BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/07 Verk374ndet am: 28. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der E. in B. (im Weiteren: Empf344ngerin). Sie nimmt die Beklagten wegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften ei- 1 - 3 - nes internationalen Paketbef366rderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland. 2 Die Empf344ngerin erwarb Ende September 2000 von der in Taipeh/Taiwan ans344ssigen H. T. (im Weiteren: Verk344uferin) Computer- module. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empf344nge-rin beauftragte die Verk344uferin die Beklagte zu 1, an die das Gut von der Ver-k344uferin 374bergeben wurde. Die Beklagte zu 1 bef366rderte beide Pakete per Luft-fracht zum Flughafen K366ln/Bonn, wo die Beklagte zu 2 das Gut im Auftrag der Beklagten zu 1 zum Weitertransport zur Empf344ngerin 374bernahm. Beide Pakete gingen w344hrend des Landtransports zur Empf344ngerin verloren. Die Kl344gerin hat an die Empf344ngerin f374r den Verlust der Ware insgesamt 217.853,37 200 gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empf344ngerin als auch von der Verk344uferin alle Anspr374che aus dem Schadensfall gegen die Beklagten ab-treten lassen. 3 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als vertragliche Luftfrachtf374hrerin f374r den streitgegenst344ndlichen Verlust. Da das Umschlaglager der Beklagten zu 2 am Flughafen K366ln/Bonn grob mangelhaft organisiert sei, k366nne sie sich nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen. Die Beklagte zu 2 m374sse f374r denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrags einstehen. Die Kl344gerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von 217.853,37 200 nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen. 4 Die Beklagten haben demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Anspr374che beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gem344337 247 639 des Taiwanesischen Zivilgesetzbuchs (ZGB Taiwan) sei eine 5 - 4 - Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtf374hrer nach dieser Vorschrift bei Verlust von Wertgegenst344nden - um solche handele es sich bei den Computermodulen - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsaus-schluss k366nne sich auch die Beklagte zu 2 berufen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG K366ln VersR 2007, 1149). 6 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage ge-gen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 f374r den Verlust der beiden Pakete an 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan scheitern las-sen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat es verneint, weil diese als ausf374hren-der Frachtf374hrer i.S. von 247 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragli-che Frachtf374hrer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht - soweit f374r die Revisi-onsinstanz von Bedeutung - ausgef374hrt: 8 Auf das Vertragsverh344ltnis zwischen der Verk344uferin und der Beklagten zu 1 komme gem344337 Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur An-wendung. Ein Anspruch der Kl344gerin aus 247 634 ZGB Taiwan bestehe nicht, weil 9 - 5 - die Haftung der Beklagten zu 1 nach 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen sei. Bei den der Beklagten zu 1 zur Bef366rderung 374bergebenen Computermodu-len handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. F374r den Verlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtf374hrers nach 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen, wenn dem Frachtf374hrer vor 334bernahme des Gutes - wie im Streitfall - der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt worden seien. Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2, die im Verh344ltnis zur Ver-k344uferin ausf374hrender Frachtf374hrer i.S. des 247 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus, da eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtf374hrers vollst344ndig ausgeschlossen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 2 aus 247 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten ge-schlossenen Frachtvertrag scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des Haftungsausschlusses gem344337 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Scha-den entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegen374ber der Verk344uferin noch gegen374ber der Empf344ngerin des Gutes schadensersatzpflichtig. Eine de-liktische Haftung der Beklagten zu 2 aus 247 823 Abs. 1, 247 831 BGB scheide ebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt k344me allein unter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgf344ltigen Verwah-rung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadenser-satzverpflichtung der Beklagten zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass sie der Kl344gerin gem344337 247 434 Abs. 1, 247 437 Abs. 2 HGB den im Verh344ltnis zwi-schen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Haftungsausschluss nach 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten k366nne. 10 II. Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Sie f374hrt, soweit das Berufungs-gericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des 11 - 6 - Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 12 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 2 aus 247 437 Abs. 1 HGB. a) Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat (Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift 247 437 HGB nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwen-dung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausf374hrenden Frachtf374hrers nach 247 437 Abs. 1 HGB stets am Verh344ltnis zwischen dem Absender und dem ver-traglichen (Haupt-)Frachtf374hrer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausf374hrenden Frachtf374hrer orientiert (vgl. Begr374ndung zum Re-gierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 437 HGB Rdn. 32; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausf374h-renden Frachtf374hrers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ram-ming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausf374hrende Frachtf374hrer "in gleicher Weise wie der Frachtf374hrer" haftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24). 