BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 293/00Verkündet am: 28. August 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:jaKellogg's/Kelly'sMarkenG § 26 Abs. 1 und Abs. 3a) Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sienach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht,die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anfor-derungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstabdes jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen.b) Die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht,wirkt nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur dann rechtserhaltend, wenn die Abwei-chungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das istdann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen geradebei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit dereingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbeMarke sieht.BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 293/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom23. November 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels imübrigen aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegenZiffer I. 2. und II. des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivil-kammer 15, vom 17. Juni 1998 in Bezug auf vor dem 4. Oktober1995 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrags) vorge-nommene Handlungen zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird das genannte Urteil des Landge-richts Hamburg dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in-soweit abgewiesen wird.Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt in Deutschland Cerealien ein-schließlich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung "Kellogg's". Unter den Anbieternvon Cerealien in Deutschland ist sie Marktführerin.Die Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer amerikanischen Mutter-gesellschaft eingetragenen deutschen Marken Lizenznehmerin und zur Durch-setzung von Verletzungsansprüchen im eigenen Namen ermächtigt. Die Mut-tergesellschaft der Klägerin ist u.a. Inhaberin der mit Zeitrang vom28. November 1949 für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" einge-tragenen Marke Nr. 611 710: Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Marke "Kelly's" vorwie-gend salzige Knabberartikel wie Kartoffelchips, Kartoffelsticks, Mais-Erdnuß-Snacks und gesalzene Erdnüsse. Sie ist Inhaberin folgenderIR-Marken:-mit Zeitrang vom 9. März 1972 unter der Nummer IR (DD) R 386 011für "Arachides préparées, pommes chips, amandes saupoudrées, popcorn, arachides (confiserie), produits amylacés pour lalimentation,aussi enrobés de beurre darachides" eingetragene Marke (weißeSchrift vor rotem Hintergrund): - 4 - -mit Zeitrang vom 12. Mai 1989 unter der Nummer IR (DD) 539 023 u.a.für "produits faits avec des pommes de terre;
, noix et pépins prépa-rés; ...céréales et préparations faites de céréales pour la consommati-on; ..., préparations alimentaires à base de flocons de céréales mélan-gées avec des fruits secs et dautres produits alimentaires, dites ," eingetragene Marke: -mit Zeitrang vom 12. Mai 1989 unter der Nummer IR (DD) 539 022 u.a.für dieselben Waren wie die Marke 539 023 eingetragene Wortmarke"KELLY©S".Den genannten Marken liegen internationale Registrierungen mit einerSchutzerstreckung auf das Gebiet der früheren DDR zugrunde. Sie sind nachder deutschen Wiedervereinigung aufgrund des Erstreckungsgesetzes (v.23.4.1992, BGBl. I S. 938 = GRUR 1992, 749 - ErstrG) zum 1. Mai 1992 auch inder übrigen Bundesrepublik wirksam geworden. - 5 -Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegenVerletzung ihrer Marken "Kellogg's" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung"Kellogg" auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens "Kelly's" für Kartoffel-chips, Kartoffelsticks, Mais-Weizen-Kartoffel-Soja-Snacks, Mais-Erdnußsnacksund gesalzenen Erdnüssen sowie Popcorn und auf Auskunftserteilung undSchadensersatzfeststellung in Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der Be-klagten deren Einwilligung in die Schutzentziehung der genannten dreiIR-Marken.Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigenI.die Beklagte1.unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im ge-schäftlichen Verkehr mit Kartoffelchips, Kartoffelsticks,Mais-Weizen-Kartoffel-Soja-Snacks, Mais-Erdnußsnacks undgesalzenen Erdnüssen sowie Popcorn das Zeichen "Kelly's"zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Warenoder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unterdem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringenoder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zei-chen Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zei-chen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solchebzw. mit solchen Waren zu benutzen;2.verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und denVertriebsweg von gemäß Ziffer 1. widerrechtlich gekennzeich- - 6 -neten Gegenständen zu erteilen, und zwar unter Angabe vonNamen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und an-derer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder desAuftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, aus-gelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände;3.verurteilt, in die Entziehung des Schutzes der internationalenMarken Nr. R 386 011, 539 022 und 539 023 für die Bundes-republik Deutschland einzuwilligen;II.festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denaus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstandenenund künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG HamburgLRE 40, 45).Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Kla-geabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem vom Landgericht ange-nommenen Umfang ebenfalls für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: - 7 -Bei der Verwendung des angegriffenen Zeichens "Kelly's" für Kartoffel-chips, Kartoffelsticks, Mais-Weizen-Kartoffel-Soja-Snacks, Mais-Erdnußsnacksund gesalzene Erdnüsse sowie Popcorn bestehe Verwechslungsgefahr mit derfür "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" eingetragenen Klagemarke.Dem Zeichen "Kellogg's" komme eine durch Benutzung erworbene, weit über-durchschnittliche Kennzeichnungskraft für Cornflakes-Produkte als Frühstücks-cerealien zu. Die Zeichen "Kellogg's" und "Kelly's" wiesen in Struktur und Klangeine Vielzahl von Gemeinsamkeiten auf. Die unterschiedlichen Endsilben wür-den nicht betont, so daß bei nicht aufmerksamem Hinhören Verwechslungennicht auszuschließen seien. Auch bestehe Warenähnlichkeit zwischen den vonder Beklagten mit der Bezeichnung "Kelly's" versehenen Waren und den mit derKlagemarke geschützten und von der Klägerin vertriebenen Frühstückscereali-en. Im Hinblick auf den Prioritätsvorrang der Klagemarke sei die Beklagte ver-pflichtet, in die teilweise Entziehung des Schutzes ihrer drei IR-Marken für denBereich der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat zum weit über-wiegenden Teil keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Antragder Klägerin auf Einwilligung in die Entziehung des nationalen Schutzes derIR-Marken (DD) R 386 011, (DD) 539 023 und (DD) 539 022 für die Bundesre-publik Deutschland stattgegeben. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung,daß der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aufUnterlassung und - bis auf eine örtliche und zeitliche Einschränkung - auf Aus-kunft sowie auf Schadensersatz zustehen.1. Die Bejahung des Schutzrechtsentziehungsanspruchs durch das Be-rufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. - 8 -a) Der Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach §§ 55, 51 Abs. 1i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG setzt eine eingetragene Marke mit älteremZeitrang voraus. Im Streitfall ist dieser Vorrang des Rechts nach dem Zeitranggemäß § 6 Abs. 2 MarkenG allerdings, wie das Berufungsgericht nicht berück-sichtigt hat, durch § 30 ErstrG begrenzt (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 6Rdn. 27).Die IR-Marken (DD) R 386 011, (DD) 539 023 und (DD) 539 022 unter-fallen dem Erstreckungsgesetz. Es handelt sich jeweils um internationale Mar-ken mit einer ursprünglichen Schutzerstreckung auf das Gebiet der DDR. DieseMarken sind, nachdem sie vor dem 3. Oktober 1990 auf Grund internationalerAbkommen in den in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern (Bran-denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)als geschützte Rechte bestanden haben, nach § 4 Abs. 1 und 2 ErstrG unterBeibehaltung ihres Zeitrangs mit Wirkung zum 1. Mai 1992 auf das übrige Bun-desgebiet erstreckt worden. Zugleich sind nach § 1 Abs. 1 ErstrG die Klage-marken unter Beibehaltung ihres jeweiligen Zeitrangs auf das Gebiet dieserLänder erstreckt worden. Trifft eine nach § 1 ErstrG erstreckte Marke mit einernach § 4 ErstrG erstreckten übereinstimmenden Marke zusammen, so darfnach § 30 Abs. 1 ErstrG jedes der Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstrecktworden ist, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers des anderen Zei-chens benutzt werden. Der Tatbestand der Übereinstimmung der beiden Zei-chen erfaßt dabei auch den Fall der Verwechslungsgefahr (Begründung desRegierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/1399 S. 249, 257, 277 = GRUR 1992, 749,786). Das Recht der Benutzung im früheren Erteilungsgebiet bleibt danach er-halten, und zwar auch bei der prioritätsjüngeren der beiden Marken. Dement-sprechend kann der Inhaber der älteren Marke in bezug auf die jüngere Markeauch keine Löschungs- oder Schutzentziehungsansprüche geltend machen. - 9 -b) Der Klägerin steht der in Rede stehende Schutzentziehungsanspruchunabhängig davon jedoch aus § 115 Abs. 2 i.V. mit §§ 55, 49 Abs. 1 Satz 1 i.V.mit § 26 MarkenG wegen Verfalls der drei angegriffenen IR-Marken zu. Auchwenn es sich bei diesen um ursprünglich in der DDR erteilte und erst später aufdas Gebiet der alten Ländern erstreckte Marken handelt, sind auf sie nach § 5Satz 2 ErstrG insoweit die mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriftendes Bundesrechts anzuwenden. Denn der nachträgliche Verfall wegen fehlen-der Benutzung stellt keine auch weiterhin nach den Vorschriften der DDR zubeurteilende Frage der Schutzfähigkeit i.S. des § 5 Satz 1 ErstrG dar, sondernbetrifft allein die absoluten Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sowie die ausälteren Rechten folgenden Schutzhindernisse (Begründung des Regierungs-entwurfs, BT-Drucks. 12/1399, S. 34).Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke aufAntrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragunginnerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26MarkenG benutzt worden ist. Im vorliegenden Fall unterlagen die Marken nachdem in der DDR geltenden Recht keinem Benutzungszwang. Die Benutzungs-schonfrist des § 49 Abs. 1 MarkenG begann für sie daher gemäß Anlage IKap. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 § 10 Satz 1 Einigungsvertrag erst am Tagdes Wirksamwerdens des Beitritts, also am 3. Oktober 1990 (vgl. BGHZ 139,147, 149 - DRIBECK's LIGHT) und endete damit am 3. Oktober 1995. In die-sem Zeitraum hat die Beklagte das mit ihren drei IR-Marken geschützte Zeichen"Kelly's" nicht ernsthaft benutzt. - 10 -aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dieMarken vor der deutschen Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) nicht in Benut-zung ) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf Warenverkehrsbescheinigun-gen vorgetragen hat, sie habe die Marken zwischen 1990 und 1992 in den neu-en Bundesländern durch umfangreiche Lieferungen benutzt, war dies, da dieKlägerin die fehlende Benutzung konkret behauptet hat und die Beklagte nachihrem Vortrag auch über die Marke "Kelly" verfügt, unsubstantiiert, weshalb esauch nicht der Erhebung des von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen-beweises bedurfte. Bereits im Urteil des Landgerichts ist ausgeführt worden,daß die Beklagte in dieser Hinsicht keine Umsätze genannt ) Soweit die Beklagte ab November 1995 mit "Kelly's" gekennzeichneteArtikel wie Erdnuß-Snips, Chips, Mini-Frittes, Knusper-Gitter, Erdnüsse undPopcorn an Abnehmer im Münchner Olympiastadion verkauft hat, stellte dieseine Benutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist dar. Sie wäre zwar, dasie nicht erst innerhalb der letzten drei Monate vor der Anbringung der vom2. Dezember 1996 datierenden Schutzentziehungsanträge erfolgt ist, nach § 49Abs. 1 Satz 2 MarkenG grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie stellte jedoch kei-ne ernsthafte Benutzung dar. Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernst-haft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benut-zungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zuverhindern (BGH, Urt. v. 13.5.1977 - I ZR 177/75, GRUR 1978, 46, 47- Doppelkamp I; Beschl. v. 25.5.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707, 708- Haller; Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend). DieAnforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maß-stab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen - 11 -(BGHZ 70, 143, 149 f. - Orbicin; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH, Urt.v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v.10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BER-THA). Die Belieferung allein des Münchner Olympiastadions mit Knabberarti-keln genügt diesen Anforderungen nicht. Auch die in der Anlage B 8 genanntenUmsätze von wöchentlich durchschnittlich rund 1.100 nrs-sen, daß es sich bei der Beklagten um ein mit ihrer Marke "Kelly's" in Österreichbekanntes Unternehmen handelt, eine solche Benutzungsform nicht als wirt-schaftlich vernünftig und nachvollziehbar erscheinen. Zwar können auch gerin-ge Umsätze als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden, etwa