BUNDESGERICHTSHOF B E SCHLUSS I ZR 29/13 Verkündet am: 12 . März 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RESCUE - Produkte Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene A n- gaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommissi on vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituo sen bezeichn e- te Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumen - prozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegeb e- nen Dosie rungshinweisen - 2 - a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind, b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind? 2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind: Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vo r- teile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 di eser Verordnung vorliegen? 3. Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel vermarktet wurde? BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffe rt, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung der Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 der V erordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert - und gesundheitsb e- zogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/201 2 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertrieben e, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alk o- holgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen g egebenen Dosierungshinweisen - 4 - a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu g e- ben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei B e- darf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind, b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssi g- keit auf die Z unge zu geben sind? 2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind: Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht sp e- zifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Ar t. 6 Abs. 1 dieser Veror d- nung vorliegen? 3. Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel ver marktet wurde? Gründe : I. Die Beklagte vertreibt in Deutschland über Apotheken Bach - Blüten - Produkte , darunter sogenannte " RESCUE " - Pr odukte in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray. Diese tragen die Bezeichnung 1 - 5 - " Spiritu ose " und haben einen Alkoholgehalt von 27 Volumenp rozent . Ihre Pr o- duktverpackungen enthalten die folgenden Dosierungshinweise: ORIGINAL RESCUE TROPFEN 4 Tropfen in ein Wasserglas geben und über den Tag verteilt trinken oder bei Bedarf 4 Tropfen unverdün nt zu sich nehmen . RESCUE NIGHT SPRAY 2 Sprühstö ss e auf die Zunge geben . Die Klägerinnen vertreiben nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt ebenfalls Bach - Blüten - Produkte. Mit der Klage haben sie in erster Linie ein g e- nerelles Verbot des Vertrieb s von Bach - Blüt en - Produkten durch die Beklagte ohne arzneimittelrechtliche Zulassung oder Registrierung erstrebt. Außerdem haben sie sich gegen ein e Vielzahl von Werbeaussagen sowie gegen d en Marktauftritt der Beklagten mit den " RESCUE " - Produkte n mit der B egründung gew a ndt , die Beklagte werbe in wettbewerbswidriger Weise für alkoholhaltige Getränke mit Hinweisen auf eine gesundheitsfördernde oder gesundheitlich u n- bedenkliche Wirkung. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie h abe unter den angegriffenen B e- z eichnungen das unveränderte Produkt schon vor dem 1. Januar 2005 in Ve r- kehr gebracht. Das Landgericht hat die Beklag t e gemäß ihrem Anerkenntnis zur Unte r- lassung einzelner Werbeaussagen mit der Bezeichnung " Bach - Blüten " verurteilt und die Klage im Übrige n abgewiesen. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung , haben die Klägerinnen im zweiten Rechtszug hilfsweise bea n- tragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve r- urteilen, es zu unterlassen, 2 3 4 - 6 - im geschäftlichen Verke hr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung " RESCUE TROPFEN " und/oder " RESCUE NIGHT SPRAY " zu bewerben und/oder zu vertreiben. Die Berufung der Klägerinnen hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsg e- richt die Beklagte nach d ies em H ilfsa ntrag zur Unterlassung verurteilt hat (OLG München, LMuR 2013, 87 = LRE 67, 357). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstreb t die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage mit diesem Hilfsan trag . II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 übe r nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fa ssung (nachfo l- gend: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ei n- zuholen. 