BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 292/07 Verk374ndet am: 9. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja "Sanitary" BGB 247 826 A, Gg; GmbHG 247247 30, 31, 73 a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus 247 826 BGB f374r missbr344uchliche, zur Insolvenz der GmbH f374hrende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgl344ubiger dienende Gesellschaftsver-m366gen (vgl. BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidati-on der Gesellschaft (247247 69 ff. GmbHG) in Betracht. b) Der f374r die Existenzvernichtungshaftung nach 247 826 BGB bei der werbenden Ge-sellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbst344ndigten Verm366gensinteresses gilt erst recht f374r eine Gesellschaft in Liquidation, f374r die 247 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsverm366gens im Interesse der Gl344ubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eige-ner (Innenhaftungs-)Anspruch aus 247 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Versto337 gegen 247 73 Abs. 1 GmbHG in sitten-widriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgl344ubiger zweckgebundene Gesellschaftsverm366gen sch344digt, ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkrite-rien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erf374llt sind. BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - OLG Celle LG Verden/Aller - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Konkursverwalter in dem am 10. September 1992 er366ffne-ten Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der hw metallbau GmbH S. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin); zugleich war er auch Konkurs-verwalter in dem an demselben Tag er366ffneten - im Jahr 1994 allerdings einge-stellten - Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der hw Sanitary GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreiter Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer beider Gesell- 1 - 3 - schaften; bei der Schuldnerin ist er - seit der Einstellung des Konkursverfah-rens - deren alleiniger Liquidator. 2 Als Konkursverwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin erhob der Kl344ger 1994 bei dem Landgericht V. - Az: 4 O 137/94 - gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 1.053.544,62 DM (= 538.668,81 200), die er auf den bei Konkurser366ffnung zu Lasten des Beklagten ermittelten Gesamtsaldo zweier - angeblich im Kontokorrent gef374hrten - Verrechnungskonten (Nr. 15 und Nr. 13 ) bei der Schuldnerin st374tzte. W344hrend des Rechts-streits wurde das Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin gegen Sicherheitsleistung von 20% einer rechtsh344ngigen - erst sp344ter im Jahr 2000 rechtskr344ftig titulierten - Hauptforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Schuldnerin von 555.899,65 200 eingestellt; die Sicherheit wurde an den Kl344ger geleistet. Da das Amt des Kl344gers mit der Einstellung des Konkursverfahrens endete, beauftragte nunmehr der Beklagte als Liquidator f374r die Schuldnerin einen neuen Prozessbevollm344chtigten und lie337 diesen den Rechtsstreit f374r die Schuldnerin aufnehmen. Anschlie337end entzog er ihm die Prozessvollmacht, so dass die Schuldnerin im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Landge-richt am 13. Oktober 1994 nicht vertreten war. Auf Antrag des Beklagten erging sodann zu seinen Gunsten ein klageabweisendes Vers344umnisurteil, gegen das die Schuldnerin keinen Einspruch einlegte. Der Kl344ger erwirkte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter 374ber das Verm366gen der Gemeinschuldnerin wegen der - nach Verrechnung mit der Si-cherheitsleistung verbleibenden - titulierten Restforderung der Gemeinschuld-nerin gegen die Schuldnerin in H366he von 634.284,40 200 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 22. April 2003 hinsicht- 3 - 4 - lich folgender Anspr374che der Schuldnerin gegen den Beklagten als Drittschuld-ner: "1. Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.053.544,62 DM (entspricht 538.668,81 200) nebst 4 % Zin-sen seit dem 19.04.1994, rechtsh344ngig gewesen in dem Rechtsstreit G. als Konkursverwalter der hw Sanitary GmbH ./. W. - 4 O 137/94 LG V. -, 2. Anspruch auf Schadensersatz aus Untreue, vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung und positiver Vertragsverlet-zung, der daraus entstanden ist, dass der Drittschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens der hw Sanitary GmbH als Gesch344ftsf374hrer der nunmehr aktiv legi-timierten hw Sanitary GmbH das Verfahren - 4 O 137/94 LG V. - wieder aufgenommen hat, sodann in dem Verhandlungstermin am 13.10.1994 klagabweisendes Vers344umnisurteil gegen die hw Sanitary GmbH hat ergehen lassen und gegen dieses Ver-s344umnisurteil keinen Rechtsbehelf eingelegt hat." Auf der Grundlage des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses (zu Nr. 1) trat der Kl344ger dem Rechtsstreit 4 O 137/94 vor dem Landgericht V. mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004 als Nebenintervenient auf Seiten der Schuldnerin bei und legte zugleich Einspruch gegen das klageabweisende Vers344umnisurteil vom 13. Oktober 1994 ein. Das Landgericht verwarf den Ein-spruch als unzul344ssig. Das Oberlandesgericht C. wies die Berufung des Kl344-gers durch Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO mit der Begr374ndung zur374ck, dessen Einspruch sei als Prozesshandlung unwirksam, weil er im Widerspruch zu Handlungen und Erkl344rungen der Schuldnerin als unterst374tzter Hauptpartei stehe (247 67 ZPO); diese habe n344mlich dadurch, dass sie am 13. Oktober 1994 das Vers344umnisurteil gegen sich habe ergehen lassen, zugleich materiellrecht- 4 - 5 - lich wirksam auf die vom Kl344ger eingeklagte Forderung gegen den Beklagten aus Kontokorrent "verzichtet". 5 Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kl344ger - gest374tzt auf Nr. 2 des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses - Schadensersatzanspr374che der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Erlass des Ver-s344umnisurteils vom 13. Oktober 1994 u.a. wegen sittenwidrig vors344tzlicher Sch344digung und Versto337es gegen 247247 71 Abs. 4, 73 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 4 GmbHG sowie R374ckerstattungsforderungen gem344337 247247 31, 30, 73 Abs. 1 GmbHG geltend; ferner beansprucht er Freistellung von den bisher angefalle-nen und noch entstehenden Kosten in dem Vorprozess 4 O 137/94 Landgericht V. . Der Beklagte leugnet eine Haftung gegen374ber der Schuldnerin schon dem Grunde nach und beruft sich im 334brigen auf Verj344hrung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Be-rufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der - vom Berufungsgericht unbeschr344nkt zugelassenen - Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 I. Das Berufungsgericht (OLGR Celle 2007, 644 ff.) hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 - 6 - Deliktische Anspr374che der Schuldnerin gegen den Beklagten schieden schon deshalb aus, weil sie diesem als ihrem Alleingesellschafter gegen374ber kein Bestandsinteresse habe; dar374ber hinaus mache der Kl344ger unmittelbare Au337enhaftungsanspr374che - auch solche aus existenzvernichtendem Eingriff - mit der allein auf den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gest374tzten Klage nicht geltend. Ein etwaiger Anspruch aus 247 31 GmbHG sei nicht mit gepf344ndet und dem Kl344ger zur Einziehung 374berwiesen worden. Ein eventueller Anspruch aus 247247 43 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 4 GmbHG sei verj344hrt. Ein Kosten-Freistellungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. 9 II. Diese Beurteilung h344lt - mit Ausnahme der Erw344gungen zur Verj344h-rung bez374glich eines Anspruchs aus 247247 43 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 4 GmbHG - der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 A. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings m366gliche Anspr374-che der Schuldnerin gegen den Beklagten aus 247247 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 und 3 GmbHG wie solche aus 247 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG im Zusammenhang mit dem von diesem als Liquidator der Schuldnerin zu deren Nachteil pflichtwidrig erwirkten klageabweisenden Vers344umnisurteil gegen sich selbst als Alleinge-sellschafter als verj344hrt angesehen. 11 Der Tatbestand des 247 43 Abs. 2 und 3 GmbHG und des 247 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG war in einer derartigen, vom Kl344ger vorgetragenen Situation mit Erlass des Vers344umnisurteils am 13. Oktober 1994 vollendet. Damit begann auch der Lauf der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 43 Abs. 4 GmbHG unab-h344ngig davon, ob der Schuldnerin oder dem Kl344ger die Existenz des Anspruchs bekannt war (Sen.Urt. v. 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852, 853; v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 16 ff.; v. 12. Juni 12 - 7 - 1989 - II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1763). Die Verj344hrungsfrist lief mithin Mitte Oktober 1999 ab und konnte vom Kl344ger durch die sp344tere Klageerhebung im hiesigen Verfahren nicht mehr wirksam gehemmt werden. 