BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 29 /1 1 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30 . Juni 20 1 1 durch d en Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europä i schen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urh e- berrechts und der verwandten Schut z rec h te in der Informationsgesel l- schaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Richtlinie bei der Aus l e gung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkraf t- tre tens der Richtlinie am 22. Juni 2001 , aber vor dem Zeitp unkt ihrer A n wendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben ? 2 . Handelt es sich bei V ervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfä l- tigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ve r fahren mit ähnlicher Wirku ng im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3 . Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Kön nen die Anford e- rungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grun d- rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vo r- nahme entsprechender Vervielfältigunge n geeigneten Gerätekette Schuldner der angeme s senen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maß - nahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Si nne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Ri chtlinie entfa l- len? 5. Entfällt die Beding ung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines g e- rechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich od er konkludent zugestimmt h a ben? - 3 - Gründe : I. Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plo t- ter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Da r stellungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigung s geräten gehören. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr ang e schlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wah r nehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Graf i- ken aller Art besteht. Die Beklagte vertreib t Drucker und Plotter , die si e in Deutschland herstell t oder aus dem Ausland nach Deutschland einfü h r t . Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Teils der von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter auf Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF in Ansp ruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 519.703,71 n- schließlich Mehrwertsteuer und zuzüglich Zinsen verurteilt . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Dü s seldorf , MMR 2008, 100 = ZUM - RD 200 8 , 65 ). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen . D as Bundesverfassungsgericht hat diese Entsch eidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Ka m mer b e - 1 2 3 4 5 - 4 - schluss vom 21 . Dezember 20 1 0 - 1 BvR 2742 /08, CR 2011, 86 = ZUM 2011, 31 3 ) . Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils . Die Beklagte beantragt, die Revision zurüc k- zuwe i sen. I I . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 2001, S. 10 ; im Folgenden: Richtlinie ) ab. Vor ei ner Entscheidung über das Recht s- mi t tel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 2 67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union ei n zuholen. 1. D ie Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist zwar durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urhebe r- rechts in der I nformationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I , S. 2513) neu geregelt worden ( § § 54 ff. UrhG ). Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. 2. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes , wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist , dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfa h ren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird , gegen den Herstelle r ( § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ) sowie g e gen den Importeur und den Händler ( § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, A n- spruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuß e- 6 7 8 9 - 5 - rung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaff e ne Möglichkeit, so l- che Vervielfältigungen vorzunehmen . Der Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesel l- schaft geltend gemacht we r den. 3. D ie Klägerin und die VG Bild - Kunst, in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird, sind als Verwertungsgesellscha f- t en nach § 54h Abs. 1 UrhG aF befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF geltend zu m a chen . Die Klä gerin kann von der Beklagten , die Drucker und Plotter herstellt, impor tiert und vertreib t , hinsichtlich der im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angeme s- senen Ve r gütung beanspruchen, wenn Drucker und Plotter zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Das setzt voraus, dass diese Geräte zur Vornahme von Vervielfält i gungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfa h- ren vergleichbarer Wirk ung bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass die Ve r- gütungspflicht nur solche Vervielfältigungshandlungen e r fasst, die nach der - Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umsetzenden - Schra n kenregelung des § 53 UrhG aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urheber s aus genommen sind. Ve r- vielfältigungshandlungen, die nicht unter die Schrankenr e gelung fallen und d a- her eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind nicht G e genstand des Verg ü- tungsanspruchs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF. 4. Die Klägerin stützt ihre Ansprü che auf das Inverkehrbringen von Dr u- ckern durch die Beklagte im Jahr 2001 . Deshalb stellt sich vorab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen ist , die sich nach dem Zeitpunkt ihres I n kraft tretens am 22. Juni 2001 , aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezem ber 2002 e r- eignet haben. 10 11 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen es d ie Gerichte der Mitgliedstaaten bereits ab dem Zeitpunkt des I n- krafttr etens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatl i che Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Rich t linie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefäh rden würde (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2 006 - C - 212/04, Slg. 2006 , I - 6057 = NJW 2006, 2465 Rn. 123 - Adeneler/ELOG ) . Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 14 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemei n schaften , also am 22. Juni 2001, in Kraft getre ten. Danach wäre di e Richtlinie bereits ab d i e- s em Zeitpunkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksicht i gen. Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht, die vo r dem 22. Dezember 2002 abg e schlossen bzw. erworben wurden . Das könnte dafür sprechen, dass die Richtlinie bei der Beurteilung der Fr a ge, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines Inverkehrbr ingens von Druckern vor dem 22. Dezember 2002 begründet sind, für die Ausl e gung des nationalen Rechts nicht von Bedeutu ng ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 40 = WRP 2008, 1229 - Multifunkt i- onsgeräte; vgl. aber BVerfG [Kammer], GRUR 20 10, 999 Rn. 54; ZU M 2011, 313 Rn. 26). 12 13 - 7 - 5. Nur für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist, stellen sich im vorliegenden Fall dieselben weiteren Fragen zu 2 bis 5 wie im heute gleichfalls zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren I ZR 28/11. Zur Erläuterung di e- ser Fragen wird auf das Verfahren I ZR 28/11 Bezug genommen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29 . 11 .2006 - 12 O 8/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2007 - I - 20 U 186/06 - 14
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