BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 289/06 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 31; HPflG 247 2; BGB 247 242 Cd; AVBWasserV 247247 10, 35 a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus-anschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des St344dtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlusslei-tung innerhalb des Privatgrundst374cks verl344uft. b) Die Gemeinde ist bei 366ffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversor-gung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten f374r Hausan-schl374sse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerich-teten, auf 247 2 Abs. 1 HPflG gest374tzten Schadensersatzanspruch des Grundst374ckseigent374mers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gem344337 Art. 31 GG steht dem nicht entgegen. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - LG Stuttgart AG Leonberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und D366rr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das am 20. Oktober 2005 ver-k374ndete Urteil des Amtsgerichts Leonberg wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten beider Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist Geb344udeversicherer der Wohnungseigent374mergemein-schaft L. Stra337e 16 in W. . Versichert waren unter ande-rem Leitungswassersch344den. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet unter dem Namen "St344dtisches Wasserwerk" als Eigenbetrieb die 366ffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3. Juni 1997. 1 - 3 - Am 13. Oktober 2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicher-ten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung lie337 daraufhin Aushub- und Wiederein-f374llarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 200) durchf374hren. Diesen Betrag erstattete ihr die Kl344ge-rin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Beklagte, deren durch Kostenbescheid vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwen-dungen von der Wohnungseigent374mergemeinschaft gezahlt wurden. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin gem344337 247 67 VVG R374ck-griff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten 4.656,70 200. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit f374r die Anschlusslei-tung auf dem Grundst374ck der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte beruft sich au337erdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundst374ckseigen-t374merin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen lauten: 3 247 14 Haus- und Grundst374cksanschl374sse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Vertei-lungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er be-ginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in 366ffentlichen Verkehrs- und Gr374nfl344chen verlaufen (Grundst374cksanschl374s-se), sind Teil der 366ffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im 334brigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (247 17). (3) Grundst374cksanschl374sse werden vom "St344dtischen Wasser-werk" hergestellt, unterhalten, erneuert, ge344ndert, abgetrennt und beseitigt. 205 - 4 - 247 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat dem "St344dtischen Wasserwerk" zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ver-344nderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschl374s-se. Dies gilt nicht f374r den Teil des Hausanschlusses (Grundst374cksanschluss), der in 366ffentlichen Verkehrs- und Gr374nfl344chen verl344uft (247 14 Abs. 2). 205 247 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) F374r die ordnungsgem344337e Errichtung, Erweiterung, 304nderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundst374cksan-schluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des "St344dti-schen Wasserwerks" - ist der Anschlussnehmer verantwort-lich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermie-tet oder sonst zur Benutzung 374berlassen, so ist er neben die-sem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder beh366rdlicher Bestim-mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik er-richtet, erweitert, ge344ndert und unterhalten werden. Die Errich-tung der Anlage und wesentliche Ver344nderungen d374rfen nur durch das "St344dtische Wasserwerk" oder ein vom "St344dtischen Wasserwerk" zugelassenes Installationsunternehmen erfol-gen. Das "St344dtische Wasserwerk" ist berechtigt, die Ausf374h-rung der Arbeiten zu 374berwachen. 205 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht bejaht einen auf die Kl344gerin 374bergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigent374mergemeinschaft gegen die Beklagte aus 247 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gem344337 247 10 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) die Beklagte. Diese 374be hier374ber die tats344chliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der Anschlussnehmerin besch344digt worden und ihr ein Verm366gensschaden ent-standen. 6 Hiergegen k366nne sich die Beklagte nicht auf eine unzul344ssige Rechts-aus374bung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versi-cherungsnehmerin der Kl344gerin berufen. Eine solche R374ckgriffsforderung sei vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und durch die ordentlichen Ge-richte nicht verbindlich zu kl344ren. Die Pr374fung eines Rechtsmissbrauchs sei da-her kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversor- 7 - 6 - gungssatzung gest374tzten R374ckforderungsklage zu beschr344nken. Diese Pr374fung f374hre zu einem f374r die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das Verwaltungs-gericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) entschieden, dass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gest374tzt auf die auch hier streitgegenst344ndliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschluss-nehmer R374ckgriff nehmen k366nne. Andernfalls w374rde n344mlich die bundesrechtli-che Haftungsregelung des 247 2 Abs. 1 HPflG sowie die in 247 7 HPflG normierte Beschr344nkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile die-se Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2006 - 2 S 566/04). II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in vollem Um-fang stand. 