BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 291/06 Verk374ndet am: 10. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GO304 247 4 Abs. 2; GO304 GebVerz Nr. 435, 437 Die Komplexgeb374hr der Nr. 437 f374r Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435 rechtfertigt auch f374r externe 304rzte keine Einzelabrechnung der von ihnen erbrachten Leis-tungen, soweit es sich nicht um Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV des Geb374hrenverzeichnisses handelt. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III ZR 291/06 - LG N374rnberg-F374rth AG Erlangen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth, 13. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2006 aufgeho-ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 10. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, ein privater Krankenversicherer, nimmt den Beklagten, Laborarzt und Leiter des Instituts f374r Klinische und Molekulare Virologie der U-niversit344t E. , aus abgetretenem Recht ihres Versicherungs-nehmers K. auf R374ckzahlung von Arzthonorar in Anspruch. Der Versicherungs-nehmer befand sich im Zusammenhang mit einer Lebertransplantation in statio-n344rer Behandlung der Universit344tsklinik E. und wurde dort vom 2. Dezember 1997 bis zum 10. Februar 1998 in der Intensivstation behan- 1 - 3 - delt. Der Versicherungsnehmer hatte mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung 374ber wahl344rztliche Leistungen geschlossen. Der 344rztliche Direktor der Chirurgi-schen Klinik und Poliklinik, Prof. Dr. H. , rechnete f374r jeden Tag des Aufenthalts auf der Intensivstation eine Geb374hr nach der Nummer 435 des Ge-b374hrenverzeichnisses der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) f374r die intensiv-medizinische 334berwachung und Behandlung des Patienten und eine Geb374hr nach Nummer 437 f374r Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der Intensiv-behandlung ab. Dar374ber hinaus veranlasste er w344hrend der Dauer der Intensiv-behandlung weitere Laboruntersuchungen des Beklagten aus den Abschnitten M III und M IV des Geb374hrenverzeichnisses, die dieser nach Einzelpositionen und ohne Ber374cksichtigung einer Geb374hrenminderung nach 247 6a GO304 mit Rechnungen vom 16. Februar 1998 374ber 9.597,80 DM und vom 16. M344rz 1998 374ber 7.030,40 DM abrechnete; die Rechnungen wurden nach Erstattung von Versicherungsleistungen der Kl344gerin bezahlt. Soweit in den Rechnungen Leistungen aus dem Abschnitt M IV aufge-f374hrt wurden, macht die Kl344gerin geltend, die Geb374hren seien nach 247 6a GO304 in H366he von 15 v.H., das sind 769,40 200, zu mindern. Soweit Leistungen aus dem Abschnitt M III (au337erhalb der Nr. 13) berechnet wurden, das sind 3.372,53 200, h344lt sie diese neben der Geb374hrennummer 437 f374r nicht berech-nungsf344hig. 2 Das Amtsgericht hat der auf R374ckzahlung dieser Honorarteile gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte hat die Minderung seiner Geb374hren nach 247 6a GO304 nicht angegriffen. Auf seine Berufung hat das Land-gericht die Klage in H366he von 3.372,53 200 abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl344gerin aus unge-rechtfertigter Bereicherung. Unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 142, 126 geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Kl344gerin ein Behandlungsvertrag zustande gekom-men ist. Der behandelnde Chefarzt habe kein Interesse, eigene Anspr374che ge-gen den Beklagten zu erlangen oder gar eigene Verpflichtungen gegen374ber dem Patienten hinsichtlich der virologischen Untersuchung einzugehen. Damit ergebe sich das Recht des Beklagten, seine Leistungen gegen374ber dem Patien-ten nach den Vorschriften der Geb374hrenordnung f374r 304rzte abzurechnen. 