BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 291/00Verkündet am: 10. April 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Buchclub-KopplungsangebotUWG § 1Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für denFall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter demGesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbs-widrig.BGH, Urteil vom 10. April 2003 - I ZR 291/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November2000 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LandgerichtsHamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 17. November 1999abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte betreibt als Buchclub den Einzelhandel mit Büchern, Ton-trägern und Videos. Sie bot im September 1998 neuen Kunden für den Fall ei-ner Mitgliedschaft in ihrem Buchclub fünf Bücher gegen Zahlung von jeweils2 DM für Porto und Verpackung an. In dem mit "Kennenlern-Angebot" bezeich-neten Prospekt führte die Beklagte insgesamt 117 Bücher zur Auswahl an, dieim Buchhandel als Verlagsausgaben zum Preis von 30 DM und darüber ver-kauft wurden. Bestellte der Kunde fünf Bücher und gab er sie nicht binnen zehnTagen zurück, wurde er vereinbarungsgemäß für mindestens zwei Jahre Mit-glied im Buchclub der Beklagten und mußte quartalsweise einen Artikel für min-destens 10 DM erwerben.Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange, hat dieWerbung und die Gewährung des Angebots wegen Verstoßes gegen die Zuga-beverordnung und gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässi-gen Vorspannangebots als wettbewerbswidrig beanstandet.Der Kläger hat zuletzt beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,a)neuen Mitgliedern des B. Clubs, welche eine entgelt-liche Abnahmeverpflichtung eingehen müssen, die Gewährungvon fünf Büchern, welche als Verlagsausgabe üblicherweise imstationären Bucheinzelhandel zum Preis von je 30 DM und - 4 -mehr verkauft werden, zum Preis von insgesamt 10 DM ("fürPorto und Verpackung") anzukündigen;b)entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren,mithin neuen Mitgliedern fünf Bücher, welche als Verlagsaus-gabe üblicherweise im stationären Bucheinzelhandel zum Preisvon je 30 DM und mehr verkauft werden, zum Preis von insge-samt 10 DM ("für Porto und Verpackung") zu verkaufen.Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Angebot dienedem kostenlosen Ausprobieren ihrer Leistungen. Das Publikum erkenne zudem,daß ein Kaufmann ein derartiges Angebot durch die Abnahmeverpflichtungwährend der mindestens zweijährigen Mitgliedschaft finanziere.Das Landgericht hat die Beklagte nach dem in erster Instanz ohne dennachstehenden Zusatz gestellten Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hatdie Berufung unter Einfügung des Zusatzes "('für Porto und Verpackung')" in dieUrteilsformel zurückgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2001, 63 = AfP 2001,231).Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kläger bean-tragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß sich derRechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. - 5 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Werbung und das Angebot der Beklagtenals Verstoß gegen die Zugabeverordnung und unter dem Gesichtspunkt desübertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig angesehen. ZurBegründung hat es ausgeführt:Bei dem Angebot der Beklagten handele sich um eine Zugabe nach § 1Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO, weshalb der Kläger die Beklagte nach § 2 Abs. 1ZugabeVO auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne.Das Angebot der Beklagten stelle sich auch nach § 1 UWG wegen über-triebenen Anlockens als wettbewerbswidrig dar. Die unsachliche Beeinflussungfolge aus der erheblichen Attraktivität der angebotenen fünf Bücher, deren übli-cher Verkaufswert bis zu 150 DM und mehr erreiche. Dieser ginge weit überdas hinaus, was der Kunde im Falle eines Beitritts zum Buchclub der Beklagteninnerhalb der festen Vertragslaufzeit von zwei Jahren an Waren abnehmenmüsse. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß für den Verkehr bei der Entschei-dung über den Vertragsschluß nicht das Leistungsangebot der Beklagten, son-dern der Wunsch, die fünf Bücher zu erhalten, im Vordergrund stehe.