ECLI:DE:BGH:2018:041018UIIIZR292.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 292/17 Verkündet am: 4. Oktober 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB XI § 87a Abs. 1 Satz 2; WBVG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 a) § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt nicht allein die Zahlungspflicht des Ko s- tenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Hei m bewohners. Es hand elt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistung s- bezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Aus druck, dass a b weichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). b) Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimve r- t ragsve r hältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig verlässt. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17 - LG Heilbronn AG Öhringen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 4. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 5. Zi vilka mmer - vom 2 1. August 2017 teilweise aufg e- hoben und neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 15. April 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.130,40 anwaltskosten in Höhe von 201,71 , jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 , verurteilt wird. Die we i- tergehende Berufung wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des B eklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Pflegeheimkosten in Anspruch. 1 - 3 - Der an Multiple r Sklero se erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch . Der Beklagte betreibt ein Pflegeheim. Von Dezem ber 2013 bis zum 14. Febr uar 2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagte n untergeb r acht. Gemäß § 8 Abs. 1 des zugrunde li e- genden Wohn - und Betreuungsvertrags konnte der Bewohner das Vertragsve r- hältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf de s- selben Monats schriftlich kündigen. Ende Janu ar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen, auf die Pflege von Multiple - Sklerose - Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn - und Betreuungsve r- trag mit dem Beklagten zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. Fe b- ruar 2015 aus dem H eim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden Tag den neuen Pflegeplatz. Unter dem 3. März 2015 stellte der Beklagte dem Kläger - nach Abzu g der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 - Heimkosten , die der Kläger zunächst vollständig bezahlte . Da für die zweite Februarhälfte 2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückersta t- was der Beklagte jedoch ablehnte. 2 3 4 5 - 4 - Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit se inem Auszug am 14. Februar 2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Die abweichende Regelung in § 8 Abs. 1 des Wohn - und Betreuungsvertrags sei nichtig. § 87 a Abs. 1 Sat z 2 SGB XI sei auch bei einem Wechsel des Pfleg e- heims und auch im Verhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner anwendbar. Das Amts gericht hat der auf Zahlung von 1.493,03 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Kla ge stattgegeben. Die B e- rufung des Be klagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zug e- lassenen Revi sion verfolgt er seinen Antrag auf Kl ageabweis ung weiter . Entscheidungs gründe : Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung auf die " vollständigen und überzeugenden Erwägungen " des Amtsgerichts Bezug g e- nommen, das im Wesentlichen Folg endes ausgeführt hat: Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des für d en Zeitraum vom 15. bis zum 6 7 8 9 10 - 5 - 28. Februar 2015 Die Za h- lung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Zahlungspflicht des Klägers mit se i- nem Auszug am 14. Februar 2015 gemäß § 15 Abs. 1 des Wohn - und Betre u- ungsvertragsgesetzes ( WBVG ) in Verbindung mit § 87a A bs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Der Kläger, der unstreitig Leistung en nach dem Elften Buch S o- zialgesetzbuch in Anspruch nehme, sei aus der Einrichtung des Beklagten im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI " entlassen " worden. Eine " Entlassung " liege auch dann vor, wenn der Heimbewohner den Heimwechsel nach einer Kündigung selbst (vor Ablauf der Kündigungsfrist) veranlasse. Ein solches Ve r- ständnis der Norm werde durch deren Wortlaut nicht ausgeschlossen. Durch den Grundsatz der taggenauen Abrechnung habe d er Gesetzgeber bezweckt, die pflegebedürftigen Heimbewohner und deren Kostenträger vor einer doppe l- ten Inanspruchnahme bei etwaigen Leerständen zu schützen, zumal diese von den Pflegeheimen