BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 290/00Verkündet am: 13. März 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja AbonnementvertragBGB § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher: VerbrKrG § 2 Nr. 2)Dem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-Abonnementvertrageskein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355BGB zu.BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November 2000 wird auf Ko-sten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte betreibt den Pay-TV-Sender "P. ". Sie schloß mit Kun-den Verträge über ein "P. "-Abonnement, ohne eine Widerrufsbelehrung zuerteilen. Abonnenten erhielten auf fernmündliche Bestellung eine schriftlicheErklärung, daß der Vertrag geschlossen worden sei, einen - im Eigentum derBeklagten verbleibenden - Decoder, der es ermöglichte, das weit überwiegendverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm des Senders auf dem Bildschirmwahrnehmbar zu machen, sowie eine monatlich erscheinende Programmzeit-schrift. Die zumindest einjährige Laufzeit des Abonnements, das zur Zahlung - 3 -eines monatlichen Entgelts verpflichtete, verlängerte sich um ein weiteres Jahr,wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt wur-de.Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-cherverbände hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verhalte sich wettbe-werbswidrig, wenn sie mit Kunden Abonnementverträge schließe, ohne sie ge-mäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG über ein Widerrufsrecht zu belehren. Auf diese Ver-träge sei § 2 Nr. 2 VerbrKrG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dieser geltenicht nur für Verträge über Sachlieferungen, sondern für alle Verträge, die demVerbraucher über einen längeren Zeitraum verteilte Bindungen auferlegten. DieLeistungen der Beklagten seien - auch wegen der regelmäßigen Lieferung derProgrammzeitschrift - mit den Leistungen bei einem Zeitschriftenabonnementvergleichbar.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken desWettbewerbs den Abschluß eines P. -Abonnements mit Ana-logdecoder (Laufzeit zunächst ein Jahr) und mindestens monatli-cher Zusendung einer Programm-Vorschau schriftlich zu bestäti-gen, wenn die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklä-rung des Kunden ausschließlich telefonisch abgegeben wurde undin bezug auf den o.a. Vertrag keine dem Verbraucherkreditgesetzgenügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Vorschrift des § 2 VerbrKrGbeziehe sich nur auf die Lieferung von Sachen und sei auf Verträge überDienstleistungen, wie sie von ihr angeboten würden, weder unmittelbar nochentsprechend anwendbar. - 4 -Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg WRP 2000,650 = ZIP 2000, 974).Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2001, 114).Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt.Entscheidungsgründe: A. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag - wie aus seinem Klagevorbringenhervorgeht - nur dagegen, daß die Beklagte mit Verbrauchern Pay-TV-Abon-nementverträge abschließt, ohne eine Belehrung über ein Widerrufsrecht zuerteilen. Fallgestaltungen, bei denen zwar eine Widerrufsbelehrung erteilt wird,diese aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sind nicht Gegen-stand der Klage. Bei dieser Sachlage macht die Verweisung auf das Verbrau-cherkreditgesetz den Klageantrag nicht unbestimmt.B. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dieBeklagte zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht verpflichtet war. - 5 -I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte handelenicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie Pay-TV-Abonne-mentverträge formlos und ohne Widerrufsbelehrung schließe, weil das Verbrau-cherkreditgesetz (VerbrKrG) auf solche Verträge nicht anwendbar sei. Eine un-mittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus,weil der Abonnementvertrag, der den Zugriff auf das Fernsehprogramm von"P. " ermögliche, nicht die Lieferung von Sachen, sondern die Erbringungvon Dienstleistungen betreffe.Eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG komme nicht in Be-tracht, weil das Gesetz, das die erfaßten Geschäfte enumerativ aufzähle, inso-weit keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Gegen die Annahme, daß derGesetzgeber bei der Fassung des § 2 VerbrKrG die Möglichkeit einer Einbezie-hung gleichgelagerter Dienstleistungsgeschäfte nicht bedacht habe, sprächeneine Reihe von Anhaltspunkten. Nach der Ersetzung des Abzahlungsgesetzesdurch das Verbraucherkreditgesetz habe § 2 VerbrKrG die Rechtsstellung desVerbrauchers nach § 1c AbzG zwar beibehalten, aber nicht verbessern sollen.Schon das Abzahlungsgesetz habe kaufvertragliche Geschäfte betreffend denErwerb von Sachen und solche dienst- oder werkvertraglicher Art unterschiedli-chen Regelungen unterworfen.Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur An-gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überden Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42/48 v. 12.2.1987), die durch das Verbrau-cherkreditgesetz umgesetzt worden sei, habe bei Dienst- oder Werkverträgen,die nicht in Zusammenhang mit den in § 2 VerbrKrG genannten Geschäftenstünden, nicht ein Widerrufsrecht und eine Belehrungspflicht vorgeschrieben. - 6 -Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, die behauptete Regelungslückeim Rahmen der geplanten Neuregelung des Verbraucherkreditrechts zu schlie-ßen, bisher nicht wahrgenommen.II. Diese Beurteilung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der seit dem 1. Juli2000 geltenden Fassung) für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWGklagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ein-getragen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 132/00, GRUR 2003, 252,253 = WRP 2003, 266 - Widerrufsbelehrung IV).2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus§ 1 UWG zu.a) Ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nichtüber ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriftenzusteht, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl.BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002, 832- Postfachanschrift; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1087 f. =WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassungsan-spruch wegen der Verletzung einer Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufs-recht setzt, wenn er - wie hier - auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, zum einenvoraus, daß ein solcher Verstoß stattgefunden hat, und zum anderen, weil derUnterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, daß die Belehrungspflicht inentsprechenden Fällen nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltendenRechtslage fortbesteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. - 7 -b) Entgegen der Ansicht des Klägers unterlag die Beklagte zur Zeit derletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beim Abschluß vonPay-TV-Abonnementverträgen in Fällen, in denen nur der Kunde seine Ver-tragserklärung fernmündlich abgegeben hat, keiner Pflicht zur Belehrung überein Widerrufsrecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß derdamals noch geltende § 2 VerbrKrG in solchen Fällen nicht anwendbar war.Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gilt nichts anderes. Die Vor-schrift des § 2 VerbrKrG ist wie das Verbraucherkreditgesetz insgesamt durchArt. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-vember 2001 (BGBl. I S. 3138, SchuldRModG) aufgehoben worden. An ihreStelle ist ohne für den Streitfall wesentliche Änderungen § 505 BGB getreten(vgl. Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 505 Rdn. 1), der dem Verbraucher einWiderrufsrecht gemäß § 355 BGB einräumt.aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) scheidet aus, weil sich diese Vorschrift nur aufdie Lieferung von Sachen gleicher Art bezieht.Das Programmangebot der Beklagten hat - wie bereits das Berufungsge-richt zutreffend dargelegt hat - Dienstleistungscharakter. Die Beklagte bietetden Abonnenten die Möglichkeit, ihr Fernsehprogramm, das sie an eine breiteÖffentlichkeit ausstrahlt, gegen ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgeltzu nutzen. Der zur Entschlüsselung der Programmsignale erforderliche De-coder wird mietweise zur Verfügung gestellt. Die regelmäßige Übersendung derProgrammzeitschrift ist eine typische Nebenleistung, die an der Rechtsnaturdes Abonnementvertrages insgesamt nichts ändert. - 8 -bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, daß § 2Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auf Dienstleistungsverträge dervorliegenden Art auch nicht entsprechend anwendbar ist.Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-lungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methoden-lehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift fürBydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicherHinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber ge-regelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einerInteressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leitenlassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193;120, 239, 252). Beide Voraussetzungen sind nach § 2 VerbrKrG in Fällen dervorliegenden Art nicht gegeben (h.M.; vgl. OLG Dresden ZIP 2000, 830, 833;MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 9; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 2 VerbrKrG Rdn. 8; Laukemann, WRP 2000, 624,626 ff.; vgl. auch v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditge-setz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 4; a.A. LG Koblenz VuR 1998, 266, 267; Erman/Reb-mann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 2VerbrKrG Rdn. 11; Schmittmann, MMR 2000, 711; vgl. weiter - de lege ferenda- Mankowski, VuR 2001, 112, 113 f.; ders., K&R 2001, 365, 366 f.; offengelas-sen in BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).