BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/14 Verkündet am: 12. Februar 2015 B o t t Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19; BeurkG § 53; AnfG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Ve r- letzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Bese i tigung von einer Grundb ucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des A n- fechtungsg e setzes erfolgreich angefochten worden wäre. BGH, Urt eil vom 12. Februar 2015 - III ZR 29/14 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter D r . Herr mann , Hucke, Tombrink und D r. Re mmert f ür Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des 3 . Zivilsenats des Ober landesgerichts Celle vom 8 . Januar 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, a n das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand D er Kläg er nimmt d ie b eklagte Notarin aus Amtshaftung auf Schaden s- ersatz in Anspruch. Er ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in O . , das er zusammen mit seinem Lebensgefährten bewohnt. Am 7. Dezember 2009 beu r- kundete die Beklagte im Auftrag des Klägers die Bewilligung und Beantragung eines lebensl angen Wohn ungs recht s an diesem Hausgrundstück für ihn selbst und seinen Lebensgefährten " als Gesamtberechtigte " . Am 14. Dezember 2009 stellte sie beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Wohn ungs recht s. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 unterrichtete das Grundbuc h- amt die Beklagte darüber, dass der Grundbucheintragung ein Eintragungsh i n- 1 - 3 - dernis entgegenstehe, weil die in d er Eintragungsbewilligung angegebene al l- gemeine Bezeichnung " als Gesamtberechtigte " unzureichend sei. Ebenfalls am 17. Dezember 2009 ersuchte das Finanzamt V . wegen (titulierter) Steuerschulden des Klägers das Grundbuchamt um die Eintragung e iner Sich e- rungshypothek. Daraufhin trug das Grundbuchamt am 21. Dezember 2009 - gegenüber der am selben Tag eingetragenen Sicherungshypothek für das Land N . - gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO von Amts wegen eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung des W ohn ungs rechts für den Kläger und seinen Lebensgefäh r- ten i n das Grundbuch ein. Mit an das Grundbuchamt gerichtet em Schreiben vom 30. Dezember 20 09 teilte die Beklagte mit, sie gehe davon aus, dass sich die Zwischenverfügung erledigt habe. Das Grundbuchamt wies die Beklagte mit weiterer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 darauf hin, dass sich die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 durch die Eintragung der Vorme r- kung nicht erledigt habe. Hierauf reagierte die Beklagte ebenso wenig wie auf die Erinnerung des Grundbuchamts vom 16. März 2010. Das Grund buchamt wies den Eintragungsantrag vom 7. Dezember 2009 mit Bes chluss vom 20. April 2010 zurück . Auf den als Beschwerde bezeichneten erneuten Eintragungsantrag der Beklagten vom 10. Mai 2010 wies das Gru ndbuchamt mit Verfügung vom 12. Mai 2010 auf das fortbestehende Eintragungshindernis hin. Mit dem Kläger am 29. Juli 2010 zugestellten Beschluss vom 27. Juli 2010 wies es auch den Eintragungsantrag vom 10. Mai 2010 zurück. Es löschte die am 21. Dezember 2009 in das Grundbuch eingetragene Vormerkung am 4. August 2010 . 2 - 4 - Nach Beurkundung einer geänderten Eintragungs bewilligung durch die Beklagte am 30. Juli 2010 wurde das Wohn ungs recht schließlich am 4. August 2010 in das Grundbuch eingetragen . Der Lebensgefährte des Klägers hat mit schriftlicher Erklärung vom 29. Januar 2013 unter anderem alle Schadensersatzansp rüche aus dem Grundbuchvorgang zur Beurkundung eines lebenslangen Wohn ungs rechts für ihn bei der Beklagten an den Kläger abgetreten. Mit d er Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der d araus entstehen wird, dass die Beklagte in ihrer Bewilligungsurkunde vom 7. Dezember 2009 das Berecht i- gungsverhältnis nicht näher bezeichnet und hiernach eine ergänzende Eintr a- gungsbewilligung nicht fristgerecht beigebracht hat. Er hat behauptet, er habe m it der Eintragung des lebenslangen Wohn ungs recht s seinen erkrankten L e- bensgefährten absichern wollen. Seine finanzielle Situation