8 1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Landgericht an, dass nach dem Tatbestand des 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Beklagte der Versicherungsnehme-rin der Kl344gerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das Grundst374ckseigentum der Wohnungseigent374mergemeinschaft besch344digt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadens-stelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der Hausanschlussleitung war. 9 - 7 - a) Inhaber der Anlage im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tats344chliche Herrschaft 374ber ihren Betrieb aus374bt und die hierf374r erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., 247 2 Rn. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, h344ngt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Un-ternehmen ab, wo die 334bergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Ver-antwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschluss-nehmers beginnt (Filthaut, aaO, 247 2 Rn. 48). 10 b) F374r den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesrechtlichen Vor-schriften der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser die Verf374gungsgewalt 374ber den Hausanschluss der Beklagten zu. Das kann der Senat trotz 247 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht die gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, son-dern in vollem Umfang nachpr374fen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar nicht 374ber den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hinaus. Sie beruht aber un-streitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-W374rttemberg f374r das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusam-menhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karls-ruhe verwendet. In solchen F344llen bewusster und gewollter 334bereinstimmung sind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem Bundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - WM 1988, 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - Um-druck S. 5 Rn. 9, z.V.b.; f374r Musterberufsordnungen BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. M344rz 11 - 8 - 2003 - III ZR 135/02 - NJW-RR 2003, 1175; s. auch BGHZ 161, 145, 147 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540). c) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Beklagten den 334bergabepunkt auf die Grenze zum Grundst374ck des Anschluss-nehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit f374r den Bereich danach dem Anschlussnehmer 374bertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlus-ses, die in 366ffentlichen Verkehrs- und Gr374nfl344chen verlaufen, sind nach 247 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der 366ffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im 334brigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschluss-nehmers, f374r dessen ordnungsgem344337e Unterhaltung dieser gem344337 247 17 Abs. 1 WVS verantwortlich sein soll. Die in den 247247 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS be-stimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des St344dtischen Wasserwerks, auf die das Berufungsgericht verweist, treten gegen374ber dieser ausdr374cklichen Regelung zur374ck und gew344hrleisten insbesondere nicht ohne weiteres eine tat-s344chliche Sachherrschaft des St344dtischen Wasserwerks ohne oder m366glicher-weise gegen den Willen des besitzenden Grundst374ckseigent374mers. 12 d) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem sol-chen Verst344ndnis w374rde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung 374ber Allge-meine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser versto337en. Nach deren 247 10 Abs. 3 geh366ren Hausanschl374sse zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-gungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschlie337lich von diesem hergestellt, unterhal-ten, erneuert, ge344ndert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen o-der vornehmen lassen. Das gilt 247 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn 13 - 9 - das Versorgungsverh344ltnis - wie hier - 366ffentlich-rechtlich geregelt ist, und l344sst insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungs-rechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschl374sse anzusehen ist (e-benso OLG Naumburg, Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 135/98 - juris Rn. 23; Filthaut, aaO, 247 2 Rn. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibr374cken, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29). e) Zu dem nach 247 2 Abs. 1 HPflG ersatzf344higen Schaden geh366ren die notwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Ge-sch344digten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Sei-ten der Grundst374ckseigent374mer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverf374llung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann of-fen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch au-337erdem auf das zwischen dem Grundst374ckseigent374mer und der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende 366ffentlich-rechtliche Schuldverh344ltnis st374tzen lie337e (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305 f.). 14 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch f374r den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten f374r die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (366f-fentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserver-sorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschr344nkt zu pr374fen ist, kann sie nach den 247247 404, 412 BGB auch der Kl344gerin entgegenhalten. Er f374hrt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gem344337 247 242 BGB aus dem Ge-sichtspunkt einer unzul344ssigen Rechtsaus374bung (dolo agit, qui petit, quod sta- 15 - 10 - tim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 242 Rn. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist. a) Nach 247 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem St344dti-schen Wasserwerk unter anderem die Kosten f374r die Unterhaltung der notwen-digen Hausanschl374sse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht f374r den Teil des Hausanschlusses (Grundst374cksanschluss), der in 366ffentlichen Verkehrs- und Gr374nfl344chen verl344uft (247 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundst374cksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen geh366ren auch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsf344higem Zustand und zur Beseitigung von Sch344den erforderlichen Kosten (vgl. VGH Kassel NVwZ 1988, 754; KStZ 1998, 179; OVG M374nster NWVBL 1993, 419, 420; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand M344rz 1999, 247 10 KAG NW Rn. 23; G366ssl/Reif, KAG f374r Baden-W374rttemberg, Stand Oktober 2006, 247 42 Anm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Daf374r, dass die Beklagte den Wasserrohrbruch auf dem Grundst374ck der Anschlussnehmerin verschuldet h344tte und deswegen keine blo337e Unterhaltungsma337nahme vorl344ge, besteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt. 16 b) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar gleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in 247 10 AVBWasserV. Nach dessen Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschlie337lich be-rechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebs-f374hrung notwendigen Kosten f374r die Erstellung sowie f374r von ihm veranlasste Ver344nderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schlie337t da-mit f374r sich gesehen eine Kostenerstattung f374r reine Unterhaltungsma337nahmen an der Anschlussleitung aus. 17 - 11 - 247 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn 247 35 AVB-WasserV nimmt, wie schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspflicht aus. Nach 247 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverh344ltnis 366ffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gem344337 247 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV aber nicht f374r "gemeinderechtliche Vorschriften zur Re-gelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostener-stattungsanspr374che des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG aaO). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisions-erwiderung auch erst nachtr344glich in Kraft getretene gemeinderechtliche Nor-men wie die hier ma337gebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 so-wie 247 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes Baden-W374rttemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt 247 42 KAG vom 17. M344rz 2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Erm344chtigung des Bundesministers f374r Wirtschaft durch den fr374heren 247 27 AGBG ist nicht zu zweifeln (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 306). 18 c) Der Anwendbarkeit des 247 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverh344ltnis ste-hen schlie337lich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des 247 2 Abs. 1 und des 247 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bun-desrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschlie337lich des zum Lan-desrecht z344hlenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungsk366rperschaften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kol-lidieren: Beide Vorschriften m374ssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf ei- 19 - 12 - nen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen, n344mlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, f374hren (BVerfGE 36, 342, 363; 98, 145, 159; M344rz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verh344ltnis zu der oben er366rterten Verordnung 374ber Allgemeine Versorgungsbedingungen, nicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebens-sachverhalt. 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (unter anderem) Schadensersatz-pflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausge-hender Fl374ssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich 247 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enth344lt auch keinen nach 247 7 HPflG unzul344ssigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschr344nkung. Sie kn374pft vielmehr an von dem St344dtischen Wasserwerk getragene Kosten f374r die Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschl374sse an und begr374ndet daf374r einen 366ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei w366rtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu ei-nem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschluss-leitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen - einerseits der Beklag-ten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundst374ckseigent374mer als Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begr374nden scheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. 31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Kon-fliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzul366sen (vgl. auch M344rz in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO, Art. 31 Rn. 42). - 13 - F374r die vorliegende Fallgestaltung f374hrt dies zu einer endg374ltigen Belas-tung der Grundst374ckseigent374merin und Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten f374r die Hausanschl374sse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundst374cks geht, grunds344tzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu OVG M374nster NVwZ-RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, aaO, 247 10 Rn. 30, 32, 37). Die Regelung des 247 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die techni-sche Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht 374ber das allgemeine Bei-trags- und Geb374hrenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigent374mer der beg374nstigten Grundst374cke zu belasten. Das gilt auch dann, wenn Anlass f374r die ausgef374hrten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des 247 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereig-nis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschluss-nehmer dadurch entstandene Schaden - wie hier - nicht 374ber die notwendigen Wiederherstellungsma337nahmen hinausgeht. Insoweit 374berlagert das 366ffentlich-rechtliche Schuldverh344ltnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde und die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes erfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsge-richts Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angef374hrten Entscheidungen w344-re nicht zu folgen. 20 - 14 - 3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen. 21 Schlick Streck Wurm Kapsa D366rr Vorinstanzen: AG Leonberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 C 444/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 5 S 320/05 -
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