BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 29/07 vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2 Das in 247 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gem344337 247 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch blo337e Mehrheitsentschei-dung beeintr344chtigt werden. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 29/07 - LG Kassel AG Fritzlar - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 810,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Zulassungsgr374nde gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht. Die vom Berufungsgericht f374r zulassungsrelevant erachtete Frage, ob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausf374hrung einer Tei-lungsanordnung von der Miterbengemeinschaft 374bertragenes - Bruchteilseigen-tum an einem Grundst374ck als Sondernachfolger im Sinne von 247 1010 BGB oder als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Revision der Beklagten hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt - keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte kann der Kl344gerin die ihr als Miteigen-t374merin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf 247 13 Abs. 2 ihres Sta-tuts verweigern, weil diese - zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz versto337ende (vgl. dazu M374nchKommBGB/ 2 - 3 - K. Schmidt 4. Aufl. 247 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegen374ber der Erblasserin mangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in 247 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann gem344337 247 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne sei-ne Zustimmung durch blo337e Mehrheitsentscheidung beeintr344chtigt werden (M374nchKommBGB/K. Schmidt aaO 247 743 Rdn. 8). Dass - wie von der Beklag-ten allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Kl344gerin bestritten wurde - die Erblasserin der in 247 13 Abs. 2 des Statuts der Beklagten getroffenen Regelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Zustimmung der in G. lebenden Erblasserin nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Inhalt der Regelung nicht ihr eigenes Nutzungsrecht, sondern nur das ihrer Rechtsnachfolger als m366gliche so genannte "Ausm344rker" habe beeintr344chtigt werden k366nnen. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung w344re - vorbehaltlich der Regelung des 247 1010 BGB - grunds344tzlich auch f374r ihre Rechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin zu der in 247 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschr344nkung des Rechts auf Nutzungen, ist nach 247 745 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte - 3 - 4 - Zustimmung ihrer Rechtsnachfolgerin erforderlich, um diese von den ihr geb374h-renden Nutzungen auszuschlie337en. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 19.05.2006 - 8 C 708/05 (10) - LG Kassel, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 S 240/06 -
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