BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/03 Verk374ndet am: 3. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 3, 247 24 Abs. 2 Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gr374nde i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwi-schen Sponsor und Markeninhaber best374nden gesch344ftliche Beziehungen. Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbe-wirkung der Gro337z374gigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transfer-wirkung f344llt auch dann nicht aus dem rechtlich zul344ssigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 29/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Anspr374che der Kl344gerin auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung wegen eines von der Beklagten durch-gef374hrten Preisr344tsels, bei dem ein mit dem Emblem der M. J344germeister AG (nachfolgend: J344germeister AG) versehener Ferrari 456 M GTA ausgelobt wur-de. 1 - 3 - Die Beklagte gibt die Programmzeitschrift "TV-Spielfilm" heraus. Im Heft 19 des Jahrgangs 2000 veranstaltete sie zusammen mit der J344germeister AG, der Herstellerin eines Kr344uterlik366rs, ein Preisausschreiben. In einer ganz-seitigen Anzeige mit dem Titel "Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und J344germeis-ter einen FERRARI und 1/2 Million Mark" wurde ein Ferrari, auf dessen K374hler-haube das J344germeisteremblem angebracht war, abgebildet. Das Fahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der J344germeister AG. Die Anzeige war wie folgt gestaltet: 2 - 4 - - 5 - Die Kl344gerin geh366rt zum Ferrari-Konzern. Gegenstand ihres Unterneh-mens ist unter anderem die Verwertung der Kennzeichen "Ferrari" und "Ferrari-Pferd" im Wege des Merchandising au337erhalb der Automobilbranche. Zum Fer-rari-Konzern geh366rt auch die Firma Ferrari S.p.A. in Modena (nachfolgend: Ferrari S.p.A.), deren Unternehmensge- genstand die Herstellung und der Vertrieb von Sportwagen der h366chsten Preis-klasse ist. Die Ferrari S.p.A. ist Inhaberin der f374r die Warenklasse 12 (Automo-bile und Zubeh366r) eingetragenen, auch f374r Deutschland geltenden IR-Marken 338 988 3 - 6 - und 338 985 . Die Kl344gerin war Inhaberin der unter anderem f374r die Klasse 35 (Wer-bung) eingetragenen IR-Marke 486 294 A 4 , die sie mit Wirkung zum 31. M344rz 2001 auf die Ferrari S.p.A. 374bertragen hat. Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkte die Kl344gerin am 5. Oktober 2000 eine einstweilige Verf374gung des Landgerichts Frankfurt am Main (2/3 O 498/00), mit der der Beklagten untersagt wurde, im gesch344ftlichen Ver-kehr ohne Einverst344ndnis der Kl344gerin im Rahmen eines Preisr344tsels ein "Fer-rari"-Fahrzeug anzuk374ndigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, 5 - 7 - welches deutlich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens aufweist, insbesondere wenn dies in der Weise wie im Preisr344tsel vom September 2000 geschieht. Die Beklagte teilte der Kl344gerin mit, dass sie es ablehne, die einstweilige Verf374gung als endg374ltige Regelung anzuerkennen, da aus ihrer Sicht der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie an einer grunds344tzlichen Kl344rung nicht interessiert sei, da sie nicht beabsichtige, die angegriffene Aktion zu wiederholen. Mit dieser Begr374ndung gab sie folgende Unterlassungserkl344rung ab: 6 "Die TV-Spielfilm Verlag GmbH verpflichtet sich gegen374ber der Firma Fer-rari Idea S.A., es bei Meidung einer f374r jeden Fall der schuldhaften Zuwi-derhandlung von der Firma Ferrari Idea S.A. nach billigem Ermessen fest-zusetzenden, im Streitfall vom zust344ndigen Gericht zu 374berpr374fenden Ver-tragsstrafe es zu unterlassen, die Gewinnspielaktion 'Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und J344germeister einen Ferrari und 1/2 Million Mark' wie in der Ausgabe 19/2000 von 'TV-Spielfilm', S. 205 erneut anzuk374ndigen bzw. ank374ndigen zu lassen und/oder in Durchf374hrung der Gewinnspielaktion das als Hauptpreis ausgelobte Fahrzeug mit einem J344germeister-Aufkleber feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. feilhalten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen." Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, durch die Anbringung des J344-germeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisr344tsel ausge-lobten Ferraris seien die Kennzeichenrechte der Ferrari S.p.A. verletzt worden, weil dadurch in unlauterer Weise der Ruf der Marke Ferrari ausgebeutet und 7 - 8 - das Image von Ferrari auf die J344germeister AG 374bertragen werde. Aus diesen Gr374nden sei auch ein Versto337 gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb gegeben. Die Unterlassungserkl344rung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausger344umt, da sie sich nicht auf alle im Kern gleichartigen Handlungen erstreckt habe. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 8 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-nungsmittel zugunsten der Firma Ferrari S.p.A. , Via , I- Modena, zu unterlas- sen, im gesch344ftlichen Verkehr ohne Einverst344ndnis der Firma Ferrari S.p.A. im Rahmen eines Preisr344tsels ein "Ferrari"-Fahrzeug anzuk374n-digen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, welches deut-lich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens - wie in der nachfolgenden Abbildung beispielhaft die "J344germeister"-Marke - aufweist, soweit dies nicht genau in der in der nachfolgenden Abbil-dung wiedergegebenen Weise geschieht (es folgt die Abbildung der oben dargestellten Anzeige); II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Firma Ferrari S.p.A. s344mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstan-den ist, dass in Werbeanzeigen gem344337 Abbildung zu Ziffer I im Rah-men eines Preisr344tsels ein "Ferrari"-Fahrzeug angek374ndigt wurde, welches deutlich erkennbar die Marke "J344germeister" aufwies; - 9 - III. die Beklagte zu verurteilen, der Firma Ferrari S.p.A. Auskunft dar374ber zu erteilen, in welcher Anzahl Anzeigen gem344337 der Abbildung zu Zif-fer I von ihr in der Zeitschrift "TV-Spielfilm" geschaltet wurden, in wel-cher Auflage diese Zeitschriften verkauft wurden und welchen Um-satz die Beklagte mit diesen Zeitschriften erzielt hat. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, sie habe durch die Auslobung des Preises die Marken der Ferrari S.p.A. nicht kenn-zeichenm344337ig benutzt. Eine Markenverletzung sei jedenfalls deshalb nicht ge-geben, weil durch den Verkauf des Fahrzeugs an die J344germeister AG die Mar-kenrechte ersch366pft seien. Die Auslobung eines Produkts als Gewinn eines Preisausschreibens sei allgemein 374blich und demnach keine unlautere Rufaus-beutung. Zudem werde trotz der Anbringung des J344germeister-Emblems auf dem Fahrzeug nicht der Eindruck erweckt, die Kl344gerin sei irgendwie an dem Preisausschreiben beteiligt oder es best374nden sonst irgendwelche Beziehun-gen zwischen J344germeister und Ferrari. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 99). 10 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-strebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 11 - 10 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet. Zur Be-gr374ndung hat es ausgef374hrt: 12 Die Kl344gerin habe keine Unterlassungsanspr374che gegen die Beklagte nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen unlauterer Ausnutzung der Wertsch344t-zung der bekannten Marken "Ferrari" und "Ferrari-Pferd". Zwar seien die Mar-ken durch die Abbildung des Ferrari in der Werbung f374r das Preisausschreiben kennzeichenm344337ig benutzt worden. Ein Versto337 gegen das Markengesetz scheide jedoch deshalb aus, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an die J344germeister AG gem344337 247 24 Abs. 1 MarkenG ersch366pft sei-en. 13 Der Annahme der Ersch366pfung stehe kein berechtigtes Interesse der Markeninhaberin i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG entgegen, da die Beklagte die Markenrechte der Schwestergesellschaft der Kl344gerin nicht unlauter ausgenutzt habe. Die Anbringung des J344germeister-Emblems auf dem Fahrzeug habe we-der zu einer Ver344nderung des Produkts noch zu einer 304nderung des Kennzei-chens der Ferrari S.p.A. gef374hrt, welche ein berechtigtes Interesse der Mar-keninhaberin h344tten begr374nden k366nnen. Hierdurch sei der Aussagewert der Ferrarimarken nicht beeintr344chtigt worden, da die angesprochenen Leser auf-grund der Branchenferne von J344germeister und Ferrari keine R374ckschl374sse auf eine gemeinsame Herstellung z366gen. 14 Ebensowenig liege eine unlautere Rufausbeutung vor. Zwar k366nne diese einen berechtigten Grund i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG darstellen, wenn durch 15 - 11 - eine solche Handlung die Werbefunktion einer bekannten Marke und damit de-ren "spezifischer Gegenstand" in einer vom Markeninhaber nicht mehr hin-nehmbaren Weise beeintr344chtigt werde. Die insoweit vorzunehmende Abw344-gung zwischen dem Interesse des Markeninhabers am Erhalt des Werbewertes seiner Marke und dem Interesse des Vertreibers, sein Angebot angemessen pr344sentieren zu d374rfen, falle jedoch im vorliegenden Fall zu Lasten der Kl344gerin aus. Besondere Bedeutung komme dabei der Tatsache zu, dass die J344germeis-ter AG das streitbefangene Fahrzeug rechtm344337ig erworben habe und deshalb grunds344tzlich berechtigt gewesen sei, es mit ihrem eigenen Logo zu versehen, um es f374r Werbezwecke zu benutzen. Ferner sei zu ber374cksichtigen, dass der Imagetransfer schon durch die nach den Regeln der Ersch366pfung ohne weite-res zul344ssige Auslobung des Fahrzeugs im Rahmen des Preisausschreibens erfolgt sei. Dieser Imagetransfer sei durch die von der Kl344gerin beanstandete