sei chronisch defiz i- tär. Der Kläger hat die Au ffassung vertreten, im Ergebnis seien sein Eigenheim und sein Wohn ungs recht durc h die Eintragung des Wohn ungs recht s in dessen derzeiti gem Rang nicht effektiv gegen Forderungen Dritter abgesichert. Das Wohn ungs recht sei daher wertlos. Er und sein Lebensgefährte hätten damit zu rechnen, dass Dritte die Zwangsvollstreckung betreiben würd en. Da bereits Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung erfolgt seien, sei zwangslä u- fig von einer drohenden Gefahr der Zwangsversteigerung auszugehen. D ie Beklag te hat die Auffassung vertreten , die unentgeltliche Zuwendung des Klägers an seinen Leb ensgefährten in Gestalt der Eintragung des Wo h- n ungs recht s unterliege de r Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz . Mittels des Wohn ungs recht s habe der Kläger eine Sperrwirkung gegenüber nachfo l- 3 4 5 6 - 5 - gend in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Gläubigern und eine Vere i- telung des Zugriffs von Gläubigern beabsichtigt. Ein Schaden des Klägers oder seines Leben sgefährten sei nicht erkennbar. Das Landgericht hat die Feststellungsk lage abgewiesen , da der Kläger die ernsthafte Möglichkeit des Eintritts eines Scha dens nicht hinreichend darg e- legt habe . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ve r- pflichtung der Beklagten festgestellt , dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der daraus entstehen wird, dass die Beklagte in ihrer Bewilligungsurkunde vom 7. Dezember 2009 das Berechtigungsverhältnis nicht näher bezeichnet und hiernach eine ergänzende Eintragungsbewilligung nicht fristgerecht beigebracht hat . G egen das Urteil des Berufungs gerichts richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi on d e r Beklagten . Entscheidungsgründe Die Revision de r Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts ist das für die Zulässigk eit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Vorliegend seien eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage und d a- mit ein Schaden des Klägers schon deshalb zu bejahen, weil die geltend g e- 7 8 9 - 6 - machten Pflichtverletz ungen dazu geführt hätten, dass das Wohnungsrecht im Rang nach der Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei dem Kläger wegen Ve r- letzung notarieller Amtspflichten nach § 19 BNotO zum Schaden sersatz ve r- pflichtet. S ie habe gegen die ihr nach § 53 BeurkG obliegend e Pflicht verst o- ßen, das Notwendige zu veranlassen, um die Eintragung des begehrten Wo h- nungsrecht s zu gewährleisten und die Beteiligten rechtzeitig über Eintragung s- hindernisse zu inform ieren. Die von ihr eingereichte Eintragungsbewilligung sei evident unzureichend gewesen, weil die darin enthaltene Bezeichnung " als G e- samtberechtigte " nicht hinreichend klar und bestimmt gewesen sei . Dies ergebe sich unmittelbar aus § 47 GBO; darüber hinau s sei die Beklagte über diesen Umstand bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 unterrichtet worden. Die Beklag te sei verpflichtet gewesen, das daraus resultierende Ei n- tragungshindernis umgehend zu besei tigen, was nicht geschehen sei. Der a uf Feststellung gerichtete Anspruch sei auch nicht mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu verneinen, dass die Eintragung des Wohnung s- recht s der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unterliege. Offenbar wolle die Beklagte g eltend machen, dass der p otent ielle Schaden aufgrund einer s o- genannten Reserveursache ebenfalls eingetreten wäre. Insoweit könne dahi n- gestellt bleiben, unter welchen Umständen sich ein Notar auf die Grundsätze der hypothetischen Kausalität berufen könne. S elbst wenn dieser Einwand grundsätzlich erhoben werden könn t e, rechtfertige der pauschale Sachvortrag der Beklagten nicht die Annahme, dass die Eintragung des Wohnungsrecht s von Anfang an oder jedenfalls rückwirkend gescheitert wäre. Der pauschale Hinweis auf Gläubigerbenachteilig ung in Verbindung mit dem Hinweis auf das Anfechtungsgesetz reiche nicht aus. Denn nach dem unsubstantiierten Vortrag 10 11 - 7 - der Beklagten bleibe offen, ob das Finanzamt die Einrede der Anfechtung übe