ECLI:DE:BGH:2016:101116UIZR29.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 29/15 Verkündet am: 10. November 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hörgeräteausstellung PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 4 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der ihnen angebotenen Erzeugnisse; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrech t- liche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG. b) Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden. c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufen s- ter durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe. d) Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG die nende Besti m- mung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15 - OLG Düs seldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte betreibt bundesweit Hörge räteakustiker - Geschäfte . I m Jahr 2012 präsentierte sie im Schaufenster ihrer Niederlassung in Düsseldorf auf zwei Säulen Hörgeräte zum Tragen im Ohr (IdO - Geräte) und zum Tragen hinter dem Ohr (HdO - Geräte) ohne Preisauszeichnung. Neben den Hörgeräten b e- fand en sich auf der anderen Hälfte der Säulenoberfläche erläuternde Hinweise zu IdO - Geräten und HdO - Geräten. Neben den Präsentationssäulen wurden weitere Waren zum Kauf angeboten, darunter Hörgeräte mit Preisauszeichnu n- gen sowie andere Produkte. Die zwei Säule n mit den Hörgeräten waren folge n- dermaßen gestaltet: 1 - 3 - - 4 - Die Klägerin , die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Erstattung pauschaler A b- mahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage ist sowoh l in erster Instanz (LG Düsseldorf, GewArch 2014, 320) als auch vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblie ben ( OLG Düsse l- dorf, GRUR - RR 2015, 299 = WRP 2015, 467 ). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver folgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Präsentation im Schaufenster der Beklagten verstoße nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, weil es sich bei ihr nicht um ein Angebot im Sinne von Fall 1 dieser Vorschrift, sondern um eine ohne die Angabe von Preisen zulässige Werbung im Sinne de s Falls 2 dieser Bestimmung handele . Ein Verstoß gegen die Preisauszeic h- nungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 PAngV scheide schon deshalb aus, weil dies e Vorschrift seit dem 13. Juni 2013 nicht mehr anwendbar sei. Außerdem setzte auch diese Vorschrift das Vorliegen eines Angebots voraus. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht ha t im Ergebnis zu Recht angenomm e n, dass d as U nterlassung s- begehren der Kl ä ge rin weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Preisangabe bei Angeboten gemäß §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV (daz u unter II 1) noch wegen eines von der Beklagten begangenen Ve r- stoßes gegen die Preisauszeichnungspflicht gemäß §§ 8 , 3 , 3a (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PAngV begründet ist (dazu unter II 2). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin erwei st sich ferner nicht als aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG gerechtfertigt (dazu unter II 3). Damit besteht auch kein A n- spruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG . 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, d ass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Ve r- bindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV nicht besteht, weil die Beklagte mit ihrer beanstandeten Präsentation von Hörgeräten im Schaufenster nicht gegen die in dieser Vorschrif t der Preisangabenverordnung vorgesehene Pflicht ve r- stoßen hat. 5 6 7 - 6 - a) Da d i e Kläger in den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, wäre ihr e Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Z eitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig gewesen wäre als auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. April 2016 I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 = WRP 2016, 1359 Repair - Kaps eln; Urteil vom 21. April 2016 I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 Geo - Targeting, jeweils mwN). In der Zeit zwischen de r beanstandete n Werbung der Beklagten im J ahr 201 2 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Ein e für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wet t- bewerbsrechtlichen Rechtsbruchtat bestands (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 - Repair - Kapseln, mwN). Eben sowenig folgt daraus eine für die Beurte i- lung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage , dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzun g der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642, 3661) mit Wirkung vom 13. Juni 2014 das Wort "Endpreise" durch das Wort "Gesamtpre i- se" und durch Art. 11 Nr. 1 Bu chst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschri f- ten vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 396, 414) mit Wirkung vom 21. März 2016 das Wort "Letztverbraucher" durch die Wendung " V erbraucher gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt worden sind . 8 9 - 7 - b) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gem. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs - oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, die Prei se anzugeben, die ei n- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreis e ). Soweit die Vorschrift die Unternehmer zur Angabe der En d- preise einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhandel verpflichtet, hat sie ihre Grun dlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, Art. 3 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Bestimmungen des Unionsrechts ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbraucher n anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkauf s- preis anzugeben, der die Umsatzsteuer einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 18 = WRP 2011, 55 Preisw erbung ohne Umsatzsteuer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen entschieden, dass Gegenstand der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse nicht allein der Schutz der Verbraucher bei der Preisangabe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten ist ( EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 C476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 30 bis 35 = WRP 2016, 1096 Citroën/ZLW ). Die Richtl i- nie 98/6/EG regelt d eshalb im Zusammenhang mit der Angabe des Verkauf s- preises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und geht d amit den entsprechenden Vorschriften in der Richtlinie 2005/29/EG vor (EuGH, GRUR 2016 , 945 Rn. 42 bis 4 5 Citroën/ZLW). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat d anach ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG. c ) Der in der Richtlinie 98/6/EG verwendete Begriff des Anbietens ist dort nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen 10 11 12 - 8 - Union kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständ i- ger Durchschnittsverbraucher eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und ein en Preis , der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat , bis zu dem das "Angebot" gültig bleibt, als Ang e- bot des Gewerbetreibenden auffassen , das Erzeugnis zu dem in dieser We r- bung genannten Kondi tionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 Citroën/ZLW). Die genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein (EuGH , GRUR 2016, 945 Rn. 32 - Cit roën /ZLW ). D eshalb kann ein e We r- bung, in der wie im Streitfall - kein Preis für das bewor bene Produkt angeg e- ben ist, nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass die Beklagte die von ihr im Schauf enster ausgestellten Hörgeräte nicht gemäß § 4 Abs. 1 PAngV durch Preisschilder oder Beschriftung auszeichnen m u ss t e. D as Berufungsgericht ist mit d er im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 PAn gV Rn. 1; Wenglorz in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., S 14 Rn. 191; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf PA ngV Rn. 20 und § 4 PAngV Rn. 3; Weidert/Völker in Harte/Henning, UWG, 4 . Aufl., § 4 PAngV Rn. 1) zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV voraus setzt . Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 P AngV regelt danach a l l ei n die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmitte l- bar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der War e ohne Preisang a- be und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus (aA Mehler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urhebe r- 13 14 - 9 - recht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 PAngV Rn. 1; v. Oelffen, § 5a UWG Irreführung durch Unte rlassen ein neuer Tatbestand im UWG, 2012, S. 264; Kolb, Die Übergangsregelung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, 2015, S. 83 f. mwN). 3. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist entgegen der von der Revision in der mündlichen Revisio nsv erhandlung geäußerten Ansicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt de s Vorenthalt ens einer wesentlichen Informat i- on aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG begründet. Die zuletzt genannte Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 8 f. = WRP 2014, 686 Typenbezeichnung). Die Richtlinie 98/6/EG r egelt jedoch besond e- re Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG der gegeb e- nenfalls als unlauter einzust ufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Gewerb etreibenden und Verbrauchern wie insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Warenangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen. Damit kann die Richtlini e 2005/29/EG hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises nicht zur Anwendung kommen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. - Citroën/ZLW). III . Da unter Berücksichtigung des mittlerweile vorliegenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Citroën/ZLW (GRUR 2016, 945) keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall anwendb a- ren Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generi ci, mwN). 15 16 - 10 - I V . Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2014 - 12 O 630/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2015 - I - 2 U 29/14 - 17
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