BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/99 Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Champagner bekommen, Sekt bezahlen MarkenG § 127 Abs. 3 Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe marke n - mäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer We i - se mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champ a - gner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen. BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - OLG Köln LG Köln - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 5. November 1999 aufgehobe n. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Kln vom 1. April 1999 wird zurckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist ein gewerblicher Verband der franzsischen Champa- gner-Wirtschaft. Die Beklagte, die frher als V. AG firmiert hat, betreibt einen bundesweiten Einzelhandel mit Computern, Computerperipheriegerten und Software. Auf der Vorderseite ihres bundesweit verteilten Prospekts "D." Nr. 4/98 vom 26. Mrz 1998 warb sie - wie nachstehend - 4 - im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiû wiedergegeben - fr einen IBM- Computer des Typs Aptiva mit dem Slogan: "Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis." Die Klgerin ist der Ansicht, daû diese Werbung gegen die Bestimmu n - gen des deutsch-franzsischen Abkommens ber den Schutz von Herkunft s - angaben und Ursprungsbezeichnungen verstoûe. Die Werbung sei zudem g e - eignet, den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champ a - gner" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeintrchtigen. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, EDV-Gerte mit der Aussage zu bewerben: "Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis.", - 5 - und zwar wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben: Die Beklagte hat demgegenber vorgebracht, sie habe den Begriff "Champagner" nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet. Sie beabsichtige auch nicht, die beanstandete Werbemaûnahme zu wiederholen. Eine Beei n - trchtigung des Werbewerts der Bezeichnung "Champagner" sei deshalb nicht zu befrchten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landg e - richtliche Urteil abgendert und die Klage abgewiesen (OLG Kln GRUR Int. 2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42). - 6 - Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klgerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Klgerin als prozeûfhrungsbefugt a n - gesehen, jedoch angenommen, daû ihr der geltend gemachte Unterlassung s - anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Der Unterlassungsanspruch knne nicht auf Art. 3 des deutsch-franzsi- schen Abkommens ber den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsb e - zeich nungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. Mrz 1960 (BGBl. I I 1961 S. 22, abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2080) g e - sttzt werden, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn die Herkunftsb e - zeichnung von einem anderen markenmûig oder markenhnlich verwendet werde. Die Beklagte benutze das Wort "Champagner" dagegen in ihrer We r - bung nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern in B e - ziehung zu Sekt, um dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, er knne ein exklusives und hochwertiges Produkt, den Computer IBM Aptiva, zu einem b e - sonders gnstigen Preis erwerben. Der Klgerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu. Ein Anspruch nach diesen Bestimmungen, - 7 - der gegen die Ausbeutung des besonderen Rufs einer geographischen He r - kunftsangabe gerichtet sei, setze nicht voraus, daû die beanstandete Angabe markenmûig, d.h. zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen Waren oder Dienstleistungen, verwendet werde. Ein solcher Anspruch erfasse aber auch nicht jede anlehnende werbliche Bezugnahme auf eine Herkunftsangabe mit besonderem Ruf. Es mûten vielmehr zustzliche Umstnde vorliegen, die den Vorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigten. Dazu sei jedenfalls die Gefahr einer realen Beeintrchtigung erforderlich, an die keine zu geringen Anford e - rungen gestellt werden drften. Mit der Werbung der Beklagten sei keine derartige Gefahr einer Beein- trchtigung der Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf genieûe, verbunden. Durch die Gegenberstellung zweier hnlicher Waren, nmlich Champagner und Sekt, und den Nachsatz "IBM Aptiva jetzt zum V.- Preis" werde lediglich hervorgehoben, daû ein hochwertiger, leistungsstarker und mit der neuesten Technologie ausgestatteter Personal-Computer zu einem besonders gnstigen Preis-Leistungsverhltnis erworben werden knne. Erst durch einen Rckschluû knne der Verkehr die Aussage auch dahin verstehen, daû der Computer IBM Aptiva unter den Computern vergleichbar exklusiv sei wie Champagner unter den Schaumweinen. Der Ruf der geschtzten geogr a - phischen Herkunftsangabe "Champagner" werde daher nicht gleichsam aut o - matisch auf den beworbenen Computer bertragen. Die Beklagte habe zudem den Begriff "Champagner" nur ein einziges Mal in ihrer Werbung und auch nur als Teil eines Wortspiels eingesetzt, um auf die besondere Preiswrdigkeit e i - nes bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen, das im Verhltnis zu Schaumwe i - nen artfremd sei, einen verhltnismûig hohen Preis habe und nicht tagtglich in hoher Stckzahl verkauft werde. - 8 - II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Klgerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, daû die Klgerin nach § 128 Abs. 1 MarkenG prozeûfhrungsbefugt ist. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber auch die mat e - riell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 127 Abs. 3 MarkenG gegeben. a) Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsb e - zeichnungen fr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 S. 1, a b - gedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung des § 127 Abs. 3 MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geogr a - phischen Angaben von Weinbauerzeugnissen keine Anwendung findet. b) Die Beklagte hat die geographische Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf genieût, in ihrer Werbung fr den Computer IBM Aptiva im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG benutzt. Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, greift § 127 Abs. 3 MarkenG nicht nur dann ein, wenn die geschtzte Herkunftsangabe - 9 - markenmûig verwendet wird; eine rein werbemûige Verwendung in einem Werbeslogan - wie im vorliegenden Fall - gengt (vgl. Ingerl/Rohnke, Marke n - gesetz, § 127 Rdn. 11; Althammer/Strbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127 Rdn. 11; Helm in Festschrift Vieregge, 1995, S. 335, 357; Sosnitza, Ma r - kenR 2000, 77, 85 f.). Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vo r - schrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage fr den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwssern) en t - wickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begrndung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/ Strbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11). c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benutzung der in besonderer Weise mit Qualittsvorstellungen verbundenen Herkunftsangabe "Champagner" in dem Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" auch geeignet, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeintrchtigen (vgl. dazu auch Fezer aaO § 127 Rdn. 14 und 21). - 10 - Das Berufungsgericht hat gemeint, die angesprochenen Verbraucher wrden den Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" nur im Wege eines Rckschlusses auch als Exklusivittsangabe dahin verstehen, der beworbene Computer IBM Aptiva stelle unter den Personal-Computern das dar, was Champagner unter den Schaumweinen sei. Diese Beurteilung ist jedoch nicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht an anderer Stelle getroffenen, der Lebenserfahrung entsprechenden Feststellung, die Beklagte benutze das Wort "Champagner" in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter suggestiv zu vermi t - teln, er knne mit dem Computer IBM Aptiva ein exklusives und hochwertiges Produkt zu einem besonders gnstigen Preis erwerben. Der Werbeslogan benutzt nicht nur den Hinweis auf das Preisverhltnis zwischen Champagner und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisgnstigkeit des Angebots zu unterstreichen, sondern stellt - schon nach seinem unmitte l - baren Wortsinn - den beworbenen Computer IBM Aptiva auch als ein "Cha m - pagner"-Produkt dar, das nur wie ein "Sekt"-Produkt bezahlt werden msse ("Champagner bekommen ..."). Die Beklagte benutzt damit den besonderen Ruf von Champagner, um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine (angeblich) vergleichbare Exklusivitt als ebenfalls besonders exklusiv herau s - zustellen. Ein solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nu t - zer der Herkunftsangabe "Champagner" aufgebaut haben, ist unlauter. Es bringt die Gefahr mit sich, daû die Herkunftsangabe - auch infolge einer nac h - ahmenden Benutzung durch Dritte - verwssert wird und in ihrem Ruf leidet, wenn das Exklusivittsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft. Nach § 127 Abs. 3 MarkenG gengt es, daû die beanstandete Nutzung der - 11 - Herkunftsangabe "Champagner" geeignet ist, in dieser Weise zu wirken. Auf die Intensitt der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; sie knnte nach § 127 Abs. 3 MarkenG auch nicht als zustzliches Unlauterkeit s - merkmal herangezogen werden (anders noch - zum frheren Recht - BGH GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwssern). Im br i - gen hat die Beklagte bereits intensiv mit dem Werbeslogan "Champagner b e - kommen, Sekt bezahlen" geworben, da sie diesen im Blickfang des Titelblatts eines unstreitig bundesweit in vielen hunderttausend Exemplaren verteilten Prospekts verwendet hat. 3. Auf die Frage, ob die Klgerin ihren Unterlassungsantrag auch auf das deutsch-franzsische Abkommen ber den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sttzen kann, kommt es danach nicht mehr an. III. Auf die Revision der Klgerin war danach das Berufungsurteil aufz u - heben und das landgerichtliche Urteil unter Zurckweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
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