ECLI:DE:BGH:2015:3007 15UIZR29.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/12 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Buchungssystem II UWG § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Satz 3; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 a) Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist als Wettb e- werbsverstoß ver folgt werden. b) Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1008/2008 können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend g e- macht werden. Darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucherschu tzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist, kommt es nicht an. c) Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG spürbar zu beeinträchtige n. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirc hhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 4. Januar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Be klagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein fünf Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr a n- gebotenen Flugdienste bereithält. Sie streitet mit dem Kläger, dem in die Liste qualifizierter Einrichtungen nac h § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverband der Verbraucherzent ralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bu n- des verband e.V. , über die Frage, ob ihr e Flugpreisangaben in dem Buchung s- system in den Jahren 2008 und 2009 den Anforderun gen entspra chen, d ie sich aus der Verord nung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemei nschaft erga ben. Bis zum Ende des Jahres 2008 wählte der Kunde beim Buchungssystem der Beklagten im ersten Schritt das Z iel und das Datum des Flugs . Im zweiten Schritt fand er eine Tabelle mit Abflug - und Ankunftszeiten und der Angabe des 1 2 - 3 - Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag zu 1 ersichtlich vor. U nterhalb der T a- belle wurden in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete " Preis pro Person " durch eine Umrandung hervorgeh o- ben ausgewiesen. Über e inen in dem Kasten angebrachten S tern chen hinweis wurde am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbe i- tungsgebühr ( " Service Charge " ) hingewiesen. Nach Eingabe der erforderlichen Daten durch den Kunde n i m dritten Buchungsschritt wurde im vierten B u- chungsschritt der Reisepreis einschließlich Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Ab de m Jahr 2009 wurden bereits beim zweiten Schritt des Buchung s- systems de r Beklagte n der P reis für einen ausgewählten Flug nebst den g e- sondert dargestellten Steuern und Gebühren sowie dem Kerosinzuschlag und zudem die Summe dieser Preisbestandteile schon in der Tabelle mit den A b- flug - und Ankunftszeiten angegeben. In einem gesonderten Kasten un ter halb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die " Service Charge " mit einem noch im selben Buchungsschritt aufgelösten Sternhinweis angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen. Nach Ansicht des Kläg ers entspr e ch en diese Preisdarstellung en nicht den Anforde rungen de s Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008 . So könne der Kunde den ihm am Ende des zweiten Buchungsschritts gezeigten Endpreis für den (vor)ausgewählten Flug weder mit den in der Tabe l- le für andere Abflugzeiten angegebenen Preisen noch mit den Preisen anderer Anbieter vergleichen. 3 4 - 4 - Der Kläg er hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbra u- cher n auf der Internetseite mit der Adresse 1. im Rahmen einer tabellarisc hen Aufstellung die Preise für ausgewählte Fl ü- ge, in die obligatorisch zu entrichtende Zuschläge (hier Steuern und Gebü h- ren sowie Kerosinzuschlag) nicht eingerechnet sind, darzustellen wie nac h- folgend ersichtlich: 2. im Buchungsschritt 2 die Preise fü r Flüge, die nach den im Buchung s- schritt 1 genannten Suchkriterien in einer tabellarischen Aufstellung präse n- 5 - 5 - tiert werden, so anzugeben, dass eine bei der Buchung eines der dargestel l- ten Flüge zu entrichtende "Service Charge" (hier 10 lle angegebenen Preis nicht eingerechnet ist, wie aus dem nachfolgend wi e- dergegebenen Ausdruck ersichtlich: Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200 Zinsen erstattet verlangt. Das Landgericht hat der Klage unter Gewährung einer einmonatigen Umstellungsfrist stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfo lg g e- 6 7 - 6 - blieben (KG, MMR 2013, 308 ). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision , d e- ren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisu ng der Klage weiter. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union m it Beschluss vom 18. September 2013 (GRU R 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 Buchungs - system I ) folgende Frage n zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1008/20 08 zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Ra h- men eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen fü r Flugdienste auszuweisen ist? 2. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Ra h- men eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 (C - 573/13, G RUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 Air Berlin/ Bundesverband) wie folgt entschieden: 1. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemei n- same Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende E ndpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsve r- fahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. 2. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist dahin ausz u- legen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen B u- chungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuwei sen ist, dessen Preis angezeigt wird. 8 9 - 7 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die ge l- tend gemachten Unterlassungsansprüche und der darauf bezogene Kostene r- stattungsanspruch zu, we il die Beklagte bei der Darstell ung der Flugpreise im Rahmen ihres elektronischen Buchungssystems für die von ihr angebotenen Flugdienste ge gen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstoße . Dazu hat es ausgeführt: Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror dnung (EG) Nr. 1008/2008 stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie nach dem Erwägungsgr und 16 dieser Verordnung die Ku n- den in die Lage versetzen solle, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effekt iv zu vergleichen . Die vom Kläger beanstandeten Preisa n- gaben im Buchungssystem der Beklagten verstießen gegen Art. 23 Abs. 1 S atz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 , weil der zu zahlende Endpreis d a- nach bei je der Angabe von Preisen und damit auch in der b e im zweiten B u- chungs schritt angezeigte n tabellarische n Preisd arstellung auszuweisen sei. Dass der Endpreis einschließlich der obligatorischen und unvermeidbaren Z u- schläge für Steuern, Gebühren und Kerosin nur für einen ausgewählten Flu g- dienst anzeigt wer de , widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Das gelte auch, soweit die Beklagte in ihrem modifizierten Buchungssystem in der Fassung aus dem Jahr 2009 das Bearbeitungsentgelt gesondert ausweise, da es sich dabei um ein unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt handele, das deshalb ebenfalls in den anzugebenden Endpreis einzurechnen sei. 10 11 - 8 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenomm en, dass d er Kl ä- ger von der Beklagte n die Unterlassung der Preisangaben in der Form des zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Buchungssystem s sowie die Ers ta t- tung sein er Abmahnkosten ver langen kann. 1. D i e vom Kläger ge stell ten Unterlassungsan träg e sind aus § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 begründet . a) D i e streitgegenständlichen Unterlassungs an sprüche sind in die Z u- kunft gerichtet und m ü ss en daher auch noch im Zeitpunkt der mündlic hen Ve r- handlung bestehen, auf die das vorliegende Urteil ergeht ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 8 = WRP 2014, 429 Atemtest II, mwN). Damit sind auf sie die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlau teren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses G e- setz aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den u n- lauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) seit dem 30. Dezember 2008 gilt, und die seit ihrem Inkrafttreten am 1. No vember 2008 unveränderte Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 anzuwenden . Auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 29. Dezember 2008 gegolten hat, kommt es nicht mehr an, weil de r Unterlassungsantrag zu 2 an ein Verhalten der B e- klagten im Jahr 2009 anknüpft und die mit dem Unterlassungsantrag zu 1 a n- gegriffene Gestaltung des Buchungssystems der Beklagten nach den getroff e- nen Feststellungen am 31. Dezember 2008 noch auf der Interne tseite der B e- klagten vorhanden war . 12 13 14 - 9 - b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eine Marktverha l- tensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt ( vgl. BGH, GRUR 2 013, 1247 Rn. 8 Buchungssystem I). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zum Schutz des Kunden bei, der diese Dienste in Anspruch nimmt (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 33 Air Berlin/ Bundesverband , mwN ) . Die Richtlinie 2005/29/EG über u n- lautere Geschäfts praktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsb e- reich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts g e- führt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entspr e- chenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Besti m- mung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 um eine Rechtsvorschr ift der Union handelt, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und daher nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG den Bestimm ungen dieser Richtlinie vorgeht. c ) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die