BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 29/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12 . Januar 2 0 1 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : D as Verfahren wird in entsprechend er Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Euro päischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 5/11 aus ge se t z t . Gründe: I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nu t- zungsrechte für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwü r fen von Charles - Edouard Jeanneret , genann t Le Corbusier. Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von Le Corb u- sier geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzung s- mäßiger Vertr e ter. Die Beklagte zu 1 hat in Deutschland mi t Werbean zeigen und Produkt - katalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E - Mails in deutscher Spr a che unter anderem für den Kauf von - in diesen Werbemitteln abgebildeten - Nac h- bildungen der von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodelle "LC 2 " (Se s sel und Sof a) und "LC 4 " (Liege) geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel bereits in Italien erwerben, aber erst bei Abholung oder A n- lief e rung durch eine inkassoberechtigte Spedition bezahlen, die auf Wunsch von der Beklagten zu 1 vermittelt w ird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedi n- 1 2 - 3 - gungen der Beklagten zu 1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übe r- gabe an den Kunden oder dessen Transpo r teur auf den Kunden über. Die Klägerin hat behauptet, dem von ihr mi t Ermittlungen beauftragten Zeu ge n J. sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der Bekla g ten ein Angebotsschreiben der Spedition I. nebst Preisliste für Transportdienstlei s- tungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenne, empfehle und vermittle int e ressierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach Deutsc h land erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der B e- kla g ten zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Verbreitung s- recht an den Möbelmodellen " LC 2 " (Sessel und Sofa) und " LC 4 " (Liege). Sie hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadense r satz - pflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnu ngslegung in Anspruch g e nommen. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bea n- tragt, erstreben die Beklagten die vollständige A b weisung der Klage. Mit i hrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die B e klagten beantragen, verfolgt die Klägerin einen vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag s o- wie die darauf bezogenen Anträge auf Feststellung der Sch a densersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilu ng und Rechnungslegung we i ter. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung de s Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die be - reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union 3 4 5 - 4 - zur Vo r abentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH , Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, j uris Rn. 8 ). 1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren 1 StR 213/10 (GRUR 2011, 227) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung g e- mäß Art. 267 AEUV vorg e legt: Sind d ie den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszul e- gen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultiere n- den Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, w enn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in Deutschland urh e berrechtlich geschützten Werkes kumulativ - dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutsc h- land verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutsch land übertragen wird, - der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war? 2. Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt von der Beantwortung der Vo r- fra ge ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der deutschen Urheberrecht s- vorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts des U r he - bers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisi e rung bestimmter Aspekte des Urhebe rrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorliegt. Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer A b- schottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnis mäßigen oder willkürl i- chen Eingriff in den Handel führen würde (vgl. Rn. 4 f. und 19 f. der Schlussa n- träge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 29. März 2012 im Vorlageverfa h- ren). 6 7 - 5 - 3. Die Vorlagefrage und die Vorfrage sind auch im vorliegenden Fall e n t- scheidungserheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachve r- haltsgestaltungen zugrunde. Der Senat hält es daher für angemessen, das vo r- liegende Verfahren in entsprechend er Anwendung von § 148 ZPO wegen Vo r- greiflichkeit des beim Gerichtshof anhäng i gen Rechtsstreits auszusetzen. Bornkamm Richter am BGH Prof. Dr. Büscher Richter am BGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht ist in Urlaub und kann daher unterschr eiben. nicht unterschre i ben. Bornkamm Bornkamm Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2008 - 2 - 6 O 335/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2009 - 11 U 9/09 - 8
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