BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 29/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 705, 731, 734 a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte M366glichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersoziet344t, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Aufl366sung auseinandergesetzt wird. b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zus344tzliche Abfindung f374r den Gesch344ftswert grunds344tzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender einstimmig beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert wird f374r das Revisionsverfahren auf 481.925,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Vor-aussetzungen f374r eine Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts nicht. Die f374r die Auseinandersetzung einer Frei-beruflersoziet344t ma337geblichen Grunds344tze sind in der Rechtsprechung des Se-nats gekl344rt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht be-grenzte M366glichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich na-he liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberufler-soziet344t (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; v. 6. M344rz 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 2 - 3 - 1338; v. 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Tz. 20 ) . Gehen die Gesell-schafter in dieser Weise vor, ist damit der Gesch344ftswert abgegolten. Eine wei-tergehende Abfindung kann grunds344tzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung ( Sen.Urt. v. 6 . M344rz 1995 - II ZR 97/94 aaO). Dass diese Grunds344tze nicht nur dann gelten, wenn ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersoziet344t ausscheidet - wie der Senat mehrfach ausgespro-chen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Aufl366-sung auseinandergesetzt wird, steht au337er Zweifel. Denn nach 247 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter gerade dasjenige zu zah-len, was er bei der Auseinandersetzung erhalten w374rde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel366st worden w344re. Abgesehen davon redu-ziert sich mit der Aufl366sung einer Freiberuflersoziet344t und deren Zerschlagung der Wert ihres Mandantenstammes f374r die Gesellschafter ohnehin auf M366glich-keit, um die Mandanten zu werben. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Ausgleichsanspruch des Kl344gers f374r den Goodwill der Soziet344t nach 247 734 BGB verneint. 4 a) Das Berufungsgericht hat in Aussch366pfung seines tatrichterlichen Be-urteilungsspielraums die Feststellung getroffen, dass sich die Parteien auch nicht durch schl374ssiges Verhalten 374ber eine Verteilung der Mandate geeinigt haben. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht auf, sondern m366chte - in III. Instanz unzul344ssig - lediglich die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen. 5 - 4 - 6 b) Haben sich die Parteien nicht 374ber eine Aufteilung der Mandate geei-nigt, bestand f374r den Kl344ger ebenso wie f374r seine Mitgesellschafter die rechtlich unbeschr344nkte M366glichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der Sozie-t344t zu treten. Dies schlie337t nach den dargestellten Grunds344tzen der Senats-rechtsprechung eine zus344tzliche Entsch344digung f374r den Goodwill der Soziet344t grunds344tzlich aus. c) Entgegen der Auffassung der Revision war die M366glichkeit der Gesell-schafter, um die Mandanten der Soziet344t zu werben, nicht durch die gesell-schafterliche Treuepflicht beschr344nkt. Dass das Werben um die von den Mitge-sellschaftern betreuten Mandanten - wie die Revision meint - eine steuerneutra-le Realteilung der Soziet344t oder eine 334berleitung der Mandanten auf die einzel-nen Gesellschafter gef344hrden konnte, gen374gt hierf374r nicht. H344tten die Gesell-schafter dies vermeiden wollen, blieb es ihnen unbenommen, sich 374ber eine andere Art der Auseinandersetzung des Mandantenstammes zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die Gesellschafter uneingeschr344nkt um die Mandanten der Soziet344t werben durften, um sich den in der Vergangenheit geschaffenen Wert der Mandanten-beziehungen wirtschaftlich nutzbar zu machen. 7 d) Die gleichberechtigte M366glichkeit f374r die Gesellschafter, um die Man-danten der Soziet344t zu werben, stellt sich entgegen der Meinung der Revision nicht ausnahmsweise als unzureichend dar, weil ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten der Soziet344t wegen ih-rer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters nicht Erfolg verspre-chend war. Darauf kommt es nicht an. Die Mandanten der Soziet344t k366nnen grunds344tzlich nicht gezwungen werden, ihre Gesch344ftsbeziehung mit der Ge-sellschaft oder bestimmten Gesellschaftern fortzuf374hren. Deshalb besteht auch dann kein zus344tzlicher Ausgleichsanspruch, wenn es einem Gesellschafter nicht 8 - 5 - gelingt, die Mandanten der aufgel366sten oder durch sein Ausscheiden beendeten Soziet344t in einem seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Um-fang f374r sich zu gewinnen und diese sich 374berwiegend f374r einen anderen Ge-sellschafter entscheiden (vgl. Sen. Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Ulmer/Sch344fer in M374nchKommBGB 5. Aufl. 247 734 Rdn. 9) . Beschr344nkte der Kl344ger seine Bem374hungen darauf, die bisher von ihm betreu-ten Mandanten an sich zu binden, weil er einem Werben um die anderen Man-danten der Soziet344t wegen der starken Personengebundenheit der Steuerbera-tungsmandate von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, wird - 6 - hieraus nur erkennbar, dass nach seiner eigenen Einsch344tzung dem Mandan-tenstamm kein weitergehender, finanziell messbarer Wert zukam, dessen Aus-gleich er fordern k366nnte. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.03.2007 - 5 O 618/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.12.2008 - I-15 U 64/07 -
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