BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 291/11 Verkündet am: 21. Juni 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 Ab, Ca, §§ 662, 667, 681 Satz 2, § 812 Abs. 1 Zur Frage, ob derjenige, der im Rahmen eines "Schenkkreises" unter Ei n schaltung einer Übermittlungsperson eine "Schenkung" leistet, von dieser Übermittlungspe r- son die Rückzahlun g des Schenkungsbetrags verlangen kann. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Dezember 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsge richts Rosenheim vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von 5.000 ber 2005 im Zusammenhang mit der Tei l- nahme an einem "Schenkkreis" entrichtet hat. Im Oktober 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung eines Schen k- kreises (Chart "M . - L . ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Di e an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. 1 2 - 3 - Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und an ihrer Stelle rückten Mitglieder des Geberkreises in den Em pfängerkreis nach. Neu hinzutr e- tende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hoffnung, selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden und auf diese Weise den eing e- s etzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzustoßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von 5.000 Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sittenwi d- rigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschä f- te ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weitergeleitet worden sei. Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sonde rn nur als Botin fungiert und den ihr überlassenen Geldbetrag abredegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramide n- spitze ("Pole - Position") stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Diese Personen seien der Klägerin aufgrund der ausliege nden "Chartliste" b e- kannt gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abg e- ändert und der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderu ng und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten) - Zug um Zug gegen Abtretung 3 4 5 - 4 - der Ansprüche der Klägeri n gegen die Schenkungsempfänger - stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. I. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsauffass ung des Amtsgerichts zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach § 138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil die B e- klagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermittlerin der Schenkung sein sollte . Gleichwohl hat das Be rufungsgericht die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis zustande geko m- men, das eine für das System des Schenkkreises wesentl iche Tätigkeit, nä m- lich die Weiterleitung der Schenkung an die Mitglieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und deshalb wegen Sitt enverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe des Geldes habe die Klägerin eine Leistung an die Bek lagte erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 BGB). Die Bekl agte sei in die Organisation 6 7 - 5 - des Schenkkreises eingebunden gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "Schneeball - Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glaube n verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwi d- rigkeit zu berufen. Auch und gerade in der Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwidrigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Kläg e- rin "doppelte Bereicherungsanspr üche" zu, nämlich gegen die Beklagte als B e- auftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises. Dies erfordere eine analoge Anwendung von § 255 BGB mit der Folge, dass die B e- klagte von der Klägerin die Abtretung ihrer Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises verlangen könne. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereich e- rungsa nspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB z u- erkannt. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. 8 9 10 - 6 - aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, w o- nach die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole - Position") befindl ichen Personen auszahlen (we i- terleiten) solle, die V ereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB gesehen. (1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB u m- fasst nicht n ur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit au s- geübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird ( BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stel lt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Em p- fänger (hier: die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises") eine Geschäft s- besorgung im Sinne von § 662 BGB dar. (2) Entgegen der Auffassung der Revision l ag hierin keine bloße Gefä l- ligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistung sempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bin dung wird insbeso n- dere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfä n- 11 12 13 14 - 7 - ger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Ang e- legenhei t ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen U m- ständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswi l- le wird deshalb in der Regel bei d em sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vo r- gängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom 14. N o- vember 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN; BGH, Urteile vo m 18. Deze m- ber 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO S. 210 und vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f). Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiders eits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche I nteressen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (S e- natsurteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 208 , 210 ). Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustan de kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefä l- ligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei d enn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgeno m- men wurde (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209). 15 16 - 8 - Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die G e- schäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, insbesondere auf die Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene Eigeni n- teresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt , dass die Beklagte die zu "beschenkenden" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rec hts wegen nicht zu beanstanden. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsger icht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände. (1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsys tem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Ve r- vielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen M itglieder mehr geworben werden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf ab, zugunsten einiger wen i- ger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies ve r stößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als recht s- grundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, N JW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW - RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR 17 18 19 - 9 - 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff). (2) Nach diesen Grundsätzen best ehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: We iterle i- tung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "Empfängerkreises") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die O r- ganisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältni s derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des Schenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderla u- fend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt we r- den muss. b) Aus der Nichtigkeit des Auftrag svertrags ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erwachsen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine "Leistung" der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 A bs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht. Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufung s- gericht eingangs seiner Entscheidungsgründe im Anschluss an die Würdigung des Amtsg erichts z utreffend erkannt hat - um eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole - Position" befindlichen Mitglieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohne n- den Leistungszweck verbundene Leistungsverhältnis bestand allein zwischen 20 21 22 23 - 10 - der Klägerin (als Schenker) und den Mitgliedern d es "Empfängerkreises" (als Beschenkten). Die Beklagte fungierte hierbei als Botin oder unmittelbare Stel l- vertreterin der Klägerin, was den Beschenkten aus den ihnen überreichten und von der Klägerin unterzeichneten Schenkungsurkunden ohne weiteres ersich t- l ich war. Erbringt der Leis tende die Zuwendung - wie hier - durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen B e- reicherungsvorgangs alle in im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fällen von eine r Vermögensverschiebung nicht - auch nicht mög licherweise - betroffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistun gszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmi t- telbarer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 7 1. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bamberger/Roth/Wendehorst, B GB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f). Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten - oder Vertreterhandeln z u- grunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert hier nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. N o- vember 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 6 0 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als Beschenkten stattfindet. 2. Die Entscheidung des Berufungsgericht s stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründ en als richtig dar (§ 561 ZPO). 24 25 - 11 - a ) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB) steht der Klägerin nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufun g s- gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Si t- ten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegri f- fen werden; der Umsta nd, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbeso r- gung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, NJW - RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat. So liegt es nach den rechtsfehlerfreien und für das Revisionsgericht somit auch bindenden Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall. b ) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (wegen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden ka nn, bedarf hier keiner En t- scheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den 26 27 28 - 12 - Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (s. dazu etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN) aus, weil die Geldzahlung bereich e- rungsrechtl ich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis z u- rückgefordert werden kann. 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin kein Rüc k- zahlungsanspruch gegen die Beklag te zusteht, erweist sich das klageabwe i- sende Urteil des Amtsgerichts als richtig und die hiergegen gerichtete Berufun g der Klägerin als unbegründet. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 18.07.2011 - 16 C 1819/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.12.2011 - 5 S 3413/11 (2) - 29
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