BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 292/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 5. November 2009 wird zur374ckgewiesen, weil kei-ner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Es kommt nicht darauf an, dass ein Anspruch eines Gesellschaf-ters gegen einen anderen Gesellschafter im Stadium der Liquida-tion grunds344tzlich nicht durchgesetzt werden kann. Denn das Be-rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Wohnung im Haus Markgrafenstra337e noch nicht verkauft ist. Damit ist die Ge-sellschaft noch nicht aufgel366st. Wenn sie etwa durch K374ndigung oder Zweckerreichung (247247 723, 726 BGB) aufgel366st wird, bleibt der Beklagten die M366glichkeit, aufgrund dieses ver344nderten Le-benssachverhalts ihren etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Kl344gerin geltend zu machen (vgl. M374nch-KommHGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl., 247 730 Rn. 12 ff.). - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 92.593,36 200 Strohn Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 31.03.2009 - 9 O 2284/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 05.11.2009 - 13 U 847/09 -
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