Anbringung des J344germeister-Emblems lediglich perpetuiert worden. Auch sei dadurch nicht der Eindruck eines gemeinsamen Sponsorings oder einer ir-gendwie gearteten vertraglichen Verbindung zwischen der J344germeister AG und Ferrari entstanden. Mit Blick auf den Vorrang des Markenrechts sei auch keine Rufausbeu-tung i.S. von 247 1 UWG a.F. gegeben, da alle ma337geblichen Beurteilungspunkte bereits bei der markenrechtlichen Pr374fung ber374cksichtigt worden seien, dort aber nicht zum Erfolg gef374hrt h344tten. 16 Schlie337lich gehe der Unterlassungsantrag von vornherein zu weit, da jedwede Anbringung fremder Marken auf Ferrari-Fahrzeugen begehrt werde, die im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt w374rden. Dabei bleibe die nach 247 24 Abs. 2 MarkenG gebotene Interessenabw344gung unber374cksichtigt. 17 - 12 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 18 I. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zul344s-sig. Die Kl344gerin macht die Anspr374che in zul344ssiger Weise als Prozess-standschafterin f374r die Ferrari S.p.A. geltend. 19 Soweit die Klage auf die IR-Marke 486 294 A gest374tzt wird, ist von einem Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft i.S. von 247 265 Abs. 2 ZPO auszuge-hen, weil die Kl344gerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit Inhabe-rin dieser Marke war und der Inhaberwechsel w344hrend des Verletzungsprozes-ses die Rechtsfolgen der 247247 265, 325 ZPO nach sich zieht (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 11). 20 Soweit die Klage auf eine Verletzung der IR-Marken 338 985 und 338 988 sowie auf einen Versto337 gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest374tzt ist, geht die Kl344gerin in zul344ssiger Weise in gewillk374rter Prozessstandschaft vor. Zwar hat die Kl344gerin erstinstanzlich vorgetragen, dass die Erm344chtigung durch die Rechtsinhaberin widerrufen wurde und insoweit schrifts344tzlich einen Parteiwechsel angek374ndigt. Doch hat die Ferrari S.p.A. durch den in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkl344rten Ver-zicht auf den Parteiwechsel die Kl344gerin stillschweigend erneut zur Prozessf374h-rung erm344chtigt. Der gewillk374rten Prozessstandschaft steht in diesem Falle auch nicht entgegen, dass die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che nicht unabh344ngig vom Markenrecht abgetreten werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - KRONENTHALER). Glei-ches gilt f374r den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. BGHZ 144, 165, 178 - Missbr344uchliche Mehrfachverfolgung). Eine gewillk374rte Pro- 21 - 13 - zessstandschaft ist in diesen F344llen dann zul344ssig, wenn der Erm344chtigte auf-grund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzw374rdi-ges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, wozu auch wirtschaftliche Interes-sen z344hlen (vgl. BGHZ 144, 165, 178 - Missbr344uchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 1990, 361, 362 - KRONENTHALER). Dieses Interesse liegt im vorliegenden Fall in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung und der beschriebenen Aufgabenverteilung im Ferrari-Konzern (vgl. BGHZ 144, 165, 178 - Missbr344uchliche Mehrfachverfolgung). II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als unbegr374ndet abge-wiesen, weil es an einer unlauteren Ausnutzung der Wertsch344tzung der be-kannten IR-Marken "Ferrari" und "Ferrari-Pferd" fehlt (247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). 22 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ver-letzungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grunds344tzlich einen mar-kenm344337igen Gebrauch voraussetzt (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte). Der Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 5 MarkenG scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil die Mar-ken der Ferrari S.p.A. nicht kennzeichenm344337ig benutzt wurden. Ma337geblich ist insoweit, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als Zeichen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird oder ob die Benut-zung zu anderen Zwecken erfolgt. Im erstgenannten Fall liegt ein kennzei-chenm344337iger Gebrauch vor (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Tz. 30 = WRP 1999, 407 - BMW; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222 23 - 14 - - SodaStream). Von einer markenm344337igen Benutzung ist jedenfalls hinsichtlich der Marken IR 338 985 und IR 338 988 auszugehen, da sie zur Kennzeichnung der Herkunft des ausgelobten Preises und daher herkunftshinweisend verwen-det wurden. 