BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 289/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bremszangen UWG § 1 a) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistung s - schutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Bremszangen). b) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nur durch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründet werden. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 289/99 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 7. Februar 2002 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 1999 aufgeho ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, ein in Großbritannien ansssiges Unternehmen, stellt Ind u - strieanlagen, Industriebremsen und Schiffsantriebe her. Sie verkauft in der Bundesrepublik Deutschland Bremszangen der Baureihen MR, MS und GMR, mit denen sie auf dem deutschen Markt Marktfhrerin ist. Zur Baureihe MR der - 3 - Klgerin gehören verschiedene Typen von Bremszangen, die folgende Mer k - male aufweisen: - Die die Bremsbelge tragenden Hebel werden im Gehuse durch eine Pfannenlagerung gelagert; - die Belagtrger sind schwenkbeweglich an den Hebeln befestigt; - die Belge sind ber Klammern befestigt. Dadur ch ergibt sich ein Stecksystem der einzelnen Bauteile. Die zur Baureihe MS gehörenden Bremszangen-Typen weisen unter a n - derem folgende Merkmale auf: - Der Aufbau erfolgt mit einem Schwenklager und einem darin schwenkbar gelagerten ersten Winkelhebel und einem zweiten Winkelhebel, wobei die Belagtrger starr an den Winkelhebeln befestigt sind; - die Belge sind ber Klammern an den Belagtrgern befestigt. Die zur Baureihe GMR zhlenden Typen GMR -S und GMR -SD haben folgende Merkmale: - Vorhanden sind zwei gegeneinander verstellbare, kreuzförmig ausgebildete Hebelarme, wobei an den krzeren Kreuzarmen die Lagerung erfolgt und an dem krzeren der beiden anderen Arme der Belagtrger mit einer Pfannenlagerung schwenkbeweglich durch eine Klammer festgelegt ist, wodurch sich eine leicht lö s - bare Steckverbindung von Trger und Belag ergibt. Die Beklagte, die ihren Sitz in Dnemark hat und in der Bundesrepublik Deutschland eine selbstndige Zweigniederlassung unterhlt, stellt ebenfalls Bremszangen fr den Einsatz in Maschinenanlagen und Schiffsantrieben her, die sie seit 1994 auch in Deutschland anbietet und verkauft. Ihre Produkte sind - 4 - mit den zu den Baureihen MR, MS und GMR der Klgerin gehrenden Typen vergleichbar und weisen gleiche Merkmale auf. Die Bremszangen der Parteien sind mit deutlich sichtbarem Hersteller - bzw. Vertreibernamen sowie Typenb e - zeichnungen, die die Beklagte zwischenzeitlich gendert hat, versehen. W h - rend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte bzw. ihr Lieferant die Befest i - gung der Bremsbelge auf den Trgern von Klemm - auf Magnetbefestigung umgestellt. Die Klgerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergnzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen das Anbieten und den Ve r - trieb der Bremszangen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hlt die von der Beklagten angebotenen Produkte fr identische bzw. fast ide n - tische Nachbauten ihrer Bremszangen. Dazu hat die Klgerin vorgetragen, die aufgefhrten Merkmale der Typen ihrer genannten Baureihen seien eigent m - lich und einzigartig. Die maßgeblichen Kundenkreise verbnden damit He r - kunfts - und Gtevorstellungen. Vergleichbare Bremsen anderer Hersteller wi e - sen nicht die bei ihren Produkten vorhandenen einzigartigen Merkmale auf. L e - diglich bei den Bremszangen der Beklagten sei dies der Fall. Die Klgerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Beklagte ist dem entgegengetr e ten. Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag der Klgerin mit Beschluß vom 30. Januar 1996 einen Teil des Rechtsstreits (Antrag zu I 1 b in der Klageschrift und den darauf jeweils rckbezogenen Auskunfts - und Feststellungsantrag) abgetrennt und an das gemß § 140 Abs. 1, 2 MarkenG i.V. mit der Niede r - schsischen Verordnung vom 10. M rz 1995 (GVBl. 1995, S. 53) zustndige - 5 - Landgericht Braunschweig verwiesen. Im brigen hat es die Klage als unb e - grndet abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klgerin (zuletzt) beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Bremszangen mit den Merkmalen: Lagerung der die Bremsbelge tragenden Hebel im Gehuse durch eine Pfannenlagerung und schwenkbewegliche Befestigung der Belagtrger an Hebeln und Befestigung der Belge an den Belagtrgern ber Klammern, Bremszangen