5 Die Nummer 437 des Geb374hrenverzeichnisses, die Laboratoriumsunter-suchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung erfasse, stehe einer Einzelab-rechnung der Leistungen des Beklagten nicht entgegen. Zwar habe der behan-delnde Chefarzt diese Geb374hrennummer mehrfach angesetzt. Das Institut, das der Beklagte leite, sei organisatorisch jedoch nicht Teil des Klinikums und der Beklagte sei nicht unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des behandelnden Chefarztes, sondern nach 247 4 Abs. 2 GO304 selbst344ndig t344tig geworden. Die Be-rechnungsf344higkeit von Leistungen eines externen Arztes werde durch die Nummer 437 nicht ausgeschlossen. Die Nummer 437 enthalte n344mlich nicht die zus344tzliche Regelung wie die Nummer 435, wonach Teilleistungen auch dann 6 - 5 - mit der Geb374hr abgegolten sind, wenn sie von verschiedenen 304rzten erbracht werden. F374r diese Auslegung spreche auch, dass der Laborarzt andernfalls nicht kostendeckend arbeiten k366nne. Eine Abrechnung nach Nummer 437 sei dem Beklagten nicht zumutbar, weil seine umfangreichen Leistungen oft mit mehre-ren 1000 Punkten bewertet seien und die 500 Punkte der Nummer 437 um ein Vielfaches 374berstiegen. Er k366nne auch nicht auf eine Abrechnung nach Num-mer 437 verwiesen werden, weil diese Bestimmung lediglich Laboratoriumsun-tersuchungen betreffe, die der berechtigte Krankenhausarzt vornehme. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Eine vertragliche Beziehung des Versicherungsnehmers der Kl344gerin zum Beklagten l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht leugnen. 9 Trifft ein Patient mit einem Krankenhaustr344ger eine Vereinbarung 374ber wahl344rztliche Leistungen im Sinn des 247 22 BPflV 1995 vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs eine Frage des Einzelfalls, welchem Vertragstyp der jeweilige Kranken-hausvertrag zuzuordnen ist. Im Regelfall wird der Interessenlage des Patienten der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag am ehesten gerecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 91, 96 f m.w.N.; zur Rechtslage nach der Bundes-pflegesatzverordnung 1973 Senatsurteil vom 12. M344rz 1987 - III ZR 31/86 - 10 - 6 - NJW-RR 1988, 630, 631). Einer abschlie337enden Beurteilung bedarf diese Frage indes nicht, weil sich die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten 304rzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, und die von diesen 304rzten veranlassten Leistungen von 304rzten und 344rztlich geleite-ten Einrichtungen au337erhalb des Krankenhauses erstreckt (vgl. 247 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV 1995; s. neuerdings 247 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002, BGBl. I S. 1412). Danach kann der Beklagte prinzipiell seine dem Versicherungsnehmer der Kl344gerin erbrachten Leistungen diesem gegen-374ber liquidieren. 2. Ob sich aus dieser Vertragsbeziehung ein Verg374tungsanspruch des Be-klagten ergibt, h344ngt davon ab, ob er nach der Geb374hrenordnung f374r 304rzte die erbrachten Leistungen einzeln abrechnen darf. Dies ist f374r die hier in Rede ste-henden Leistungen zu verneinen. 11 a) Nach Nummer 11 der dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchun-gen) vorangestellten allgemeinen Bestimmungen sind Laboratoriumsuntersu-chungen der Abschnitte M I, M II und M III im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 nur nach Nummer 437 berechnungsf344hig, d374rfen also mit anderen Worten nicht einzeln abgerechnet werden. Hiervon sind nur Leistungen nach Nummern 3980 bis 4014 ausgenommen, die sich im Abschnitt M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) befinden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. 