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage.1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruchaus § 1 UWG bejaht. - 6 -a) Der Kläger macht einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruch geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der Revisi-onsinstanz nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu be-antworten (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718= WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH; BGHZ 151, 84, 86 - Kopp-lungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 980= WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Nach Aufhebung der Zugabever-ordnung ist die Rechtslage im Streitfall allein nach § 1 UWG zu beurteilen.b) Die angegriffene Werbung und das beanstandete Verhalten der Be-klagten stellen sich nicht als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG dar.aa) Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oderder Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Ge-schenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlok-ken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Ge-schenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht odernicht. Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene An-gebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf dieseWeise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgege-ben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; GRUR 2002, 979, 981- Kopplungsangebot II).Das Berufungsgericht hat ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlok-ken aufgrund des Wertes der angebotenen fünf Bücher angenommen, die imVerhältnis zum Wert der während der festen Vertragslaufzeit der Mitgliedschaft - 7 -im Buchclub der Beklagten von zwei Jahren zu beziehenden Waren ungewöhn-lich hoch sei. Der Verbraucher werde dazu neigen, Konkurrenzangebote ande-rer Buchclubs und die Möglichkeit des Einzelkaufs der Bücher auszublenden;bei der Entscheidung, die einmal zugesandten Bücher zu behalten, werde ersich nicht mit der nötigen Sachlichkeit an dem Angebot der Beklagten orientie-ren. Dem kann nicht beigetreten werden.Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, istgrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch das Hinzu-treten weiterer Umstände entstehen, die die Vergünstigung als sittenwidrig er-scheinen lassen. Allerdings kann in Einzelfällen von Kopplungsangeboten- insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährt werden soll -eine so starke Anlockungwirkung ausgehen, daß auch bei einem verständigenVerbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung voll-ständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89- Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II; Urt.v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886- Kleidersack).Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, von einem Angebot von fünf Büchern gehe eine derart starke Anlock-wirkung aus, daß ein verständiger Verbraucher allein wegen des Wertes der- von den Verpackungs- und Portokosten abgesehen - unentgeltlichen Leistungseine Nachfrageentscheidung nicht mehr nach sachlichen Gesichtspunktentreffen werde. - 8 -Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berück-sichtigt, daß die Kunden ihre Entscheidung, von dem Angebot der BeklagtenGebrauch zu machen, nach eingehender Durchsicht der Werbebroschüre tref-fen konnten und nach Erhalt der fünf zu Testzwecken übersandten Bücherweitere zehn Tage Zeit hatten, diese zu prüfen und zu entscheiden, ob sie dieBücher behalten und Mitglied der Beklagten werden wollten oder nicht.Danach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, ein verständigerVerbraucher werde sich für die Clubmitgliedschaft ohne nähere Befassung mitden damit verbundenen Vor- und Nachteilen allein deshalb entscheiden, um diefünf Bücher behalten zu kö) Die beanstandete Werbung stellt sich auch nicht deshalb als einmißbräuchliches Kopplungsangebot dar, weil die Beklagte nicht hinreichenddeutlich gemacht hat, welche Verpflichtungen mit der Clubmitgliedschaft ver-bunden sind.Allerdings ist es wettbewerbswidrig, in der Werbung allein das Verspre-chen unentgeltlicher Teilleistungen oder den günstigen Preis einer Teilleistungherauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar unddeutlich lesbar auf die Folgekosten hinzuweisen, die sich ergeben, wenn derVerbraucher auf das Angebot eingeht - hier: die Verpflichtungen aus der Mit-gliedschaft im Buchclub der Beklagten - (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f.