BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 290/07 Verk374ndet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Oktober 2007 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb aufgrund der Vermittlung des Beklagten zu 1 durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rung vom 18. Fe-bruar 2000 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft mbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: C. III) in H366he von 100.000 DM zuz374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte 1 - 3 - - dem von der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte zu 3, eine Wirtschaftspr374fungsge-sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-druckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 3, die im Prospekt in der Rubrik "Part-ner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kom-manditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsgesellschaf-ters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-vermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-ten. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hat-ten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus der Beteiligung Aussch374ttungen in H366he von 13.446,98 200 (= 26,3 % des Beteiligungsbetrags). Erstinstanzlich hat der Kl344ger den Vermittler, die Treuhandkommandi-tistin und die Beklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospekt-pr374fungsgutachten 374ber den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug ge-gen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf R374ckzahlung des ein-gezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der Aussch374ttungen - noch 40.238,67 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat unter anderem be-hauptet, der Prospekt enthalte zur Erl366sprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen unrichtige Angaben und die Auswahl des auf seine Seriosit344t nicht 374berpr374ften Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementspre-chend h344tte die Beklagte zu 3 die Anlagegelder nicht freigeben d374rfen. Dar374ber hinaus hat er beanstandet, die Beklagte zu 3 habe ihm nicht Provisionszahlun- 2 - 4 - gen in H366he von 20 % an die I. T. gesellschaft mbH offenbart. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsver-fahren hat der Kl344ger zus344tzlich die Feststellung begehrt, die Beklagten zu 1 und 3 m374ssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachtr344g-liche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Schlie337lich hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen gegen374ber Gl344ubigern, der Beteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch nehmen k366nnten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat beschr344nkt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen mit einem Hilfsantrag verbundenen Zah-lungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Anspr374che aus der Beteili-gung gegen die Beklagte zu 3 weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru-fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 3 (im Fol-genden: Beklagte) betrifft. 3 I. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte als Gr374ndungsgesellschafterin zwar f374r prospektverantwortlich, sieht Prospekthaftungsanspr374che im engeren Sinn aber als verj344hrt an. Es verneint auch eine grunds344tzlich m366gliche Haf-tung, die sich wegen einer Verletzung von Aufkl344rungspflichten aufgrund der 4 - 5 - Stellung der Beklagten als Treuh344nderin gegen374ber dem Kl344ger ergeben k366nn-te. Der der Anlageentscheidung zugrunde gelegte Prospekt sei nicht fehlerhaft. Dass die I. T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) f374r die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % erhalten habe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt f374r die Vermittlung des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe. Es handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mittel in H366he von 78,36 % der Anlagegelder seien in 334bereinstimmung mit dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesellschaftsvertrag benenne die f374r die Mittelverwendung aufgef374hrten "Weichkosten" im Einzelnen und weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch einen Budgetanteil von ebenfalls 7 % f374r die Bereiche "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" aus. Die Komplement344rin, die f374r diese Bereiche zust344ndig sei und Dritte mit den beschriebenen Leistungen habe betrauen d374rfen, habe das Recht, die Leis-tungen der IT GmbH f374r Eigenkapitalvermittlung und Werbung aus dem ihr 374-berlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Ein m366glicherweise gleichwohl feh-lerhafter Prospekt oder eine unterlassene Aufkl344rung seien f374r die Anlageent-scheidung des Kl344gers nicht kausal gewesen. Nach seinen eigenen Angaben in seiner Parteivernehmung sei es n344mlich v366llig offen, ob er den Prospekt 374ber-haupt zur Kenntnis genommen habe. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 - 6 - 1. Das Berufungsgericht zieht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht in Be-tracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer ent-sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nli-chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Be-teiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. 6 2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - durch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Film-fonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-pflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be-teiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. 7 a) 247 6 des Gesellschaftsvertrags enth344lt einen so bezeichneten "Investiti-onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist f374r den Fall prozentual anzu-passen, dass das in 247 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom- 8 - 7 - mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozents344tzen f374r im Einzelnen aufgef374hrte Gegenst344nde der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung 7 %, in Haftung und Gesch344ftsf374h-rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % flie337en. Daneben waren weitere hier nicht ins Gewicht fallende Prozents344tze f374r die Geb374hr f374r die Treuhand-kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlusspr374fungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil B lie337 sich im Abschnitt "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierf374r das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich f374r die Vermittlung des Eigenka-pitals insgesamt eine Verg374tung von 12 %. b) Demgegen374ber hat der Kl344ger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser Gr366337envorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-z374glichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und die Honorierung einer noch