BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 292/06 Verk374ndet am: 12. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FRIZ II EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grunds344tzen des Zivilrechts einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risi-koverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in F344llen anwendbar, in denen je-mand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in einer sog. "Haust374rsituation" beitritt. b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollst344ndig zur374ck erh344lt, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach 247 739 BGB verpflichtet ist. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 25. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren (einschlie337lich derjeni-gen des Vorabentscheidungsverfahrens) werden dem Beklag-ten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt gegen die Kl344gerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M374nchen I vom 13. November 2003 374ber einen Betrag von 10.366,22 200 nebst Zinsen. In dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren hatte die 1 - 3 - Kl344gerin erfolglos Zahlungsanspr374che gegen den Beklagten als Gesellschafter der Grundst374cks GbR B. in B. geltend gemacht, die auf einer be-haupteten Nachschusspflicht beruhten, sowie die Feststellung begehrt, dass die fristlose K374ndigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten vom 6. August 2002 unwirksam sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten wurde sie in vollem Umfang abgewiesen mit der Begr374ndung, nach wirksamer K374ndigung des Gesellschaftsverh344ltnisses durch den Beklagten best374nden zwischen den Parteien lediglich noch Anspr374che nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Kl344gerin hat der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinanderset-zungsrechnung erstellt, die ein "negatives Auseinandersetzungsguthaben" des Beklagten, mithin einen Anspruch gegen ihn in H366he von 16.319 200 ausweist. Mit dieser Forderung hat die Kl344gerin die Aufrechnung gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss erkl344rt und die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 3 Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichts-hof der Europ344ischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Be-schluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 ff. - FRIZ I), die das Verh344ltnis der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344u-men geschlossenen Vertr344gen zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft 4 - 4 - betreffen. Der Gerichtshof hat dar374ber durch Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C-215/08, ZIP 2010, 772) entschieden. Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (247 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der zwischen den Parteien unstreitige, wirksame Widerruf der Beitrittser-kl344rung des Beklagten zu der Grundst374cks-GbR nach 247 3 Haust374rwiderrufsge-setz (HWiG, jetzt 247 312 BGB) f374hre zwar grunds344tzlich zu einer Anwendung der Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegen374ber der Gesellschaft f374hre. Diese Folge versto337e gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985, da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Ver-pflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen d374rften und empfange-ne Leistungen zur374ckzugew344hren seien. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Vollstreckungsgegenklage ist begr374ndet. Infolge der Aufrechnung der Kl344-gerin mit der Forderung auf das sog. negative Auseinandersetzungs-"Guthaben" - der Sache nach handelt es sich um den der Kl344gerin nach 247 739 BGB zustehenden Verlustausgleichsanspruch -, die die titulierte Forderung 374-bersteigt, ist die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbe- 8 - 5 - schluss des Landgerichts M374nchen I vom 13. November 2003 erloschen und die Zwangsvollstreckung daraus unzul344ssig geworden. 9 Die Vorschriften der Richtlinie 85/577/EWG stehen - anders als das Be-rufungsgericht meint - der R374ckabwicklung nach den Grunds344tzen der fehler-haften Gesellschaft und damit der auf 247 739 BGB gest374tzten Ausgleichspflicht des Beklagten nicht entgegen. Das Berufungsgericht, das - mangels insoweit gestellten Tatbestandsbe-richtigungsantrags f374r die Revisionsinstanz bindend (siehe insoweit BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 f. mwN) - festgestellt hat, dass der Beklagte seinen Beitritt zu der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nach 247 3 HWiG wirksam widerrufen hat, irrt, wenn es meint, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Falle des Widerrufs nach dem HWiG an-wendbaren Grunds344tze 374ber die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322; vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126 mwN) seien im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG unanwendbar, wenn der Widerrufende - wie hier - infolge des Widerrufs mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werde. 10 1. Mit Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08 hat die 1. Kammer des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, in einer sog. Haust374rsituation erkl344rt wurde, anwendbar ist (ZIP 2010, 772 Tz. 30). 11 2. Gem344337 Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der genannten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, was, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, 12 - 6 - nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322) zur Anwendung der Regeln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschaf-ters im Zeitpunkt seines Ausscheidens f374hrt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grunds344tzen des Zivilrechts einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar. 3. Gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Kl344gerin hat sich der Beklagte nicht gewandt. 13 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.04.2006 - 34 O 16095/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3479/06 -
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