13 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-schen der Verk344uferin und der Beklagten zu 1 geschlossenen (Haupt-)Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung kommt. Da die Verk344uferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Ver-trag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei 14 - 7 - G374terbef366rderungsvertr344gen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Ver-bindungen aufweisen, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verla-deort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in Taipeh/Taiwan. Dort wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Ge-samtumst344nden ist nichts daf374r ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Taiwan engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als Grundlage f374r eine Haftung der Beklagten zu 2 ein auf die Kl344gerin 374bergange-ner oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empf344ngerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Auf den zwi-schen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag kommt nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und dort auch die in Verlust geratenen Pakete zum Weitertransport zur Empf344ngerin in Bielefeld 374bernom-men hat. 15 a) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empf344nger gegen den Unterfrachtf374hrer, der nicht nachfolgender Fracht-f374hrer ist (247 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Besch344digung des dem Hauptfrachtf374hrer vom Absender zur Bef366rderung 374-bergegebenen Gutes keine Schadensersatzanspr374che zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdr374cklich auf die Rechts-lage nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach konnte der Empf344nger gem344337 247 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grunds344tzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und 16 - 8 - dem Hauptfrachtf374hrer Ersatzanspr374che wegen Verlust oder Besch344digung des Gutes geltend machen. Der Unterfrachtf374hrer sollte dem Empf344nger dagegen nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des 247 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein. 17 b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur f374r den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), son-dern auch f374r den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtf374hrer, der einen Bef366rderungsauftrag nicht selbst (vollst344ndig) ausf374hrt, sondern im eigenen Namen und f374r eigene Rech-nung einen Unterfrachtf374hrer mit einer in den Anwendungsbereich der 247247 407 ff. HGB fallenden Bef366rderung beauftragt, schlie337t mit diesem einen selbst344ndigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtf374hrer haftet dem Hauptfrachtf374hrer als Absender nach den 247247 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtf374hrer gegen374ber dem Hauptfrachtf374hrer die volle Frachtf374hrer-haftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegen374ber dem Empf344nger als Drittbeg374nstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschlie337en (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28). c) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare 247 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empf344ngers gegen den Unterfrachtf374hrer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtf374hrers gegen-374ber dem Empf344nger aus einem anderen Rechtsverh344ltnis folgt. W344hrend der ausf374hrende Frachtf374hrer nach Ma337gabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtf374hrer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtf374hrers gegen374ber dem Emp-f344nger allein nach dem den Empf344nger beg374nstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29). 18 - 9 - d) Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des ihr zugute kommenden Haftungsausschlusses gem344337 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Schaden entstanden ist. Die Empf344ngerin ist aus dem Unterfrachtvertrag berechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtf374hrer geltend zu ma-chen. Zur Frage, ob die Empf344ngerin durch den Verlust der beiden Pakete ei-nen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerich-tig - bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt 247 421 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdr374cklich klar, dass der Empf344nger im Wege der Drittschadensliquida-tion auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002, 122 zur KVO; Koller aaO 247 421 HGB Rdn. 18). 19 e) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen wer-den, dass der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellun-gen ist f374r die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vor-trag, den sich die Kl344gerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt als Ursache f374r den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in Betracht. F374r dessen vors344tzliche Schadens-verursachung muss die Beklagte zu 2 gem344337 247247 435, 428 HGB einstehen. Im 334brigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvor-kehrungen sie zur Verhinderung von Diebst344hlen des ihr anvertrauten Trans-portgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisa-tion schlie337en l344sst. 20 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 2. 21 - 10 - Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 2 nach 247 823 Abs. 1, 247 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der Kl344gerin gem344337 247 437 Abs. 2, 247 434 HGB den im Verh344ltnis zwischen der Kl344-gerin und der Beklagten zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach 247 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten k366nne, kann auf der Grundlage der vorangegan-genen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist 247 437 HGB im Streit-fall nicht anwendbar und zum anderen kommt - wie unter II 2 ausgef374hrt - eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gegen374ber der Kl344gerin in Betracht. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der Beklagten zu 2 gegen 22 - 11 - ihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der Beklagten zu 1 ge-schlossenen Unterfrachtvertrag zustehen und ob der Beklagten zu 2 ein qualifi-ziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB zur Last f344llt. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Gr366ning Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 157/04 -
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