BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 289/07 Verk374ndet am: 2. Juni 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 38, 58, 488 Abs. 1 a) Die bereits im Aufnahmeantrag begr374ndete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegeb374hr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivit344t des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag ge-nannten Konditionen zu gew344hren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht 344n-dert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt 374ber die Darlehensgew344hrung einen Vertrag schlie337en. b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Dar-lehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der H366he nach der Zulassung in der Satzung. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 - LG M366nchengladbach AG Erkelenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 5. April 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 11. Juli 2006 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 4.090,34 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin beantragte am 26. August 1993 die Aufnahme in den be-klagten Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflich-tete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegeb374hr und des Jahresbeitrags 1 "zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gew344hrung eines zinslosen Darlehens 374ber 8.000,00 DM, das fr374hestens nach zehn Jahren und nach meinem 205 Ausscheiden aus dem Golfclub W. e.V. unter der Bedin- - 3 - gung zur374ckgezahlt wird, dass der Golfclub W. e.V. zu diesem Zeit-punkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten f374hrt und der Aufnah-meausschuss an meiner 205 Stelle ein 205 neues Mitglied aufgenommen hat. Das Darlehen wird f344llig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere neun Spielbahnen (voraussichtlich Fr374hjahr/Sommer 1994)." 2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche Grund-lage, sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten vom 15. Juli 1993. Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Kl344gerin wurde am 18. August 1994 geschlossen; die Kl344gerin zahlte die Darlehenssumme im Laufe des Jahres 1994. 3 Nachdem die Darlehensvertr344ge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtli-chen 334berpr374fung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit deswegen ge344u337ert hatte, weil die Forderung nach Abschluss der Darlehensvertr344ge lediglich vom Vorstand und nicht von der Mit-gliederversammlung beschlossen worden war, fasste die Mitgliederversamm-lung des Beklagten am 14. Juni 1996 einerseits, um diesen Bedenken Rech-nung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbe-handlungsgrunds344tzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die Gr374n-dungsmitglieder zur Darlehensgew344hrung heranzuziehen, folgenden Beschluss: 4 "Vorbehaltlich einer juristischen Pr374fung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Ge-genstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000,00 DM. Die bestehenden Darlehensvertr344ge 374ber verbleibende 5.000,00 DM werden (bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet." - 4 - Die Kl344gerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12. Dezember 1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Pr344ambel auf den obigen Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter hei337t: 5 "205 5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in gleicher H366he zu gew344hren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erf374llung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer H366he von 5.000,00 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Par-teien geschlossen ist. 6. Das Darlehen wird fr374hestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden des Darlehensgebers aus den Golfclub W. e.V. zur374ckgezahlt. Die K374ndigungsfrist betr344gt drei Monate. Die K374ndigung muss schriftlich erfol-gen. 6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn Jah-ren jedoch nur dann gek374ndigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Golfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten f374hrt und der Aufnahmeausschuss anstelle des k374ndigenden Darlehens-gebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat. 205 7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch auch das Recht, den Darlehensr374ckforderungsanspruch nach dem 5. Dar-lehensjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neu-es Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen bzw. zu 374bertragen: 7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem 334bernehmer die Bedingungen des vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des 334bernahmevertrages zu machen. - 5 - 7.2 Der 334bernehmer muss im Zeitpunkt der 334bernahme die Mitgliedschaft beantragt haben. 7.3 Sind diese Auflagen gem344337 Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die 334bertragung des Darlehensvertrages unwirksam." Entsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag von 5.000,00 DM nicht erneut zahlen. 6 Mit Schreiben vom 22. August 2001 k374ndigte die Kl344gerin ihre Mitglied-schaft, da sie aus gesundheitlichen Gr374nden den Golfsport nicht mehr aus374ben konnte, und bat um R374ckzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies unter Berufung darauf, dass weder die R374ckzahlungsbedingungen des Vertra-ges von 1994 noch die gem344337 Nr. 6.1 bzw. Nr. 7 des Darlehensvertrages von 1996 erf374llt seien und im 334brigen das Geld f374r den Neubau eines Clubhauses ben366tigt werde. 7 Das Amtsgericht hat der Klage auf R374ckzahlung des Darlehens in H366he von 1.533,88 200 (= 3.000,00 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vol-lem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision der Kl344gerin. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Ab344nderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Ver-urteilung des Beklagten zur R374ckzahlung der Darlehenssumme in H366he von 4.090,34 200 (= 8.000,00 DM) nebst Zinsen. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehens nicht zu, da die R374ckzahlungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 und Nr. 7 des Darle-hensvertrages in der Fassung vom 12. Dezember 1996 unstreitig nicht erf374llt seien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer AGB-rechtlichen Pr374fung im Hinblick auf 247 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstie337en auch nicht gegen 247 242 BGB. 11 II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im ent-scheidenden Punkt nicht stand. Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf R374ckerstattung des Darlehensbetrages i.H.v. 4.090,34 200 aus 247 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erf374llung einer korporationsrechtlichen Pflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entschei-dung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14. Juni 1996, einen Son-derbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits ge-schlossenen Darlehensvertr344ge mit einem Beschluss der Mitgliederversamm-lung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung. 12 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der von der Kl344gerin bei ihrem Beitritt 374bernommenen Verpflichtung zur Gew344hrung eines Darlehens handele es sich um eine wirt- 13 - 7 - schaftliche (Austausch-)Beziehung korporationsrechtlicher und nicht individual-rechtlicher Art zwischen den Parteien. 14 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 219 ff.; Sen.Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; siehe auch BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02, WM 2003, 1021 m.w.Nachw.) ist Kennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Ver-bandsmitglieds, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen, den Verbandszweck zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind. b) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem In-halt des Aufnahmeantrags - zur Erweiterung des Golfplatzes ben366tigt wurde, diente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Kl344gerin, das Darlehen zu gew344hren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u. 2 a) - in Ausf374hrung der Satzung (247 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitglie-derversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der Aufnahmegeb374hr und dem Jahresbeitrag schuldete die Kl344gerin das Darlehen in der Art einer "gespaltenen Beitragspflicht". Eine Beitragspflicht besteht stets nur f374r Vereinsmitglieder, niemals f374r au337enstehende Dritte. 15 aa) Dem steht nicht entgegen, dass in Erf374llung der korporationsrechtli-chen Pflicht - zus344tzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien ge-schlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 2003 aaO m.w.Nachw.). Die Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in dem vom Beklagten gegen374ber der Kl344gerin verwendeten Aufnahme-antrag in den f374r die Begr374ndung der vertraglichen Rechte und Pflichten we-sentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und verbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall Sen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379). 16 - 8 - bb) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht dar-374ber hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Kl344gerin, dem Beklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt enden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erst-mals k374ndbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kenn-zeichen f374r die korporationsrechtliche Pflicht ist regelm344337ig, dass sie mit der Mitgliedschaft steht und f344llt (siehe insoweit BGHZ 103 aaO S. 222). Das ist hier insofern der Fall, als ausschlie337lich Mitglieder des Beklagten diese Ver-pflichtung eingehen m374ssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht 374bernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen 374ber den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft resultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treue-pflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftli-che Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit R374ck-sicht auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige fortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verbands-recht nicht fremd, wie z.B. die Regeln 374ber die Nachhaftung im Personengesell-schaftsrecht (s. nur 247 736 Abs. 2 BGB, 247 160 Abs. 1 HGB) zeigen. 17 2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrecht-liche Pflicht der Kl344gerin nicht wirksam begr374ndet worden ist. Zwar ist gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem Beschluss vom 14. Juni 1996 - auch - die satzungsm344337ig erforderliche Grund-lage f374r die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensvertr344ge, mithin auch f374r den mit der Kl344gerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im August 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erin-nern (a). F374r den Mitgliederversammlungsbeschluss fehlt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b). 18 - 9 - a) Anlass f374r den Mitgliederbeschluss vom 14. Juni 1996 war u.a., die Zweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994 nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensvertr344ge mit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese Vertrags-schl374sse mit dem nach 247 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbe-schluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich m366gli-cher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, so-wohl in der Formulierung des Beschlusses ("Die bestehenden Darlehensvertr344-ge205.werden angerechnet"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen Vereinsmitglie-dern geschlossenen Vertrages ("Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens gleicher H366he zu gew344hren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erf374llung dieses Ver-trages 205bis zu einer H366he von205sofern der vorliegende Darlehensvertrag 205 zwischen den Parteien geschlossen ist") hinreichend deutlich zum Ausdruck. 19 b) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsm344337ige Grund-lage. 20 aa) Eine 374ber die regul344re Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Be-lastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der H366he nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 24. September 2007 - II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.Nachw.). Die Begr374ndung und Ver-mehrung von Leistungspflichten gegen374ber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt wer-den kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflich-tenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbunde-nen finanziellen Lasten m374ssen sich in 374berschaubaren, im Voraus wenigstens ungef344hr absch344tzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied 21 - 10 - muss erkennen k366nnen, in welchem Umfang es 374ber die regul344re Beitrags-pflicht hinaus zu au337erplanm344337igen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Sen.Urt. v. 24. September 2007 aaO). 22 bb) Diesen Anforderungen gen374gt die Satzung des Beklagten nicht. 247 4 Abs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahres-beitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausrei-chende Grundlage f374r die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darle-hens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch unter den Begriff "Umlage" fassen wollte, deren Erhebung - auch der H366he nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abh344ngig ist, mangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur Gew344hrung eines Darlehens h344tte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbe-schluss wirksam begr374ndet werden k366nnen, an dem es hier fehlt. Die Darle-henshingabe seitens der Kl344gerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne Rechtsgrundlage i.S. des 247 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht sp344ter durch den genannten Beschluss geschaffen. cc) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender Grund-lage in der Satzung ausnahmsweise zul344ssig war, weil die Gew344hrung von Dar-lehen durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung f374r den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Sen.Urt. v. 24. September 2007 aaO Tz. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das f374r die Begr374ndung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag ge-nannte Investitionsvorhaben bereits durchgef374hrt war. 23 3. Angesichts der Unwirksamkeit des Mitgliederbeschlusses braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein 24 - 11 - wegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren R374ckzahlungsvorausset-zungen berufen zu k366nnen - zur374ckzahlen musste und es ihm versagt ist, das Darlehen nunmehr f374r den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei anderen Mitgliedern bei deren k374ndigungsbedingtem Ausscheiden das von die-sen gew344hrte Darlehen zur374ckgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraus-setzungen der Nr. 6.1 oder Nr. 7 des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch - unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s. ausf374hrlich hierzu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rdn. 771 ff.; St366ber, Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. Rdn. 171 ff. jew. m.w.Nachw.) zur R374ckzahlung des Darlehens an die Kl344gerin verpflichtet war. - 12 - 25 III. Der Zinsanspruch der Kl344gerin folgt aus 247247 291, 288 Abs. 1 BGB. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 C 387/05 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 S 104/06 -
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