die Ttigkeit der Vertreter b e - steht dementsprechend darin, in der Vertreterversammlung fr sich und die vertretenen Genossen diejenigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die bei - 6 - kleineren Genossenschaften im Rahmen der Generalversammlung jeder G e - nosse selbst und ausschlieûlich fr sich ausbt. c) Der Auffassung der Revision, nach der das Vertreteramt mit der Mi t - teilung ber den Ausschlieûungsbeschluû unabhngig von dessen Wirksa m - keit dauerhaft erlischt, kann im brigen auch deshalb nicht gefolgt werden, weil damit die Gefahr bestnde, daû die Vertreter faktisch in die Abhngigkeit des Vorstands geraten. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder knnen nicht durch bloûen Vo r - standsbeschluû, sondern nur durch Beschluû der General- bzw. Vertreterve r - sammlung ausgeschlossen werden. Dies ist im Hinblick auf den mit der Mitte i - lung des Ausschlieûungsbeschlusses unabhngig von seiner Wirksamkeit zwingend verbundenen endgltigen Amtsverlust zum Schutz des Betroffenen und insbesondere zur Vermeidung einer Machtverschiebung innerhalb der G e - nossenschaft zugunsten des Vorstandes unerlûlich (BGHZ 31, 192, 195 f.) und ist auch in § 11 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bercksichtigt. Fr Ve r - treter bestehen solche Kontroll- und Schutzmechanismen nicht. Ebenso wie jeder Genosse, der kein Amt bekleidet, kann auch ein Vertreter nach den al l - gemeinen Vertretungsregelungen innerhalb der Genossenschaft durch B e - schluû des Vorstandes ausgeschlossen werden. Htte gleichwohl die Mitte i - lung des Ausschlieûungsbeschlusses entsprechend § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG zur Folge, daû der Vertreter ebenso wie Vorstands- oder Aufsichtsrat s - mitglieder unabhngig von der Wirksamkeit des Ausschlusses sein Amt verl - re, so fhrte dies zu einer Erweiterung der Machtstellung des Vorstands g e - genber der Vertreterversammlung, die allein schon im Hinblick auf den g e - nossenschaftlichen Grundsatz der Selbstverwaltung nicht hinnehmbar wre. Der Vorstand knnte sich nmlich jedes Vertreters, insbesondere eines so l - - 7 - chen, der sich durch sein Verhalten in der Vertreterversammlung - etwa durch unerwnschte Auskunftsbegehren oder Antrge - miûliebig g emacht hat, leicht entledigen. Damit geriete die Ttigkeit insbesondere miûliebiger Vertreter unter den Einfluû des Vorstands. Im Falle rechtskrftiger Feststellung der Unwir k - samkeit des Ausschlieûungsbeschlusses wrde zwar die Whlbarkeit des B e - troffenen bei der nchsten Wahl zur Vertreterversammlung wieder aufleben. Zunchst und bis zur nchsten Vertreterwahl und Konstituierung der neuen Vertreterversammlung aber knnte der Vorstand miûliebige Vertreter au s - schalten, ohne daû diese sich hiergegen wehren knnten. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus diesen Grnden sachgerecht, die Mitteilung des Ausschlieûungsbeschlusses an einen Vertreter entsprechend § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 GenG zu behandeln. Diese Bestimmung schreibt vor, daû ein Genosse von dem Zeitpunkt der Absendung dieses B e - schlusses an nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen darf; der B e - schluû wirkt damit vorlufig (RGZ 72, 4, 10). Die rechtskrftige Feststellung, daû der Ausschlieûungsbeschluû unwirksam ist, entfaltet zwar keine Rckwi r - kung, lût aber das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Genossen wieder aufleben. Die Orientierung an dieser Regelung liegt nahe, weil die Ttigkeit der Vertreter eher der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten in der Generalversammlung als der Ttigkeit im Vorstand oder Aufsichtsrat en t - spricht. Zudem ist es rechtlich und faktisch ohne weiteres mglich, das Vertre- teramt fr die Zeit des Streits um die Frage der Wirksamkeit des Ausschli e - ûungsbeschlusses ruhen, in der Zwischenzeit durch einen Ersatzvertreter - 8 - wahrnehmen und mit der rechtskrftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlieûung wieder aufleben zu lassen. VRiBGH Dr. h.c. Rhricht ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift verhindert Hesselberger Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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