BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 291/06 vom 11. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 47, 64 Abs. 2 a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Gesch344ftsf374hrerwechsel zu be-schlie337en, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Ver344u337erers umzudeuten. b) Die blo337e Tatsache, dass der Ver344u337erer in dem vorgenannten Fall die Verf374-gungsgewalt 374ber das Bankkonto der Gesellschaft beh344lt, gen374gt f374r seine Quali-fikation als "faktischer Gesch344ftsf374hrer" noch nicht. c) 247 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen "Ersatzanspruch eigener Art" gegen den Ge-sch344ftsf374hrer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (247 830 BGB) zug344nglicher Deliktstatbestand. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Die nach der (irrigen) Auffassung des Berufungsgerichts Anlass zur Zu-lassung der Revision gebenden Rechtsfragen betreffen allein die von dem Kl344-ger verfolgten Anspr374che aus 247 64 Abs. 2 GmbHG, nicht dagegen die Insol-venzanfechtung der Zahlung von 5.858,00 200 seitens der R. GmbH. Darin ist eine entsprechende Beschr344nkung der Revisionszulassung zu sehen, die sich auch aus der Begr374ndung der Zulassungsentscheidung ergeben kann (vgl. BGHZ 153, 358, 360; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 543 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Zulassungsgr374nde im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO liegen im 334brigen auch hin-sichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Insolvenzanfechtung nicht vor. 2 - 3 - II. Die von dem Berufungsgericht und der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie die Zul344ssigkeit einer sog. "Legitimationserm344ch-tigung" betreffen, nicht entscheidungserheblich; die weiteren Fragen der Darle-gungs- und Substantiierungslast des Kl344gers hinsichtlich einer faktischen Ge-sch344ftsf374hrerstellung des Beklagten im Rechtsstreit um Anspr374che aus 247 64 Abs. 2 GmbHG sind einzelfallabh344ngig und nicht allgemein kl344rungsf344hig oder kl344rungsbed374rftig. 3 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-richts, die rechtliche Gesch344ftsf374hrerstellung des Beklagten sei sp344testens am 4. Juni 2003 beendet worden. Abgesehen davon, dass die Abtretung der Ge-sch344ftsanteile des Beklagten an den Erwerber W. in 247 3 Abs. 3 des notariellen Anteilsver344u337erungsvertrages vom 2. Juni 2003 bei der Gesellschaft (bzw. der sp344teren Schuldnerin) bereits angemeldet worden ist (247 16 Abs. 1 GmbHG), hat sich der Anteilserwerber in 247 5 des Ver344u337erungsvertrages verpflichtet, einen Gesch344ftsf374hrerwechsel zu beschlie337en, und ist dieser (gem344337 247 271 BGB so-fort f344lligen) Verpflichtung noch im Notartermin in Anwesenheit des Beklagten nachgekommen. Selbst wenn man wegen der aufschiebenden Bedingung (Kaufpreiszahlung) des Anteilsver344u337erungsvertrages von einer noch nicht wirksamen Anmeldung des Anteils374bergangs i.S. von 247 16 Abs. 1 GmbHG aus-geht (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 726), der Kl344ger also noch Alleingesellschafter der Schuldnerin blieb, so w344re jeden-falls in der Vereinbarung des Gesch344ftsf374hrerwechsels die Erteilung einer zu-l344ssigen Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die Beschlussfassung des Erwer-bers im scheinbar eigenen Namen in eine solche im Namen des Beklagten um-zudeuten (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 47 Rdn. 20, 22), weil die Vertragsparteien, insbesondere der Beklagte, den Gesch344ftsf374hrerwechsel auf jeden Fall herbeif374hren wollten. Dies zeigt auch die von dem Beklagten - offenbar auf Anraten des beurkundenden Notars nachgereichte und als vor- 4 - 4 - sorgliche Ma337nahme zu verstehende - Genehmigung des von dem Erwerber "als vollmachtloser Vertreter" gefassten Beschlusses. Da hierin sowie auch schon in der kaufvertraglichen Vereinbarung