(1) Der Ausschluß von Verträgen über Dienstleistungen aus dem Rege-lungsbereich des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) stellt keine planwidrige Rege-lungslücke des Gesetzes dar. - 9 -Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG enthält eine enumerative Aufzählung derTatbestände, bei denen eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG vorge-schrieben ist. Schon dies spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke(vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7). Die Vorschrift ist zu-dem mit der Begründung eines Widerrufsrechts nicht nur eine Ausnahme vomGrundsatz der Vertragsfreiheit, sondern auch innerhalb des Verbraucherkredit-gesetzes, das Kreditverträge zum Gegenstand hat, ein Fremdkörper (vgl. dazuSoergel/Häuser aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365).Die Gesetzesgeschichte des § 2 VerbrKrG spricht ebenfalls gegen dieAnnahme, die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Dienstleistungsverträge stel-le eine planwidrige Regelungslücke dar. Dazu hat das Berufungsgericht bereitszutreffend ausgeführt, daß die Einfügung dieser Vorschrift in das Verbraucher-kreditgesetz lediglich dem Zweck diente, eine Verschlechterung des Verbrau-cherschutzes im Verhältnis zum früheren Abzahlungsgesetz zu verhindern (vgl.dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 des Regierungsentwurfseines Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnungund anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462 S. 35; MünchKomm.BGB/Ulmer aaO§ 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365). Das Abzahlungsgesetz warnach der zu ihm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grund-sätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbar. Eine aus-dehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf anders geartete Verträgewurde mit der Begründung abgelehnt, dem stehe der sozialpolitische Zweckdes Gesetzes entgegen, den bei Ratenzahlungskäufen (bzw. bei längerfristigenBezugsbindungen) besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zuschützen. Das Risiko, daß ein Interessent den Werbemethoden geschulter Ver-triebsberater unterliege und sich zu einem übereilten, ihn längerfristig binden- - 10 -den Vertragsabschluß bereitfinde, bestehe im Geschäftsleben allgemein, ohnedaß daraus - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart sei - stets die Anwendungabzahlungsrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden könnte (vgl. BGHZ 87,112, 115 f., 120; 105, 374, 377 f. - Präsentbücher; vgl. weiter BGHZ 97, 351,360; BGH, Urt. v. 25.5.1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027). Der Annahme,das Abzahlungsgesetz könne auf regelmäßig wiederkehrende oder dauernd zuerfüllende Dienstleistungsverträge entsprechend angewendet werden, standweiter entgegen, daß dies die Vorschrift des § 1b Abs. 4 AbzG über den Wider-ruf bei gemischten Verträgen gegenstandslos gemacht hätte.(2) Für eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB)auf Dienstleistungsverträge könnte nur der Zweck dieser Vorschrift sprechen.Sie soll wie § 1c AbzG, an dessen Stelle sie getreten ist, den Verbraucher da-vor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite ak-tiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, diesich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGH NJW 2002,3100, 3101 m.w.N.). Ein solches Schutzinteresse besteht bei einer langfristigenVerpflichtung zur entgeltlichen Entgegennahme von Dienstleistungen nicht an-ders als beim laufenden Bezug von Sachen. Eine analoge Anwendung einesGesetzes kann jedoch nicht schon damit begründet werden, daß bei einemnicht geregelten Tatbestand auf seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt,das demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die Ge-setzesvorschrift in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. Ei-ne solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zuUnrecht vernachlässigen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239,251 f.). Der Gesetzgeber hat in § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) - wie in der Vorgän-gervorschrift des § 1c AbzG - gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf-gestellt, daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zah- - 11 -lungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zusteht (vgl. MünchKomm.BGB/UlmeraaO § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7).Die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers ist etwa bei langfristigen Mietver-trägen meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung vonSachen; ein Widerrufsrecht ist gleichwohl für Verträge dieser Art nicht vorgese-hen. Diese bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge überdie Lieferung oder den Bezug von Sachen spricht gegen eine analoge Anwen-dung im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch Analogie darf einevom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinenPrinzip erhoben werden (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz,2. Aufl. 1983, S. 181).(3) Eine auf Pay-TV-Abonnementverträge beschränkte entsprechendeAnwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) kommtebensowenig in Betracht (a.A. Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 505BGB Rdn. 40 m.w.N.).Eine solche auf einen einzelnen Sachverhalt bezogene Analogie wärebereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht unbedenklich. Ge-rade wenn es - wie hier - um die Wirksamkeit von Verträgen geht, sind die be-troffenen Unternehmen in besonderer Weise auf feste Rahmenbedingungenangewiesen.Entscheidend ist aber, daß der Gesetzgeber für solche Verträge trotz derErörterung dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur bis zum gegenwärti-gen Zeitpunkt kein Widerrufsrecht des Verbrauchers eingeführt hat, obwohl erdie gesetzliche Regelung, um deren entsprechende Anwendung es geht, wie-derholt geändert hat. Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Fernabsatz- - 12 -verträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung vonVorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 905) wurde der Ein-gangssatz des § 2 VerbrKrG geändert. Durch das Gesetz zur Modernisierungdes Schuldrechts wurde das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und § 2VerbrKrG ohne wesentliche Änderungen durch § 505 BGB ersetzt (vgl. obenunter B.II.2.b). Diese Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß der Gesetzgeberdie Einbeziehung von Pay-TV-Abonnementverträgen in die für Ratenlieferungs-verträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen hat.(4) Aus dem Vorstehenden folgt, daß einer entsprechenden Anwendungdes § 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auch der in Art. 20 Abs. 3GG angeordnete Vorrang des Gesetzes entgegensteht, der als Element desRechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, dasim Interesse der Freiheitsrechte unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 = NJW1990, 1593 m.w.N.). Eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muß des-halb ausscheiden, wo den gesetzlichen Regelungen nur ein gegenteiliger Willedes Gesetzgebers entnommen werden kann und ein wesentliches Interessedaran besteht, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungenschließen zu können.c) Der Klageantrag kann auch nicht mit einem Verstoß gegen § 3 desFernabsatzgesetzes begründet werden. Diese Vorschrift, an deren Stelle nachder Aufhebung des Fernabsatzgesetzes (durch Art. 6 Nr. 7 SchuldRModG)§ 312d BGB getreten ist, galt zur Zeit der im Verfahren beanstandeten Verlet-zungshandlung noch nicht; eine Erstbegehungsgefahr ist nicht festgestellt.3. Im Hinblick darauf, daß das mit dem Klageantrag beanstandete Ver-halten nicht gegen § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) ver- - 13 -stößt, kann offenbleiben, ob der Beklagten schon deshalb kein Vorwurf unlaute-ren Wettbewerbshandelns gemacht werden könnte, weil diese sich für ihreRechtsansicht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen konnte und ent-gegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ergangen war (vgl.dazu auch BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 =WRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung; vgl. weiter OGH ÖBl. 2001, 261- Hausdruckerei; Doepner, Festschrift für Helm, 2002, S. 47, 61 f.; v. Ungern-Sternberg, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 741, 749).III. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kläger seinen Klageantragauch nicht auf §§ 2, 3 UKlaG (früher: §§ 22, 22a AGBG) stützen kann.C. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten desKlägers zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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