13 B. Demgegen374ber l344sst sich ein auf eine sittenwidrige vors344tzliche Sch344-digung wegen manipulierter Erwirkung des der materiellen Rechtskraft f344higen, klageabweisenden Vers344umnisurteils vom 13. Oktober 1994 gest374tzter Scha-densersatzanspruch des Kl344gers aus 247 826 BGB - der nach der insoweit zutref-fenden Ansicht des Berufungsgerichts einen anderen Streitgegenstand betrifft als das mit jenem Vers344umnisurteil abgewiesene Zahlungsbegehren aus der Kontokorrentabrede - nicht mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Be-gr374ndungen verneinen. 1. Nach dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht gepr374ften und f374r die Revisionsinstanz daher zu dessen Gunsten zu unterstellenden Vorbringen des Kl344gers bestand die im Vorprozess erhobene Klageforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten auf der Grund-lage eines fortgeschriebenen Kontokorrentsaldos noch am 13. Oktober 1994. Deren Realisierung war - nach der Einstellung des Konkursverfahrens - im Rah-men der anschlie337enden Liquidation der Schuldnerin erforderlich, um die dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zugrunde liegende titulierte h366here Restforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Schuldnerin zumindest teil-weise zu erf374llen. 14 2. Auf dieser Grundlage ist derzeit vom Bestehen eines - vom Kl344ger wirksam gepf344ndeten - Schadensersatzanspruchs aus 247 826 BGB wegen sit-tenwidriger vors344tzlicher Sch344digung schon unter dem Gesichtspunkt einer Existenzvernichtungshaftung des Beklagten gegen374ber der Schuldnerin gem344337 15 - 8 - dem - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - durch Urteil vom 16. Juli 2007 ge344nderten Haftungskonzept des Senats (BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL; best344-tigt in BGHZ 176, 204 Tz. 10 und 13 - GAMMA) auszugehen. 16 a) Danach wird an dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaf-tung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters f374r missbr344uchliche, zur Insol-venz der GmbH f374hrende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgl344ubiger dienende Gesellschaftsverm366gen festgehalten. Jedoch ist nunmehr die Exis-tenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbr344uchliche Sch344di-gung des im Gl344ubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsverm366gens anzukn374pfen und - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegen374ber der Gesellschaft - allein in 247 826 BGB als eine besondere Fallgrup-pe der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung einzuordnen. b) Die Voraussetzungen einer solchen deliktischen Existenzvernich-tungshaftung des Beklagten gegen374ber "seiner" Gesellschaft sind hier nach dem Kl344gervortrag gegeben: 17 Der missbr344uchliche kompensationslose Eingriff des Beklagten in das im Gl344ubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsverm366gen liegt in der pro-zessualen Vereitelung der Durchsetzung des gegen ihn selbst als Alleingesell-schafter bestehenden Anspruchs der Schuldnerin durch Herbeif374hrung des der Rechtskraft f344higen Vers344umnisurteils unter gleichzeitigem Missbrauch seiner Organstellung als Liquidator der Schuldnerin. 18 - 9 - (aa) Die Einflussnahme des Beklagten auf das landgerichtliche Verfahren unter Versto337 gegen prozessuale Vertretungsvorschriften auf der Kl344gerseite war geeignet, die Schuldnerin sittenwidrig i. S. von 247 826 BGB zu sch344digen. 19 20 Nach der Rechtsprechung des Senats (Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1764) ist ein Versto337 gegen die aus der Organ-stellung resultierenden Pflichten sittenwidrig, wenn diese zur Durchsetzung ei-gener Interessen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestma337es an Loyalit344t und R374cksichtnahme zu werten ist, dessen Auf-rechterhaltung die Gemeinschaft als f374r ihre Ordnung ma337gebenden Wert f374r geboten erachtet. In einem Prozess gegen sich selbst als Gesellschafter konnte und durfte der Beklagte die Schuldnerin nicht organschaftlich vertreten (RGZ 7, 404, 405; 66, 240, 243; BGH, Beschl. v. 27. November 1974 - IV ZB 42/73, NJW 1975, 345, 346; au337erdem Sen.Urt. v. 11. Dezember 1995 - II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228). bb) Der Vorwurf einer anst366337igen Manipulation des Verfahrens ist dem Beklagten insofern zu machen, als die Forderung der Schuldnerin tats344chlich bestand und von ihrem Erhalt abhing, ob die Schuldnerin im Stadium der Liqui-dation ihre verbliebenen Gl344ubiger (hier: namentlich die Gemeinschuldnerin wegen ihrer schon rechtsh344ngigen, sp344ter titulierten Forderung) noch befriedi-gen konnte. Denn dann geschah die Einflussnahme des Beklagten auf die Schuldnerin als in ihren Interessen verselbst344ndigte Prozessgegnerin mit dem Ziel einer sittenwidrigen "Selbstbedienung" in Form der unlauteren, eigenn374tzi-gen Vernichtung der Forderung durch einen der materiellen Rechtskraft f344higen Titel. 