BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/10 Verk374ndet am: 16. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 Cb Fe; BauGB 247 36; BayBO Art. 74 a.F., Art. 67 n.F. Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach 247 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwil-ligen sch374tzenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbeh366rde nach 247 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswid-rig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 18. Januar 2010 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzanspr374che des Kl344gers wegen eines verweigerten Einvernehmens des beklagten Markts (Gemeinde) in einem Baugenehmigungsverfahren. 1 Im September 2001 beantragte der Kl344ger beim Landratsamt S. - B. die Baugenehmigung f374r einen im Au337enbereich gelegenen Neubau ei-nes Schweinestalles mit 1.489 Mastschweinpl344tzen im Gemeindeteil O. - des Beklagten. Dieser verweigerte sein Einvernehmen im Sinne des 247 36 BauGB, weil weder die Wasserversorgung noch die Abwasserbeseitigung gesi-chert seien und das zur Bebauung vorgesehene Grundst374ck in der N344he eines 2 - 3 - Waldes und eines Bodendenkmals liege. Daraufhin lehnte das Landratsamt S. -B. im Februar 2002 den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung unter Hinweis auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens ab. Dabei sah es von dessen Ersetzung ab. Daraufhin erhob der Kl344ger Klage auf Erteilung der Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Regensburg. Dieses hob den ablehnenden Bescheid durch Urteil vom 20. Januar 2004 auf und verpflichtete das Landratsamt, den Bauantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Bauvorhaben des Kl344gers sei planungsrechtlich zul344ssig, so dass der Beklagte sein Einvernehmen rechtswidrig verweigert habe. Im M344rz 2004 erteilte das Landratsamt S. -B. die beantragte Baugenehmigung bei gleichzeitiger Ersetzung des Einvernehmens des Beklagten nach Art. 74 BayBO a. F. Der Kl344ger macht geltend, dass ihm durch die verz366gerte Erteilung der Genehmigung, deren Ursache das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen des Beklagten gewesen sei, ein Schaden in H366he von 144.789,25 200 entstanden sei. Bei rechtm344337igem Verhalten des Beklagten w344re die Baugenehmigung bereits im Februar 2002 erteilt worden. Unter Ber374cksichtigung der Bauzeit h344tten die von ihm geplanten St344lle bereits ab Juni 2003 und nicht erst ab Juni 2005 ge-nutzt werden k366nnen. 3 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt er-kl344rt. Die gegen das Grundurteil eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg gehabt. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus Amtshaftung und aus ent-eignungsgleichem Eingriff verneint. Dem Beklagten habe bei der Versagung seines Einvernehmens nach 247 36 BauGB keine drittsch374tzende Amtspflicht hin-sichtlich des Kl344gers obgelegen. Die Versagung stelle keinen unmittelbaren Eingriff in eine durch Art. 14 GG gesch374tzte Rechtsposition des Kl344gers dar. Zwar sei die Verweigerung des Einvernehmens durch den Beklagten rechtswid-rig gewesen. Dieses Einvernehmen stelle aber ein reines Verwaltungsinternum dar, das nach 247 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 74 BayBO a.F. ersetzt wer-den k366nne. Au337enwirkung komme dem Verwaltungshandeln erst mit der ge-nehmigenden oder versagenden Entscheidung der Baugenehmigungsbeh366rde zu. Dem stehe nicht entgegen, dass Art. 74 BayBO a.F. als Ermessensvor-schrift ausgestaltet sei. Das Ermessen der Genehmigungsbeh366rde sei n344mlich auf Null reduziert, wenn das Einvernehmen angesichts der bauplanungsrechtli-chen Zul344ssigkeit des Vorhabens nicht h344tte versagt werden d374rfen. Mangels eines unmittelbaren Eingriffs des Beklagten in eine durch Art. 14 GG gesch374tzte Rechtsposition des Kl344gers scheide auch ein Anspruch aus enteignungsglei-chem Eingriff aus. 7 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 8 1. Dem Kl344ger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadenser-satz nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. 