BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 29/12 Verkündet am: 18 . September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Buchungssystem Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 23 A bs. 1 Satz 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftve rkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist? 2. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst au s- zuweisen ist? BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die R ichter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten i n der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Frage n zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste au s- zuweisen ist? 2. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektroni schen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst o der für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist? - 3 - Gründe : I. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein fünf Schritte umfass endes elekt ronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Sie streite t mit dem Kläger, dem Bunde s- verband der Verbraucherzen tralen und Verbraucherverbände - Verbraucher - zentrale Bundesverband e.V. - , über die Frage, ob die von ihr dort ge machten Flugp reisanga ben den Anforderungen entsprechen, die sich für sie aus der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) ergeben . Bis Ende 2008 war das Buchungssystem der Beklagten in der Weise g e- staltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugz iels und des Datums i n eine m zweiten Schritt ei ne Tabelle mit Abflug - und A n- kunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils i n zwei unterschiedlichen T arif en vorfand. U nterhalb der Tabelle wurden in einem gesonderten Kasten die für einen aus gewählten Flug dienst anfallenden Steuern und Gebühren sowi e der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete Preis pro Person durch eine Umrandung hervorgehoben ausgewiesen . Hinter d em Kasten war ein Doppelsternhin weis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchung s- schritts auf den möglich en Anfall und die Bedingungen ein e r Bearbeitungsg e- bühr ( Service Char ge ) hingewiesen wurde , die zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet wurde . Nachdem der Kunde in einem dritten Buchungsschritt die erforderlichen Daten eingeben konnte, wurde in einem vierten Buchu ngsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1008/2008/EG am 1. November 2008 änderte die Beklagte den zweiten Schritt ihr es Buchungssy s- 1 2 3 - 4 - tem s dahin ab, dass der Flugpreis für einen ausgewählten Flug dienst nebst den gesondert ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie dem Kerosinzuschlag und zudem die Summe dieser Preisbestandteile nunmehr bereits in der Tabelle mit den Abflug - und Ankunftszeiten angegeben w u rd en . In einem ge sonderten Kasten unter der Ta belle w u rden der aus dies en Angaben gebildete Preis und die Service Charge mit einem noch im s elben Buchungsschritt aufgelösten Sternhinweis angegeben und darunter der daraus berechnete P reis pro Person ausgewiesen . Nach An sicht d e s Kläger s ent spricht diese Preisdarstellung nicht den A n- forder ung en , die insoweit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 /EG bestehen . De r Kläger hat die Beklagte d aher auf Unterla s- sung und auf Erstattung sei n er Abmahnkosten in Ans pruch genommen. Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben . Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris) . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisu ng der Klage w eiter. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Ar t. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen un d gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union einzuholen. 1. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG muss der zu zahlende Endpreis stets aus ge w i esen werden und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwen d- baren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen , die u n- vermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorherseh bar sind . Neben 4 5 6 7 - 5 - dem Endpreis sind n ach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG mindestens der Flugpreis beziehungsweise die Luftfrachtrate und , soweit sie hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebüh ren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen auszuweisen , die mit der Sicherheit oder d em Kraftstoff in Ver bindung stehen . Fakultative Z u- satzkosten sind n ach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jede s B u- chungsvorgangs mit zu teil en , wobei sich de r Kunde auf O pt - in - Basis für die Option entscheiden kann . 