21 - 10 - cc) Dieser Verm366gensentzug wirkte in der vorliegenden besonderen Si-tuation des sich an eine Einstellung des Konkursverfahrens nach 247 202 KO an-schlie337enden Liquidationsstadiums insolvenzverursachend oder -vertiefend, weil nach dem Vortrag des Kl344gers die Schuldnerin durch die prozessuale For-derungsvereitelung infolge des klageabweisenden, nicht angefochtenen Ver-s344umnisurteils (erneut) nicht mehr imstande war, die berechtigte Forderung der Gemeinschuldnerin zu begleichen. 22 c) Angesichts dessen ist die Vorstellung des Berufungsgerichts, der Al-leingesellschafter verm366ge "seiner" GmbH keinen - einen deliktischen Scha-densersatzanspruch ausl366senden - Schaden zuzuf374gen, in der "Existenzver-nichtungssituation" nicht haltbar; sie widersprach im 334brigen schon der fr374heren Senatsrechtsprechung (vgl. insoweit nur: BGHZ 149,10,16 - Bremer Vulkan; 151, 181, 186 - KBV) und steht insbesondere mit der f374r das Liquidationsstadi-um allgemein geltenden Gl344ubigerschutzvorschrift des 247 73 Abs. 1 GmbHG nicht in Einklang. 23 d) Auch die subjektiven Voraussetzungen des 247 826 BGB - mindestens Eventualvorsatz - sind nach dem als richtig zu unterstellenden Kl344gervortrag gegeben: Daf374r reichte es aus, dass die faktische dauerhafte Beeintr344chtigung des Verm366gens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erf374llung ihrer Verbindlich-keiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres m366glichen Eintritts billigend in Kauf nahm (BGHZ 173, 246 Tz. 30 - TRIHOTEL). 24 e) Der Schaden der Schuldnerin besteht im Verlust ihrer Schuldende-ckungsf344higkeit gegen374ber den Gesellschaftsgl344ubigern (hier: zumindest der Gemeinschuldnerin) infolge der vom Beklagten sittenwidrig herbeigef374hrten 25 - 11 - Abweisung der Klage der Schuldnerin gegen ihn aus dem Kontokorrent durch das Vers344umnisurteil vom 13. Oktober 1994. Er umfasst 374ber den Wert der ent-zogenen Verm366gensposition hinaus auch die der Schuldnerin durch den Pro-zessverlust ad344quat kausal erwachsenen und von ihr verauslagten Prozesskos-ten. f) Die solcherma337en auf einen existenzvernichtenden Eingriff des Be-klagten gem344337 247 826 BGB wegen eines der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Erlass des Vers344umnisurteils vom 13. Oktober 1994 zugef374gten Schadens gest374tzte Klage erweist sich nicht aus sonstigen Gr374nden als abweisungsreif (vgl. 247 561 ZPO). 26 aa) F374r die Entstehung des oben beschriebenen Schadens der Schuld-nerin als Folge der sittenwidrigen Erwirkung des klageabweisenden Vers344um-nisurteils durch den Beklagten ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dieses Vers344umnisurteil rechtskr344ftig geworden ist, nicht entscheidungserheb-lich. Denn selbst dann, wenn das Vers344umnisurteil etwa mangels wirksamer Zustellung nicht in Rechtskraft erwuchs, lag in der blo337en Existenz eines klage-abweisenden Titels, dessen Beseitigung die Schuldnerin - wie die vergebliche Nebenintervention des Kl344gers zeigt - mit dem Risiko eines Unterliegens aus formalen Gr374nden aktiv betreiben musste, eine schadensrelevante Verschlech-terung ihrer Verm366genslage (BGHZ 119, 69, 70 ff.; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f.; Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1264; Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, NJW 2000, 1267; Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl. 2003, 247 1 IV 1 S. 44). 27 - 12 - Im 334brigen ist es dem Beklagten als Sch344diger in der vorliegenden Fall-konstellation, in der der Kl344ger 374ber die Nebenintervention im Vorprozess be-reits vergeblich versucht hat, eine Korrektur des vom Beklagten sittenwidrig er-wirkten klageabweisenden Vers344umnisurteils zu erreichen, ohnehin unter dem Gesichtspunkt der exceptio doli verwehrt, sich in dem zul344ssiger Weise einge-leiteten, gem344337 247 826 BGB auf Beseitigung der Folgen des vom Beklagten un-redlich erwirkten Titels gest374tzten Schadensersatzprozess auf das (angebliche) Fehlen einer rechtskr344ftigen Aberkennung der prim344ren Kontokorrentforderung im Vorprozess zu berufen. Soweit - wof374r vieles spricht - das Vers344umnisurteil aufgrund als wirksam zu behandelnder Zustellung an den f374r die Schuldnerin neu "bestellten", vollmachtlosen Prozessbevollm344chtigten (vgl. dazu: Z366ller/ Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 88 Rdn. 9; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 88 Rdn. 19) unabh344ngig von der vergeblichen Nebenintervention des Kl344gers in materieller Rechtskraft erwachsen ist, w344re eine Berufung des Beklagten hier-auf in dem vorliegenden, auf Beseitigung der rechtskr344ftigen Aberkennung der Prim344rforderung gerichteten Schadensersatzprozess aus 247 826 BGB ohnehin irrelevant. 