9 Die rechtswidrige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach 247 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt hier keine Amtspflichtverletzung des Beklagten gegen374ber dem Kl344ger dar. 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 36 BauGB in der bis zum Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2081) geltenden Fassung - durch dieses Gesetz ist in 247 36 Abs. 2 BauGB der neue Satz 3 eingef374gt worden - kommt eine Amtspflichtver-letzung der das Einvernehmen versagenden Gemeinde in Betracht, wenn dies Bindungswirkung f374r die Baugenehmigungsbeh366rde hat. Der auf der Planungs-hoheit beruhenden Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren kann n344mlich im Falle der Versagung des Einvernehmens eine f374r den Bauwilli-gen ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn die Baugenehmigungsbe-h366rde nach der Rechtslage gehindert ist, eine Baugenehmigung auszuspre-chen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erkl344rt hat (374bereinstim-mende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesge-richtshofs; vgl. z.B. BVerwGE 22, 342 , 345 ff; BVerwG UPR 1992, 234 , 235; Senatsurteile vom 29. September 1975 - III ZR 40/73, BGHZ 65, 182 , 186; vom 18. Dezember 1986 - III ZR 174/85, BGHZ 99, 262, 273; vom 21. Mai 1992 - III ZR 14/91, BGHZ 118, 263, 265; vom 13. Oktober 2005 - III ZR 234/04, NVwZ 2006, 1177). Vereitelt oder verz366gert die Gemeinde durch eine unbe- 11 - 6 - rechtigte Versagung des Einvernehmens ein planungsrechtlich zul344ssiges Bau-vorhaben, so ber374hrt dies - sei es auch nur mittelbar - notwendig und bestim-mungsgem344337 die Rechtsstellung des Bauwilligen. Dies gen374gt, um eine beson-dere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als einem gesch374tzten "Dritten" im Sinne des 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen. Dessen Interessen werden durch die Amtspflicht, das Einvernehmen nicht zu verweigern, wenn das Bauvorhaben nach den 247247 31 , 33 , 34 oder 35 BauGB zul344ssig ist, in individualisierter und qualifizierter Weise gesch374tzt (Senat aaO BGHZ 65, 182 , 184 ff; seither st. Rspr. aaO BGHZ 118, 263 , 265 f m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall besteht die bislang in der Senatsrechtsprechung noch nicht beurteilte Besonderheit, dass nach 247 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BayBO a.F. das rechtswidrig versagte aber erforderliche Einver-nehmen durch die Baugenehmigungsbeh366rde, die nicht zugleich die Gemeinde ist, ersetzt werden konnte. Offengelassen hat der Senat bisher, ob in einem solchen Fall eine Amtshaftung der Gemeinde in Betracht kommt, wenn 226 wie hier - die Baugenehmigungsbeh366rde davon absieht, das verweigerte gemeindli-che Einvernehmen zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 49/07, NVwZ 2008, 815, 816). Diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage ist zu verneinen (zustimmend f374r eine Amtshaftung allein der Baugeneh-migungsbeh366rde Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, 247 839 Rn. 606; Desens, D326V 2009, 197, 205; Klinger, BayVBl. 2002, 481, 484 f; La-sotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 247 36 BauGB, 1998, S. 218 f; so wohl auch Gro337 BauR 1999, 560, 571; a.A. de Witt/Krohn, in Handbuch des 366ffentlichen Baurechts, [12. EL] M Rn. 97; Herrmann KommJur 2004, 286, 288; Dolderer BauR 2000, 491, 498 f, wonach sich durch die Einf374hrung der Erset-zungsbefugnis die Ma337st344be f374r die Haftung der Gemeinde nicht ge344ndert ha-ben sollen). 