2. Die Auslegung der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung Nr. 1008/ 2008/ EG , die Informationspflichten bei der Preiswerbung im Flugverkehr insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes statuiert und damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 = MMR 2013, 238, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.142) , ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht hinre i- chend g eklärt. In der Entscheidung / Verbraucherzentrale ( Urteil vom 19. Juli 2012 - C112/11, NJW 2012, 2867 ) hat der Gerichtshof nur zu f a- kultative n Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG Stellung genommen . Auf das dort enthaltene Tatbest and s- merkma kam es dabei nicht an ; d ie im vorliegenden Rechts streit entscheidende Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Endpreis auszuweisen ist, war nicht Gegen stand der d am a- ligen Vorlage . 3 . Das Berufungsgericht hat a ngenommen , eine Servicegebühr wie die von der Beklagten erhobene Service Charge sei ein im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unvermeidbares und im Zei t- 8 9 - 6 - punkt der Veröffentlichung vorhersehbares und daher in den Endpreis einzub e- ziehendes Entgelt ( ebenso etwa OLG Dresden, GRUR 2011, 248, 249 ; OLG Frankfurt, GRUR - RR 2012, 392, 395 ; KG, MMR 2012, 813, 814 ; Köhler in Kö h- ler/ Bornkamm aaO PAngV Vorb Rn. 16 ; aA OLG Wien, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 5 R 103/09t, Urteilsumdruck S. 14 ). Die Revision nimmt diese Beurte i- lung hi n. Auch der Senat hat keine Bedenken , dieser Auffassung zu folgen, z u- m al die Service Charge der Beklagten bei den von ihr angebotenen Fl ugdien s- t e n im Regelfall anfällt . 4 . Bei elektronischen Buchungssyste men wie dem im Streitfall in Rede stehenden stellt sich die Frage, zu welchem der insoweit in Betracht komme n- den unterschiedlichen Zeitpunkte die Endpreise für Flugdienste ausgewiesen werden müssen, wobei zugleich verschiedene Möglichkeiten der Preis - und auch der Endpreisangabe denkbar sind. a) Nach Ansicht des Berufungsgericht s verstoßen die Flugpreisangaben beim Buchun gssystem der Beklagten gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung Nr. 1008/2008/EG , weil der zu zahlende Endpreis nach dieser Besti m- mu ng stets auszuweisen und d ie Vorschrift eindeutig dahin zu vers t ehen sei , dass der Endpreis bei jeder Preisangabe anzugeben sei. D ie tabellarische Da r- stellung der Preise der Flüge, die den vom Kun den im ersten Buchungsschritt gewählten Auswahlkriterien e ntspr ä chen , werde dem nicht gerecht . D ies gelte auch, soweit die Beklagte die Service Charge in ihrem modifizierten B u- chungssystem ab dem Jahr 2009 weiterhin gesondert ausweise. Dem Senat erscheint es jedoch nicht als sicher , dass nur diese Sichtweise de m Sinn und Zweck der in Rede stehenden Unionsbestimmung entspricht . b) Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG allerdings mit Recht vo n den dieser Regelung zugrundeliegenden Erwägungen des Verordnun gsgebers ausgegangen. Bei der 10 11 12 - 7 - Auslegung einer V orschrift des Unionsrechts sind neben deren Wortlaut und de m Regelungszusammenhang, in dem diese steht, auch d as mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen ( st. Rspr . ; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael ; Urteil vom 30. Juni 2011 - C - 271/10, Slg. 2011, I - 5815 = GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien ; Urteil vom 24. November 2011 - C - 281/09 , GRUR Int. 2012, 167 Rn. 42 - Kom mission/ Spanien , jeweils mwN). c) Nach Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG sollen die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunte r- nehmen für Flugdienste effe ktiv zu vergleichen. Daher soll nach Erwägung s- grund 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der vom Kunden zu zahle n- de Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit au s- gewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Auch aus der Überschrift und dem Wortlaut von Art. 23 Abs . 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ergibt sich, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Pre i- se von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt (EuGH, NJW 2012, 2867 Rn . 