über die Auslastungskalkulation bei der Festsetzung ihrer vertragl ichen Tarife berücksichtigt werden könnten , was in der Vertragspraxis auch geschehe. Diese Zielsetzung gelte nicht nur beim Tod des Heimbewo h- ners oder bei seiner Entlassung (im engeren Sinn), sondern erfasse alle Fälle des Auszugs. Für diese Auslegung spreche auch das systematische Zusammenspiel mit § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Regelung, wonach für den Tag der Verl e- gung nur das aufnehmende Pflegeheim ein Heimentgelt berechnen dürfe, wü r- de vollständig sinnentleert, wenn das frühere Pflegeheim ein Ent gelt zwar nicht für den Aufnahmetag, aber auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den g e- samten restlichen Monat berechnen könnte. Da der Vergütungsanspruch des Pfleg e heims und die damit korrespo n- dierende Zahlungspflicht des Heimbewohners durch die öf fentlich - rechtlichen Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassend und abschli e- 11 12 - 6 - ßend ausgestaltet würden und abweichende Vereinbarungen nichtig seien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI), komme es insoweit auf die privatrechtlic hen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und der Pfleg e- einrichtung nicht an. Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem geltend gemac h- ten Rückzahlungsanspruch auch § 814 BGB nicht entgegenstehe, da die ma ß- gebliche Rechtsfrage, ob die Zahlungs verpflichtung des Heimbewohners bei einem freiwilligen Heimwechsel gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI entfalle, obergerichtlich noch nicht geklärt sei. Insofern scheide eine Kenntnis des Kl ä- gers vom Nichtbestehen der Schuld aus. II. Die Revision des B eklagten ist nur insoweit begründet, als der Kläger auch die Rückzahlung des in der ersten Februarhälfte 2015 - nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse - auf ihn entfallenden Eigen anteils der Heimkosten in Höhe von 359 ,83 des Entgelt s für den " Samstagnachmittagskuchen " nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen halten die Au s- führungen der Vorinstanzen der rechtlichen Überpr üfung stand . D er Beklagte hat das für die zweite Februarhälf te 2015 vereinnahmte Heimentgelt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu rück zu erstatten, da die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG endete. 1. Der Kläger hat für die in der ersten Februarhälfte 2015 von dem Bekla g- ten tatsächlich erbrachten Leistungen (Wohnraumüberlassung, Pflege und B e- 13 14 15 - 7 - treuung) das vereinbarte Gesamtentgelt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WB VG in Verbindung mit dem Wohn - und Betreuungsvertrag zu entrichten, soweit nicht die Pflegekasse Zahlungen an den Beklagten mit befreiender Wirkung gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI geleistet hat. Ausweislich der Rechnung des B e- klagten vom 3. März 2015 hat dieser in dem Zeitraum vom 1. bis zum 14. Fe b- ruar 2015 L eistungen im Umfang von 1.439,34 auf hat die Pfl e- g e kas se gezahlt , so dass der auf den Kläger entfallende Eigenanteil Hinzukommen die vorerwähnten Kosten von insgesamt 2,80 für Kuchen am 17. Januar und 14. Februar 2015. 2. Soweit der Bekl agte für die Zeit nach dem Auszug des Klägers bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist am 28. Februar 2 015 ein Heimentgelt von 1.130,40 steht einem Vergütungsanspruch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG entg e- gen, da die durch den Wohn - und Betreuungsvertrag begründete privatrecht - liche Regelungsebene zwischen Heimbewohner und Pflegeeinrichtung durch das abschließend ausgestaltete Vergütungsregime des Elften Buches Sozia l- gesetzbuch spezialgese tzlich überlagert wird (vgl. Schütze in Udsching/ Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rn. 5). Demgemäß hat der Beklagte den b e- reits erhaltenen überzahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB z u- rückzuerstatten. a) Auf der Grundlage der vertragsrech tlichen Bestimmungen des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes steht dem Pflegeheim (Unternehmer) weite r- hin das vereinbarte Leistungsentgelt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu , wenn der Heimbewohner (Ve r- braucher ) das Vertragsverhältnis zwar fristgerecht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Monatsende 16 17 - 8 - kündigt, jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Der B ewohner, der auszieht und die Leistungen des Pfleg e heim s nicht mehr entgegennimmt , gerät in Annahmeverzug, wenn der B etreiber den Heimplatz weiterhin freihält und nicht anderweitig belegt. Da