1. Das Ber ufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe der von ihnen im zweiten Rechtszug hilfsweise geltend gemachte Unterlassung s- anspruch nach § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zu , weil die Bewerbung und der Ver trieb der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter de n Bezeichnung en " RESC U E TROPFEN " und " RESCUE NIGHT SPRAY " gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene A n- gaben über Lebensmittel verst ie ße n . Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 6 7 8 - 7 - Die Klägerinnen seien als M itbewerber innen zur Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt , weil jedenfalls zw i- schen den von ihnen vertriebenen Nahrungsergänzungsmitteln und den Bach - Blüten - Präparaten der Beklagten Warennähe bestehe, die ein konkretes Wet t- bewerbsverhältnis begründe. Die Klägerinnen hätten auch hinreichend substa n- tiiert dargelegt, dass ihre unternehmerische Tätigkeit auf den Absatz entspr e- chender Produkte gerichtet sei . Die angegriffenen " RESCUE " - Produkte seien alkoholische Getränk e , die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keine g e- sundheitsbezogenen Angaben tragen dürften . Dies gelte grundsätzlich für alle zum allgemeinen menschlichen Verzeh r bestimmten Flüssig keiten, deren Alk o- holgehalt 1,2 Volumenproze nt übersteige. Darreichungen in flüssiger Form se i- en nach dem Schutzzweck dieser Verordnung nur dann ausgenommen, wenn es sich um Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei bei den Bach - Blüten - Produkten der Beklagten nicht der Fall. Die Bezeichnung " RESCUE " ent halte eine gesundheitsbezogene Angabe. Sie löse beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung aus, dass man die Produkte zur Rettung aus einer schlechten g e- sundheitlichen Situation einsetzen könne . Damit bestehe ein Zusammenhang zwischen der Angabe und einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. 2. Der Erfolg der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision der B e- klagten hängt von der Antwort auf die eingangs gestellten Fragen ab. a) D er Senat geht davon aus, dass d as Berufungsgericht den in de r R e- visionsinstanz noch streitgegenständlichen Hilfsantrag mit Recht als z ulässig angeseh en und zutreffend angenommen hat , dass zwischen den Parteien ein konkrete s Wettbewerbsverhältnis best eht und die Klägerin nen d i e Beklagte 9 10 11 12 - 8 - daher bei wettbewerbswidrigem Verhalten gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG auf Unterlassung in A nspruch nehmen können . b) D er Senat neigt der Ansicht zu, dass sich d ie Revision mit Recht g e- gen die Annahme des Berufungsgerichts wendet , die " R ESCUE " - Produkte der Beklagten seien alkoh olische Getränke im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 (Vorlagefrage 1 a und b) . Die sich in diesem Zusa m- menhang stellenden unionsrechtlichen Fragen erscheinen jedoch noch nicht abschließend geklärt, so dass eine Vorlage an den Geric htshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 C - 428/06 bis C434/06, Slg. 2008, I - 6747 = EuZW 200 8, 758 Rn. 42 UGT Rioja u.a.). a a) Nach Art. 4 Abs. 3 de r V erordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen G e- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine g e- sundheitsbezogenen Angaben tragen (Unterabs. 1) . Zulässig sind nur näh r- wertbezoge ne Angaben, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts bezi e- hen (Unterabs. 2) . Nicht als Getränke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gelten n ach deren Erwägungsgrund 13 al lerdings Nahrungse r- gänzungsmittel, die in flüssiger Form darg ereicht werden und mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalte n . b b ) Das Berufungsgericht ha t zutreffend angenomm en, dass Art. 4 Ab s. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine Ma rktverhal ten s- regelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtige n (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Januar 2011 I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Rn. 12 = WRP 13 14 15 - 9 - 2011, 344 Gurktaler K räuterlikör ; Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 ENERGY & VODKA ). Die Rich t- linie 2005/29 /EG über unlautere Geschäft spraktiken, die nach ihrem Art ikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu eine r vollständig e n Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat , kennt zwar keinen de r Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der A n- wendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil die Rechtsvorschr iften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bes t i mmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Art. 3 Abs. 3 und E r- wägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von diese r unbe rührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 I ZR 5/12, GRUR 2013, 9 5 8 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 Vitalpilze). c