mit den Merkmalen: Aufbau mit einem Schwenklager und einem darin schwenkbar gelagerten ersten Winkelhebel und zwe i - ten Winkelhebel, wobei Belagtrger starr an den Wi n - kelhebeln befestigt sind und die Belge ber Klammern an den Belagtrgern fes t - gelegt sind, Bremszangen mit den Merkmalen: - 6 - Zwei gegeneinander verstellbare kreuzfrmig ausg e - bildete Hebelarme, wobei an den krzeren Kreuza r - men die Lagerung erfolgt und an dem krzeren der beiden anderen Arme der Belagtrger mit einer Pfa n - nenlagerung schwenkbeweglich durch eine Klammer festgelegt ist, in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmûig feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen; 2. der Klgerin darber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1 bezei chneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise und der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Zahl und des Inhalts von Angeboten, sowie der Namen und Anschri f - ten der Angebotsempfnger, einschlieûlich der Gestehungsk o - sten und einschlieûlich smtlicher Kostenfaktoren und des e r - zielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach Kalendervie r - teljahren, Bundeslndern und Werbetrgern, wobei der Bekla g - ten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfnger nicht der Klgerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr g e - genber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wir t - schaftsprfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten dafr trgt und ihn zugleich ermchtigt, der Klgerin auf konkretes B e - fragen Auskunft darber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name, eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und knftig noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 7 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die Klageansprche nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergnzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begrndet seien, weil die Beklagte die Produkte der Klgerin fast identisch nachgebaut habe, was sowohl unter dem Aspekt der He r - kunftstuschung und der Rufausnutzung als auch unter dem Gesichtspunkt der si t tenwidrigen Behinderung wettbewerbswidrig sei. Dazu hat es ausgefhrt: Den Produkten der Klgerin komme wettbewerbliche Eigenart zu. Der Sachverstndige Prof. Dr. F. habe festgestellt, daû die Bremsen der Klgerin nur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen, die nicht durch die Lsung der technischen Aufgabe zwangslufig vorgegeben seien. Von Wettb e - werbern der Parteien wrden deshalb bei der Ausgestaltung der Bremsen s o - wohl in der Funktion als auch in der Form andere Lsungen bevo r zugt. Aufgrund des Sachverstndigengutachtens stehe zudem fest, daû die Beklagte, als sie - ebenso wie die Klgerin - noch Klammern fr die Befestigung der Belge verwendet habe, die Produkte der Klgerin in deren Baureihen MS, MR und GMR fast identisch nachgebaut habe. Der Nachbau gehe nach den Feststellungen des Sachverstndigen sogar so weit, daû die Beklagte bei der Umsetzung der funktionalen Gestaltungsmerkmale selbst technische Unzuln g - lichkeiten der Klgerin bernommen habe. Der fast identische Nachbau sei nicht zur angemessenen Verwirklichung der gestellten technischen Aufgabe erforderlich gewesen. Dies ergebe sich daraus, daû Produkte von Wettbewe r - - 8 - bern der Parteien im Einzelfall immer Abweichungen in der Konstruktion im Vergleich zu den Bremsen der Parteien aufwiesen. Auch wenn die Bremszangen nur an Fachleute vertrieben wrden (He r - steller von Maschinen), bestehe grundstzlich die Gefahr der Herkunftst u - schung, wenn die uûere Gestalt des Produkts die Erwartungen an die Herkunft prge. Die Verwechslungsgefahr werde trotz unterschiedlicher Herstellerang a - ben, Typenbezeichnung und Farbe nicht ausgerumt, da hier neben den tec h - nischen Merkmalen auch die uûere Gestaltung und Formgebung weitgehend identisch sei. Die sittenwidrige Behinderung der Klgerin ergebe sich im Streitfall in s - besondere daraus, daû die Beklagte die erfolgreichen Bremszangen der Klg e - rin in allen drei Baureihen weitgehend systematisch nachgebaut habe. Die Beklagte sei wegen ihres beanstandeten Verhaltens grundstzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da sie zumindest fahrlssig g e - handelt habe. Dementsprechend seien auch das Feststellungsbegehren der Klgerin und der dazu akzessorische Auskunftsanspruch, den die Beklagte bislang noch nicht vollstndig erfllt habe, begrndet. Schlieûlich sei noch klarzustellen, daû sich das Begehren der Klgerin nicht mehr auf diejenigen Bremszangen beziehe, die von der Beklagten mit vernderter Belagtrgerbefestigung in den Verkehr gebracht wrden. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. - 9 - 1. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts knnen der Klgerin Ansprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 1 UWG) nicht zuerkannt werden. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender techn i - scher Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die E r - zeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstnde hinz u - treten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuum- pumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Gllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerst; Ur t. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensitt der Überna h - me sowie den besonderen wettbewerblichen Umstnden besteht eine Wec h - selwirkung. Je grûer die wettbewerbliche Eigenart und je hher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen U m - stnde, die die Wettbewerbswidrigkeit begrnden (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, Urt. v. 15.6 .2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung). a) Die Revision beanstandet bereits mit Erfolg, daû die Annahme des Berufungsgerichts, den von der Klgerin vertriebenen Bremszangen komme hinreichende wettbewerbliche Eigenart zu, von den festgestellten Umstnden nicht getragen wird. - 10 - aa) Auch technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Klgerin knnen - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - wettbewerbliche Eigenart besitzen. Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daû die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beso n - derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 148 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst; BGH GRUR 2002, 86, 89 f. - Laubhefter, m.w.N.). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus den technischen Merkmalen des Erzeugnisses ergeben (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhln achbau; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst; BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen). Fr technisch no t - wendige Gestaltungselemente entfllt allerdings ein Schutz nach § 1 UWG, weil nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik die bernahme so l - cher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend knnen tec h - nisch notwendige Merkmale, also solche Merkmale, die bei gleichartigen E r - zeugnissen aus technischen Grnden zwingend verwendet werden mssen, aus Rechtsgrnden keine wettbewerbliche Eigenart begrnden. Dies gilt jedoch nicht bei technischen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, aber willkrlich whlbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul- gerst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Der ergnzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus § 1 UWG wird aber bei technischen Erzeugnissen dadurch beschrnkt, daû die techn i - - 11 - sche Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehlter; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Ist ein Erzeugnis aufgrund tec h - nischer Merkmale wettbewerblich eigenartig, so kann es grundstzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale bernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehren und - unter Bercksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lsung einer tec h - nischen Aufgabe dienen (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehlter; BGH GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul- gerst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). bb) Dem angefochtenen Urteil lût sich bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Grundstze zugrunde gelegt hat. Es hat im rechtlichen Ansatz lediglich angenommen (BU 18, 3. Abs.), daû technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Klg e - rin dann wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, wenn ihre technischen Merkmale nicht notwendig, sondern willkrlich und frei whlbar seien. Damit werden die Anforderungen an den Begriff der wettbewerblichen Eigenart nur unvollstndig erfaût. Auch bei technischen Erzeugnissen setzt die wettbewerbliche Eigenart zunchst voraus, daû die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Der unzureichende rechtliche Ausgangspunkt hat auch die tatschlichen Feststellungen beeinfluût. Das Berufungsgericht hat sich mit der knappen Fes t - stellung begngt, der Senat sei aufgrund des Sachverstndigengutachtens - 12 - Prof. Dr. F. davon berzeugt, daû den Produkten der Klgerin wettbewerbl i - che Eigenart zukomme. Der Sachverstndige habe festgestellt, daû die Bre m - sen der Klgerin nur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen, die nicht durch die Lsung der technischen Aufgabe zwangslufig vorgegeben seien und deshalb von Wettbewerbern der Parteien bei der Ausgestaltung der Bremse sowohl in Funktion als auch in der Form andere Lsungen bevorzugt wrden. Die Revision rgt mit Recht, daû diese Darlegungen zur Begrndung der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klgerin nicht ausreichen. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen, welche konkreten Gestaltungsmerkmale ch a - rakteristisch fr die Gesamtgestaltung der Klagemodelle sind. Der Begrndung des Berufungsgerichts lût sich insoweit nicht entnehmen, welche konkrete Ausgestaltung oder bestimmten Merkmale der Produkte der Klgerin geeignet sind, bei den interessierten Verkehrskreisen auf die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse hinzuweisen oder besondere Gtevorstellungen hervorzurufen. Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, daû die im Urteilstenor angefhrten Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begrnden, htte es dazu nherer Ausfhrungen bedurft. Denn die Beklagte hat bestritten, daû die dort genannten Merkmale weder fr sich allein noch in Kombination geeignet sind, bei den b e - teiligten Verkehrskreisen - in erster Linie Ingenieure und technisch fachk undige Personen - Herkunfts- oder Gtevorstellungen hervorzurufen. Der Verkehr kann sich im brigen grundstzlich nur an den uûeren Gestaltungsmerkmalen or i - entieren (BGH GRUR 1999, 751, 752 - Gllepumpen). Ob dies beispielsweise bei dem im Antrag enthaltenen Merkmal "Lagerung der die Bremsbelge tr a - genden Hebel im Gehuse durch eine Pfannenlagerung" mglich ist, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Ob gemeinfreie technische Gestaltungselemente - z.B. in ihrer Kombination - ausnahmsweise wettbewerbliche Eig enart aufwe i - - 13 - sen, bedarf einer umfassenden Prfung unter Bercksichtigung der gesamten Einzelfallumstnde, die das Berufungsgericht im Streitfall bislang nicht vorg e - nommen hat. b) Daraus ergibt sich zugleich, daû es auch an hinreichenden Festste l - lungen zu der vom Berufungsgericht bejahten Gefahr der Herkunftstuschung und damit zum Vorliegen beso n derer Unlauterkeitsumstnde fehlt. aa) Sollte das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren erneut zu der Annahme gelangen, daû die in Rede stehenden Erzeugnisse der Klgerin wettbewerbliche Eigenart aufweisen, wird es zu bercksichtigen h a - ben, daû der ergnzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstuschung auch zur Voraussetzung hat, daû das nac h - geahmte Erzeugnis bei den maûgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse B e - kanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstuschung nicht bestehen knnte (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehlter; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen, m.w.N.). Feststellungen dazu, in welchem Maûe die Erzeugnisse der Klgerin bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise Bekanntheit erreicht haben, hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. bb) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die unterschiedliche Herstellerangabe, Typenbezeichnung und Farbgebung reichten nicht aus, um der Gefahr einer Herkunftstuschung zu begegnen. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar darin beizutreten, daû bei weitgehenden bereinstimmungen in der Technik und der uûeren For m - - 14 - gestaltung grundstzlich die Gefahr einer Herkunftstuschung bestehen kann, weil sich dem interessierten Betrachter zwangslufig der Eindruck aufdrngt, die sich gegenberstehenden Produkte seien gleichen Herstellerursprungs (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 753 - Gllepumpen). Es hat sich jedoch nicht mit den von ihm festgestellten Unterschieden im einzelnen auseinandergesetzt, so n - dern allein darauf abgestellt, daû selbst Fachleute dem Irrtum unterliegen knn- ten, die Beklagte verbreite Produkte der Klgerin als Zweitmarke, wenn Technik und Form ineinandergriffen, obwohl die Form nicht zwingend der technischen Funktion folgen msse. Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet, daû die Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen und der (abweichenden) Farbgestaltung beimiût, einer umfassenden tatrichterlichen Wrdigung aufgrund der konkreten Umstnde des Einzelfalls bedarf, um feststellen zu knnen, ob dadurch eine Tuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1970 - I ZR 105/68, GRUR 1970, 510, 512 = WRP 1970, 308 - Fuûsttzen; Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 = WRP 1977, 484 - Einbauleuchten; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Gllepumpen; BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Nach der allgemeinen L e - benserfahrung knnte die Annahme nahe liegen, daû die Verwendung unte r - scheidender Merkmale, wie hier orangerot statt blau und die - hinreichend sichtbare - Anbringung der Herstellerbezeichnung aus dem Bereich der He r - kunftstuschung hinausfhren kann (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 753 - Gllepumpen). Hat die Beklagte alle zur Vermei dung von Herkunftstuschu n - gen zumutbaren Maûnahmen getroffen, so wird das Berufungsgericht gegeb e - nenfalls auch zu prfen haben, ob eine eventuell verbleibende Verwechslung s - gefahr, insbesondere hinsichtlich geschftlicher oder organisatorischer Bezi e - - 15 - hungen zwischen den Beteiligten, hingenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen). c) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der fast identische Nachbau der Klgerprodukte sei auch unter dem Aspekt der Rufausnutzung wettbewerbswidrig, finden sich dazu in dem angefochtenen Urteil keine Ausf h - ru n gen, die einer revisionsrechtlichen Nachprfung zugnglich wren. d) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen auch nicht aus, um e i - ne sittenwidrige Behinderung bejahen zu knnen. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angefhrt, daû eine solche Behinderung insbesondere beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitb e - werbers in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuum- pumpen; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Gllepumpen). Die Beurteilung, ob eine sittenwidrige Behinderung in der Form des systematischen Nachbaus von E r - zeugnissen eines Mitbewerbers gegeben ist, erfordert aber eine umfassende Gesamtwrdigung aller in Betracht kommenden Umstnde unter Einbeziehung der Wechselwirkung mit dem Grad der wettbewerblichen Eigenart und mit dem der Nachahmung. Zu den besonders zu bercksichtigenden Umstnden geh - ren vor allem das von der Klgerin behauptete zielbewuûte Anhngen an eine Vielzahl ihrer Produkte, die freie Whlbarkeit einer Flle von Gestaltungsel e - menten und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsa r - beit mgliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus e r - zielten Wettbewerbsvorteilen (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuum- pumpen). An einer solchen umfassenden Gesamtwrdigung fehlt es bislang. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen, daû der Tenor des angefochtenen Urteils weder auf die konkrete Ausgestaltung der Verletzung s - - 16 - gegenstnde noch auf diejenige der Bremszangen Bezug nehme, fr die die Klgerin Leistungsschutz beanspruche. Die Revision lût bei ihrer Rge unb e - rcksichtigt, daû die Klageform im Antrag selbst nicht beschrieben sein muû. Antrag und Verbot haben sich allein an der konkreten Verletzungsform ausz u - richten, und zwar nach Maûgabe der die Wettbewerbswidrigkeit begrndenden Umstnde (v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 86; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 591). Erforderlich ist daher, daû jedenfalls die bernommenen Mer k - male, die bei der Klageform die wettbewerbliche Eigenart begrnden, im Antrag enthalten sind (vgl. nher BGH GRUR 2002, 86, 88 f. - Laubhefter). Aus dem Vortrag der Klgerin ergibt sich, daû die im Antrag genannten Merkmale dem entsprechen sollen. Ob dies tatschlich der Fall ist, ist im Rahmen der Begr n - detheit der Klage zu prfen. Vergeblich macht die Revision auch geltend, daû der Antrag keine Ei n - schrnkungen hinsichtlich der Maûnahmen enthlt, durch die eine He r - kunftstuschung vermieden werden knnte. Sie meint, ohne derartige Ei n - schrnkungen bedeute das Verbot, daû der Vertrieb jedweder Bremszange mit den im Urteilstenor aufgefhrten Merkmalen zu unterlassen sei. Dem ist entg e - genzuhalten, daû die Klgerin das auf das Verletzungsverhalten bezogene Verbot grundstzlich einschrnkungslos begehren kann, da es Sache des Ve r - letzers ist, einen Weg zu finden, der ihn aus dem Verbotsbereich herausfhrt (vgl. Khler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 289). - 17 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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