die Leistungen des Pflegeheims (Wohnraumübe r- lassung, Pflege und Betreuung) täglich zu erbringen sind, werden sie allein durch Verstreichen des Leistungszeitpunkts unmög lich mit der Folge, dass das H eim gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungs pflicht frei wird und unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen Entgeltanspruch - gegebenenfalls gekürzt um er sparte Aufwendungen oder anderweitige Ei n- nahmen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB) - behält (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 WBVG und § 615 Satz 2 BGB für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des B e- wohners; Bachem/Hacke, WBVG, § elzke, jurisPK - SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 27; siehe auch Senat, Urteile vom 4. N o- vember 2011 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825 und vom 6. Februar 2014 - III ZR 187/13, NJW 2014, 1955 Rn. 20 ff zur Anwendbarkeit des § 615 Satz 2 BGB auf Heimverträge ) . I m vorl iegenden Fall stünde daher dem Beklagten bei rein zivilrechtlicher Betrachtung der Rechtsbeziehungen das vereinbarte Entgelt (abzüglich ersparter Aufwendungen) für den gesamten Monat Februar 2015 zu, da die Nichterbringung der geschuldeten Leistungen vom Kläger auf Grund se i- nes vorzeitigen Auszugs zu verantworten war. b) aa) Im Anwendungsbereich des Wohn - und Betreuungsvertragsgese t- z es muss jedoch beachtet werden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG Ve r- einbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entgegennehmen, den Regelungen des Siebten und Achten Kapitel s des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den auf Grund di e- ser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen müssen. Abweichende Vereinbarunge n sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Schon die amtl i- 18 - 9 - che Überschrift " Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen " lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gege n- über den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften v orrangige Spezialreg e- lung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 8 C 24/09, juris Rn. 49; Richter in Klie/ Krahmer /Plantholz, SGB XI, 4. Aufl., § 87a Rn. 7). Dies bedeutet, dass die ve r- traglic hen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff SGB XI zur Pflegevergütung unterstellt werden. Für diejenigen Pflegeheimbewohner, die - wie der Kläger - Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (si e- he § 43 SGB XI) beziehen, gilt somi t zusätzlich zu den Bestimmungen des Wohn - und Betreuungsgesetzes die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI als vo r- rangige Sonderregelung (AG Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juri s Rn. 33; O ' Sullivan in jurisPK - SGB XI aa O Rn. 4 f, 20). bb) § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, d er das Prinzip der tages gleichen Ve r- gütung aufgreift (Schütze in Uds ching/Schütze aaO § 87a Rn. 3) , bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsa n- sprüche der Einrichtung für den Tag der A ufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufen thalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspru ch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage) . Dieser Grundsatz wird sodann durch § 87a Abs. 1 S atz 2 bis 7 SGB XI konkretisiert, ergänzt und mo difiziert. In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimb ewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Abweichend hiervon darf nach § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI bei einem Umzug des Heimbewohners in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung nur das au f- 19 - 10 - nehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berec h- nen, während das vorherige Heim hierfür keine Vergütung mehr erhält. § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach den Sä t- zen 1 bis 3 für zwingend. A bweichende Vereinbarungen zwischen dem Pfleg e- heim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträgern sind nichtig. Es ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht möglich, abweichenden heimrechtl i- chen Vorschriften einen Vorrang zuzubilligen. Sonderreg elung en für Fälle vorübergehender Abwesenheit enthalten die Sätze 5 bis 7. Nach § 87a Abs. 1 Satz 5 SGB XI ist der Pflegeplatz im Fall vo r - übergehender Abwesenheit vom Pfleg e heim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegeb edürftigen freizuhalten. Dieser Zeitraum wird gemäß § 87 Abs. 1 Satz 6 SGB XI bei Aufenthalten in Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Au f- enthalte