abzuschlie337enden Vereinbarung zwischen K. und O. vorzubehalten. Der Kl344ger hat ferner unter Bezugnahme auf einen Bericht des Brancheninformationsdienstes vom 10. November 2006 auf eine Vernehmung des Zeugen O. vom 4. Juli 2002 vor der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. aufmerksam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. f374r die 9 - 8 - Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schlie337-lich hat der Kl344ger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorge-legt, mit dem diese gegen374ber der Komplement344rin die Berechnungsgrundlage f374r die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung f344llt auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapital-vermittlung durch die Komplement344rin einerseits und durch die IT GmbH ande-rerseits beruhen. Sie enth344lt zugleich eine Berechnung der Verg374tungsbetr344ge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwen-dung der im Investitionsplan f374r die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozents344tze ergeben. c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der Anlegergelder best374nden deshalb keine Bedenken, weil das f374r die Produkti-onskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. 10 aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-jenigen unterscheidet, 374ber die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Ver344u337erer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, 374ber Innenprovisionen dieser Art sei ab einer gewissen Gr366337enordnung aufzukl344ren, weil sich aus ihnen R374ckschl374sse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben k366nnten (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabh344ngig von ihrer Gr366337enordnung betont, diesbez374gliche Angaben im Prospekt m374ssten zutreffend sein; eine Irre- 11 - 9 - f374hrungsgefahr d374rfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von "weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewisserma337en als Anlagegegenst344nde - zur Verf374gung gestellt werden, be-deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vern374nftiges Verh344ltnis zwischen den Mitteln, die f374r Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-gen f374r andere Zwecke ank344me. Angesichts der h366heren Risiken, die er mit dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten" darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-ten f374r den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von Weichkosten f374r die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Ber374cksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa 276 der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen flie337en sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es f374r die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-schied macht, ob f374r die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kl344ger unter Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen von 20 % die Beteiligung nicht h344tte vermittelt werden k366nnen. 12 bb) Vor diesem Hintergrund lie337e sich die Abrechnung einer Provision von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den 13 - 10 - Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem 344u-337eren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-gelung in 247 6 des Gesellschaftsvertrags - unabh344ngig davon, ob der konkrete Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei-teren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % verg374tet wird. Die Regelung in 247 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ist in 334bereinstimmung mit 247 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gr374ndung der Gesellschaft zusammenh344ngenden Geb374hren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge-sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla-ge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Pr374fung - freigibt. Dies ist, soweit es um die H366he des Zahlungsflusses geht, offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enth344lt jedoch keine Regelung, die die Beklagte im Verh344ltnis zu den Anlegern berechtigen w374rde, im Rahmen der hiernach geschuldeten Freigabe Verg374tungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unternehmen - m366glicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplement344rin - f374r seine Vertriebst344tigkeit zustehen m366gen. Die Informatio-nen f374r eine solche Abrechnung k366nnen und m374ssen hier au337erhalb der mit den Anlegern geschlossenen Treuhandvertr344ge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand-kommanditistin ausweist, enth344lt 374ber eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben f374r die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplement344rin indes keine Anga-ben. cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % lie337e sich auch nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, die Komplement344rin habe 374ber die ihr zu- 14 - 11 - flie337enden Mittel frei verf374gen d374rfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der In-vestition" die Komplement344rin mit der Entwicklung eines Konzepts f374r eine Me-dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der 334berwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-Versicherungen zur 334bernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-duktionskostenbeteiligung (Vertrag 374ber die Produktauswahl, Produktions374ber-wachung/-absicherung) und der Haftung und Gesch344ftsf374hrung betraut war und die Vertr344ge hierf374r Verg374tungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozents344tzen der Beteiligung entsprechen. Es mag auch sein, dass sich die Komplement344rin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erf374llen, was im Prospekt allerdings nur f374r die Eigenkapitalvermittlung ausdr374cklich hervorgehoben wird. Im 334brigen fehlen zu einer solchen Aufgaben374bertragung nach Inhalt und Umfang aber jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als k374nftige Ge-sellschafter nach denselben Ma337st344ben zu behandeln waren, lie337e sich eine beliebige Verwendung der ihr zuflie337enden Verg374tungen jedenfalls nicht verein-baren. Denn die Regelung 374ber den Investitionsplan in 247 6 des Gesellschafts-vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung 374ber die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise 374ber die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-halts entleert und das Verst344ndnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas-sen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in H366he von 78,36 % f374r die Produktions-kosten und den Erwerb von Filmrechten vor, w344hrend es sich im 334brigen nur um pauschale Verg374tungss344tze f374r geleistete oder noch zu leistende Dienste - 12 - handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan auff374hrt. dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er 374ber der Komplement344rin ge-w344hrte Sondervorteile nicht umfassend aufkl344rt, wie es der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen in seinem - nicht rechtskr344ftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-schlie337enden Beantwortung. Dagegen k366nnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investitionen" offengelegt wird. Unerw344hnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-sch344ftsf374hrers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die be-hauptete Aussage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar 374ber deren Honorierung Sonderverein-barungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalm344337ige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesell-schaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissions-prospekt durchzuf374hrenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzu-legen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), h344tten auch diese Verbindungen angesprochen werden m374ssen. O. geh366rte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Ge-sellschaftern der Komplement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen des Kl344gers ebenfalls beteiligt. Da nach 15 - 13 - dem weiteren Vorbringen des Kl344gers die IT GmbH f374r die C. Fonds I bis V 47,69 % und f374r den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungs-summe akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachl344ssigende Gr366-337enordnung, die eine Offenlegungspflicht begr374nden w374rde. d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-zember 1999 ergibt, Provisionsanteile f374r die IT GmbH ber374cksichtigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber h344tte sie den Kl344ger 374ber diesen Umstand, der nach dem n344chstliegenden Verst344ndnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren m374ssen. Dass die IT GmbH ihre Gesamtverg374tung auch aufgrund des Umstands beanspruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kl344ger - wie die Revision zu Recht r374gt - zul344ssigerweise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im 334brigen gibt der Prospekt auch 374ber eine solche Zusammenarbeit miteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft. 16 3. Mit den vom Berufungsgericht angestellten 334berlegungen l344sst sich sei-ne 334berzeugung, die Anlageentscheidung des Kl344gers habe auf diesen Um-st344nden nicht beruht, nicht begr374nden. 17 a) Soweit sich das Berufungsgericht nach der Parteivernehmung des Kl344gers darauf bezieht, es sei v366llig offen, ob dieser den Prospekt 374berhaupt zur Kenntnis genommen habe, ber374hrt dies die Kausalit344t des hier in Frage kommenden Fehlers nicht. Die 334berlegungen des Berufungsgerichts, das im Zusammenhang mit der Verj344hrungsfrage die Auffassung vertreten hat, es gehe hier um Anspr374che, die auf einem typisierten Vertrauen beruhen, stehen schon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung eines im 18 - 14 - Vertrieb verwendeten Prospekts im Einklang. Um typisiertes Vertrauen geht es bei der Prospekthaftung im engeren Sinn, das gerade nicht voraussetzt, dass der Anleger jedes Detail erwogen hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f), das An-spr374che gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein Prospektfehler auch dann urs344chlich f374r die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage f374r ihre Beratungsgespr344che benutzt wird; es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten 374bergeben worden ist oder - was nicht anders zu behandeln w344re - ob er den Prospekt zur Kenntnis genommen hat. Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungs-angebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospekt-teile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalit344tsvermu-tung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH aaO Rn. 16). b) Hier geht es indes nicht um typisiertes Vertrauen, sondern um die Frage, wie sich der Kl344ger verhalten h344tte, wenn er - wie nach den Ausf374hrun-gen zu 2 geboten - von der Beklagten dar374ber unterrichtet worden w344re, dass die IT GmbH f374r den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, w344hrend der Pros-pekt den Eindruck erweckt, f374r die Vermittlung des Eigenkapitals w374rden nur 12 % verwendet. F374r diese Frage ist es ohne Bedeutung, ob der Kl344ger den Prospekt vor seiner Anlageentscheidung 374berhaupt zur Kenntnis genommen hat, und auch die der Beklagten obliegende Aufkl344rungspflicht besteht unab-h344ngig hiervon. Der Kl344ger hat konkret behauptet, dass er sich bei Kenntnis dieser ihm verschwiegenen Umst344nde nicht beteiligt h344tte, und ihm kommt in-soweit auch eine gewisse Kausalit344tsvermutung zugute. Dass diese ersch374ttert 19 - 15 - oder widerlegt w344re, hat das Berufungsgericht, das 374ber die n344heren Umst344nde der Vermittlung der Beteiligung im Verh344ltnis zum Beklagten zu 1 Beweis erho-ben hat, weder er366rtert noch festgestellt. 4. Ein m366glicher Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen der man-gelnden Aufkl344rung 374ber die Verwendung der Provisionen ist nicht verj344hrt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verj344hrten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzanspr374che von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi-tisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand-lungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verj344hrungsbestimmungen f374r bestimmte Berufstr344ger (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu 247 68 StBerG; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu 247 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverj344hrung des 247 195 BGB, deren Lauf allerdings nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gl344ubiger von den den Anspruch be-gr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste. Da der Kl344ger hiervon erst im Jahr 2006 w344hrend der Anh344ngigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Verj344hrung eingetreten. Dass die An-spr374che des Kl344gers auch nicht nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags, der nach 247 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verj344hrt sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) n344her begr374ndet. Hierauf wird Bezug genommen. 20 - 16 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. Insoweit hat der Kl344-ger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegr374ndung erhobene Beanstandung zur374ckzukommen, die Kosten f374r die Erl366sausfallver-sicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-kosten gegangen. 21 Schlick D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.03.2007 - 15 O 15615/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.10.2007 - 17 U 3039/07 -
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