BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 29/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den beklagten Verband wegen Verletzung seiner wasser-rechtlichen Unterhaltungspflicht f374r die Niers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers zugestellt am 3. November 2005 - zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit einer am 17. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Geh366rsr374ge. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang gepr374ft und alle R374gen f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch f374r die jetzt erneut ger374g-ten Verst366337e gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 08.04.2004 - 3 O 44/97 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 - I-22 U 65/04 -
Full & Egal Universal Law Academy