12 - 7 - b) In sachlicher 334bereinstimmung mit dieser Bestimmung hei337t es in Nummer 437, die Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensiv-behandlung nach Nummer 435 betrifft, dass daneben Leistungen nach Ab-schnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach M III 13 und M IV (Untersu-chungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) - nicht berechnungsf344hig sind. Der Verordnungsgeber, der diesen Bereich durch die Vierte Verordnung zur 304nderung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) neu gefasst hat, hat f374r die intensivmedi-zinische 334berwachung und Behandlung und die Laboratoriumsuntersuchungen in diesem Rahmen Komplexgeb374hren vorgesehen und hiervon (nur) mikrobio-logische Leistungen (Unterabschnitt M IV) sowie einen Teil der immunh344mato-logischen Leistungen (Unterabschnitt M III 13) ausgeklammert, da diese im Ein-zelfall mit der Pauschalgeb374hr h344ufig nicht kostendeckend erbracht werden k366nnen (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 100). Ansonsten hat er sich offensichtlich von der Vorstellung leiten lassen, dass mit den Komplexgeb374hren der im Durchschnitt anfallende Aufwand angemessen abgegolten werde. 13 3. Eine Einzelabrechnung ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Leistungen hier durch einen au337erhalb des Krankenhauses stehenden Arzt einer selbst344n-digen Einrichtung erbracht worden sind. 14 a) Der Wortlaut der Nummer 437, der lediglich von Laboratoriumsunter-suchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung spricht, nimmt Leistungen ex-terner 304rzte nicht aus. 15 - 8 - Es spricht zwar einiges daf374r, dass dem Verordnungsgeber bei der Re-gelung in den Nummern 435 und 437, die ihrem Tatbestand nach mit der inten-sivmedizinischen Behandlung eine besonders qualifizierte Art eines station344ren Krankenhausaufenthalts betrifft, der Krankenhausarzt vor Augen stand. Dies gilt insbesondere f374r die Nummer 435, die sich auf den behandelnden Kranken-hausarzt bezieht und dessen zentrale Stellung im Rahmen der Abrechnung nach dieser Geb374hr durch die amtliche Anmerkung verdeutlicht wird, Teilleis-tungen seien auch dann mit der Geb374hr abgegolten, wenn sie von verschiede-nen 304rzten erbracht werden. 16 b) Auch wenn die Nummer 437 nicht mit einer entsprechenden Anmer-kung versehen ist, folgt hieraus nicht, dass mehrere t344tig gewordene 304rzte die-se Geb374hr mehrfach oder einzelne von ihnen ihre Leistungen einzeln abrech-nen d374rften. Das Fehlen einer entsprechenden Anmerkung ist nach Auffassung des Senats darauf zur374ckzuf374hren, dass die Nummer 437 auf ein bestimmtes Fachgebiet, n344mlich die Laboratoriumsuntersuchungen, zugeschnitten ist, w344h-rend im Zusammenhang mit der allgemeinen intensivmedizinischen Behandlung und 334berwachung eine Regelung 374ber die Anwendung der Komplexgeb374hr notwendig war, weil insoweit vielfach 304rzte unterschiedlicher Disziplinen t344tig werden m374ssen. Dass die Geb374hr Nummer 437 - wie nach Nummer 435 - ledig-lich einmal bis zu 24 Stunden Dauer f374r die von ihr erfassten Laboratoriumsun-tersuchungen berechnet werden darf und daneben eine Einzelabrechnung ver-bietet, entspricht auch einer einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Br374ck, Kommentar zur Geb374hrenordnung f374r 304rzte, 3. Aufl. Stand 1. Januar 2002, Nr. 437 Rn. 2; Hoffmann, Geb374hrenordnung f374r 304rzte, 3. Aufl. Stand August und Dezember 2000, Nrn. 427 bis 437 Rn. 7; Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, Der GO304-Kommentar, 1996, Anm. zu Nummer 437). 