ECLI:DE:BGH:2016:280616 BIIZR290.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 290/15 vom 28. Juni 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 28. Juni 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Prof. Dr. Drescher und Bo r n beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich tigt, die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Streitwert: 108.138,23 Gründe: A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem a m 1. Mai 2008 eröffneten I n- solvenzverfahren über das Vermögen der G . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 29. November 1996 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 2 Mio. DM (1.022.583,76 ihr beteiligt. Neben dem Beklagten gab es weitere elf Kommanditisten. D ie Gesamthafteinlage betrug 20.000 .000 DM (10.225.837,62 Mit Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Schuldnerin von der evangelischen Kirchengemeinde B . ein Erbbaurecht an dem 1 2 - 3 - Grundstück A . in B . für die Dauer von 99 Jahren und zahlte dafür einen kapitalisierten Erbbauzins in Höhe von 3.360.000 DM (1.717.940,72 Sie bebaute das Grun dstück mit einer Tiefg a- rage und Gebäuden, die als Wohn - und Geschäftszentrum genutzt werden. Mit Vertrag vom 26. Juni 1996 veräußerte die Kirchengemeinde das Grundstück zum Preis von 140.000 DM an die zu diesem Zweck gegründete Grundbesitz A . GmbH. Mit Vertrag vom 23. Juni 1997 beteiligte sich der Beklagte an dieser GmbH mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM. Die zehn Gesellschafter der GmbH waren zugleich Kommand i- tisten der Schuldnerin und gewährten der Gmb H Darlehen in Höhe von insg e- samt 112.010 DM, wovon auf den Beklagten ein Betrag von 11.500 DM entfiel. Die GmbH hatte keinen Geschäftsbetrieb, ihr einziger Vermögensgegenstand war das Grundstück. Mit Vertrag vom 29. Dezember 1998 verkauften sämtliche Ges ellschafter der GmbH, ausgenommen Dr. S . , der erst 2005 der Schuldnerin beig e- treten war, ihre Geschäftsanteile (97,4 % des Stammkapitals) an der GmbH sowie ihre Darlehensforderungen gegen die GmbH von insgesamt 2.060.010 DM (1.053.266,39 1.948.000 DM (995.996,58 DM (57.269,80 Beklagte erhielt eine n Kaufpreis antei l in Höhe von 211.500 DM (108.138,53 Mit der Klage hat der Kläger mit der Begründung, es handele sich um e i- ne Einlagenrückgewähr, die zum Wiederaufleben der Haftung führe, vom B e- klagten die Zahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 108.138,23 nebst Anwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3 4 5 - 4 - verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsg e- richt den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 67.234,88 urteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revisionen des Klägers, der die Wiederherstellung des U r- teils des Landgerichts erreichen will , und des Beklagten, der seinen Klagabwe i- sungsantrag weiterverfolgt. B. Die Revisionen sind d urch Beschluss zurückzuweisen. Ein Zulassung s- grund besteht nicht. Die Revisionen habe n auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugel assen, um angesichts noch laufende r Parallelverfahren eine einheitliche Rechtsprechung des Kammergerichts zu s i- chern. Das erfüllt keinen Zulassungsgrund. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichg e- ordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht ( BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine Abweichung von einem in einer a n- deren Entscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht schon deshalb vor, weil a n- dere Senate des Kammergerichts nach der Entscheidung des Berufungsg e- richts eine abweichende Entscheidung treffen könnten . Ein Rechtssatz, von dem abgewichen wird, liegt damit noch nicht vor. Eine Abweichung setzt b e- 6 7 - 5 - griffsnotwendig vorau s, dass die anders lautende Entscheidung bereits bei E r- lass des angefochtenen Urteils existent ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 II ZR 235/07, DStR 2008, 2228 Rn. 10). Hinzu kommt, dass aus der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erken nbar ist, dass die mögliche Abweichung auf einem anderen Rechtssatz und nicht auf unterschie d- lichen tatrichterlichen Feststellungen beruht. Wenn gegensätzliche Urteile auf einer unterschiedlichen Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächl icher Hinsicht beruhen, begründet dies keine Divergenz ( BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). II. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine R ückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorliegt, durch die dem Gesel l- schaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entspreche nde Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen , etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten ein en Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft ( Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25 ; Oetker, HGB, 4. Aufl., § 172 Rn. 20; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 68; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 172 Rn. 97 ). In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25). 8 9 - 6 - 2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Geschäftsanteile an der GmbH rechtsfehlerfrei aufgrund einer Beweisaufn ahme mit 800.000 DM (409.033,50 ermittel t. Die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Beurteilung ist g e- mäß § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entz o- gen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und n ur ei n- geschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinanderg e- setzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk gesetz e und Erfahrungs sätze verstößt (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 II ZR 142/12, ZIP 2014, 261 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 29 mwN). a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wert der Geschäftsa n- tei le der GmbH, die keinen Geschäftsbetrieb hat und deren alleiniger Zweck darin besteht, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu verwalten, wir t- schaftlich dem Wert d es Grundstücks gleich gestellt ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 V ZR 272/10, ZIP 2012, 680 Rn. 11). Darauf, ob ein Umg e- hungsgeschäft vorliegt, kommt es für diese Bewertungsfrage entgegen der Au f- fassung der Revision des Klägers nicht entscheidend an. Dass der Wert der Geschäftsanteile bei einer solchen GmbH wirtschaftlich dem Grundstück swert entspricht, gilt auch dann, wenn kein Umgehungsgeschäft vorliegt . Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers musste das Ber u- fungsgericht nicht ausnahmsweise von der Wertlosigkeit der veräußerten GmbH - Anteile ausgehen , weil das Grundstück mit dem Erbbaurecht belastet war , keine Einnahmen zu erwarten war en und lediglich Aufwendungen für Ja h- 10 11 12 13 - 7 - resabschlüsse und Steuer anfielen . Damit setzt die Revision lediglich ihre Wü r- digung der festgestellten Tatsachen an die Stelle derjenigen des Berufungsg e- ric hts . Dass aus dem Erbbaurecht keine Einnahmen zu erzielen waren, war vielmehr bei der Bewertung der Belastung mit dem Erbbaurecht zu berücksic h- tigen, wie im Berufungsurteil auf der Grundlage des eingeholten Sachverständ i- gengutachtens geschehen ist . Zu R echt hat das Berufungsgericht auch für die Bewertung des Grun d- stücks nicht auf die Sicht der Gläubiger , sondern darauf abgestellt , ob das Preis - Leistungs - Verhältnis für die Gesellschaft so ungünstig ist, dass sie sich einem Dritten gegenüber bei vernünftig en kaufmännischen Denken nicht darauf eingelassen hätte, und hat deshalb zur Bewertung der Gegenleistung den Drit t- vergleich herangezogen ( vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25). b) Auch die Revision des Beklagten zeig t keine Rechtsfehler bei der ta t- richterlichen Feststellung des Grundstückswerts auf. aa) Rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Den k- gesetze und Erfahrungssätze hat das Berufungsgericht den vom Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass das Grundstück für die Schuldnerin als Inh a- berin des Erbbaurechts einen höheren Vermögenswert dargestellt habe als für jeden anderen, durch die Einbeziehung in den Haftungsverband der Grun d- schuld der B . bank AG als neutralisiert angesehen. Aus der Einbeziehung in den Haftungsverband der Grundschuld von 5,5 Mio. DM ergibt sich entgegen der Revision des Beklagten auch nicht, dass die B . bank AG den Wert des Grundstücks auf 5,5 Mio. DM geschätzt hat, so n- d ern allenfalls den Wert des Haftungsverbands mit dem Erbbaurecht . 