verlängert. Nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI sind in den Rahmenve r- trägen na ch § 75 SGB XI für die nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI b e- stimmten Zeiträume vorübergehender Abwesenheit , soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pfleg e- vergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpf legung sowie der Zuschläge nach § 92b SGB XI (integrierte Versorgung) vorzusehen. Daraus ergibt sich, dass bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit und einem bestehenden Anspruch auf Freihaltung des Pflegeplatzes während der ersten drei Tage grundsätzlic h der volle Pflegesatz zu zahlen ist. Für Zeiträume, in denen der Pfleg e bedürftige abwesend ist, ohne dass er einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn sein Pfleg e platz weiterhin freigeha lten werden soll (zur Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI siehe BSGE 122, 248 Rn. 31, 38 f; BVerwG aaO Rn. 39 f; BeckOK SozR/Wilcken, SGB XI, 49. Ed. [Stand: 1. April 2016], § 87a Rn. 1 f; 20 - 11 - KassKomm/Weber, SGB XI, 99. EL [Stand: Mai 2018], § 87a Rn. 3 f f; O ' Sullivan in juris PK - SGB XI aa O Rn. 18 ff; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 3 ff). c) Umstritten ist, ob der Heimbewohner , der Leistungsbezieher nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG das verei n- barte Entgelt an das Pflegeheim zu zahlen hat, wenn er nach einer Eigenkünd i- gung vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich der Pflegebedürftige gegenüber dem privatrechtlichen Verg ü- tungsanspruch des Heimbetreibers überhaupt auf die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI berufen kann, wonach die Zahlungspflicht der Heimb e- wohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird. Zum anderen ist fraglich, ob ein " Entlassen " im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch in den Fällen vorliegt, in denen der Heimbewohner das Heim vor Ablauf einer Kündigungsfrist endgültig verlässt, insbesondere um in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen. Zum Teil wird di e Ansicht vert reten, dass die Pflegekasse, wenn das Ve r- tragsverhältnis durch den Heimbewohner gekündigt werde, zwar berechtigt sei, ihre Leistungen mit dem Auszug aus der Pflegeeinrichtung unter Berufung auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einzustellen ; der Pflegebedürftige könne sich alle r- dings nicht auf diese Vorschrift stützen und müsse deshalb das vereinbarte Entgelt, das auch den Anteil der Pflegekasse beinhalte, bis zum Ablauf der Kündi gungsfrist bezahlen (AG Gelnhausen, Urteil vom 26. März 2014 - 52 C 1178/13; BeckOGK/ Drasdo, BGB, § 11 WBVG Rn. 20 [Stand: 1. April 2018]; Bachem/Hacke aaO § 7 Rn. 109; Drasdo, NZM 2015, 601, 606). Nach anderer Auffassung soll § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI dahin zu verstehen sein, dass das Ende der Zahlungsverpflichtung des Bewohners rechtsge schäftlich an eine Kündigung nach § 11 WBVG und nicht an das tatsächliche Handeln gebunden 21 22 - 12 - sei. Der Begriff der " Entlassung " sei nicht mit " Auszug " gleichzusetzen. Vie l- mehr müsse der Heimbewohner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Heimträger bis zum Ablauf der Kündig ungs f rist nachkommen (AG Görlitz, Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06, Umdruck S. 6; Richter in Klie/Krahmer/ Plantholz aaO Rn.6). Diesen Rechtsansichten wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Schutz des Heimbewo h- ners beziehungsweise seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchna h- me für etwaige Leerstände nach einem Auszug bezweckt habe. Etwaige Lee r- stände würden bereits über die Auslastungskalkulation der Pflegeein richtungen hinreichend berücksichtigt. Nach der Intention des Gesetzgebers könne das Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur für die Zeiten gefordert werden, in denen der Heimträger seine Leistungen, abgesehen von einer vorübergehenden A b- wesenheit des Heimbewo hners auf Grund von Krankenhausaufenthalten oder Urlaub, tatsächlich erbringe. Dies entspreche der tag genauen Berechnung des Gesamtheimentgelts, wie sie § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorschreibe. Diese strikte Regelung wirke unmittelbar auf die Vertragsbezieh ung zwischen dem Heimträger und dem pflegebedürftigen Bewohner ein und schließe zum Beispiel nachlaufende Vergütungsansprüche während eine r Kündigungsfrist aus (AG Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 25 f, 3 0; O ' Sullivan in juris PK - SGB XI aa O Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 5). d) Die zuletzt dargestellte