17 - 9 - c) Wirtschaftliche und verfassungsrechtliche Gr374nde zwingen nicht dazu, die Einzelabrechnung eines externen Arztes entgegen der Bestimmung der Nummer 437 zuzulassen. Zwar ist der Revisionserwiderung im Ausgangspunkt zuzugeben, dass der externe Arzt anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten un-terliegt und mit den Geb374hren f374r seine T344tigkeit auch den Aufwand seiner Pra-xis abzudecken hat. Der richtige Weg einer sachgerechten Honorierung des externen Arztes liegt jedoch nicht in der Einzelabrechnung von Leistungen, f374r die der Patient nach der Geb374hrenordnung lediglich mit einer Pauschale be-lastet werden soll. 18 aa) Jeder Patient, der sich in die station344re Behandlung eines Kranken-hauses begibt, darf erwarten, dass er unter Ber374cksichtigung der Leistungsf344-higkeit des Krankenhauses die Leistungen erh344lt, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit f374r eine medizinisch zweckm344337ige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Zu diesen "allgemeinen Krankenhausleistungen" geh366ren unter diesen Voraussetzungen auch die vom Krankenhaus veranlass-ten Leistungen Dritter (vgl. 247 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV 1995 und 247 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Mit den Entgelten f374r die allgemeinen Krankenhausleis-tungen (247 10 BPflV 1995; 247 7 KHEntgG) werden die f374r die sachgerechte Be-handlung des Patienten erforderlichen Leistungen verg374tet (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102, 106). Wenn ein Krankenhaustr344ger sich daher entschlie337t, aus finanziellen Gr374nden kostenaufwendige Einrichtungen, die nicht f374r jeden Pati-enten ben366tigt werden, nicht vorzuhalten, sondern insoweit Leistungen nach au337en zu verlagern (sogenanntes Outsourcing), 344ndert dies nichts daran, dass solche Leistungen in den Entgelten ber374cksichtigt sind, weil sie bei sozialversi-cherten Patienten und Privatpatienten, die darauf verzichten, wahl344rztliche Leis-tungen in Anspruch zu nehmen, hieraus verg374tet werden m374ssen. 19 - 10 - bb) Die extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhaus-leistungen im Sinn des Pflegesatzrechts, wenn der Patient - wie hier - wahl344rzt-liche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart. Die Vereinbarung stellt zwar sicher, dass der Patient durch eine Person seines Vertrauens 344rztlich behandelt wird, die ihre Leistungen nach der Geb374hrenordnung f374r 304rzte berechnen darf (247 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV 1995; vgl. auch 247 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG). Die Zuziehung von 304rzten und 344rztlich geleiteten Einrichtungen au337erhalb des Krankenhauses auf Veranlassung der 304rzte des Krankenhauses folgt jedoch nach Inhalt und Voraussetzungen dem Muster des 247 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV 1995 im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen, und ungeachtet der besonderen 344rztlichen Honorierung bleibt es bei der H366he des Pflegesat-zes, so dass Wahlleistungspatienten auf diese Weise 374ber den Pflegesatz auch Leistungen externer 304rzte f374r Regelleistungspatienten mit bezahlen (vgl. Se-natsurteil BGHZ 151, 102, 107, 113 f). Aus diesem Grund unterliegen auch ex-terne 304rzte, die Leistungen f374r einen Krankenhauspatienten erbracht haben, der wahl344rztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, der Geb374hren-minderungspflicht des 247 6a GO304 (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102). Das Bun-desverfassungsgericht hat dies in einer Kammerentscheidung (NJW 2004, 3172) verfassungsrechtlich gebilligt. Das Ineinandergreifen von Pflegesatzrecht und Geb374hrenrecht f374hrt daher zu keiner Sonderbehandlung von externen 304rz-ten, nur weil sie ihre Leistungen au337erhalb des Krankenhauses in ihrer eigenen Praxis erbringen. 20 cc) Auch wenn ein Patient mit dem Krankenhaus wahl344rztliche Leistun-gen vereinbart, ist f374r ihn nicht von vornherein zu 374bersehen, in welcher Weise die Krankenhausleistungen erbracht werden. 