BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 289/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 626; GmbHG 247 46 Nr. 5 Holt der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Ge-sellschafterversammlung zur Ver344u337erung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umst344nde den Versto337 gegen die innergesellschaftliche Kom-petenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision des Kl344gers zu 1 durch Beschluss ge-m344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 150.000,00 200, f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 202.130,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, 247 552 a ZPO. 1 1. Die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Kl344gers zu 1 ist nicht begr374ndet, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndi-gung der Anstellungsvertr344ge der Gesch344ftsf374hrer fehlt. Die Gesch344ftsf374hrer der Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung versto337en, weil sie satzungswidrig zur Ver344u337erung des Grundst374cks in W. 2 - 3 - und zur Ver344u337erung der Gesch344ftsanteile der Beklagten an der F. GmbH nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt haben. Dies hat das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Wei-se nicht als so schwerwiegend erachtet, dass es der Beklagten daraufhin un-zumutbar war, die Gesch344ftsf374hrer weiter in ihren Diensten zu belassen. Ob bestimmte Umst344nde als wichtiger Grund f374r eine fristlose K374ndigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbe-griff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollst344ndiger Sach-verhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung s344mtliche Umst344nde des konkreten Falles einbezogen hat (Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759). Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach diesen Ma337st344ben zu Recht die besonderen Umst344nde des Falles ber374cksichtigt, die die Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung durch die Ge-sch344ftsf374hrer in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Gesch344ftsf374hrer konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der Vorjahre waren sich die Gesellschafter einig, die nicht mehr ben366tigte Immobilie in W. und die An-teile an der F. GmbH so bald und so gut als m366glich zu verkaufen. Die Gesch344ftsf374hrer handelten danach nicht eigenm344chtig und hinter dem R374cken der Gesellschafter, und die erzielten Kaufpreise, insbesondere der hohe Erl366s f374r die in den Vorjahren nicht ertragreiche F. GmbH, waren g374nstig. Deswegen und mit R374cksicht auf die Eilbed374rftigkeit der Angelegenheit durften die Gesch344ftsf374hrer, ohne dass damit das notwendige Vertrauensverh344ltnis zu den Gesellschaftern schwer beeintr344chtigt wurde, die Vertr344ge unterzeichnen, ohne vorher die Entschlie337ung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Damit ist auch die positive Beschlussfeststellungsklage, mit der der Kl344-ger zu 1 der Sache nach das Gegenteil festgestellt wissen will, unbegr374ndet. 3 - 4 - Denn mit der Entscheidung, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegt, steht fest, dass der Antrag, die fristlose K374ndigung auszusprechen, dem Gesetz (247 626 Abs. 1 BGB) widerspricht und abgelehnt werden m374sste. Ein doch gefasster Beschluss w344re dementsprechend auf Anfechtungsklage hin aufzuheben. 4 2. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Senats. Die vom Berufungsgericht f374r kl344rungs-bed374rftig erachteten Fragen, ob bei der fristlosen K374ndigung des Gesch344ftsf374h-reranstellungsvertrages einer GmbH aus wichtigem Grund Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen sind, wenn ihnen eine Beteiligung an der Pflichtverletzung vorgeworfen wird, und ob es f374r den Ausschluss ihres Stimm-rechts gen374gt, einen wichtigen Grund zu behaupten, oder ob der wichtige Grund vorliegen muss, k366nnen im Revisionsverfahren nicht gekl344rt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Weil kein wichtiger Grund zur K374ndigung der Anstellungsvertr344ge vorlag, ist es f374r die Entscheidung 374ber die Revision ohne Bedeutung, ob die Streithelferin von der Abstimmung ausgeschlossen war. II. Die Beschwerde beider Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts im 334brigen ist zur374ckzuweisen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions-gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen 5 - 5 - Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette RiBGH Dr. Kurzwelly Strohn kann wegen Urlaubs nicht unterzeichnen Goette Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 O 48/05 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2006 - 8 U 5/06 -
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