An sicht des Ber u- fungsgericht s , dass ein Verst o ß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verord nung (EG) Nr. 1008/2008 ungeachtet dessen, dass er als Ordnungswidrigkeit sankt i- oniert ist , als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden k a nn (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm , UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.185 ; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 37 mwN) . Ein solcher Nachrang wettbewerbsrechtlicher Ansprüche scheidet aus, weil die wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüche gemäß § 8 UWG anders als die Sanktionierung eines Verhaltens al s Or d- nungswidrigkeit gemäß § 10 OWiG weder ein vorsätzliches noch ein fahrläss i- ges Verhalten voraussetzen. Im Streitfall kommt hinzu, dass die insoweit ei n- schlägige Bestimmung des § 108 Abs. 5 der Luftverkehrs - Zulassungs - Ordnung (in der Fassung der Bekannt machung vom 10. Juli 2008 [BGBl. I, S. 1229]) erst 15 16 - 10 - durch Artikel 1 Nr. 6 de r Dreizehnte n Verordnung zur Änderung der Luftve r- kehrs - Zulassungs - Ordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I, S. 3535) in diese Verordnung eingefügt und gemäß Art. 2 der Änderungsverordnu ng am 14. Ok - tober 2009 in Kraft getreten ist . Sie stellt damit keine Grundlage für eine Ah n- dung der Verhaltensweisen der Beklagten im November 2008 und Mai 2009 dar, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Klage gestützt hat (§ 3 OWiG ) . d ) Der B erechtigung des Klägers, Ansprüche wegen Verst ö ße n gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend zu machen, steht nicht entgegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucher schutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist . D ie Verbraucherschutzverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht auf die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG beschränkt, sondern zur Verfolgung von Wet tbewerbsverstößen berechtigt, soweit diese Verbrauche r- schutzinteressen beeinträchtigen und die Prozessführung im konkreten Einze l- fall vom Satzungszweck des klagenden Verbands gedeckt ist ( vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 I ZR 229/10, GRUR 2012, 41 5 Rn. 11 bis 15 = WRP 2012, 467 Überregio nale Klagebefugnis ; Bergmann/Goldmann in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 372; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.52; Fezer/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 270; MünchKomm.UWG/ Ottofülling aaO § 8 Rn. 421 ; GroßKomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 D Rn. 229). Zudem enthält § 2 Abs. 2 UKlaG keine abschließende Aufzählung der Verbra u- cherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (BGH, GRUR 2012, 415 Rn. 23 Überregionale Klagebefugnis; Köhler in Köhler/Bo rnkamm aaO § 2 UKlaG Rn. 10) . Zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne diese r Besti m- mung gehör en deshalb - ungeachtet ihrer fehlenden ausdrückliche n Nen nung auch die dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigung en ihrer Entsche i- 17 - 11 - dungsfreiheit dienenden Vorschriften des Preisangabenrechts ( OLG Frankfurt, OLG - Rep 2008, 640, 641; LG Rostock, RRa 2012, 201, 202 mwN ) . Hierzu zählt d i e Bestim mung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 . e ) D er Gerichtshof der Europäischen Union hat auf den Vo rlageb e- schluss des Senats hin ausgesprochen , dass der zu zahlende Endpreis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 stets auszuweisen ist , ohne dass zwischen dem Zeitpunkt , zu dem dieser Preis erstmalig angezeigt wird, dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde einen bestimmten Flug auswählt, oder dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses unterschieden wird ( EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 33 Air Berlin/Bundesverband). Damit genügt es nicht, wenn der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs ausgewiesen wird. Gegenteiliges folgt nicht aus de r Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, die allein fakulta tive Zusat z- kosten betr i ff t (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 28 f. Air Berlin/ Bundes verband; BGH, GRUR 2013, 1247 R n. 17 bis 19 Buchungssystem I ). Im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Streitfall in Rede stehenden ist der Endpreis daher bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste und damit auch bei ihrer ers tmaligen Angabe vor Beginn eines Buchungsvorgangs auszuweisen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 26, 30 und 35 Air Berlin/Bundesverband) . Im Interesse d er mit Art. 2 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 b e- zweckten Preisvergleichsmöglichkeit (vgl. den Erwägungs grund 16 der Veror d- nung) gilt die Verpflichtung, den Endpreis stets auszuweisen, nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jede Form der Veröffentl i- chung von Flugpreisen und damit ebenso für solche Preise , die für eine Reih e von Flugdiensten in tabellarischer Form angeboten werd en (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 39 und 45 Air Berlin/ Bundesverband) . 