r- haupt erheben werde und ob überhaupt dem Grunde nach ein Recht zur A n- fechtung bestehe, welches zudem auch nur einen Rückgewähranspruch zur Folge habe. Zudem habe die Beklagte auch keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat - zutreffend - einen Verstoß der beklagten N o- tarin gegen die ihr gemäß § 53 BeurkG obliegenden Pflichten angenommen , weil sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass das ihr vom Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 erstmals mitgeteilte Eintragung s- hindernis umgehend beseitigt wird . Aufgrund dieses Versäumnisses wurde in der Folgezeit der Eintragungsantrag vom 7. Dezember 2009 zurückgewiesen, die zugunsten des Klägers und seines Lebensgefährten na ch § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragene Vormerkung von Amts wegen gelöscht (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GBO) und so die rangwahrende Wirkung der Vormerkung gegenüber der für das Land N . eingetragenen Sicherungshypothek wieder zunic h- te gemacht. Hi ergegen wendet sich die Revision nicht. 2 . Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Schaden, der dem Kläger und seinem Lebensgefährten in Gestalt des Nachrangs ihres am 4. August 2010 aufgrund der notariell b eurkund e ten Bewi l- ligung vom 30. Juli 2010 in das Grundbuch eingetragenen Wohnungsrecht s 12 13 14 - 8 - gegenüber der auf Ersuchen des Finanzamts V . am 21. Dezember 2009 in das Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek entstanden ist (zur Rangverschlechterung als Schaden vgl. BGH, Urteile vom 14. November 1967 - VI ZR 45/66, VersR 1968, 96 , 97 und vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, VersR 1993, 1358 , 1360 mwN ) , dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bekla g- ten zuzurechnen ist. Eine solche Schadenszurechnung steht a ngesichts einer möglichen Anfechtbarkeit eines im Rang vor der Sicherungshypothek eingetr a- genen Wohnungsrecht s nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand nicht fest. a) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass bereits aufgrund des u n- streitigen Sachver halts dem Land N . als Gläubiger der Sich e- rungshypothek ein Anfechtungsrecht nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 AnfG zugestanden hätte, wenn das Wohnungsrecht - ohne die Amtspflichtve r- letzung der Beklagten - aufgrund der notariell beurkundeten Bewilligung vom 7. Dezember 2009 im Rang vor der zugunsten des Landes N . ei n- getragenen Sicherungshypothek im Gru ndbuch eingetragen worden wäre. aa) Das Wohnungsrecht hätte in diesem Fall das Land N . als Gläubiger i m Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt, weil es gemäß § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot aufzunehmen und vom Ersteigerer zu übe r- nehmen gewesen wäre (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG) mit der Folge eines gering e- ren Versteigerungsinteresses oder zumi ndest - erlöses ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 323; zur Gläubigerbenachte i- ligung durch Abschluss eines langfristigen Mietve rtrags vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 254/06, WM 2008, 464 Rn. 16) . 15 16 - 9 - bb) Bei der Bewilligung des Wohnungsrecht s handelte es sich auswei s- lich der notariellen Urkunde vom 7. Dezember 2009 um eine unentgeltliche Leistung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG. Eine Entgeltlichkeit ist auch von den Parteien nicht vorgetragen wor den. cc) Das Land N . wäre nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt gewesen . In Anbetracht des Vortrags des Klägers zu seiner " chronisch schw a- chen Finanzlage " ist davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Verw ertung des Grundstücks nicht zu einer sofortigen vollstä n- digen Befriedigung des Gläubigers ge führ t hätte . Das Berufungsgericht hat mithin den Vortrag des Beklagten zu Unrecht als unsubstantiiert im Hinblick auf die Frage beanstandet, ob dem Grunde nac h ein Recht des Landes N . zur Anfechtung besteh t . Insofern genügte vielmehr der Hinweis der Beklagten auf die vom Kläger mittels des Wohnung s- recht s beabsichtigte " Sperrwirkung " und Vereitelung des Zugriffs