13 - ebookers .com / Verbraucherzentrale ). D as Schutzbedürf nis des Verbrauchers ist d aher bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. auch Frenz/Mügge n borg, EuZW 2012, 681, 682). d) D afür spricht auch d i e Entste hungsgeschichte d ies er Bestimmung. Die Einführung des Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ist vor dem Hinte r- grund einer früher verbreiteten Praxis der Anbieter von Flugdiensten zu sehen, Flugpreise ohne Angabe von Steuern, Gebühren oder Kraftstoffzusch lägen zu veröffentlichen. Nach Auffassung der Kommission konnte der Binnenmarkt den Fluggästen nicht i m volle n Umfang zugutekommen, weil die Darstellung nur der Flugpreise einer Preistransparenz entgegenst and (vgl. den Vorschlag der 13 14 - 8 - Kommission für eine Ver ordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, KOM [ 2006 ] 396 e ndg., Einzelerläuterung 6 sowie die Ste l- lungnahme des Europäischen Wirtschafts - und Sozialaussc husses zu diesem V erordnungsv orschlag , ABl. Nr. C 175 vom 27. Juli 2007, S. 85, 87 unter 8.1 und 8.4 ). 5 . Im Hinblick auf die erstrebte Preistransparenz ist die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/ 20 08/EG enthaltene Regelung z u sehen, d er zufolge der zu zahlende Endprei s einschlie ß- lich aller näher genannten Preisbestandteile gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unabhängig von der Form der Ver öffentlichung . a) Zur beabsichtig t en Überwindung der früheren Praxis ließe sich das Tatbestandsm erkmal stets deshalb dahin verstehen, dass Endpreisangaben zunächst einmal überhaupt erfolgen müssen, ohne dass damit bereits ein b e- stimmte r Zeitpunkt der Veröffentli chung zwingend festgelegt ist . Gegen ein so l- ches Verständnis spricht allerdings , dass der Endpreis nach Erwägung s- grund 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG für den bezweckten effekt i- ven Preisvergleich jederzeit ausgewiesen werden soll. Di e Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung kann daher nach Ansicht des Senats nicht dazu führen, dass die dort statuierte Verpflichtung immer schon dann e r- füllt ist, wenn der Endpreis überhaupt an irgendeiner Stelle des Buchungsvo r- gangs genann t wird. b ) Eine nähere Regelung der Frage , z u welchem Zeitpunkt der Endpreis auszuweisen ist, enthält weder Art. 23 Abs. 1 noch eine sonstige Bestimmung der Verordnung Nr. 1008/2008/EG . Deren Art. 23 Abs. 1 Satz 4 regelt allein de n Zeitpunkt , zu dem Inf ormationen über fakultative Zusatzkosten zu ge ben sind , die entstehen, wenn der Kunde sich für die Inanspruchnahme zusätzlicher Lei s- 15 16 17 - 9 - tungen wie etwa einer Versicherung entschl ießt . Solche Zusatzleistungen we r- den regelmäßig erst dann in sinnvoller Weise ange boten werden können, wenn der Kunde einen konkreten Flug dienst ausgewählt hat. D er Kunde wird sich beim Aufruf eines elektronischen Buchungssystems zunächst für konkrete Fl ugdienste und deren Preise interessier en und diese gegebenenfalls mit denen anderer Luftfahrtunternehmen vergleichen wollen . Zusätzliche Leistungen we r- den für ihn dagegen in der Regel erst bei Festlegung auf einen konkreten Flu g- dienst interessant. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Tatbestandsm erkmal a m Beginn jedes Buchungsvorgangs in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin verstehen, dass der Kunde zu Beginn des eigentlichen Buchungsschritts, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung des Flug dienste s ein schließlich auf Opt - i n - Basis ausgewählter Zus atzleistungen , auf die dafür entfallenden Kosten hingewiesen wird , zumal eine Buchung auch sprachlich nur auf einen konkreten Flug dienst bezogen sein kann . Bei einem solchen Verständnis des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ersche int es zweifelhaft, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG geforderte A usweisung des Endpreises anhand des Tatbestandsmerkmals am Beginn jedes Buchungsvorgangs auszulegen ist oder daraus Rückschlüsse für die Auslegung von Abs atz 1 Satz 2 der B e- stimmung zu ziehen sind (im letzteren Sinne OLG Frankfurt, GRUR - RR 2012, 392, 395; Deutsch, GRUR 2011, 187, 190; implizit auch Müggenborg/Frenz, NJW 2012, 1537 f.; Frenz/Müggenborg, EuZW 2012, 681, 682) . Der in Erwägungsgrund 16 zum Aus druck gelangte Wille des Veror d- nungsgebers, einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, spricht nach A n- sicht des Senats vielmehr dafür, das Tatbestandsmerkmal stets