18 - 12 - f ) Nach diesen Maßstäben verstieß die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagt en bis Ende 2008 ve r- wendeten Fassung schon deshalb gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der dortigen Tabelle dargestellten Flugdienste bis auf einen (vor)ausgewählten Flug lediglich die re i- nen Flug preise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Bildschirmseiten angegeben wurde. Damit fehlte es an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise, so dass der mit der genannten Vo rschrift bezweckte Vergleich mit den Preisen anderer Luftfahrtunternehmen nicht ohne weiteres möglich war. Für eine ordnungsgemäße Ausweisung des Endpreises fehlte es zudem an der Einbeziehung der von der Beklagten erhobenen "Service Charge". Das Beruf ungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser Servic e- gebühr um ein im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhe r- sehbares und daher in den Endpreis einzubezi ehendes Entgelt handelte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 Buchungssystem I; OLG Dresden, GRUR 2011, 248, 249; OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2012, 392, 395; KG, MMR 2012, 813, 814) . g ) Für das von der Beklagten im Hinblick auf d a s In krafttreten der V e r- ordnung (EG) Nr. 1008/2008 geänderte Buchungssystem gilt im Ergebnis nichts Abweichendes . Der Ann ahme eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1008/2008 steht nicht entgegen, dass die " Ser vice Charge" in der geänderten Fass ung des Buchungssystems nunmehr bereits im zweiten Buchungsschrit t ausdrücklich a ngesprochen und für den Verbraucher oh ne 19 20 21 22 - 13 - weiteres ersichtlich dem Flugpreis und den sonstigen Entgelt en hinzugerec h- net w u rd e . Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Flugp reis nebst Steuern und Gebühren sowie Kerosinzuschlag nunmehr innerhalb der Tabelle mit den angezeigten Flugdiensten aufgeführt war . A uch bei diesem geänderten B u- chungssystem erfolgt e die Angabe eines Endpreises entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Sat z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nur in Form einer anschließenden rechnerischen Auflösung allein für einen bestimmten Flu g- dienst, ohne dass für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste sogleich die Endpreise erkennbar waren . h ) Das Berufun gsgericht hat weiterhin mit Recht angenomm en, dass d i e beiden Verst ö ß e der Beklagten gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1008/ 2008 geeignet waren , die Interessen der Verbraucher s pürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) . We n n dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden , die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist damit zugleich das Erforder nis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 I ZR 190/10 , GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 Neue Personenkraftwagen ; Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 19 = WRP 2013, 1459 - B randneu von der IFA ) . 2. D as Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Ab mahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zutreffend b e- jaht. 23 24 - 14 - a) Für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Rn. 15 = WRP 2007, 1337 150% Zinsbonus; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtnachweis, jeweils mwN). b) Der Kläger hat sich in der Klageschrift zur Begründung seines Antrags auf Erstattung von Abmahnkosten auf ein vor dem Inkrafttreten der Veror d- nung (EG) Nr. 1008/2008 ergangenes Abmahnschreiben vom 31. Juli 2008, mit dem die Preisdarstellung im Buch ungssystem der Beklagten noch als Verstoß gegen § 1 PAngV gerügt worden war, und auf ein weiteres Abmahnschreiben vom 17. November 2008 bezogen, in dem sich der Kläger nunmehr auf den am 1. November 2008 in Kraft getretenen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008 gestützt hat. Das Landgericht hat die Klage insgesamt - und d eshalb auch insoweit, als der Kläger Abmahnkosten erstattet verlangt hat - als aus der z u- letzt genannten Bestimmung begründet angesehen. Der Kläger hat sich d iese ih m günstige Sichtwei se im zweiten Rechtszug mit der Verteidigung des lan d- gerichtli chen Urteils konkludent zu E igen gemacht. Danach kommt es im vorli e- genden Zusammenhang nicht darauf an, ob die tabellarische Preisdarstellung beim zweiten Buchungsschritt des von der Beklagten b is zum Ende des Jahres 2008 verwendeten Buchungssystems vor dem Inkrafttreten des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gegen § 1 PAngV verstoßen hat. 25 26 - 15 - III. Dan ach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2010 - 16 O 27/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.01.2012 - 24 U 90/10 - 27
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