28 bb) Ein auf der Grundlage der Existenzvernichtungshaftung gem344337 247 826 BGB zu beseitigender Schaden wird auch nicht durch die Annahme des Ober-landesgerichts im Berufungsverfahren des Vorprozesses ausgeschlossen, der Vers344umnisentscheidung liege ein konkludenter Forderungsverzicht der Schuldnerin zugrunde. Eine solche Hypothese ist bereits deshalb verfehlt, weil in einer S344umnis der Schuldnerin gem344337 247 330 ZPO keine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung auf Abschluss eines Erlassvertrags liegt, die der Beklagte annehmen und damit die Klageforderung zum Erl366schen bringen konnte. Ein Erkl344rungs-wille im Sinne eines "Verzichts", der materiellrechtlich als Angebot auf Ab-schluss eines Erlassvertrages zu verstehen w344re, kann nach st344ndiger h366chst- 29 - 13 - richterlicher Rechtsprechung nicht vermutet werden (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347 m.w.Nachw.; Urt. v. 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3021). An die Feststellung des Verzichtswil-lens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89, NJW-RR 1990, 390, 391; Urt. v. 15. Juli 1997 aaO), die das blo337e Nichterscheinen im Termin mit der Folge des Ergehens eines Ver-s344umnisurteils nicht erf374llt. Abgesehen davon stehen hier gerade ein Miss-brauch der Vertretungsmacht und eine daraus resultierende sittenwidrige "For-derungsvernichtung" durch den Beklagten in Rede, deren Wirkungen 374ber die Klage aus 247 826 BGB nicht nur in prozessrechtlicher, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - und damit auch einen manipulierten Erlass erfassend - zu beseitigen sind. cc) Die sittenwidrige Handlungsweise des Beklagten im Jahr 1994 konn-te selbst der f374r das Verfahren nach Einspruch des Kl344gers bestellte Notliquida-tor, zu dessen Agieren im Vorprozess das Berufungsgericht n344here Feststel-lungen nicht getroffen hat, nicht etwa mit der Folge genehmigen, dass ein Schadensersatzanspruch entfiel. Denn insoweit stand eine Verf374gung der Schuldnerin 374ber den Schadensersatzanspruch in Rede, die sie schon nach 247 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr vornehmen durfte. 30 dd) Wegen des Verf374gungsverbots des 247 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann sich der Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, die wirksam gepf344n-deten und dem Kl344ger zur Einziehung 374berwiesenen Anspr374che der Schuldne-rin gegen den Beklagten seien aufgrund eines zwischen dem Notliquidator der Schuldnerin und dem Beklagten im Jahr 2006 geschlossenen Erlassvertrages erloschen. 31 - 14 - 32 g) Da der Kl344ger als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin hinsicht-lich der Innenhaftungsanspr374che der Schuldnerin aus existenzvernichtendem Eingriff (247 826 BGB) gegen den Beklagten weder eine eigene Forderungszu-st344ndigkeit noch ein Gl344ubigerverfolgungsrecht hat, hat er - nach Einstellung des Konkursverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin - verfahrensrecht-lich zutreffend diese Anspr374che pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen (Senat, BGHZ 173, 246 Tz. 36 - TRIHOTEL). h) Ein Anspruch aus 247 826 BGB ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrung richtete sich nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. Sonderverj344hrungsvorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung fanden und finden auf deliktische Anspr374che keine Anwendung (Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1763). 33 Kenntnis von Schaden und Sch344diger im Sinne des 247 852 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB a.F. verschaffte der Schuldnerin zwar grunds344tzlich der Be-klagte als ihr Liquidator. Da der Beklagte aber als Liquidator nicht nur einziges Organ der Schuldnerin, sondern zugleich Sch344diger war, war seine Kenntnis im konkreten Fall bedeutungslos (RG, Urt. v. 27. Juli 1936 - VI 122/36, JW 1936, 3111; Urt. v. 29. Juli 1937 - VI 96/37, SeuffArch 92 Nr. 3 S. 4, 6; Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 aaO; Sch344fer in Staudinger, BGB 12. Aufl. 247 852 Rdn. 27). Man-gels eines anderen gesetzlichen Vertreters richtete sich der Lauf der Verj344h-rungsfrist nicht nach 247 852 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB a.F., sondern nach 247 852 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB a.F. und betrug drei337ig Jahre von der Begehung der Handlung an. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-rechts am 1. Januar 2002 war diese Verj344hrungsfrist noch nicht abgelaufen. Nach Artikel 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ver- 34 - 15 - k374rzte sie sich lediglich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011. Auf eine Kenntnis des Kl344gers, der im Oktober 1994 nicht mehr als Konkursverwalter fungierte, konnte es erst wieder mit der Pf344ndung und 334berweisung des Scha-densersatzanspruchs am 22. April 2003 ankommen. 35 3. Ein - von Nr. 2 des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses erfass-ter - Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten als ihren Gesellschafter aus 247 826 BGB kommt hier im Hinblick auf die manipulierte Er-wirkung des Vers344umnisurteils auch bereits wegen sittenwidriger Verletzung der Liquidationsvorschriften (insbesondere: 247 73 Abs. 1 GmbHG) - unabh344ngig vom Vorliegen der speziellen Zusatzkriterien einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung - in Betracht. a) Ein gegen374ber den Interessen des Alleingesellschafters verselbst344n-digtes Verm366gensinteresse der Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung des Senats (Sen.Beschl. v. 7. Januar 2008 - II ZR 314/05, ZIP 2008, 308 Tz. 13) unabh344ngig von den besonderen Voraussetzungen einer Existenzver-nichtungshaftung grunds344tzlich auch in sonstigen F344llen einer sittenwidrig vor-s344tzlichen Sch344digung des Gesellschaftsverm366gens durch den Alleingesell-schafter bestehen. 36 b) Der insbesondere in dem neuen Haftungsmodell zum existenzvernich-tenden Eingriff im Rahmen des 247 826 BGB anerkannte Grundsatz eines ver-selbst344ndigten Verm366gensinteresses der werbenden Gesellschaft gilt erst recht f374r eine Gesellschaft in Liquidation wie die Schuldnerin, f374r die 247 73 Abs. 1 u. 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsverm366gens im Interesse der Gl344ubiger in besonderer Weise hervorhebt (sog. Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation: vgl. dazu: Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 73 37 - 16 - Rdn. 13, 17 m.w.Nachw.). Wie der Senat schon fr374her (vgl. nur: BGHZ 151, 181, 186 - KBV) hervorgehoben hat, muss die Beendigung der Gesellschaft - au337erhalb eines Insolvenzverfahrens - jedenfalls in einem geordneten Liquida-tionsverfahren erfolgen, in dem die Verm366genswerte der Gesellschaft zun344chst zur Befriedigung ihrer Gl344ubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall ist es den Gesellschaftern erlaubt, der Gesellschaft ihr Verm366gen ohne R374cksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungstr344ger zu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die M366glichkeit zu nehmen, ihre Ver-bindlichkeiten - ganz oder wenigstens teilweise - zu erf374llen. Den Gesellschaf-tern steht innerhalb wie au337erhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erf374llung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht ben366tigten 334berschuss zu. Auch und gerade im Stadium der Liquidation greift daher der Grundsatz, dass Schutzobjekt der durch einen deliktischen Anspruch abgesicherten R374ck-sichtnahmepflicht das im Gl344ubigerinteresse gebundene Gesellschaftsverm366-gen selbst ist. 38 Das f374hrt - im 334brigen im Einklang mit 247 73 Abs. 3 GmbHG - zu einem eigenen Anspruch der Liquidationsgesellschaft aus 247 826 BGB gegen den Ge-sellschafter, falls dieser unter Versto337 gegen 247 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidri-ger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgl344ubiger zweckgebundene Ge-sellschaftsverm366gen sch344digt. Das Verh344ltnis dieses Innenhaftungsanspruchs zu etwaigen Au337enhaftungsanspr374chen der Gl344ubiger in besonders gelagerten Ausnahmef344llen bedarf auch hier keiner abschlie337enden Kl344rung (dazu BGHZ 173, 246 Tz. 33 - TRIHOTEL). 39 Hinsichtlich der Schl374ssigkeit des - insoweit f374r die Revisionsinstanz ebenfalls als richtig zu unterstellenden - Kl344gervortrags auch in Bezug auf einen 40 - 17 - derartigen Deliktsanspruch aus 247 826 BGB kann auf die entsprechenden Aus-f374hrungen unter B 1-3 zur Existenzvernichtungshaftung - soweit nicht die spe-ziellen Zusatzkriterien der Insolvenzverursachung oder -vertiefung betroffen sind - verwiesen werden. Im 334brigen war hier der Versto337 gegen 247 73 Abs. 1 GmbHG offenkundig. C. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden auch denkbare gesellschaftsrechtliche Anspr374che aus dem Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung von Nr. 2 des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 22. April 2003 erfasst. 41 1. Als solche kommen Anspr374che der Schuldnerin aus 247247 30, 31 GmbHG - 247 30 GmbHG findet bis zum Wegfall der Auszahlungssperre des 247 73 Abs. 1 GmbHG auch im Stadium der Liquidation Anwendung (Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 73 Rdn. 3) - und aus 247 73 Abs. 1, 247 31 analog GmbHG nicht nur bei der Auskehrung von Barmitteln, sondern im Hin-blick auf Sinn und Zweck der Bestimmungen im Falle jeder Verringerung des Gesellschaftsverm366gens in Betracht. Die zu den 247247 30, 31 GmbHG entwickel-ten Grunds344tze (BGHZ 31, 258, 276; 122, 333, 337) sind auf Anspr374che aus 247 73 Abs. 1, 247 31 analog GmbHG 374bertragbar. Auch der "Verzicht" auf eine For-derung gegen den Gesellschafter oder - wie hier - ein prozessuales Fallenlas-sen im Wege der S344umnis kann die Voraussetzungen der 247247 30, 31 GmbHG und der 247247 73 Abs. 1, 31 analog GmbHG erf374llen. 42 2. Dass hier derartige Anspr374che aus dem Gesichtspunkt der Kapitaler-haltung durch den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 22. April 2003 mit umfasst sind, kann der Senat durch eigene Auslegung dieses gerichtlichen Hoheitsakts (vgl. dazu: BGH, Beschl. v. 13. April 1983 - VIII ZB 38/82, 43 - 18 - NJW 1983, 2773, 2774; Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269) feststellen. Bei der Auslegung steht aus Gr374nden der Rechts- und Verkehrssicherheit die bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund, die sich allein aus dem objektiven Inhalt des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses ergeben muss (BGHZ 13, 42, 44; 93, 82, 83 f.; BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 aaO). Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff gen374gt die eindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepf344ndeten Forderung. Daher ist die Pf344ndung innerhalb des prozessual einheitlichen An-spruchs nicht auf einzelne materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen beschr344nkt, auch wenn der Gl344ubiger sich zus344tzlich bestimmter juristischer Begriffe zur Bezeichnung der Forderung bedient. Ausgehend hiervon beschreibt der Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss vom 22. April 2003 einen Lebenssachverhalt, der die Tatsachengrund-lage sowohl f374r Anspr374che aus 247 826 BGB als auch f374r Anspr374che aus 247247 30, 31 GmbHG und 247 73 Abs. 1, 247 31 analog GmbHG liefert. Der Schadensersatz-anspruch wegen Existenzvernichtung aus 247 826 BGB und der Anspruch aus 247247 30, 31 GmbHG bezeichnen ein und dasselbe prozessuale Streitverh344ltnis. Zwischen ihnen besteht, soweit sich die Anspr374che 374berschneiden, Anspruchs-grundlagenkonkurrenz (BGHZ 173, 246 Tz. 40 - TRIHOTEL). Gleiches gilt f374r das Verh344ltnis des 247 826 BGB zu den 247247 73 Abs. 1, 31 analog GmbHG, da 247 73 GmbHG den Kapitalerhaltungsgrundsatz im Liquidationsstadium best344tigt. Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, der sich ausdr374cklich auf deliktische Anspr374che bezog, hat deshalb auch Anspr374che nach 247247 30, 31 GmbHG und nach 247 73 Abs. 1, 247 31 analog GmbHG zum Gegenstand. 44 3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach 247 31 Abs. 1 GmbHG, der wegen des Versto337es gegen das Kapitalerhaltungsgebot gem344337 247 73 45 - 19 - Abs. 1 GmbHG - wie im Falle eines Versto337es gegen 247 30 Abs. 1 GmbHG - nicht nur auf Wiederbegr374ndung der durch das Vers344umnisurteil aberkannten Verbindlichkeit, sondern bei einer f344lligen Verbindlichkeit unmittelbar auf Zah-lung gerichtet sein kann (BGHZ 95, 188, 193), fehlen - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent - Feststellungen. Nach dem bereits im Rahmen von 247 826 BGB f374r die Revisionsinstanz unterstellten Vor-trag des Kl344gers zu den Umst344nden des Zustandekommens des Vers344umnisur-teils handelte der Beklagte "b366slich" i. S. von 247 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG a.F., erwirkte also die Leistung in Kenntnis ihrer Unzul344ssigkeit (BGHZ 110, 342, 352; 136, 125, 131; Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 23). Dann ist der Anspruch aus 247 31 Abs. 1 GmbHG nicht verj344hrt: Sofern dem Beklagten B366slichkeit zur Last f344llt, betrug die Verj344hrungs-frist urspr374nglich 30 Jahre, 247 195 BGB a.F. Sie verk374rzte sich zun344chst nach Ma337gabe der 247247 195, 199 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, ZIP 2007, 624 Tz. 18) ab dem 1. Januar 2002 auf drei Jahre, bevor sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verj344hrungs-vorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts am 15. De-zember 2004 nach Artikel 229 247 12 Abs. 