2. Dem Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin steht - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - aber entgegen, dass die Marken-rechte durch die mit ihrer Zustimmung erfolgte Ver344u337erung des Fahrzeugs an die auslobende J344germeister AG gem344337 247 24 Abs. 1 MarkenG ersch366pft sind und ihr keine berechtigten Gr374nde i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG zustehen, sich der Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit der Auslobung des Ferrari-Sportwagens zu widersetzen. 24 a) Das Markenrecht weist dem Markeninhaber die Entscheidung 374ber das erstmalige Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Ware zu. Die Vorschrift des 247 24 Abs. 1 MarkenG versagt ihm aber grunds344tzlich die Kontrol-le der weiteren Benutzung seines Zeichens f374r Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gelangt sind. 25 Der Kl344gerin k366nnen markenrechtliche Anspr374che gegen die Benutzung ihrer Marken im Rahmen der Auslobung des Gewinns nur zustehen, wenn be-rechtigte Gr374nde i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG gegeben sind. 26 b) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse der Markeninha-berin i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG rechtsfehlerfrei verneint. 27 aa) Gem344337 247 24 Abs. 2 MarkenG finden die Grunds344tze der Ersch366pfung unter anderem dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware ver344ndert 28 - 15 - wird. Hierunter f344llt jedoch nicht jede Ver344nderung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll der Markeninhaber nur Handlungen verbieten k366nnen, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Dies ist anzu-nehmen, wenn durch die Ver344nderung die Eigenart der Ware ber374hrt wird, wo-bei sich die Eigenart auf die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware beziehen muss (vgl. BGHZ 131, 308, 316 - Gef344rbte Jeans, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r die Anwendung des 247 24 Abs. 2 MarkenG im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Es hat rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Bran-chenferne von J344germeister-Kr344uterlik366r zu Ferrari-Automobilen keinerlei R374ck-schl374sse auf eine irgendwie geartete Verbindung zwischen der J344germeister AG und der Ferrari S.p.A. gezogen haben. Aus der Anzeige wird deutlich, dass es sich um einen von Ferrari hergestellten Originalwagen handelt, der im Rah-men des Preisausschreibens von der J344germeister AG zur Verf374gung gestellt wurde. Eine Beeintr344chtigung der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke ist danach durch die ver344nderte Gestaltung der Oberfl344che nicht erfolgt. 29 bb) Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gr374nden i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG allerdings auch ohne Ver-344nderung des Zustands des Produkts widersetzen, wenn er hieran ein berech-tigtes Interesse hat. 30 (1) Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahr f374r die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unter-scheidungskraft oder die Wertsch344tzung der Marke in unlauterer Weise ausge-nutzt oder beeintr344chtigt werden (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51 ff. - BMW; EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. 31 - 16 - 1998, 140 Tz. 43 ff. = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock). Erforderlich ist insoweit eine Abw344gung zwischen den berechtigten Interessen des Marken-inhabers und des Wiederverk344ufers, wobei auf der Seite des Markeninhabers sein Interesse zu ber374cksichtigen ist, gegen Wiederverk344ufer gesch374tzt zu sein, die seine Marke in rufsch344digender Weise nutzen, w344hrend auf der Seite des Wiederverk344ufers zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung der f374r seine Branche 374blichen Werbeform weiterver344u337ern zu k366nnen (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 140 Tz. 44 - Dior/Evora). (2) Daraus ergibt sich, dass - wovon auch die Revision ausgeht - die Aus-lobung einer Markenware im Rahmen eines Preisr344tsels f374r sich allein grund-s344tzlich kein berechtigtes Interesse i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG begr374ndet. Dem lauteren Vertrieb einer Markenware ist auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Unerheblich ist insoweit, dass die fremden Kennzeichen in der Werbung verwendet werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi). Der vorliegende Fall ist entgegen der An-sicht der Revision nicht mit dem vom Senat als wettbewerbswidrig angesehe-nen Fall vergleichbar, dass durch die Abbildung einer fremden Markenware de-ren guter Ruf als Vorspann f374r die eigene Leistung ausgenutzt wird (vgl. BGHZ 86, 90, 95 - Rolls-Royce). Im Unterschied zum Streitfall diente die Abbildung im dort entschiedenen Fall nicht dem weiteren Vertrieb der Markenware, sondern allein der F366rderung des Absatzes der Produkte des Werbetreibenden. 