und in der Unterzeichnung der no-tariellen Urkunde durch den Beklagten nach der Beschlussfassung zugleich der eigene Wille des Beklagten zur Herbeif374hrung des Gesch344ftsf374hrerwechsels zum Ausdruck kommt, k366nnte darin im 334brigen auch eine entsprechende - hin-reichend dokumentierte - "Entschlie337ung" bzw. Beschlussfassung des Beklag-ten selbst als Alleingesellschafter gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 27. M344rz 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645). Auf die Frage der Zul344ssigkeit einer sog. "Legitimationszession" (vgl. dazu Scholz/K. Schmidt aaO 247 47 Rdn. 21) kommt es unter den vorliegenden Umst344nden - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht an. 2. Soweit das Berufungsgericht eine faktische Gesch344ftsf374hrerstellung des Beklagten in der Zeit nach dem Gesch344ftsf374hrerwechsel nicht f374r dargetan erachtet hat, ist das eine aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandende, tatrich-terliche W374rdigung. Eine faktische Gesch344ftsf374hrerstellung erfordert den Nach-weis, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Han-deln im Au337enverh344ltnis, das die T344tigkeit des rechtlichen Gesch344ftsf374hrungs-organs nachhaltig pr344gt, ma337geblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 135/03, ZIP 2005, 1550). Daf374r reicht nicht aus, dass der Beklagte den Zugriff auf das Gesellschaftskonto behielt und einzelne Zahlungen - nach seinem Vortrag auf Weisung des neuen Gesch344fts-f374hrers - abwickelte, ohne die Bank, der er einige Monate zuvor einen Handels-registerauszug 374ber seine Bestellung als Gesch344ftsf374hrer vorgelegt hatte, von der Beendigung seines Gesch344ftsf374hreramtes in Kenntnis zu setzen. Ein An-teilsver344u337erer, der - wie der Beklagte - den Kaufpreis f374r seine Anteile noch nicht erhalten hat, kann sich die Verf374gungsgewalt 374ber das Gesellschaftskonto z.B. auch zu Sicherungszwecken vorbehalten, ohne dadurch zum faktischen 5 - 5 - Gesch344ftsf374hrer zu werden. Dass der Beklagte auch sonst Gesch344ftsf374hrungs-handlungen vornahm und die Geschicke der Schuldnerin bestimmte, hat der Kl344ger nicht dargetan, obwohl er, worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-weist, umfassenden Zugriff auf die gesamten Gesch344ftsunterlagen der Gemein-schuldnerin hat. Unerheblich ist, ob der Beklagte sich der Bank gegen374ber noch als Gesch344ftsf374hrer geriert hat. 3. Den blo337en "Verdacht", dass der Beklagte im Zusammenwirken mit dem Anteilserwerber eine gezielte "Bestattung" der GmbH unter Auspl374nderung ihres Restverm366gens vorgenommen haben k366nnte, hat das Berufungsgericht tatrichterlich vertretbar nicht f374r ausreichend erachtet. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe jedenfalls an einer gem344337 247 84 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GmbHG strafbaren Insolvenzverschleppung mitgewirkt, k366nnte das der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich daraus i.V.m. 247247 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB nur ein Anspruch auf Ersatz eines Quo-tenschadens der Altgl344ubiger ergeben k366nnte (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, 211, 214 ff.), der Kl344ger aber einen solchen Schaden weder dargetan hat noch geltend macht, sondern Ersatz f374r verbotene Zahlungen gem344337 247 64 Abs. 2 GmbHG begehrt. Daf374r haftet nur der - rechtliche oder faktische - Gesch344ftsf374h-rer. Eine Teilnahme Dritter hieran i.S. von 247 830 BGB scheidet aus, weil 247 64 6 - 6 - Abs. 2 GmbHG kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenst344ndige Anspruchs-grundlage ist, bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art" begr374ndet (BGHZ 146, 264, 278). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 11.04.2006 - 4 O 305/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2006 - 9 U 59/06 -
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