Auffassung, von der auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, trifft zu. 23 24 - 13 - aa) Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungs pflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn - und Betreuung s- vertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung z ugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pfleg e versicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Nur durch diese Au s- legu ng wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, die heimvertraglichen und pfleg e versicherungsrechtlichen Regelungen zu harmon i- sieren und eine doppelte vergütungsmäßige Berücksichtigung von Leerständen im Anschluss an eine n Auszug des Bewohner s auszuschließen (nämlich auf Grund von dessen Zahlungspflicht oder derjenigen seines Kostenträgers eine r- seits und der Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtung andererseits) . Es wäre deshalb verfehlt, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI als eine allein das pfle g e- versicherungsrechtliche Rechtsverhältnis der Kostenträger zu den Heimträgern und - bewohnern betreffende Regelung zu verstehen (Begründung zum Re - gierungse ntwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege - Pflege - Qualitätssicherungsgesetzes, BT - Drucks. 14/5395, S. 35; BVerwG aaO Rn. 40; Schütze in Ud sching/Schütze aaO ). bb) Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsg e- schichte und der daraus ableitbare Z weck des Gesetzes sprechen klar dafür, dass ein " Entlassen " im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pfleg e bedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertrag s- verhältnisses - vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig auszieht. 25 26 - 14 - (1) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Wortlaut des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI nicht in dem Sinne eindeutig, dass der vorzeiti ge Auszug d es Heimbewohners nicht darunter falle . Es ist durchaus möglich , unter einem " Entlassen " auch ein endgültiges " Verlassen " zu verstehen. Die Vor - instanzen sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verständnis der Norm dahingehend , auch der eigenmächtige Auszug des H eimbewohners sei erfasst, nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen ist . (2) De r systematische Zusammen hang der Regelungen in § 87a Abs. 1 SGB XI belegt, dass ein Vergütungsanspruch de s Heimträgers nur besteht , wenn der Heimbewohner den Pflegeplatz nicht endgültig aufg ibt und Leistungen tatsächlich erbracht werden oder als erbracht a nzusehen sind. (a) Durch die Berechnung des Gesamtheimentgelts auf Tagesbasis, die in § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI angeordnet wird, wird sichergestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträger s mit dem Tag endet, a n dem der Bewohner aus dem Heim entlassen wird oder ve r- stirbt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Über die insoweit maßgebenden " Berec h- nungstage " hinausgehende bereits geleistete Beträge muss das Pflegeheim zurückerstatten (vgl. BeckOK SozR/Wilcken aaO Rn. 1) . D ass der Begriff " En t- lassen " auch den Umzug beziehungsweise die Verlegung des Pflegebedürft i- gen in ein anderes Heim erfasst, erschließt sich aus der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Da rin wird klargestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs - / Verlegungstag besteht und insofern ein Heimentgelt nur durch die aufnehme n- de Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringt das Gesetz zugleich zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage de s Monats, in dem der Auszugs - / Verlegungstag liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen 27 28 29 - 15 - is t, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Sat z 1 WBVG einhält (vgl. O ' Sullivan in juris PK - SGB XI aaO Rn. 18 f) . Würde man dies anders sehen und dem bisherigen Heim einen Entgeltanspruch auch für die Zeit nach dem endgültigen Auszug des Bewohners bis zum Ende der Kü n- digungsfrist zubilligen, wäre da s Ergebnis ein sinn - und gesetz widriges. Das bisherige Heim dürfte dann zwar den Verlegungstag nicht berechnen, obwohl es an diese m Tag noch (Teil - )Leistungen erbracht hat, könnte aber die restl i- chen Tage - entgegen § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI - bis zum Anlau f der Künd i- gungsfrist in Rechnung stellen, obwohl in diesem Zeitraum keine Leistungse r- bringung mehr erfolgt ( so zutreffend AG Bad Segeberg aaO Rn. 31). (b) Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI über die Verg ü- tungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls u n- ter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegeb e- dürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87 a Abs. 1 Sa tz 5, 6 SGB XI verlässt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb ein en gesetzliche n Anspruch auf Freihaltung seines Pflege platzes hat . Insoweit fi n- giert das Gesetz - im Hinblick auf den Vorhalteaufwand der Einrichtung - eine Leistung der Pfleg eeinrichtung auch während der Zeit der (vorübergehenden) Ab wesenheit des Bewohners und erlegt sowohl der Einrichtung als auch dem Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten (Freihalteverpflichtung bezi e- hungsweise Zahlungspflicht) auf . Ist demgegenüber erke nnbar, dass der Pfl e- gebedürftige das Heim endgültig verl ä sst, muss der Heimträger einerseits den Pflegeplatz nicht mehr freihalten und kann andererseits aber auch - kons e- quent - keine Vergütung mehr verlangen . 30 - 16 - (3) Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI en t- haltenen Regelungen und der daraus ableitbare Gesetzeszweck bestätigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewo h- ners mit dem Tag e nden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig ve r- lässt, m ag dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI beruht auf dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) und bezweckt den Schutz des Heim bewohners (beziehungsweise se i- ner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände veru r- sachten K osten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis - und Risikozuschläge (unerwartete Verzögerungen bei der Neubel e- gung der Plätze) in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt (A G Bad Segeber juris PK - SGB XI aaO Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 5). Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungstr ä- gers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Bee ndigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil a n- sonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt b e- rücksichtigt würde ( Begründung zum Entwurf des Pflege - Qualitätssicherungs - gesetzes, BT - Drucks. 14/ 5395, S. 35). e) Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Bekla g- ten am 14. Februar 2015 . Als Empfänger von Leistungen nach dem Elften Buch S ozialgesetzbuch fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI (vgl. BVerwG aaO Rn. 40) . Aus der Kündigung vom 28. Januar 2015 war für 31 32 - 17 - den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegep latz freizuhalten, b e- steht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass dann die für den Verbraucher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG geltende Kündigungsfrist keine eigenständige Bedeutung mehr hätte ( so aber BeckOGK/Drasdo aaO Rn. 20; ders., NZM 2015, 601, 606). D abei wird nicht bedacht , dass § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI als heimve rtragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen ist, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pfl e- geversicherung sind, und abweichende Vereinbarungen zwisc hen dem Pfleg e- heim und dem B ewohner oder dem Kostenträger nach § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI nichtig sind. In diesem Bereich werden die Bestimmungen des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes durch die Vorschriften des Elften Buches S o- zial gesetzbuch überlagert ( vgl. BVerwG aaO Rn. 39 f). Für diejenigen Bewo h- ner eines Pflegeheims, die keine Le istungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen, gilt § 11 WBVG dagegen uneingeschränkt (O ' Sullivan in juris PK - SGB XI aaO Rn. 21). 3. Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinsta n- zen schuldet der Beklagte seit dem 1. Juni 20 15 Verzugszinsen gemäß § § 286 , 288 Abs. 1 BGB. Für d ie Berechnung der unter dem Gesichtspunkt des Schul d- nerverzugs nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu ers t attenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, Pauschale nac h Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) ist der zue r- kannte Betrag vo n 1.130,4 r- 33 34 - 18 - über hinausgehende Zahlungsverlangen des Klägers von Anfang an nicht b e- rechtigt war. III. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als der Be klagte zur Zahlung eines 1.130,4 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat a b- schließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Öhringen, Entscheidung v om 15.04.2016 - 2 C 256/15 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.08.2017 - (II) 5 S 27/16 - 35
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