12 - 7 - aa) Soweit der Baugenehmigungsbeh366rde die Befugnis einger344umt ist, das versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, wird ihre Pr374fungs- und Entscheidungskompetenz erweitert. Sie umfasst nicht nur die Frage, ob ein gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist, sondern auch, ob die Verweige-rung der Gemeinde rechtswidrig ist. Die Bindungswirkung der negativen Ent-scheidung der Gemeinde f374r die Baugenehmigungsbeh366rde ist aufgehoben. Die Beh366rde ist mithin nicht mehr unter Umst344nden gezwungen, den Antrag auf Genehmigung eines an sich genehmigungsf344higen Bauvorhabens sehenden Auges allein wegen des rechtswidrig verweigerten Einvernehmens abzulehnen. Der ma337gebliche Grund f374r die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht sei-tens der Gemeinde bei der Entscheidung 374ber die Erteilung des Einvernehmens und damit ihrer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit zum Bauherren - die Bin-dungswirkung ihrer Versagung f374r die Baugenehmigungsbeh366rde, obschon es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen nur um ein Verwaltungsinternum handelt - ist entfallen (vgl. Staudinger/Wurm aaO). 13 bb) Ein Bed374rfnis daf374r, die der Gemeinde bei ihrer Entscheidung 374ber die Erteilung des Einvernehmens obliegenden Amtspflichten trotz fehlender Bindungswirkung gleichwohl als drittgerichtet anzusehen und so auch weiterhin eine (Mit-)Haftung der Gemeinde f374r m366glich zu halten, l344sst sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass 247 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und der vorliegend noch anwendbare 247 74 Abs. 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. 1997, 433) als Kann-Vorschriften ausgestaltet sind. Insoweit spricht bereits vieles daf374r, dass es sich bei diesen Vorschriften um blo337e Befugnisnormen handelt, bei denen auf der Rechtsfolgenseite kein Er-messen besteht, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (in die-sem Sinne Roeser, in Berliner Kommentar zum BauGB, [September 2007] 247 36 14 - 8 - Rn. 14; Klinger BayVBl. 2002, 481, 483; Dolderer BauR 2000, 491, 498; Horn NVwZ 2002, 406, 414; Dippel NVwZ 1999, 921, 924; so wohl auch Gro337, BauR 1999, 560, 570). Zudem hat der Bauwillige, dessen Vorhaben mit den materiell-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht, einen durch Art. 14 GG gesch374tzten Anspruch gegen374ber der Baugenehmigungsbeh366rde auf Erteilung der Bauge-nehmigung (Senat aaO BGHZ 65, 182, 186; vgl. Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 - BGHZ 170, 260 Rn. 33 f m.w.N.). Hiermit w344re es nicht in Ein-klang zu bringen, wenn die Baugenehmigungsbeh366rde unter Berufung auf ein ihr einger344umtes Ermessen die rechtswidrige Verweigerung des Einverneh-mens durch die Gemeinde nicht ersetzen und deshalb mit der Ablehnung des Bauantrages rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Bauwilligen eingreifen d374rfte (Ermessenreduzierung auf Null, Desens D326V 2009, 197, 203 f; Jach-mann BayVBl. 1995, 481, 482 f; de Witt/Krohn aaO M Rn. 95; Lasotta, aaO S. 209; ders. - allerdings zur374ckhaltender - BayVBl. 1998, 609, 615; vgl. auch Lechner, in Simon/Busse, BayBO, 87. Erg344nzungslieferung 2007, Art. 74 Rn. 61: Ermessenreduzierung auf Null in besonders gelagerten F344llen; 344hnlich VG Frankfurt NVwZ-RR 2001, 371; Schr366dter/Rieger, BauGB, 7. Aufl., 247 36 Rn. 23: bei offenkundig rechtswid-riger Versagung ist Ersetzung "intendiert"; von einem gr366337eren Entscheidungs-spielraum der Beh366rde gehen insbesondere aus S366fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB 247 36 Rn. 41; Krautzberger in Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 11. Aufl. 247 36 Rn. 13; zur Frage, inwieweit die Gemeinde einen Ermessensfehlgebrauch beanstanden kann: VGH M374nchen ZfBR 2006, 684, 585 f; OVG L374neburg BauR 2005, 679, 681 f; J344de KommJur 2005, 368, 371 f). - 9 - Es besteht daher nicht die Gefahr, dass der durch die rechtswidrige Ver-sagung des gemeindlichen Einvernehmens entstandene Schaden deshalb nicht zu erstatten ist, weil die Entscheidung der Bauaufsichtsbeh366rde, das Einver-nehmen nicht zu ersetzen, gleichwohl als ermessensfehlerfrei und damit als nicht amtspflichtwidrig einzustufen ist. 15 cc) Weiterhin besteht aus Sicht des gesch344digten B374rgers auch keine Notwendigkeit, wegen etwaiger Verz366gerungssch344den, die der Bauaufsichtsbe-h366rde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden k366nnen, die Amtspflichten der Gemeinde als drittgerichtet zu qualifizieren. Nach 247 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbeh366rde oder nach Einreichung des Bauantrags - sofern dieser nach Landesrecht bei der Gemeinde und nicht bei der Genehmigungsbeh366rde einzureichen ist - verwei-gert wird. Durch diese der Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens dienende Vorschrift ist sichergestellt, dass die Entscheidung 374ber die Verweige-rung des Einvernehmens zeitnah nach Stellung des Baugesuchs getroffen wird. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen, kann die Rechtm344337igkeit der Verweigerung - und damit die Frage, ob das Einvernehmen zu ersetzen ist - im Rahmen der ohnehin von der Bauaufsichtsbeh366rde anzustellenden Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen mitgepr374ft werden. Zu erhebli-chen zeitlichen Verz366gerungen kann es eigentlich nur dann kommen, wenn die Gemeinde gegen die trotz der Verweigerung des Einvernehmens erteilte Bau-genehmigung mit einem Rechtsbehelf vorgeht. Durch die Ergreifung eines sol-chen Rechtsbehelfs wird jedoch der Bereich des blo337en Verwaltungsinternums verlassen. Insoweit gilt der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Grundsatz, dass der Gebrauch von Rechtsmitteln zur Durchsetzung rechtswid-riger oder zur Verhinderung rechtm344337iger beh366rdlicher oder gerichtlicher Be-schl374sse oder Entscheidungen eine selbst344ndige Amtspflichtverletzung der das 16 - 10 - Rechtsmittel einlegenden K366rperschaft zum Nachteil des von dem Rechtsmittel nachteilig betroffenen B374rgers darstellen kann (siehe Staudinger/Wurm aaO Rn. 607). c) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ergeben sich f374r das vorliegende Verfahren f374r die Frage der Amtshaftung des beklagten Markts we-gen der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens nach 247 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine relevanten Schlussfolgerungen daraus, dass Art. 74 BayBO a.F. durch Art. 67 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. 2007, 588) ersetzt worden ist. 17 In Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird nunmehr ausdr374cklich bestimmt, dass der Bauwillige keinen Rechtsanspruch auf die Ersetzung des gemeindli-chen Einvernehmens hat. Diese Regelung hat der Bayerische Gesetzgeber ge-schaffen, um der "Gefahr einer Verlagerung von Haftungsrisiken von der das Einvernehmen verweigernden Gemeinde auf den Freistaat Bayern" entgegen-zutreten (LT-Drucks. 15/7161 S. 70 zu Art. 71a BayBO-E). 18 Entgegen den Intentionen des Gesetzgebers vermag indes die Neurege-lung an der haftungsrechtlichen Alleinverantwortlichkeit der Baugenehmigungs-beh366rde nichts zu 344ndern. 19 (1) Auch wenn der Bauwillige keinen eigenst344ndigen Anspruch auf Erset-zung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens hat, so bleibt es dabei, dass in diesem Fall bei Ablehnung der Baugenehmigung seine grundrechtlich gesch374tzte Rechtsposition verletzt wird. Er hat einen grundrecht-lich gesch374tzten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gegen374ber der Baugenehmigungsbeh366rde. Das kann nicht durch die genannte landesrechtli- 20 - 11 - che Regelung in Frage gestellt werden. Wegen der unver344ndert bestehenden Ersetzungsbefugnis und Ersetzungspflicht der Baugenehmigungsbeh366rde hat Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO auf die Haftungslage keine Auswirkungen. Es bleibt vielmehr bei dem vom erkennenden Senat aufgestellten Grundsatz, dass die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Baugenehmigungsbeh366rde dann begr374ndet ist, wenn sie in eigener Verantwortung 374ber die Baugenehmigung zu befinden hat und die Pr374fungskompetenz nicht hinter derjenigen der Gemeinde zur374ckbleibt (Senatsurteil aaO. BGHZ 99, 262, 273 f). Dies ist gegeben, wenn die Baugenehmigungsbeh366rde 374ber die Frage der Ersetzung des gemeindli-chen Einvernehmens entscheiden muss und zwar unbeschadet der Frage, ob der Bauwillige einen eigenst344ndigen Rechtsanspruch hierauf hat. (2) Ohne Belang ist insoweit auch, dass nach der Vorstellung des Lan-desgesetzgebers die Ersetzungsbefugnis materiell eine kommunalaufsichts-rechtliche Regelung sein soll (LT-Drucks. 