21 - 11 - (1) Stehen s344mtlichen Abteilungen des Krankenhauses, die in die Be-handlung des Patienten eingebunden sind, zur Liquidation berechtigte Chef344rz-te vor, werden diese ihre Leistungen nach der Geb374hrenordnung f374r 304rzte ab-rechnen. Sind mehrere dieser 304rzte mit der intensivmedizinischen Behandlung und 334berwachung des Patienten nach Nummer 435 des Geb374hrenverzeichnis-ses befasst, kann nach der besonderen Abrechnungsbestimmung nur der f374r die Behandlung verantwortliche Arzt diese Leistung berechnen. Es liegt in der Natur dieser Komplexgeb374hr, dass die anderen 304rzte trotz ihrer grunds344tzlichen Liquidationsberechtigung insoweit keine Verg374tungsanspr374che gegen den Pati-enten haben. 22 (2) Verf374gt das Krankenhaus 374ber ein Zentrallabor, dem ein liquidations-berechtigter Arzt vorsteht, und ist es in der Lage, alle anfallenden Untersuchun-gen w344hrend der Intensivbehandlung durchzuf374hren, steht diesem liquidations-berechtigten Arzt die Komplexgeb374hr nach Nummer 437 zu. Eine Einzelberech-nung ist nicht zul344ssig, soweit es sich nicht um die kostenintensiveren Leistun-gen nach den Abschnitten M III 13 und M IV handelt. 23 (3) Verf374gt das Krankenhaus 374ber ein Zentrallabor, das alle anfallenden Untersuchungen vornehmen kann, dem aber kein liquidationsberechtigter Arzt vorsteht, kann der behandelnde liquidationsberechtigte Arzt die Komplexgeb374hr nach Nummer 437 im Rahmen des 247 4 Abs. 2 GO304 in Rechnung stellen. Denn als eigene Leistungen, die er liquidieren darf, gelten auch Laborleistungen des Abschnitts M II des Geb374hrenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung in von 304rzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Kran-kenhauslabors erbracht werden. Erbringen die 304rzte eines solchen Labors auch Leistungen des Abschnitts M III und M IV, k366nnten sie von dem behandelnden liquidationsberechtigten Arzt allerdings nicht in Rechnung gestellt werden, da es 24 - 12 - sich insoweit nicht um eigene Leistungen handelt, die im Sinn des 247 4 Abs. 2 Satz 1 GO304 unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden (vgl. Br374ck, Stand 1. Juli 2005, 247 4 Rn. 10, 12; Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, 247 4 Rn. 11). F374r die Liquidation der Komplexgeb374hr der Nummer 437 durch den behandelnden Arzt gen374gt es jedoch, wenn w344hrend der Intensivbehandlung irgendeine Leistung nach Abschnitt M II erbracht wird. Hat das Zentrallabor auch Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV erbracht, k366nnen die-se trotz ihrer grunds344tzlichen Berechnungsf344higkeit daher in einer solchen Konstellation nicht berechnet werden, sondern sind praktisch als Krankenhaus-leistung durch den Pflegesatz mit entgolten. (4) Im vorliegenden Fall verf374gt das Universit344tsklinikum 374ber ein Zen-trallabor, dem - wie eine erstinstanzlich eingeholte Auskunft der Verwaltungsdi-rektion des Universit344tsklinikums E. ergeben hat - ein nicht liquidations-berechtigter Oberarzt vorsteht. Wenn von diesem Zentrallabor Leistungen nach dem Abschnitt M II bezogen worden sind, konnten diese Grundlage f374r die Be-rechnung des behandelnden Arztes gewesen sein, der f374r jeden Tag der 70 Tage w344hrenden Intensivbehandlung je eine Geb374hr nach Nummer 437 be-rechnet hat. 25 Das Zentrallabor hat jedoch nicht alle anfallenden Untersuchungen vor-genommen, sondern bestimmte Untersuchungen nach den Abschnitten M III und M IV sind an das Institut des Beklagten vergeben worden. Soweit es um Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV geht, war der Beklagte un-streitig zur Berechnung berechtigt, unterlag aber, weil es sich um Leistungen im Rahmen einer station344ren Behandlung handelte, der Geb374hrenminderungs-pflicht nach 247 6a GO304. Ob ihm f374r die nicht gesondert berechenbaren Leistun-gen des Abschnitts M III an den in Frage kommenden Tagen je eine Komplex- 26 - 13 - geb374hr zustehen k366nnte, bedarf deshalb keiner abschlie337enden Beantwortung, weil er eine solche Geb374hr nicht f374r sich in Anspruch nimmt. Der Senat