BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 290/11 Verkündet am: 21. Juni 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 21. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Dezem ber 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Be trags von u- sammenhang mit der Teilnahme an einem "Schenkkreis" entrichte t hat. Im Oktober/November 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung e i- nes Schenkkreises (Chart "M . - L . ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfänge r- kreises" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis a us und 1 2 - 3 - an ihrer Stelle rückten Mitglieder des Geberkreises in den Empfängerkreis nach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hof f- nung, selbst einmal Ange hörige des Empfängerkreises zu werden und auf diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzust o- ßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In diesem Zusamme n- hang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sitten - widrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsg e- schäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jed enfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weite r- geleitet worden sei. Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des Schenkkreises gew esen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den Geldbetrag a b- redegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze ("Pole - Position") stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Die se Pe r- sonen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "Chartliste" bekannt g e- wesen. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung b e- rufen. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentl i chen - bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen A n- waltskosten - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten nur Zug um 3 4 5 - 4 - Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin ge gen die Schenkungsem p- fänger erfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erre i chen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange fochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach § 138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil nach d en übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung die Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermit t- lerin der Schenkung sein sollte . Gleichwohl hat das Berufungsgericht die B e- klagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Au f- tragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des Schenkkre i- ses wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mi t- glieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und deshalb w e- gen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe des Ge l- des habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine etwa ige Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die A n- 6 7 - 5 - nahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 BGB). Die Beklagte sei in die Organisation des Schenkkreises eingebunden gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "Schne e- ball - Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sitten widrigkeit zu berufen. Auch und g e- rade in der (etwaigen) Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwi d- rigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Klägerin im Falle der Geldweitergabe zwar "doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gege n die Beklagte als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Em p- fängerkreises. Allerdings sei § 255 BGB insoweit analog anzuwenden mit der Folge, dass die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer etwa gegebenen Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des Empfänge r- kreises verlangen könne. Der Klageanspruch sei letztlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageeinreichung und (noch) demnächst nachfolgende Zustellung gehemmt worden sei. II. Diese Beu rteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereich e- rungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB z u- erkannt. 8 9 10 - 6 - a) Ohne Erfo lg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. aa) Zu Recht hat das Berufu ngsgericht in der Abrede der Parteien, w o- nach die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole - Position") befindlichen Personen auszahlen (we i- terleiten) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Ges chäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB gesehen. (1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB u m- fasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächl iche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit au s- geübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiter leitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde E m p- fänger (hier: die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises") eine Geschäft s- besorgung im Sinne von § 662 BGB dar. (2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefä l- ligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen. 11 12 13 - 7 - Ob ei n Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehr ssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbeso n- dere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfä n- ger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Ang e- legenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kan n dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen U m- ständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswi l- le wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftli chen Verkehr oder bei Vo r- gängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom 14. N o- vember 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN; BGH, Urteile vom 18. Deze m- ber 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO S. 210 u nd vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f). Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpfl ichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (S e- natsurtei l vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 208 , 210 ). 14 15 - 8 - Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefä l- ligkeitshandlung" vorlie gt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgeno m- men wurde (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209). Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die G e- schäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, Ausdruck kommende erhebliche wirtscha ftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene Eigeni n- teresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte die zu "beschenkenden" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände. (1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn e rzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Ve r- vielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf ab, zugunsten ein iger wen i- ger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie 16 17 18 19 - 9 - zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, d ass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als recht s- grundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. De - zember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW - RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff). (2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterle i- tung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "Empfängerkreises") und si ch an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die O r- ganisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des Schenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderla u- fend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt we r- den muss. b) Aus der Nichtigkeit des Auftragsvertrags ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erwachsen. 20 21 - 10 - Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine "Leistung" der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht. Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufung s- gericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt hat - nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung um eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole - Position" befindlichen Mit glieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Lei s- tungsverhältnis kann hiernach allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" (als Beschenkten) bestehen . Die B e- klagte sollte offen als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin fu n- gieren . Erbringt der Leistende die Zuwendung durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Ve rmögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Bere i- cherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Z u- wendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fä l- len von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht mö glicherweise - b e- troffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmittelb a- rer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu BGH, Urt eil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bam berger/Roth/ Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f). 22 23 - 11 - Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten - od er Vertreterhandeln z u- grunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen ver - objektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November 200 8 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 20 04 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Lei s- tung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" al s Beschenkten stattfindet. 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 u nd Abs. 3 ZPO). Ob der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch gegen erkennende Senat nicht entscheiden, da d ie Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Beklagte - wie zwischen den Parteien streitig g e- blieben ist - den ihr übergebenen Geldbetrag abredegemäß an die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises" weitergereicht hat. a) War Letzteres der Fall, wovon im gegenwärtigen Revisionsverfahren mangels anderwe itiger Feststellungen auszugehen ist, so ist die Klage unb e- gründet. 24 25 26 27 - 12 - aa) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB) steht der Klägerin solchenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufung s- gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Si t- ten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegri f- fen werden; d er Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbeso r- gung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/0 4, NJW 2005, 3208, 3209; vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 200 4, 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, NJW - RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftra gsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer z u- rück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der ni chtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mi t- hin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Au f- traggeber nicht zurück zahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat. bb ) Ob daneben e in Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (w e- gen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistun gskondiktion (s. dazu etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN) aus, weil die Geldzahlung bereich e- rungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder 28 29 30 - 13 - des Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhä ltnis z u- rückgefordert werden kann. b) Sollte die Beklagte den Geldbetrag hingegen nicht abredegemäß ve r- wendet haben, so wäre sie der Klägerin gemäß § 667 Alt. 1 in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. aa) Die Darlegungs - und Beweislast für die auftragsgemäße (abredeg e- mäße) Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Geschäftsführer, hier also die Beklagte (vgl. etwa Senatsurtei le vom 17. April 2008 - III ZR 27/06, NJW - RR 2008, 1373, 1374 Rn. 9 und 15; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW - RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, NJW - RR 2004, 121). Ob die Beklagte dieser Darlegungs - und Beweislast nachgekommen i st, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. bb) Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (nämlich bezüglich des von ihm bejahten Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ohne Rechtsfehler dargelegt hat, nicht verjährt. Der Einwand der Revision, der Klägerin beziehungsweise ihrem Prozessbevol l- mächtigten habe auffallen müssen, dass im Parallelverfahren (III ZR 291/11) eine Zustellanschrift in Italien bekannt und erfolgreich genutzt worden se i, was im vorliegenden Verfahren zu rechtzeitigen Nachforschungen habe Anlass g e- ben müssen, greift nicht durch. Die Revision v erkennt, dass die italienische A n- schrift der Beklagten in dem betreffenden Parallelverfahren, an dem die Kläg e- rin selbst nicht bet eiligt gewesen ist, nicht früher bekannt wurde als im vorlie - 31 32 33 - 14 - genden Verfahren und dass die Zustellung an diese italienische Anschrift im vorliegenden Verfahren überdies ( Postvermerk "unbekannt" ) gescheitert ist . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmer t Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 02.03.2011 - 8 C 1607/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.12.2011 - 5 S 1389/11 -
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