c ) Nach Ansicht des Berufungsgericht s fall en unter das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene, weit zu verstehende Tatb e- standsmerkmal " Getränk " mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln alle zum allgemeinen menschlichen Verzehr bestimmten Flüssig keiten, deren Alk o- holgehalt 1,2 Volumenprozent über steig t . A us der auf den Etiketten der " RE S- CUE TROPFEN " angeg ebenen Verzehrempfehlung " 4 Tropfen in ein Wasse r- glas geben und über den Tag verteilt zu sich nehmen " folge, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen " Bach Blüten in flüssiger Form " um Getränke handele. Der Senat hat Bedenken, mit dieser Begründ ung die in Fläschchen und als Spray vertriebenen Flüssigkeiten als Getränke im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzuordnen. (1 ) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind in Deutschland " G e- tränke " alle flüssigen Lebe nsmittel, die aus Tassen, Gläsern oder ähnlichen B e- hältnissen getrunken werden . Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im 16 17 - 10 - Rahmen der union srechtlichen Begriffsbestimmung unter " Getränken " etwas anderes als nach deutschem Sprachgebrauch zu verstehen ist ( vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 152. Lief . M ärz 2013, Art. 4 Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 6 und C 101, 150. Lief . November 2012, Art. 2 Verordnung ( EG ) Nr. 178/2002 Rn. 35). D as Berufungsgericht hat demgege n- über angenommen , d er umfassende und insbesondere in den Erwägungsgrü n- den 9 und 12 zum Ausdruck kommende Schutzzweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfordere deren weite Auslegung . Daraus lässt sich allerdings kein über den Wortsinn hinausgehendes Verständnis des Begri ffs "Getränke" herleiten . (2 ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Blick auf das au s- nahmslose Verbot gesundheitsbezogene r Angaben für alkoholi sche Getränke im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar - auf hinge wiesen, dass der Gesundheitsschutz nach de n Erwägungsgründe n 1 und 18 dieser Verordnung zu d er en Hauptzwecken gehört und alkoholische Getränke wegen der Abhängigkeits - und Missbrauchsrisiken sowie der erwi e- senen komplexen schädigenden Wirkungen des Alkohol konsums eine spezielle Lebensmittelk ategorie darstellen, die einer besonders strengen Regelung unte r- l ieg t (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 C - 544/10, GRUR 2012, 1161 R n. 45 und 48 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor, mwN). Diese Erwägu n- gen erford ern keine Einordnung der "RESCUE" - Produkte als alkoholi sche G e- tränke im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 , da sie bestimmungsgemäß nur in ganz geringen Mengen und nicht im Hinblick auf eine berauschende Wirkung zu konsumieren sind . Dies gilt im E r- gebnis sowohl für das " RESCUE NIGHT S PRAY " als auch für die " RES CUE TROPFEN " . 18 - 11 - Gegen eine Einordnung de s Produkts " RESCUE NIGHT SPRAY" als a l- koholisches Getränk im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 spricht nach Ansicht des Senats, dass dieses Produkt nicht anders als etwa Atemsprays, die der Verkehr unabhängig von einem etwaigen Al koholgehalt ebenfalls nicht als Getränk ansieht bestimmungsgemäß in den Mundraum gesprüht und dort praktisch absorbiert wird. Das Erzeugnis ist d a- nach nicht dazu bestimmt, getrunken zu werden. Es sind keine Umstände e r- sichtlich, die dafür sprechen könnte n, dass der Durchschnittsverbraucher ein Spray wie das hier zu beurteilende "RESCUE NIGHT SPRAY" als alkoholisches Getränk auffasst. Dasselbe gilt für die " R ESCUE T ROPFEN " , die wie auf ihrer Verp a- ckung beschrieben bei Bedarf unverdünnt tropfenweise eingenommen werden und die bis zu ihrer Resorption im Mund verbleiben. A ber auch s oweit die Tro p- fen mit Speichel vermischt geschluckt oder entsprechend der alternativen Verzehrempfehlung auf der Verpackung mit einem Glas Wasser getrunken werden, f ührt dies nicht zu ihrer Qualifizierung als G etränk im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Dies e Form en der Au f- nahme des Produkts änder n nichts daran, dass der Verbraucher das Produkt bestimmungsgemäß nur tropfenweise unv erdünnt oder verdünnt als Zusatz zu einem Ge tränk ( Wasser) zu sich nimmt und dem Körper damit selbst bei rege l- mäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zugeführt wird , die als gesundheit s- schädlich eingeordnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I Z R 221/12 , GRUR 2014, 1013 Rn. 17 = WRP 2014, 1184 Original Bach - Blüten). Der Schutzzweck de r Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 , der ersichtlich " herkömmliche " oder " gängige " alko holische Getränke im Blick hat (vgl. auch Haber in Meisterernst/Haber, Praxiskom mentar Health & Nutrition Claims, 18. Lief . No vember 2012, Art. 4 Rn. 37a ), spricht damit ebenfalls gegen eine Einordnung der " RESCUE TROPFEN " der Beklagten als Getränk im Sinne der 19 20 - 12 - Verordnung (ebenso im Ergebnis R athke in Zipfel/Rathke aaO C 111, 152. Lie f. März 2013, Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 6) . (3 ) Eine von den Verzehrempfehlungen abweichende höhere Dosierung liegt nach den gegebenen Umständen fern, so dass ein solcher Konsum auch nicht im Sinne von Art. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmitte l- rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit erwartet werden kann. Die R evision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass der Vertrieb über Apotheken, die Darreichungsform als Spray und in einer Pipette n- flasche, die sehr kleinen Abpackungen von 10 ml oder 20 ml sowie der Preis dagegen sprechen , dass die " RESCUE " - Produkte der Beklagten entgegen den Dosierungsangaben als Rauschmittel konsumier t werd en. (4 ) Der vorstehenden Beurteilung e ntspricht es, dass nach Erwägung s- grund 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch flüssige Nahrungsergä n- zungsmittel mit einem Al koholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent , die au f- grund der Art und Weise ihrer Verwendung den im Streitfall in Rede stehenden Bach - Blüten - Präparaten bei wert ender Betrachtung näher stehen als herköm m- liche alkoholische Getränke, generell nicht als Geträn ke angesehen werden ( differenzier end nach der Darreichungsform allerdings R athke in Zipfel/Rathke aaO C 111, 152. Lief. März 2013, Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 6). Dieser Beurteilung steht d aher auch nicht entgegen , dass die streitgegenstän d- lic hen " RESCUE " - Produkte wegen ihres 15 Volumenprozent übersteigenden Alkoholgehalt s Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etiketti e- rung von Spirituosen sowie zum Schutz geo graphischer Angaben für Spiritu o- sen und zur Auf hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sind und als solche 21 22 - 13 - gekennzeichnet werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 17 Original Bach - Blüten) . (5 ) Bei diese n Gegebenheiten kommt es nicht mehr darauf an, ob wie die Re vision weiterhin vorbringt de r Annahme eines alkoholischen Getränks a uch entgegensteht , dass was als nahe liegend erscheint der für die Anwe n- dung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 maßgebliche Wert von 1,2 Volumenprozent Al kohol infolge einer Vermischung mit Speichel oder Wasser unterschritten wird. c) Sollten die Fragen zu 1 a und b verneint werden, kann auf der Grun d- lage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt we r- den, ob den Klägerinnen der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch aus anderen Gründen zusteht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/20 06 Nac h- weise im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen müssen (Vorlagefrage 2). aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen "RESCUE TROPFEN" und "RESCUE NIGHT SPRAY" um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt. Auch der Senat sieht in den B e- zeichnungen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. (1) Das Berufungsgerich t hat festgestellt, die Bedeutung des Begriffs "RESCUE" sei den angesprochenen, der englischen Sprache heutzutage ku n- digen Verkehrskreisen bekannt. Die Bezeichnung löse bei den angesprochenen 23 24 25 26 - 14 - Verbrauchern die Vorstellung aus, dass die Tropfen und das Spray zur Rettung aus einer schlechten gesundheitlichen Situation einzusetzen seien und deshalb eine die gesundheitliche Situation verbessernde Wirkung hätten. Es bestehe damit ein Zusammenhang zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben "RESCUE TROPFEN" und "RES CUE NIGHT SPRAY" einerseits und einer Verbesserung des Gesundheitszustands andererseits. Die gegen diese tatric h- terliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sieht der Senat nicht als durchgreifend an. (2) Das Berufungsgericht ist unausgesproc hen davon ausgegangen, d ie Bezeichnung " RESCUE " , die keine rechtlich zwingend vorgeschriebene Ken n- zeichnung sei , suggerier e , das unter dieser Bezeichnung vertriebene Leben s- mittel besitze inso fern besondere Eigenschaft en , als es zur Rettung in negat i- ven Sit uationen geeignet sei . Dies rechtfertigt zwar für sich allein gesehen noch nicht die Annahme, die damit verbundene Anga be im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sei auch gesun dheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 d ie s er Verordnung. Für den Verkehr, dem G e- sundheitsprodukte in Tropfen - oder Sprayform bekannt sind, ergibt sich aber aus der Art der Produkte, ihrer Anwendungsweise und ihr e r hie rauf bezogenen B ezeichnung als " RESCUE TROPFEN " beziehungsweise " RESCUE NIGHT SP RAY " , dass da mit eine Rettung aus einer in gesundheitlicher Hinsicht negat i- ven physischen oder psychischen Lage gemeint ist und die Produkte daher d a s gesundheitliche Wohlbefin den verbessern soll en . Dies reicht für die Bejahung eines zumindest weiten Zusam menhangs aus. Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als derjenige, der der Senatsentscheidung " Original Bach - Blüten " z u- grunde gelegen hat . Die Bezeichnung " Original Bach - Blüten " ist für sich g e- nommen in Bezug auf die Gesundheit neutral und stellt dah er auch für Verbra u- cher, die wissen, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederhe r- stellen sollen, keine gesundheitsbezogene Angabe dar (vgl. BGH, GRUR 2014, 27 - 15 - 1013 Rn. 29 Original Bach - Blüten). Demgegenüber stellen die im Streitfall a n- gegrif fe nen Bezeichnungen auch für sich betrachtet einen jedenfalls mittelbaren Zusammenhang zwischen ihren behaupteten besonderen Eigenschaften und der Gesundheit her. bb ) Der Einordnung der angegriffenen Bezeichnungen als gesundheit s- bezogene Angaben s teht n icht entgegen, dass d ie se keine nach Art. 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulassungsfähige n Angabe n , sondern l e- diglich einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesun d- heit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlb efinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung enthalt en . (1 ) Bei Verweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um g e- sundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 R n. 11 Vitalpilze; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 I ZR 36/11, juris Rn. 36 Monsterbacke II; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 21. Lief . November 2013, Art. 10 Rn. 18; Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 111, 152. Lief . März 2013 , Art. 2 Ve r- ordnung (E G) Nr. 1924/2006 Rn. 46 und Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 7 und 32 ). Bei ihnen wird ebenfalls erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer L e- bensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem se iner Bestandteile eine r- seits und der Gesundheit andererseits besteht. Sie unterfallen nach Ansicht des Senats nur deshalb nicht dem Verbot des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sie nicht zulas sungsfähig sind . Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt damit eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung dar . 28 29 - 16 - (2 ) Die Bezeichnungen " RESCUE TROPFEN " und " RES CUE NIGHT SPRAY " enthalten jeweils einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vo r- teile für die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. V on einem solch en Verweis ist auszugehen, wenn allgemein und unspezifisch auf Vorteile de s L e- bensmittels (oder Nährstoff s) hingewiesen wird, ohne dass dabei konkrete Wi r- kungen für bestimmte Körperfunktionen angegeben werden (vgl. Rathke in Zi p- fel/ Rathke aaO C 111, 152. L ief. März 2013, Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 34). Dies e Voraussetzung ist bei den zwei im Streitfall zu beurteilenden Bezeichnungen erfüllt . D ie se nehmen zwar auf das durch die Einnahme der Produkte zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden, nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Körperf unktionen Bezug. cc) Verweis e auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zu lässig, wenn ihnen eine i n einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsb e- zogene Angabe beigefügt ist. Solange diese Listen noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 allerd ings nicht vollzogen werden, weshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 15 Vitalpilze ; aA allerdings OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 2014 4 U 138/13, juris Rn. 68 bis 76; Stallber g , LMuR 2013, 189, 190; Hagenmeye r, ZLR 2013, 702, 704; Grundmann, LMuR 2014, 1 f. ). D ie (Teil - )Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die die Kommiss ion mit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben ü ber Lebensmittel als A n- gaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vorgelegt hat, enthält jedenfalls keine den streitg e- 30 31 - 17 - genständlichen Bezeichnungen entsprechende spezielle gesundheitsbezogene Anga be. dd) Handelt es sich bei den angegriffenen Angaben danach um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit, stellt sich die Fr a- ge, ob die im Kapitel II enthaltenen Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für diese Verweise Anwendung finden. (1) Allerdings