muss daher auch nicht entscheiden, wem diese Komplexgeb374hr zusteht, wenn meh-rere 304rzte Laboruntersuchungen vorgenommen oder in zul344ssigem Umfang von dritter Seite bezogen haben (247 4 Abs. 2 Satz 2 GO304). Aus der Sicht des Patienten besteht kein hinreichender Grund, Leistun-gen des externen Arztes gesondert honorieren zu m374ssen, die bei einer voll-st344ndigen Erbringung durch das Krankenhaus nicht gesondert berechnungsf344-hig sind, weil ihre Verg374tung durch eine pauschale Komplexgeb374hr vorgesehen ist. Es ist nicht Sache des Patienten, durch eine gesonderte Honorierung von Leistungen externer 304rzte Nachteile auszugleichen, die diesen dadurch entste-hen k366nnen, dass sie nicht auf Personal- und Sachmittel des Krankenhauses zur374ckgreifen k366nnen. Dieser Ausgleich ist vielmehr dadurch herzustellen, dass das Krankenhaus - wie dies auch bei Regelleistungspatienten der Fall ist - die extern vergebenen Leistungen aus den Pfleges344tzen/Entgelten finanziert. Es mag zwar sein, dass der externe Arzt insoweit Geb374hren nicht in derselben H366-he erzielen kann wie bei einer Abrechnung im Verh344ltnis zum Patienten. Es geht jedoch im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht darum, den Arzt allgemein von einer Anwendung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte auszuschlie-337en, sondern die Interessen des Patienten und der Behandlungsseite bei einer Aufspaltung der 344rztlichen Dienste in dem Sonderfall, in dem geb374hrenrechtlich eine pauschale Abgeltung vorgesehen ist, zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. 27 Soweit die Revisionserwiderung anf374hrt, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn f374r den freien Laborarzt bei Auftragserteilung nicht er-sichtlich sei, ob und welche Geb374hr er beanspruchen k366nne, vermag der Senat 28 - 14 - dem nicht zu folgen. Schon wegen der gebotenen Geb374hrenminderung nach 247 6a GO304 ist der externe Arzt gehalten, sich bei Entgegennahme des Auftrags 374ber dessen Rahmenbedingungen zu vergewissern. Da im 334brigen anzuneh-men ist, dass Labors der hier in Rede stehenden Art in dauernden Gesch344fts-beziehungen zu einem bestimmten Kreis von Krankenh344usern stehen, liegt es im eigenen Interesse der Betreiber und ist ihnen zuzumuten, f374r F344lle der vor-liegenden Art, in denen die Leistungspflicht des Patienten wegen einer Kom-plexgeb374hr begrenzt ist, in einer Rahmenvereinbarung mit dem Krankenhaus eine Verg374tungsregelung zu treffen. 4. Zutreffend ist das erstinstanzliche Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte im Hinblick auf die Bezahlung seiner Rechnung nach Einzelbetr344gen ungerechtfertigt bereichert ist und dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen-steht, dass die Rechnung in Kenntnis der Nichtschuld beglichen worden w344re. 29 Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung (247 818 Abs. 3 BGB) berufen. Er hat zwar vorgetragen, er habe f374r die aus Haushaltsmitteln der Universit344t gestellten Sach-, Verbrauchs- und Personalmit-tel eine Kostenerstattung in bestimmter H366he vorzunehmen, die je erbrachter Leistung ohne R374cksicht auf tats344chlich eingegangene Honorare berechnet werde, und einen Vorteilsausgleich zu zahlen. Da er jedoch f374r seine Leistun-gen eine Verg374tung durch das Krankenhaus erlangen kann, das Aufwendungen f374r die als Krankenhausleistung von ihm geschuldeten Untersuchungen erspart hat, erh344lt er das, was ihm aus seiner T344tigkeit geb374hrt. Unter diesen Umst344n- 30 - 15 - den k366nnen die mit seiner T344tigkeit notwendig verbundenen Kosten nicht als Entreicherung angesehen werden. Wurm Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 C 2660/02 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 24.10.2006 - 13 S 4136/06 -
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