BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 291/03 vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-lin vom 29. August 2003 - 14 U 100/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres An-spruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Die Vorinstanzen durften dem Vorbringen der Klägerin - ungeachtet des von ihr hervorgehobenen Gesichtspunkts, es sei (auch) ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf der Beklagten sicherzustellen gewesen - ent-nehmen, daß bei Abschluß der Vereinbarung vom 15./16. November 2000 über die Brückenfinanzierung noch nicht im Sinne einer die Parteien bindenden Verabredung an eine Ver-äußerung der Beteiligung an der a. E. -D. GmbH ge-dacht war. Den Beweisantritt der Klägerin, im Dezember 2000 sei Einvernehmen über eine Beteiligungsübertragung als möglicher Maßnahme zur Kapitalbeschaffung erzielt worden, durfte das Be-rufungsgericht für unbeachtlich halten, weil die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. August 2003 in offenem Widerspruch hierzu - 3 - vorgetragen hat, die Beklagte habe "in einer internen Sitzung im Dezember 2000" - ohne die Klägerin hierüber zu informieren - die Entscheidung getroffen, "den Strombereich zu veräußern". Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 417.600 Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke
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