enthält Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 anders als Art. 10 Abs. 1 dieser V er or dnung kei ne n Verweis auf die allgeme i- nen Anforderungen in Ka pitel II d er Verordnung. In soweit gelten nach Meinung des Senats die Maßgaben der allgemeinen Regelungen ohne Verweisung für sämtliche Angaben. Deshalb handelt es sich bei de r in Art. 10 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen A n- forderung e n d ies er Verordnung lediglich um eine an sich entbehrliche redakti o- nelle Klarstellung (vgl. R athke in Zipfel/Rathke aaO C 111, 152. Lief. März 2013, Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 1) . Die i n Kapitel II der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgestel lten allgemeinen Anforderungen gelten unabhängig vo n de m in Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung geregelten Verbot und sind damit auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung zu beachten ( vgl. Nr. 3 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss der Kom miss i- on zur Annahme von Leitlini en zur Umsetzung der in Artikel 10 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheit s- bezogene Angaben [2013/63/EU]) . (2) D ie Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die Bezeichnungen " RE SCUE TROPFEN " und " RESCUE NIGHT SPRAY " gegen die allgemeinen Vorschriften der Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoßen. Es ist jedoch z u beachten, dass Verweise auf allg e- 32 33 34 - 18 - meine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 d ies er Verordnung ungeachtet dessen, dass es sich bei ihnen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt , keiner Zulassung gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 und 5 od er Art. 17 d ies er Verordnung bedürf en , weil für sie im Hinblick auf ihre Unb e- stimmtheit keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise im Si n- ne von Art. 13 Abs. 1 Ziffer i der Verordnung erbracht werden können . Nach Ansicht des Senats können für solche Verweise daher auch i nsoweit, als für sie die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung gelten, nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechende Nachweise verlangt werden. d) Im S treitfall kommt in Betracht, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach ihrem Art. 28 Abs. 2 auf die Bezeich nungen "RESCUE TROPFEN" und "RESCUE NIGHT SPRAY" für eine Übergangszeit nicht anwendbar sind, obwohl diese Bezeichnungen die Vorau ssetzungen der Verordnung nicht erfüllen. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage 3. aa) Nach der genannten Bestimmung dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die di e- ser Verordnung nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Es reicht dabei allerdings nicht aus, dass am 1. Ja - nuar 2005 lediglich die Marke bestanden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 = WRP 2013, 1311 Gre en - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 37 = WRP 2014, 562 Praebiotik). bb) Die Revision macht insoweit geltend, die Gemeinschaftsmarke "RESCUE" sei bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung der Produkte 35 36 37 - 19 - benutzt worden. Diese seien nicht verändert worden. Nur ihre rechtliche Ei n- ordnung habe sich nach dem Stichtag (1. Januar 2005) geändert. Vor diesem Zeitpunkt habe sich die Markeneintragung auf ein Arzneimittel bezogen und sei das Produkt als Arzneimittel vermarktet worden. Das habe sich nach dem Stic h- tag geändert. Seit dem Jahr 2007 sei die Marke für Lebensmittel geschützt und würden die Produkte als Lebensmittel vertrieben. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt folgerichtig h ierzu keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unte r- stellen, dass der von der Revision angeführte Vortrag der Beklagten zutrifft. cc) Der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte seinerzeit nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel vermarktet hat, sollte nach Ansicht des Senats der Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Vero rdnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entgegenstehen. Nach dieser Bestimmung ist nicht die vor dem 1. Januar 2005 erfolgte Verwendung als Handelsmarke oder des 38 39 - 20 - Markennamens als nährwert - oder gesundheitsbezogene Angabe für Leben s- mittel maßgeblich, sondern das seinerzeitige Bestehen des Zeichens in dieser Form (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 Green - Swan Pharmaceuticals). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Richter am BGH Feddersen hat Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstan zen: LG München I, Entscheidung vom 20.09.2011 - 33 O 19962/10 - OLG München, Entscheidung vom 31.01.2013 - 6 U 4189/11 -
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