BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 29/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. No-vember 2006 - 8 U 3161/06 - durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: I. Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer 204Beitrittsvereinbarung223 ge-richtete Erkl344rung vom 23. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft f374r Internationale Filmproduktion mbH Dritte Medienbetei-ligungs KG (im Folgenden C. III) in H366he von 150.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio, die er durch Aufnahme eines Darlehens finanzierte. Der Beitritt soll-te - dem von der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebe-nen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungs- 1 - 3 - gesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-druckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 v.H. der Pro-duktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Der Versicherer, die N. Inc., erwies sich nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Der Kl344ger hat erstinstanzlich von der Beteiligungsgesellschaft - der Be-klagten zu 1 - und der Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Abtretung aller An-spr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags nebst Zin-sen begehrt und seinen Anspruch im Wesentlichen darauf gest374tzt, er sei nicht ordnungsgem344337 374ber die tats344chlichen Risiken der Beteiligung informiert wor-den und die Beklagte zu 2 habe entgegen 247 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags An-legergelder freigegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nur noch gegen die Beklagte zu 2 gef374hrten Berufungsverfahren hat sich der Kl344ger auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. April 2006 (21 U 5051/05) bezogen und geltend gemacht, die Beklagte zu 2 hafte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, weil sie bei Abschluss des Treuhandvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass eine "effektive Verwen-dung seiner Mittel gar nicht beabsichtigt sei, vielmehr lediglich eine formale Kontrolle ohne inhaltliche Substanz zugesagt werde". Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen und die Revision mit R374cksicht auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen und im Hinblick auf zahlreiche weitere Verfahren, in denen vergleichbare Vertr344ge geschlossen worden sind, zugelassen. 2 - 4 - II. 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht mehr vor. 3 Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-nem Urteil vom 22. M344rz 2007 374ber die Revision gegen das angef374hrte Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen entschieden (III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungs-kontrolleur eingebundener Wirtschaftspr374fer grunds344tzlich nicht verpflichtet ist, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem mit dem - allgemein verst344ndlichen - Text des abzuschlie337enden Mittelkontroll-vertrages erhalten hat, 374ber die Reichweite und Risiken dieses Vertrages auf-zukl344ren. Der Senat hat es f374r erforderlich gehalten, dass der Treuh344nder und Mittelkontrolleur mit berufsm344337iger Sorgfalt pr374ft, ob die im Vertrag im Einzel-nen genannten Voraussetzungen f374r eine Freigabe der Mittel der Filmprodukti-on vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen Dritter (etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuh344nder nach dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirtschaftspr374fer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen darauf zu pr374fen, ob sie ordnungsgem344337e - in sich schl374ssige - rechtsgesch344ft-liche Erkl344rungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich der Grenzen der geschuldeten Pr374fungen sei es eher missverst344ndlich, wenn von einer "formalen" Kontrolle gesprochen werde; entscheidend sei, welche Pr374fungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). Demgegen374ber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine vorvertragliche Pflicht des Treuh344nders verneint, den Anleger auf den Umfang 4 - 5 - und die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Pr374fung hinzuweisen (aaO Rn. 14 ff); insbesondere hat er in der Verwendung des Begriffs "Mittelverwen-dungskontrolle" keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen Hinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff). 2. Das Berufungsgericht hat f374r die vorliegende Beteiligungsgesellschaft den unter der 334berschrift "Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskon-trolle" stehenden Text eines Treuhandvertrags zugrunde gelegt und, ohne dass die Revision dies beanstandet h344tte, festgestellt, dass er im Wesentlichen mit den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertr344gen der Fonds C. II und IV 374bereinstimme. Auf dieser Grundlage hat es - in 334berein-stimmung mit dem angef374hrten Senatsurteil - eine vorvertragliche Pflicht ver-neint, den Kl344ger 374ber den Umfang der geschuldeten Pr374fung n344her aufzukl344-ren, und hat auch aus dem Begriff der "Mittelverwendungskontrolle" nicht ge-schlossen, dass der Anleger eine weitergehende "effektive" Kontrolle erwarte. Wenn auch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - der rechtlichen Argumentation der Parteien folgend - von einer "formalen Pr374fung" einerseits und von einer "effektiven" Kontrolle andererseits gesprochen hat, ist seinen Ausf374hrungen im Zusammenhang zu entnehmen, dass es seiner Beurteilung der geschuldeten Pr374fung zutreffend die Einzelbestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags zugrunde gelegt hat. Damit erweist sich der Haupteinwand des Kl344gers im Berufungsverfahren, dass ihn die Beklagte zu 2 nicht 374ber die von ihr beabsichtigte (nur) formale Pr374fung aufgekl344rt habe, als unbegr374ndet. 5 Ob sich der Kl344ger in der Berufungsinstanz 374berhaupt noch darauf beru-fen hat, die Beklagte zu 2 habe die vertraglich vorgesehene Pr374ft344tigkeit unzu-reichend vorgenommen, und ob er, wie die Revisionserwiderung meint, unzu- 6 - 6 - l344ssigerweise einen neuen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren einf374hrt, wenn er eine - durchaus auch umfassende - Bonit344tspr374fung des Versicherers fordert, mag auf sich beruhen. Bereits das Landgericht hat eine Vertragsverlet-zung verneint. Die Revision weist auf kein Vorbringen hin, das zu einer 334ber-pr374fung dieser Feststellungen Anlass gegeben h344tte. Schlick Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.03.2006 - 34 O 24941/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 8 U 3161/06 -
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