von Gläub i- gern (Gläubigerbenachteilig ung) sowie die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und die Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz. dd) Ein bei vorrangiger Eintragung des Wohnungsrecht s bestehendes Anfechtungsrecht des Landes N . hätte im Fall seiner Ausübung dazu geführt, dass d ie Finanzverwaltung nach § 11 Abs. 1 AnfG von den B e- rechtigten des Wohnungsrecht s als Anfechtungsgegnern hätte verlangen kö n- nen, der Sicherungshypothek entsprechend § 880 BGB Vorrang gegenüber dem anfechtbar bestellten Wohnungsrecht einzuräu men ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 aaO S. 322 ff , 326 f sowie Leitsatz c; BFH, Urteil vom 30. März 2010 - VII R 22/09, juris Rn. 42; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 11 Rn. 69, 74) . Die Berechtigten des Wohnungsrecht s hätten mithin im Fall der Ausübung des 17 18 19 20 - 10 - Anfec htungs rechts im Ergebnis so gestanden, wie sie nunmehr infolge der Amtspflichtverletzung der Beklagten stehen. b) Rechtsfehlerhaft sind des Weiteren die Ausführungen des Berufung s- gerichts, aus dem Beklagtenvortrag ergebe sich nicht, ob das Fi nanzamt die " Einrede der Anfechtung " überhaupt erhoben hätte. Zwar hat die Beklagte let z- teres nicht ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt. Ihr Vortrag , die unentgeltliche Zuwendung des Wohnungsrecht s wäre der Anfechtung nach dem Anfechtungsgeset z unterworfen gewesen, is t jedoch ohne weiteres dahin zu verstehen , dass d ie Finanzverwaltung im Fall einer anfechtbaren vorrang i- gen Eintragung des Wohnungsrecht s von seinem Anfechtungsrecht auch ta t- sächlich Gebrauch gemacht hätte. Dies gilt insbesondere v or dem Hintergrund, dass das Finanzamt unstreitig im fraglichen Zeitraum bereits Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es den Berechtigten des Wohnung s- rechts b ei mangelnder Amtspflichtverl etzung der Beklagten zeitlich nur knapp gelungen wäre , das am 7. Dezember 2009 bewilligte Wohnungsrecht vorrangig vor der Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen . Die ran g- wahrende Vormerkung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO) , die den Anspruch a uf Eintragung des Wohnungsrecht s gemäß Bewilligung vom 7. Dezember 2009 sicherte, und die Sicherungshypothek wurden a n dem selben Tag in das Grun d- buch eingetragen. Es erscheint daher lebensnah, dass d ie Fi nanzverwaltung angesichts dieser zeitlichen Nähe d as vorrangige, ihr Sicherungsrecht erheblich beeinträchtigende Wohnungsrecht angefochten hätte . 21 22 - 11 - Hielt das Berufungsgericht dennoch einen ausdrücklichen Vortrag und ein entsprechendes Beweisangebot der Beklagten für erforderlich, so hätte es s ie nach § 1 39 Abs. 1, 2 ZPO hierauf hinweisen müssen. Denn die Beklagte hatte in e rster Instanz obsiegt, wobei es aus Sicht des Landgerichts auf ihren Vortrag zur An fechtbarkeit und - hypothetischen - Anfech tung des Wohnung s- recht s nicht ange kommen ist . Da das Berufun gsgericht die Rechtsla ge anders beurteilt hat als das Landgericht und es in Folge des sen auf die hypothetische Ausübung eines Anfechtungsrecht s durch d ie Finanzverwaltung an kam , hätte es dem Berufungsgericht obgelegen , die Beklagte zur Vermeidung einer Übe r- raschungsentscheidung auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags hinzuwe i- sen ( v gl. hierzu BGH, Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 40/10, NJW - RR 2011, 742 , 743 ; Beschlüsse vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, BGHR 2005, 936 und vom 4. Mai 2011 - XI ZR 86/10 , NJW - RR 2011, 10 09 Rn. 12 ff; HK - ZPO/ Wöstmann, 6 . Aufl., §139 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 6) . 