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 - nicht etwa ab dem 13. Oktober 1994 und damit Ende Dezember 2004 verstri-chen - nunmehr zehn Jahre betrug (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 24 ff.; Beschl. v. 2. Juni 2008 - II ZA 1/07, ZIP 2008, 1379 Tz. 3; zur zehnj344hrigen Verj344hrungsfrist au337erdem Sen.Urt. v. 29. September 2008 aaO Tz. 14). 46 D. Da die Abweisung des Freistellungsanspruchs - vom Rechtsstand-punkt des Berufungsgerichts aus konsequent - auf der (rechtsfehlerhaften) Ver-neinung bereits eines Ersatzanspruchs gem344337 dem Klageantrag zu 1 in Bezug 47 - 20 - auf das im Vorprozess erwirkte Vers344umnisurteil beruht und im 334brigen die Kostenfreistellung vom Umfang des Leistungsantrags zu 1 abh344ngig sein soll, kann das Berufungsurteil auch wegen des Klagebegehrens zu 2 nicht bestehen bleiben. 48 III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung; mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. F374r die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin: 49 1. Nach dem Vortrag des Kl344gers lagen der streitigen Kontokorrentforde-rung der Schuldnerin gegen den Beklagten die in den Jahresbilanzen f374r die Gesch344ftsjahre 1990 und 1991 sowie das Rumpfgesch344ftsjahr 1992 bis zur Konkurser366ffnung fortgeschriebenen Salden der betreffenden Konten zugrunde. Soweit der vom Beklagten als Gesch344ftsf374hrer aufgestellte, vom Steuerberater testierte und vom Beklagten als Alleingesellschafter festgestellte Jahresab-schluss 1990 betroffen ist, der zu Lasten des Beklagten f374r das Konto Nr. 15 eine Forderung der Schuldnerin 374ber 827.735,72 DM ausweist (An-hang Pos. 27, vgl. GA I, 181, 59), kann der Bilanzfeststellung, d.h. ihrer Ver-bindlicherkl344rung jedenfalls im Innenverh344ltnis zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft (vgl. BGHZ 132, 263, 266 - zur KG), die Wirkung eines zivilrecht-lich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (vgl. zur Personengesell-schaft: Sen.Urt. v. 11. Januar 1960 - II ZR 69/59, BB 1960, 188; v. 13. Januar 1966 - II ZR 68/64, BB 1966, 474; OLG D374sseldorf, Urt. v. 26. November 1993, 50 - 21 - NJW-RR 1994, 1455, 1458). Danach konnte der Kl344ger, der in seiner Eigen-schaft als Konkursverwalter die Bilanzen f374r 1991/92 auf- und festgestellt hat, bei der Fortschreibung der betreffenden Konten, die verbindlichen Ausgangs-zahlen f374r 1990 als richtig zugrunde legen. Das bisherige pauschale Bestreiten des Beklagten ist insoweit unsubstantiiert. 2. Vorbehaltlich der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind - wie dargelegt - als Schaden im Rahmen von 247 826 BGB ersatzf344hig auch die Prozesskosten, die der Schuldnerin selbst bis zum Erlass des Vers344umnisur-teils vom 13. Oktober 1994 erwuchsen. 51 Die Erstattung von etwaigen sp344ter, d.h. auch nach dem 22. April 2003 entstandenen Verm366gensnachteilen der Schuldnerin ist trotz der unter Num-mer 2 des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses verwendeten Formulie-rung: "Anspruch 205, der daraus entstanden ist 205" nicht ausgeschlossen, weil der aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden als einheitliches Ganzes ohne R374cksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung einzelner Verm366-gensnachteile zu betrachten ist (BGHZ 50, 21, 23 f.; 119, 69, 70 f.; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1489; Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694 Tz. 23). 52 Ein Ersatz der auf den Einspruch des Kl344gers im Jahr 2004 entstande-nen Prozesskosten scheitert nicht an dem vom Berufungsgericht herangezoge-nen Rechtsgedanken des 247 254 BGB. Sofern dem Einspruch des Kl344gers aller-dings wegen eines Widerspruchs der nicht mehr durch den Beklagten, sondern durch einen Notliquidator vertretenen Schuldnerin der Erfolg versagt blieb, kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht, weil damit der Zurech-nungszusammenhang zu einem Fehlverhalten des Beklagten im Jahr 1994 un- 53 - 22 - terbrochen war. Im 334brigen fehlen bislang Feststellungen des Berufungsge-richts dazu, dass sich der Beklagte auch wegen der nach dem 13. Oktober 1994 entstandenen Prozesskosten der Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, bewusst war (dazu Oechsler in Staudinger, BGB Neubearb. 2003 247 826 Rdn. 79). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 616/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2007 - 9 U 125/06 -
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