in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mit eine m zeitlichen Bezug z u dem in Erwägungsgrund 16 Satz 2 verwendeten Begriff jederzeit auszulegen . D anach w är e d er Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 18 19 - 10 - Nr. 1008/2008/EG früher auszuweisen , als es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 d ies er Ve r- ordn ung für die fakultativen Zusat zkosten verlangt . Die so verstandene Pflicht zu einer frühzeitigen Endpreisangabe könnte es erfordern , dass der Endpreis schon bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Z iel und D atum korrespondierenden Flugdienste s angegeben wird ( so im E rgebnis OLG Frankfurt, GRUR - RR 2012, 392, 395). 6 . Als ungeklärt erscheint weiterhin , in welcher Art und Weise d er En d- preis für einen Flugdienst angegeben werden muss. Auch insoweit enthält Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG keine näh ere Besti m- m ung. In Art. 23 Abs. 1 Satz 4 d ies er Verordn ung ist lediglich bestimmt , dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise mitzuteilen sind . a) Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - aus der Reg e- lung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG gefolgert, der Endpreis müsse immer oder bei jeder Angabe von Preise n und daher bei einem mehrstufigen Buchungssystem bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreise n und auf jeder Seit e genannt werden , die Preisangaben enth a lt e ( ebenso Müggenborg/Frenz, NJW 2012, 1537 f.; Schönheit, RRa 2009, 127 ) . Im Streitfall wäre der Endpreis danach im unmittelbaren Zusammenhang mit jedem einzelnen in der Tabelle angezeigten Fl ug dienst und nicht ers t für die von der Beklagten vorausgewählten oder vom Kunden durch Anklicken ausg e- wählten Flug dienst e anzugeben. b ) Für ein solches - enges - Verständnis spricht, dass der bezweckte Preisvergleich für den Kunden, der auf einen Blick möglichst viele Infor mationen erhalten möchte, am effektivsten ist , wenn für sämtliche tabella risch angezei g- ten Fl ugdienste unmittelbar die Endpreise angegeben werden. Dies ermöglicht es zunächst , die von der Beklagten angebotenen Fl ugdienste ohne weitere 20 21 22 - 11 - Zwischenschritte mit einander zu vergleichen, wobei den Kunden nach Erw ä- gungsgrund 16 Satz 1 de r Verordnung Nr. 1008/2008/EG allerdings nu r ein e x- terner Vergleich mit Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ermöglicht werden soll. D ie vom Berufungsgericht ge forderte Darstellung s chafft aber insbesond e- re auch die Voraussetzungen für ein en effektive n Vergleich der Preise ve r- schiedener Luftfahrtunternehmen. So könnte der Kunde etwa elektronische B u- chungssysteme verschiedener Luftfahrtunternehmen in mehreren Bildschir m- fenstern öffnen und so die Preise für sämtliche tabellarisch angezeigten Flu g- dienste mitein ander ver gleichen, ohne sich dabei den jeweils angezeigten Preis notieren zu müssen, um sodann ein en anderen Flug dienst durch Anklicken aus zuwählen und dessen Endpreis zu ermitteln . Bei e inem solchen - engen - Verständnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG be stünde - anders als die Beklagte meint - kein Wertungswiderspruch zu Satz 3 d ies er Bestimmung. Die dort im Einzelnen au f- geführten Bestandteile des Endpr eises sind a us zu weis en, wenn sie dem Flu g- preis hinzugerechnet wurden. S chon nach dem eindeuti gen Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ( Neben dem Endpreis ) bleibt die Verpflichtung zur Endpreisangabe davon unberührt. E in e Verpflichtung zur unmittelbaren Ausweisung des Endpreises für j e- den einzelnen tabellarisch angezeigten Flug dienst führte im Übrigen nicht da zu , dass dann auch innerhalb der Tabelle für jeden Flug dienst die einzelnen B e- standteile des ausgewiesenen Endprei s es angegeben werde n müsste n . Eine solche Verpflichtung k ö nn te dem Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auch dann nicht entnommen werden, wenn man Satz 2 d i e- s er Bestimmung im vorstehend dargestellt en Sinne auslegte. Denn auf ein ei n- schränk endes Merkmal, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mit dem Begriff stets enthält , hat der Verordnungsgeber i n Satz 3 der Bestimmung verzichtet. Dementsprechend dürfte es auch aus Sicht 23 24 - 12 - des in erster Linie am zu zahlenden Endpreis interessierten Kunden genügen, wenn die gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG g e- sondert auszuweisenden Preisbestandteile