BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 292/00 Verkündet am:15. Mai 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja Ausschreibung von VermessungsleistungenUWG § 1; HOAI § 4Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Ver-botsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nichtein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der dierechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondereangesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - LG München I - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Stark, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des LandgerichtsMünchen I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Oktober 2000aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigenVermessungsingenieure in Bayern organisiert sind; zu seinensatzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Be-lange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durchMißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Inge-nieure (HOAI) oder durch Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI. - 3 -Die Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999führte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bau-vorhaben in Unterschleißheim durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüroswurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei ver-schiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.Nachdem der Kläger den Inhaber des Ingenieurbüros N. in Mün-chen, das den Auftrag der Beklagten für die Vermessungsleistungen erhaltenhat, darauf hingewiesen hatte, daß er bei dem Bauvorhaben in Unterschleiß-heim Vermessungsleistungen unter den Mindestsätzen der HOAI angebotenhabe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es zuunterlassen, Ingenieurleistungen für Vermessung anzubieten undabzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b HOAI unterfallen und beidenendie Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1HOAI nicht beachtet werden,die Mindestsätze der HOAI, insbesondere der Honorartafelgemäß § 99 HOAI, unterschritten werden.Der Kläger hat vorgetragen, durch die fehlende Differenzierung zwis-chen Entwurfsvermessung und Bauvermessung sowie das Fehlen der für dieHonorarermittlung nach der HOAI erforderlichen Angaben (insbesondere zurEinordnung der Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten) in den Aus-schreibungsunterlagen habe die Beklagte den angeschriebenen Ingenieurennahegelegt, Angebote unterhalb der Mindestsätze der HOAI abzugeben. Tat- - 4 -sächlich habe das Ingenieurbüro N. ein solches Angebot auch abgege-ben. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Beklagte als Störerin.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, im Gebiet des Freistaats Bayern im geschäftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungenauszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von Angebotenfür Ingenieurleistungen aufzufordern, die den Leistungsbildern der§§ 97b und 98b der Honorarordnung für Architekten und Inge-nieure (HOAI) unterfallen, und zu denen in den Ausschreibungs-unterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diesevermessungstechnischen Leistungen, insbesondere- Angaben zur Einordnung der Honorarzone,- Angabe der anrechenbaren Kosten,fehlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, keinan der Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe die Mindestsätze der HOAIunterschritten. Wettbewerbswidrig sei ein solcher Rechtsverstoß zudem erstdann, wenn sich die angeschriebenen Ingenieure bewußt und planmäßig überdas zwingende Preisrecht der HOAI hinweggesetzt hätten. Dies sei weder vor-getragen noch ersichtlich. Schließlich obliege die Beachtung des zwingendenPreisrechts der HOAI in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nichthingegen ihr als Auftraggeberin, weshalb ihr eine Prüfungspflicht nicht oblegenhabe.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. - 5 -Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der sieihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revi-sion zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWGklagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend§ 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin für einen von dem IngenieurbüroN. begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2, § 97b, § 98b HOAI. Dazu hat esausgeführt:Das Ingenieurbüro N. habe bei dem Bauvorhaben in Unterschleiß-heim ein Angebot unterhalb der nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindest-sätze der HOAI abgegeben. Der Kläger habe dies durch die vorgelegte straf-bewehrte Unterlassungserklärung des Inhabers des Ingenieurbüros N. , fürdie sonst keine Veranlassung bestanden hätte, ausreichend dargetan undnachgewiesen. Ein solcher Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb aufdem in Rede stehenden Markt erheblich zu beeinträchtigen.Die Beklagte habe an diesem Wettbewerbsverstoß willentlich undadäquat kausal mitgewirkt. Sie habe mit der Ausschreibung die angeschrie-benen Vermessungsingenieure verleitet, Pauschalpreise unter den zwingendenMindestsätzen der HOAI anzubieten. Die Ausschreibung habe Leistungen zumGegenstand, die den Leistungsbildern der §§ 97b, 98b HOAI entsprächen.Dennoch weise sie nicht die erforderliche Differenzierung zwischen dem Lei- - 6 -stungsbild Entwurfsvermessung und dem Leistungsbild Bauvermessung auf. Eswerde nicht mitgeteilt, welcher Honorarzone die jeweiligen Ingenieurleistungenin den jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien. Auch enthalte sie keineLeistungsbeschreibung, die eine Selbstbestimmung der zutreffenden Honorar-zone durch die angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte.Der Beklagten als größerer Münchener Hochbaufirma sei es auch zu-mutbar gewesen, Honoraranfragen an Vermessungsingenieure auf ihre Über-einstimmung mit den Preisbemessungsgrundlagen der HOAI zu überprüfen.Daher habe sie entsprechende Verstöße auch verhindern können.II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sieführen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.1. Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revision nicht beanstandet; Rechtsfehlersind insoweit auch nicht ersichtlich.2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ent-sprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG entgegen der Auffassung des Land-gerichts nicht zu. Im Streitfall kommt allein eine Störerhaftung in Betracht, daausschließlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des zwin-genden Preisrechts der HOAI in Rede steht, das nur die Berufsangehörigenund nicht die Beklagte als Außenstehende bindet (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002- I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).Hiervon ist auch das Landgericht mit Recht ausgegangen. Die Voraussetzun-gen einer derartigen Störerhaftung sind im Streitfall aber nicht gegeben. - 7 -a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftetderjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auchohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbe-werbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeinerWeise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigenBeeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützungoder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Drittengenügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zurVerhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerbm.w.Nachw.; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).b) Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, daß eine wett-bewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt,wenn der Inhaber des Ingenieurbüros N. selbst einen Wettbewerbsverstoßbegangen hat, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einersolchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus(vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb, m.w.Nachw.; BGH,Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomen-klatur; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000,506 - Klinik Sanssouci).c) Das Landgericht hat das Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfreideshalb als erfüllt angesehen, weil der Inhaber des Ingenieurbüros N. ge-genüber der Beklagten für das Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebotunter den nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätzen der Honorartafel - 8 -gemäß § 99 für die in §§ 97b, 98b dieser Verordnung angeführten Leistungs-bilder der Entwurfsvermessung und der Bauvermessung abgegeben habe unddarin zugleich ein Wettbewerbsverstoß liege.aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg dieFeststellung des Landgerichts, der Inhaber des Ingenieurbüros N. habetatsächlich ein Angebot unter den Mindestsätzen der HOAI abgegeben, mit derRüge, das beruhe auf einem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über dieDarlegungs- und Beweislast; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetra-gen, keiner der angeschriebenen Architekten bzw. Ingenieure habe für das inFrage stehende Bauvorhaben die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Mitdieser Rüge ist die Beklagte im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen(§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.).bb) Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Land-gerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unter-lassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros N. keine ver-läßliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnungdes Klägers habe tatsächlich ein entsprechender Wettbewerbsverstoß zu-grunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch dieSprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urt. v.18.9.1997 - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP 1998, 162- Erstcoloration, m.w.Nachw.).Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteresmöglich, daß eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne daß einVerstoß überhaupt begangen worden ist, etwa weil ohnehin beabsichtigt war, - 9 -die Preisvorschriften der HOAI stets einzuhalten, zumal auch die Abmahnungim Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung kostenlos sein sollte. Für dierechtliche Beurteilung des Streitfalls kann diese Frage unbeantwortet bleiben.Auch bei einem unterstellten Verstoß des Inhabers des Büros N. kommteine Haftung der Beklagten nicht in B) Für die rechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß derInhaber des Ingenieurbüros N. durch die unterstellte unzulässige Unter-schreitung der Mindestsätze der HOAI auch zugleich wettbewerbswidrig im Sin-ne des § 1 UWG gehandelt hat.Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 UWGgemäß seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein beanstandetesVerhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem Ge-setzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf demMarkt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWGauszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhaltendurch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlau-teren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nichtausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbew-erbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine aufdie Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144,255, 266 f. - Abgasemissionen; 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v.26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautover-wertung). - 10 -Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, nach der dieMindestsätze der §§ 97b, 98b, 99 HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) inAusnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine solche wettbewerbs-bezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwi-schen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraus-setzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme desLandgerichts, die Beklagte hafte als Störerin für einen von dem Inhaber desIngenieurbüros N. begangenen Wettbewerbsverstoß.Dabei kann offenbleiben, ob die Haftung des Dritten, der die wettbewerbs-widrige Handlung nicht selbst vornimmt, auf den Fall der bewußten Mitwirkungi.S. der deliktischen Teilnahmeregeln zu beschränken ist (vgl. Köhler, WRP1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; Schü-nemann, WRP 1998, 120 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche undVerfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 10b f. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.6.2000- I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt.v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; s. auch BGH,Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, Umdr. S. 9 f. - Buchpreisbindung). Im Streitfallkommt eine Haftung der Beklagten auch unter Anwendung der Grundsätze derjüngeren Rechtsprechung des Senats zur Störerhaftung im Wettbewerbsrechtnicht in Betracht.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf die wettbewerbsrechtli-che Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbotnicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt - 11 -in einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltens-pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit demals Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sichnach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung derFunktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowiemit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beein-trächtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 1997, 313,316 - Architektenwettbewerb; GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomen-klatur; BGHZ 148, 13, 17 f. - ; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).bb) Schon nach diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagtendurchgeführte Ausschreibung für Vermessungsleistungen nicht aus, um ihreHaftung zu begründen.Die in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Archi-tekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen ob-liegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verant-wortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihrenjeweiligen Auftraggebern.Die Honorartafel zu § 99 Abs. 1 HOAI enthält für die Grundleistungeneinen Gebührenrahmen durch die Angabe von Gebührenzonen, die der Inge-nieur selbst zu ermitteln und in seine Rechnung einzustellen hat. Die Beklagtewar nicht verpflichtet, ihre Ausschreibung derart vorzunehmen, daß sie bereitsalle für die Ermittlung der Sätze nach der Honorarordnung erforderlichen An-gaben enthielt. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, daß die von ihr - 12 -angeschriebenen Vermessungsingenieure die für die Ermittlung ihres nach derHOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwor-tung prüfen und die Beklagte gegebenenfalls um die ergänzende Mitteilungsolcher in der Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden, die sie für dieordnungsgemäße Berechnung ihres Honorars nach der HOAI etwa nochbenötigten. Eine weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft die Beklagtehingegen ) Zwar wäre die Beklagte nicht berechtigt, die angeschriebenen Inge-nieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichendeoder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung, die diese nicht mehr als einVersehen ansehen könnten, zu einer Unterschreitung der Mindestsätze derHonorarordnung aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR1991, 769, 770 f. - Honoraranfrage). Denn in einem solchen Fall wäre es fürdie Beklagte nicht nur offensichtlich, daß diejenigen Ingenieure, die sich anihre Vorgaben halten, gegen nicht abdingbares Preisrecht der Honorarordnungverstoßen würden, vielmehr würde sie durch eine solche Form derAusschreibung zu erkennen geben, daß sie gerade auf einen derartigen Ver-stoß abzielt (vgl. auch BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack). Eine solcheFallgestaltung ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - im Streitfallschon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte den angeschriebenen Inge-nieuren in ihrer Ausschreibung keinerlei konkrete Vorgaben für die Preiser-mittlung gemacht hat, so daß die Annahme des Landgerichts, die Beklagtehabe den angeschriebenen Vermessungsingenieuren nahegelegt, eine Hon-orarforderung unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung anzugeben unddamit verdeckte Honorarnachlässe provoziert, mit der allgemeinen Lebenser-fahrung nicht in Einklang steht. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung der - 13 -Tatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieureihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einemRahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen und nicht einem festenHonorarsatz unterliegen. - 14 -III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landg-erichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergStarck PokrantBüscher
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