3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehen lassen, ob die Beklagte sich im Rahmen der Schadenszurechnung auf die Grundsätze der hypothetischen Kausalität berufen könnte, wenn das Wo h- nungsrecht der Anfechtung unterläge. Sollte von einer - hypothetische n - A n- fechtung des Wohnungsrechts auszugehen sein, führt e dies im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage z ur Verneinung einer Schadenswahrschei n- lich keit . a) Das Berufungsgericht hat den V ortrag der Beklagten zur Anfechtba r- keit des am 7. Dezember 2009 bewilligten Wohnungsrecht s dahin verstanden, dass die Beklagte eine " Reserveursache " geltend machen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Bereich der Notarhaftung eine hypothetische " Reserveursache " beachtlich, wenn der Geschädigte ihr bereits 23 24 25 - 12 - bei Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgesetzt war und aus ihr ohne di e- ses Ereignis alsba ld in Anspruch genommen worden wäre ( BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343, 3345; Wöstmann in Ganter/ Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 2207) . Dagegen haben hypothetische Ereignisse, die zu einem späteren Zeit punkt aus anderem Anlass eingetreten wären, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH, Urt e il vom 11. Juli 1996 aaO) . V orliegend waren der Kläger und sein Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung der Beklagten noch nicht einem Anfecht ungsanspruch des Landes N . - als möglicher Reserveursache - ausgesetzt. Ein Anfechtungsanspruch wäre vielmehr erst mit der vorrangige n Eintragung des das Land N . als Gläubiger benachtei ligenden Wohnungsrecht s im Grundbuch , da s heißt nur im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens der Bekla g- ten entstanden . Die Frage, ob angesichts dieser Besonderheit dennoch von einer " R e- serveursache " oder eher von der Situation eines rechtmäßigen Alternativverha l- ten s auszugehen ist, bedarf ke iner abschließenden Klärung . Der Sache nach handelt sich in jedem Fall um die Frage der Zurechnung des in dem - das Wo h- nungs recht betreffenden - Rangnachteil liegenden Schadens . b) Der in dem schlechteren Rang des Wohnungsrechts bestehende Schaden des Klägers und seines Lebensgefährten ist der Beklagten nicht zuz u- rechnen, wenn sich feststellen lässt, dass das Finanzamt V . von einem ihm zustehenden Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte und so der bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten " bu chmäßig " entstandene Rangvorteil wieder beseitigt worden wäre. Ein bei vorrangiger Eintragung des Wohnung s- 26 27 28 - 13 - rechts bestehendes Anfechtungsrecht des Landes N . hätte im Fall seiner - in vorliegendem Zusammenhang zu unterstellenden - Ausübung da zu geführt, dass die Finanzverwaltung nach § 11 Abs. 1 AnfG von den Berechti g- ten des Wohnungsrechts hätte verlangen können, der Sicherungshypo thek Vo r- rang gegenüber dem anfechtbar bestellten Wohnungsrecht einzuräumen (s.o. zu 2 a dd). Die Berechtigten des Wohnungsrechts hätten bei Ausübung des Anfechtungsrechts daher genauso gestanden, wie sie nunmehr infolge der Amtspflichtverletzung der Beklagten stehen. Auch ein pflichtgemäßes Verhalten der Beklagten konnte mit hin in diesem Fall nicht dauerhaft einen Ran gvorteil des Wohnungsrechts gegenüber der Sicherungshypo thek sicherstellen. E ine Zurechnung des durch die Amtspflichtverletzung der Beklagten erlittenen Rang - nachteils als Schaden kommt dann nicht in Betracht . 4 . Das angefochtene Urteil ist daher aufzu heben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) . Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück zu ver weisen , da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO) . Insbesondere ist nunmehr zu klären, ob die Finanzverwaltung im Fall der gegenüber der Sicherungsh yp o- thek vorrangigen Eintragung des am 7. Dezember 2009 bewilligten Wohnung s- rechts von einem d em Land N . zustehenden Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Hierzu wird zunächst den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu gewähren sein. Bestreitet der Kläger die - hypothetische - Geltendmachung des Anfechtungsrechts durch die Finanzverwaltung , wird au f- grund eines entsprechenden Beweisangebots der Beklagten gegeben enfalls 29 - 14 - Beweis zu erheben sein , wobei allerdings in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ein reduziertes Beweismaß g il t. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 24.05.2013 - 7 O 285/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.01.2014 - 3 U 117/13 -
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