für einen konkret ausgewählten Flug dienst im Rahmen des Buchungssystem s - etwa in einem sich beim Ankl i- cken des Endpreises öffnenden Bildschirmfester ( Pop - up ) - dargestellt werden (vgl. auch Schönheit, RRa 2009, 127) . Für eine aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG fo l- gend e Verpflichtung, für jeden tabellarisch angezeigten Flug dienst unmitt elbar den Endpreis auszuweisen , könnte schließlich ein Vergleich mit der Darstellung von Fl ugdie n sten nebst Preisen in anderen Medien sprechen. Soweit bestimmte Flüge im Rahmen einer Werbung etwa in Zeitungen angeboten werden, e r- scheint es im Blick auf die der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Ve r- ordnung Nr. 1008/2008/EG zugrundeliegenden Erwägungen unzweifelhaft, dass dort für jeden dargestellten Flug dienst der Endpreis ausz u weisen ist . Dies könnte für die hier in Rede stehende Veröffentlichung von Preis en in Form einer tabellarischen Darstellung von Fl ugdienst en innerhalb eines elektronischen B u- chungssystems entsprechend zu sehen sein, zumal auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG keine Unterschiede zwischen den verschi e- denen Form en der Veröffentlichung macht . c ) Dem Senat erscheint es andere rseits aber auch nicht als sicher, dass die Anforderungen an die Art und Weise der Preisdarstellung gänzlich losgelöst von der Form der Veröff ent lichung betrachtet werden können (vgl. auch S chö n- heit, RRa 2009, 127). D em Unionsgesetzgeber kam es beim Erlass des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG - wie oben dargelegt (vgl. Rn. 14 ) - insbesondere darauf an , dass entgegen der früheren Praxis überhaupt Endpre i- se angegeben werden und dies - w ie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. Rn. 19 ) - im Sinne eines effektiven - externen - Preisvergleichs möglichst frühzeitig g e- sch ieht . Dass ein Preisvergleich für den Kunden im Rahmen der technischen 25 26 - 13 - Möglichkeiten möglichst komf ortabel ausgestaltet werden muss, lässt sich demgegenüber weder den vom Verordnungsgeber beim Erlass der Regelung angestellten Erwägungen noch sonst deren Entstehungsgeschichte unmittelbar entnehmen. Vor diesem Hintergrund könnte auch eine vo m Verständn is des Ber u- fungsgericht s a bweichende Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung Nr. 1008/2008/EG in Betracht kommen . Eine nicht erst zum Abschluss eines in mehreren Buchungsschritten verlaufenden Buchungsvorgangs , so n- dern frühzeitig erfolgende Endp reis angabe, wie sie - entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts - von der Beklagten für einen konkret ausgewählten Flugdienst erfolgt, ermöglich t eben falls einen dem Schutzbedürfnis der Ve r- braucher Rechnung tragenden effektiven Vergleich mit den Preis en verschi e- dener Luftfahrtunternehmen, auch wenn er für den Verbraucher möglicherweise weniger komfortabel ist . In diesem Zusammenhang sollte es nicht darauf ankommen, o b die En d- preisangabe dabei innerhalb oder außerhalb der Tabelle mit sämtli chen Flu g- d iensten erfolgt . E in normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Du r chschnittsv erbraucher kann den zu zahlen den Endpreis ohne weiter e Zwischenschritte leicht ausmachen und wird ih n auch wahrnehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 200 1 - I ZR 104/99, GRUR 2001 , 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; Urteil vom 15. Januar 2004 I ZR 180/01, GRUR 2 004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge ) . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfte der Durchschnittsv erbraucher aufg rund des von der Beklagten offen vollzogenen Rechenschritts auch hinreichend deu t- lich erkennen können, dass der im Zusammenhang mit den einzelnen Fl u g- dienste n innerhalb der Tabelle angezeigte Preis (vorerst nur) der anwendbare 27 28 - 14 - Flugpreis ist, zu dem wei tere Entgelte hinzu treten, da jedenfalls ein Flug dienst entweder bereits vor eingestell t oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählt ist und mit seinen weiteren Preisbestandteilen angezeigt wird. Dam it is t - wen n- gleich beschränkt auf jeweils einen bestimm ten Flugdienst - ebenfalls ein Ve r- gleich mit den Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ohne weitere s möglich. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2010 - 16 O 27/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.01. 2012 - 24 U 90/10 -
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