15/7161 aaO). Zwar beschr344nkt sich die Aufsicht gegen374ber der Gemeinde in weisungsfreien Angelegenheiten dar-auf, die Gesetzm344337igkeit der Verwaltung sicherzustellen (Art. 109 Abs. 1 Bay-GO). Sie dient damit grunds344tzlich nur dem Interesse des allgemeinen Wohls, nicht aber dem Individualinteresse des Einzelnen. Durch die blo337e Stellung ei-nes Baugenehmigungsantrags wird zwischen dem Bauwilligen und der Kom-munalaufsichtsbeh366rde 226 anders als gegen374ber der Baugenehmigungsbeh366rde - auch keine "besondere Beziehung" geschaffen, die ausnahmsweise eine Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Bauwilligen h344tte begr374nden k366nnen (Senatsurteil aaO BGHZ 118, 263, 274). Jedoch hat es der Bayerische Landes-gesetzgeber trotz der bei der letzten Novellierung der Bauordnung ge344u337erten rechtlichen Bewertung dabei belassen, dass die Ersetzungsbefugnis der Bau-genehmigungsbeh366rde in das bauordnungsrechtliche Verfahren eingebettet bleibt, und diese nicht in das kommunalaufsichtsrechtliche eingef374gt. Bei Schaf- 21 - 12 - fung des Art. 81 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 (GVBl. 1994, 251), der Vorg344ngerregelung des Art. 74 BayBO a.F., hat der Gesetzgeber jedoch eine Verbindung zwischen dem kommunalaufsichts-rechtlichen und dem bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren herstel-len wollen (LT-Drucks. 12/13482 S. 64 zu Art. 74a BayBO-E). Damit aber wir-ken die im bauaufsichtrechtlichen Verfahren zu wahrenden Grundrechtspositio-nen des Bauwilligen auch auf das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ein (vgl. Gro337 BauR 1999, 560, 570). Dies entsprach auch der Absicht des Landesgesetzgebers im damaligen Gesetzgebungsverfahren, der die St344rkung des Rechtsschutzes des B374rgers ausdr374cklich als einen Zweck der Regelung angesehen hat, und zwar in der Erkenntnis, dass insoweit die - schon immer gegebenen - M366glichkeiten der Kommunalaufsicht nicht ausrei-chend sind (LT-Drucks. 12/13482 S. 64 f). (3) Im 334brigen darf bei der rechtlichen W374rdigung des Art. 67 BayBO n.F. der Zusammenhang dieser landesrechtlichen Vorschrift mit 247 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht 374bersehen werden. Die bundeseinheitliche Vorgabe des 247 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB 374berl344sst dem Landesgesetzgeber zwar die Ausges-taltung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Dies 344ndert aber nichts daran, dass diese Norm des Bundesrechts (schon aus Kompetenzgr374n-den; vgl. Roeser aaO) eine ureigene bauplanungsrechtliche Regelung enth344lt mit entsprechenden Befugnissen der Fachbeh366rde und daran ankn374pfenden Haftungsfolgen. Dabei darf die auf den Bauwilligen gerichtete Schutzrichtung der Vorschrift nicht dadurch abgeschw344cht oder ausgehebelt werden, dass sie durch die landesrechtlichen Zust344ndigkeitsvorschriften zu einem blo337en Mittel der Kommunalaufsicht umgestaltet wird (Klinger BayVBl. 2002, 481, 484 zu Art. 74 BayGO a.F.). 22 - 13 - 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegen den Beklagten zu. Wie bereits ausgef374hrt, stellt sich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wegen der gesetzlich vorgesehenen Erset-zungsbefugnis der Baugenehmigungsbeh366rde als "beh366rdeninterner" Vorgang ohne Bindungswirkung f374r die Baugenehmigungsbeh366rde dar. Das hat zur Kon-sequenz, dass der Eingriffstatbestand allein im au337engerichteten Handeln der Baugenehmigungsbeh366rde, n344mlich in der Ablehnung des Bauantrags und der unterlassenen Ersetzung des Einvernehmens, zu erblicken ist und diese auch im Hinblick auf das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs alleinverantwort-lich ist (Staudinger/Wurm aaO 247 839 Rn. 452). 23 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 08.06.2009 - 4 O 2635/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 18.01.2010 - 4 U 1182/09 -
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