- Kopplungsangebot II; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZR 208/02,Umdr. S. 3). Ob die Beklagte die Verkehrskreise über die mit der Clubmitglied- - 9 -schaft verbundenen Belastungen ausreichend unterrichtet hat, kann vorliegendjedoch offenbleiben.Ein etwaiger Verstoß hiergegen ist nicht Gegenstand des Unterlas-sungsantrags des Klägers. Dieser richtet sich gegen die Ankündigung und Ab-gabe der näher bezeichneten Bücher an neue Mitglieder des Buchclubs. Dage-gen hat der Kläger das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht in ei-ner unzureichenden Unterrichtung über die sich aus der Clubmitgliedschaft fürden neuen Kunden ergebenden Belastungen gesehen. Ein etwaiger Verstoßhiergegen wird daher von dem Unterlassungsantrag nicht - auch nicht als Mi-nus - erfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519;Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94- Widerruf der Erledigungserklärung).2. Das beanstandete Verhalten stellt sich auch nicht wegen eines Ver-stoßes gegen § 1 UWG i.V. mit den Bestimmungen über die Preisbindung imBuchhandel als wettbewerbswidrig dar.Der Kläger hat für den Zeitpunkt des angegriffenen Angebots im Sep-tember 1998 nicht dargelegt, daß die Beklagte durch die kostenlose Abgabevon fünf Büchern im Falle einer festen Clubmitgliedschaft des neuen Kundengegen verpflichtende Vereinbarungen über die Preisbindung im Buchhandel inwettbewerbsrechtlich relevanter Weise verstoßen hat.Auf das seit dem 1. Oktober 2002 gültige Gesetz über die Preisbindungfür Bücher - Buchpreisbindungsgesetz - (BGBl. I S. 3448) kann der Kläger sei-nen Unterlassungsanspruch nicht stützen. Dieses sieht zwar einen Unterlas- - 10 -sungsanspruch beim Verstoß gegen die Preisbindung für Bücher vor (§ 9Abs. 1 Satz 1, § 3 BuchPrBindG). Ob die Beklagte, würde sie das beanstandeteVerhalten unter der Geltung des Buchpreisbindungsgesetzes wiederholen, ge-gen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen würde, kann offenbleiben.Es fehlt bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbe-gehungsgefahr.Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch be-steht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-handen sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näherbezeichneten Weise verhalten. Für die Annahme einer Erstbegehrungsgefahrreicht es nicht aus, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabeidie Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, essei denn, seinen Erklärungen ist die Bereitschaft zu entnehmen, sich unmittel-bar oder in naher Zukunft auch in der beanstandeten Weise zu verhalten (vgl.BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001,1076 - Berühmungsaufgabe). Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, die Be-klagte werde die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes mißachten. IhrVorbringen, ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes liege nichtvor, dient nur der Rechtsverteidigung gegenüber der Ansicht des Klägers, § 9BuchPrBindG trage das Unterlassungsbegehren.3. Mit dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag, daß sich der Rechts-streit in der Hauptsache erledigt hat, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.Der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag, festzustellen, daß sichder Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist unzulässig. Ein solcher - 11 -Hilfsantrag kann in der Revisionsinstanz zulässigerweise für den Fall gestelltwerden, daß das Hauptbegehren - der in die Zukunft gerichtete Unterlassungs-antrag - wegen eines zwischenzeitlich eingetretenen erledigenden Ereignisses(hier einer Änderung der Gesetzeslage) nicht zugesprochen werden kann(BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998,739 - Brennwertkessel). In einem solchen Fall besteht ein Interesse des Klägersdaran, festgestellt zu wissen, daß sein Unterlassungsbegehren bis zum Eintrittdes Ereignisses zulässig und begründet war.Im Streitfall sieht der Kläger seinen Unterlassungsantrag unabhängigvom Wegfall der ZugabeVO als begründet an, einmal aus § 1 UWG selbst, zumanderen wegen Verstoßes gegen Regeln der Buchpreisbindung. Sein Hilfsbe-gehren stellt sich demnach als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-erweiterung dar. Er möchte damit lediglich sein Kostenrisiko mindern, indem erdie Begründetheit seines Anspruchs zur Zeit der Geltung der ZugabeVO fest-gestellt wissen möchte. - 12 -III. Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO ab-zuweisen.Ullmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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