BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 289/14 vom 28. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert besch lossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2105 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbeso n- dere für die - im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 erneut ang esprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch d as Berufungsgericht (Seite 10 - 13 der Begründung der Nichtzula s- sungsbes chwerde vom 18. Dezember 2014). Von einer weiteren Begründung wird abges ehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die 1 2 3 - 3 - Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris) erfordern würde n, lagen nicht vor. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 22.08.2013 - 8 O 379/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2014 - I - 18 U 156/13 -
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