14 15 16 - 8 - bb) Kein Rechtsfehler liegt auch darin, d ass das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt ist, dass die Abschläge für Lärm und Ba u- last in Höhe von jeweils 5 % vom Bodenwer t des unbelasteten Grundstücks durch den Sachverständigen bereits in einem rückläufigen Bodenrichtwert ei n- gepreist gewesen seien. Eine fehlerhafte Doppelberücksichtigung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst und dazu au s- geführt, dass die Lärmbelästigung bei der Festlegung des Bodenrichtwerts nicht abschließend berücksichtigt worden sei, weil die zu bewertende Fläche in e i- nem Bereich liege, der besonders lärmbelastet sei (BU 18 Abs. 2). cc) Die Würdigung des Berufungsge richts ist auch nicht widersprüchlich. Erfolglos beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht unter Anschluss an die Bekundungen des Sachverständigen B . bei der Berücksicht i- gung des Erbbaurechts gemäß der WertR 2002 einen Wertfaktor vo n 0,8 a n- wendet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, dieser Wertfaktor sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erbbauzins gezahlt und hinsichtlich der Auswirkungen des Erbbauvertrags beim Erbbauberechtigten Sicherheit best e- he , sind nachvollziehba r und jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Einem Wertfaktor von 0,8 steht auch nicht entgegen, dass der Sachve r- ständige bei der Verzinsung als Besonderheit berücksichtigt hat, dass der Er b- bauzins bereits bezahlt war, und dies deshalb bei einer Verzinsung mit einem Betrag von Null angesetzt hat. Eine Doppelberücksichtigung liegt auch hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Bei der Frage, welche Rendite der Eigentümer erzielen kann , ist d er Umstand wertmindernd zu ber ücksichtigen , dass der Erbbauzins bereits bezahlt worden ist . Bei der Ermittlung des Wertfaktors für den Boden wertanteil des Erbba u- rechts ist dagegen als für den Er bbauberechtigten positiv und werterhöhend zu 17 18 19 - 9 - berücksichtigen, dass der Erbbauzins nicht mehr laufend bezahlt werden muss und der Erbbauberechtigte keinen Unsicherheiten unterliegt. Bei der Ermittlung des Wertfaktors 0,8 ist außerdem nicht allein die Voraus zahlung des Erbba u- zins es gewürdigt worden, sondern die gesamte Vertragsgestaltung. dd) Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, ein neues Sachverstä n- digengutachten einzuholen. Auch bei widersprechenden Gutachten muss z u- nächst durch Anhörung des Sach verständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO versucht werden, die Ursache der Meinungsunterschiede zu erforschen, insbesondere ob die Gutachter von einer unterschiedlichen Tatsachengrundlage ausgega n- gen sind oder Anknüpfungstatsachen verschieden ermittelt haben und sich deshalb Widersprüche beheben lassen. Selbst wenn dies nicht möglich ist, muss deshalb nicht zwingend ein weiteres Gutachten eingeholt werden, vie l- mehr kann das Gericht sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter kritischer Würdigung beide r Gutachten einem Sachverständigen a n- schließen, wenn es ausreichend dar legt, warum dem anderen nicht zu folgen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1986 VI ZR 261/85, NJW 1987, 442; Beschluss vom 19. Januar 2012 V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 14). D as Berufungsgericht hat den Sachverständigen B . zu den eingeholten Pr i- vatgutachten Stellung nehmen lassen und ihn sowie den Privatsachverständ i- gen V . in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 angehört. Im U r- teil hat es jeweils dargele gt, aus welchem Grund es dem Sachverständigen B . folgt. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision erschöpfen 20 - 10 - sich in einer bloßen Zusammenfassung des vom Berufungsgericht bereits g e- würdigten Beklagtenvortrags. VRiBGH Prof. Dr. Bergmann Strohn Reichart ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben . Strohn Drescher Born Hinweis: D as Revisionsverfahren ist durch beiderseitige Revisionsrüc k- nahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2011 - 14 O 392/10 - KG, Entscheidung vom 30.07.2015 - 19 U 112/11 -
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