BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 289/12 vom 14 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Mai 2013 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tomb r ink und Dr. Remmert besc hlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Ober la n- desgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 16. Juli 2012 - 20 U 592/12 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Treuhandvertrag . Die Klägerin, die einen Elek trogroßhandel betreibt, gewährte ihrem G e- s chäftspartner Bruno H . durch Vertrag vom 27. April 2007 ein Darlehen in Höhe von 120.000 deren Valuta der Kredit nehmer Kaufpreisf orderungen eines dritten Unternehmens begleichen sollte. Als Sicherheit w ar die Gestellung von an die Klägerin abzutretenden Eigentümergrundschulden durch Harald 1 2 - 3 - K. und Bernhard H . über insgesamt 100.000 und die Sicherung s- übereignung des Warenbestand des Darlehensnehmers vereinbart. Der Beklagte war zur Abw icklung des Darlehensvertrags als Treuhänder eingeschaltet. Die Klägerin überwies die Darlehenssumme auf ein Konto des Beklagten. Nach der mit ihm getroffenen Vereinbarung sollte er den Betrag an die Rechtsanwälte des Drittun ternehmens weiterleiten , sobald ihm die Grun d- schuldbriefe und die Abtretungserklärungen der Sicherungsgeber vorla gen. Der Beklagte überwies im Mai 2007 die ihm zur Verfügung gestellte Summe jedoch an die Vertreter der Kaufpreisgläubig erin, ohne dass diese Sicherheiten bestellt waren. Hi ervon erfuhr die Klägerin sogleich. Ihre Bemühungen, K . und H . noch nachträglich zur Bestellung und Abtretung der Grundschulden zu bewegen, scheiterten. Ab Oktober 2008 stellte der Darlehensnehmer die Rüc k- zahlung des Kredits ein. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Ausfallschaden in Höhe von 93.44 4,68 sie , von den Schäden " freigestellt " zu werden, die ihr dadurch entstehen, dass der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage ist, die vereinbart en Ratenzahlungen zu erbringen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten mit auf den 29. Dezember 2010 datierendem Schriftsatz wegen der vorgenannten Ansprüche Klage erhoben. Das Original der elf Seiten umfassenden Klageschrift ist beim Landgericht am 4. Januar 2011 eingegangen. Am 29. Dezember 2010 um 15:49 Uhr hatte nach dem Faxeingangsjour nal des Landgerichts der dortige Fernkopierer von dem Fernmeldeanschluss der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei einer Übe r- tragungsdauer von drei Minuten und drei Sekunden elf Seiten empfangen. Laut Auskunft des Leiters der Einlaufstelle vom 14. April 2011 waren diese Seiten 3 4 5 - 4 - jedoch leer. In der Akte befindet sich an diese Auskunft angeheftet der Ausdruck der ersten Seite des Faxes . Dieses Blatt ist leer, a bgesehen von der Kopfzeile, die folgende Angaben enthält: " 29 - DEZ - 2010 15:28 VON : H . RECH TSANWAELTE +49 AN: LG - M
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