32 (3) Danach kommt es im vorliegenden Fall ma337geblich darauf an, ob mit der Gestaltung der Werbung, insbesondere mit der Anbringung des Kennzei-chens des Sponsors auf dem ausgelobten Luxusfahrzeug, eine unlautere Aus- 33 - 17 - nutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertsch344tzung der Ferrari-Marken verbunden ist. Das kann der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederver-k344ufer und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51 - BMW). Eine solche Verkehrsvorstellung hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insoweit in zul344ssiger Weise aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens festgestellt, dass weder die Werbeanzeige noch die Tatsache, dass der Ferrari mit einem Aufkleber der J344germeister AG versehen war, einem verst344ndigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermitteln, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisr344tsels oder eine vertragliche Be-ziehung zwischen J344germeister und Ferrari vor. Der Eindruck eines "Co-Spon-sorings" konnte nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aufkommen, weil in der 334berschrift "Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und J344germeister 205" eindeutig klar-gestellt wurde, welche Unternehmen M344zen und Veranstalter des Preisr344tsels waren. 34 (4) Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Gro337z374gigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels, die nicht deshalb aus dem rechtlich zul344ssigen Rahmen herausf344llt, weil ein Luxusfahr-zeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. Aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden ist die sich daran anschlie337ende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Verkehr in der Anbringung des Emblems des Sponsors des Gewinns auf dem Gewinn selbst lediglich eine Verdeutlichung und Perpetuierung des Sponsorenhinweises erblickt. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohnt 35 - 18 - eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstel-lers nicht inne. III. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wettbewerbsrechtli-chen Unterlassungsanspruch verneint. Anspr374che wegen eines Versto337es ge-gen das UWG treten im vorliegenden Fall zur374ck. Der Markenschutz verdr344ngt in seinem Anwendungsbereich grunds344tzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz (vgl. BGHZ 138, 349, 351 - MAC Doc; 149, 191, 195 f. - ; BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 165 = WRP 2005, 219 - Aluminium-r344der). Der vorgetragene Sachverhalt l344sst nicht erkennen, dass mangels Er-kennbarkeit der Ferrari-Marke oder mangels einer markenm344337igen Benutzung ein lediglich nach dem UWG zu beurteilender Tatbestand zur Entscheidung steht (vgl. BGH GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumr344der). Die Revisionserwide-rung weist im 334brigen mit Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine unlautere Rufausbeutung vorliegt, die gleichen Wertungen wie bei der Pr374fung eines berechtigten Interesses i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen sind. Wenn aber keine berechtigten Interessen des Markeninhabers gegeben sind, sich der Art und Weise der weiteren Verwertung des gekennzeichneten Produkts zu widersetzen, w374rde sich ein Verbot nach den Bestimmungen des UWG in Widerspruch zu den Grunds344tzen der Ersch366pfung setzen, wie sich auch aus Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EG zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Marken ergibt, der die Ersch366pfung inhaltsgleich wie 247 24 MarkenG abschlie337end regelt. Soweit also markenrechtli-che Anspr374che wegen Ersch366pfung nach 247 24 Abs. 1 MarkenG ausscheiden, kann eine Unlauterkeit nach den Vorschriften des UWG nur dann angenommen werden, wenn weitere, nicht bereits bei der Pr374fung des berechtigten Interesses i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG zu ber374cksichtigenden Umst344nde vorliegen, die 36 - 19 - die Unlauterkeit begr374nden. Daf374r ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersicht-lich. IV. Da bereits die konkrete Form der beanstandeten Handlung keinen Unterlassungsanspruch begr374ndet, ist der geltend gemachte Unterlassungsan-trag insgesamt unbegr374ndet. Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr auf-grund der abgegebenen Unterwerfungserkl344rung auch f374r kerngleiche Verlet-zungshandlungen beseitigt ist, kommt es daher nicht mehr an. Gleiches gilt f374r die Frage, ob der Antrag zu weit gefasst ist, weil er auch nicht kerngleiche Ver-letzungshandlungen umfasst. 37 V. Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Anspr374che unbegr374ndet sind. 38 - 20 - C. Die Revision war danach auf Kosten der Kl344gerin (247 97 Abs. 1 ZPO) zur374ckzuweisen. 39 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2/3 O 101/01 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2002 - 6 U 190/01 -
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