BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL II ZR 289/13 Verkündet am: 20. Mai 2014 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterinnen Calie be und Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 2013 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Ur teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2013 teilweise abgeä n- dert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,70 k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstrei ts. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesel l- . KG (GmbH & Co einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwo r- benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist b e- teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ve r- lustzu weisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Au s- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditi s- ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsve r- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gese llschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folge n- de Regelung: l- schaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlung s- verpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschus s- verpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschus s- pflicht lässt die gesetzliche Regel ung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik Soweit die Haftung beschränkt ist, besteht keine Nac h- schusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. 1 2 3 - 4 - Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zei t- raum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditi stenhaftung in Höhe der vorgenommenen Au s- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewün schten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- he von 35 M e- hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttun gen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Nach der Behauptung der Klägerin bestand eine Verbindlichkeit der K G in Höhe von 500.000 n- barungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Die auf Zahlung von 8.883,70 erfolglos geblieb en. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Über die Revision ist, da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäum nisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sac h- lichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision der Klägerin hat weitgehend Erfolg. I. Das Beruf ungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.883,70 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB gewesen seien, da den Anlegern bereits 1993 planmäßig ei n Verlust in Höhe von etwa 80 % der geleisteten Einlage zugewiesen worden sei. Der Klägerin habe gegen die KG eine fällige Zinsforderung in Höhe von u r- sprünglich 500.000 Kommanditisten noch in Höhe von 59.810,82 Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stehe aber die Regelung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch Ansprüche von Gesellscha f- tern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, gegen ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB u m- fasse. Der potenzielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. Der Beklagte könne die Klägerin ferner darauf verweisen, in erster Linie die KG in Anspruch zu nehmen. Kommanditisten hafteten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus sogenannten Drittgeschäften mit Gesellschaftern lediglich 7 8 9 10 11 12 - 6 - subsidiär. Dass eine Inan spruchnahme der KG aussichtslos wäre, weil sie den von der Stundung ausgenommenen Zinsanteil nicht aufbringen könne, sei w e- der dargetan noch sonst ersichtlich. Die mangelnde Zahlungsbereitschaft der KG rechtfertige im vorliegenden Fall keine andere Beurtei lung, da die Klägerin einen dominierenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG habe. Schließlich verstoße eine Inanspruchnahme des Beklagten gegen § 242 BGB. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihren Mitgesellschaftern v erbiete es jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls, dass die Klägerin ihre drohenden Verluste auf die Anleger abwälze. Die Klägerin schiebe bewusst die Insolvenz der KG durch die Stu n- dungsvereinbarungen hinaus, lasse aber jeweils eine n Teilbetrag der Zinsen fällig, um gegen die Mitkommanditisten vorgehen zu können. Käme es stattde s- sen zu einem Insolvenzverfahren, müssten die Kommanditisten die Ausschü t- tungen zwar auch zurückzahlen, hätten aber nicht die mit der klageweise Ge l- tendmachun g verbundenen Nachteile. Zum anderen sei es aufgrund der wieder erreichten Vollvermietung der Immobilie denkbar, dass eine Insolvenz auch o h- ne die Rückzahlungen vermieden werden könne. Treuwidrig sei auch, dass die Klägerin lediglich einen Teil der Kommand itisten in Anspruch nehme, ohne dass für die Auswahl nachvollziehbare Kriterien ersichtlich seien. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung im Wesentlichen nicht stand. 1. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Ab s. 1, § 172 Abs. 4 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. Die Vertrag s- klausel ist (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditi s- ten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 1 05 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht 13 14 15 - 7 - getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter - Gläubigers gegen seine Mi t- gesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 19 ff.). 2. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten ge l- tend macht. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drit t- gläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine gen e- rell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesel l- schaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten . Zwar ist anzuerkennen, dass ein Gesellschafter, wenn möglich, nicht sein eig e- nes Vermögen einsetzen soll, vielmehr Gesellschaftsschulden vor allem aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden sollen. Der Mitgesellschafter, der von dem Gesellschafter - Gl äubiger in Anspruch genommen wird, hat jedoch in der Regel nicht nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesel l- schaft gemäß § 110 HGB, wenn er die Gesellschaftsschuld begleicht. Er kann auch bereits aufgrund der drohenden Inanspruchnahme Freistellung verlangen (Goette in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 110 Rn. 33; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 35 mwN). Ist die Gesellschaft zur Zahlung bereit und in der Lage, sollte es somit gar nicht dazu kommen, dass der Mitgesellschaft er auf sein privates Vermögen zurückgreifen muss, selbst wenn sich der Gesellschafter - Gläubiger direkt an ihn wendet. Kann oder will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidia rität haften (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 34). 16 - 8 - 3. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten verstößt die Klägerin auch sonst nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die Klägerin muss entgegen der A uffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb gegenüber den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls das wir t- schaftliche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten durften nicht darauf vertrauen, ihre Ausschüttung en endgültig behalten zu dü r- fen. Sie sind im Emissionsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen Fonds auflegt, nicht uneigennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurüc k- forde rn wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch, dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als ande re Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 36 ff.). III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. De r Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in H ö- he der ihm gewährten Ausschüttungen von 8.883,70 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu, weil seine Einlage teilweise zurückbezahlt worden ist, so dass seine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG in diesem Umfang wiederaufgelebt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin ein fälliger Zin s- anspruch gegen die KG zusteht, der den vom Beklagten geforderten Betrag übersteigt, der Anspruch noch nicht durch Zahlungen anderer in Anspruch g e- nommener Kommanditisten getilgt wurde und der Beklagte Ausschüttungen in 17 18 19 20 - 9 - Höhe der Kl agesumme erhalten hat, durch die ihm die Einlage zurückbezahlt wurde. Gegen diese Feststellungen hat der Beklagte keine Einwände erhoben. 2. Verzugszinsen sind der Klägerin allerdings erst ab dem 29. Oktober 2011 und nicht wie beantragt ab Rechtshängig keit zuzusprechen. Die Klägerin hat ihren Anspruch gegen den Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 auf den Zinsanspruch in Höhe von 500.000 t- raum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 gestützt. Nachdem der bis dahin geltend gemach te Zinsanspruch gestundet worden war, ist der Beklagte erst mit Z u- gang dieses Schriftsatzes in Verzug geraten. Der Schriftsatz wurde ausweislich der Akten vom Klägervertreter direkt an den Beklagtenvertreter versandt. Daher kann vom Zugang des Schreibens a m zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 270 Satz 2 ZPO), mithin am 28. Oktober 2011 ausgegangen we r- den. Die Klägerin hat daher erst ab 29. Oktober 2011 einen Anspruch auf E r- satz des Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 289 S atz 2 BGB. Gegen die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens hat der Beklagte keine Einwände erhoben. 21 - 10 - Rechtsmittelbelehrung : Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des V ersäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 761 33 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Strohn Caliebe Reichart Drescher B orn Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 06.02.2013 - 5 O 188/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.08.2013 - 9 U 36/13 - 22
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