wenn Kundenbei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Schutzland bei einer bestimmtenMarke gehalten werden sollen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR1986, 168, 169 - Darcy). Solche Gründe sind im Streitfall jedoch nicht ersicht-lich. Die dortige Benutzung stellt daher mangels Ernsthaftigkeit keine zu be-rücksichtigende Benutzung der Marke dar.dd) Der Vertrieb von Popcorn unter der Bezeichnung "Kelly" durch dieBeklagte oder einen Lizenznehmer stellte ebenfalls keine rechtserhaltende Be-nutzung der IR-Marken "Kelly's" dar. Die Benutzung der Marke in einer Form,die von der Eintragung abweicht, wirkt nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur dannrechtserhaltend, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter derMarke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abwei-chend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Ge-samteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in derbenutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Urt. v. 13.4.2000- I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 56 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear).Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Verkehr erkennt bei einemVergleich der beiden Zeichen deren Unterschied und hat keinen Anlaß, das ab- - 12 -gewandelte Zeichen als dieselbe Marke anzusehen. Die Beklagte hat daher ihredrei angegriffenen IR-Marken auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist zu-mindest nicht ernsthaft benutzt.2. Das Berufungsgericht hat - abgesehen von einer in örtlicher und zeitli-cher Hinsicht vorzunehmenden Einschränkung - wie schon das Landgerichtzutreffend entschieden, daß die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenser-satzansprüche begründet sind, die die Klägerin wegen der Verletzung der Kla-gemarke mit Ermächtigung ihrer Inhaberin geltend gemacht hat. Die Revisionwendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwi-schen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "Kelly's" besteheVerwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil sowohl diekollidierenden Marken als auch die unter diesen Zeichen geschützten Waren inerheblichem Umfang verwechselbar seien.a) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Be-rufungsgericht angenommen, daß "Kellogg's" von Haus aus eine durchschnittli-che Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen be-sitzt. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der Klagemarke aufgrundihrer erheblichen Bekanntheit für Cornflakes-Produkte eine weit überdurch-schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von denParteien nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. ImStreitfall bedarf es keiner weiteren Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt diekraft Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorgelegenhat. Schon bei der Annahme normaler Kennzeichnungskraft erweist sich dieBeurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht als rechts-fehlerfrei. - 13 -b) Das Berufungsgericht hat Warenähnlichkeit zwischen den von derKlägerin aus dem Warenverzeichnis der Klagemarke benutzten Waren "Corn-flakes" und "Müsli-Riegel" und den von der Beklagten für das angegriffene Zei-chen "Kelly's" in Anspruch genommenen Waren "salzige Knabberartikel" ange-nommen. Es hat zwar keinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander be-nannt, ist aber ausdrücklich von Warennähe ausgegangen. Seine Feststellun-gen, wonach insbesondere Tankstellen und Bahnhofskioske verpackte Trok-kenprodukte wie Erdnüsse und Cornflakes im selben Verkaufsregal anbietenund süße Backwaren und salzige Knabberartikel teilweise vom selben Herstel-ler gefertigt werden, sind von der Revision nicht angegriffen worden und lassenkeinen Rechtsfehler erkennen.c) Ohne Erfolg tritt die Revision der Annahme des Berufungsgerichtsentgegen, die Marken "Kellogg's" und "Kelly's" wiesen eine die Verwechslungs-gefahr begründende Zeichenähnlichkeit auf. Sie stützt sich dabei maßgeblichdarauf, daß der Verkehr dem in beiden Zeichen übereinstimmenden Genitiv-"S"keine Bedeutung beimesse, daher lediglich die Wortstämme "Kellogg" und"Kelly" vergleiche und bei einem Vergleich der Zeichen deren deutliche Unter-schiede in der Aussprache, insbesondere der Vokalfolge wahrnehme. Darüberhinaus erkenne der Verkehr in dem Zeichen "Kelly" den bekannten irischenFamiliennamen, so daß es schon aus diesem Grund nicht zu Verwechslungenkomme.aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieÄhnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichenEindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einerVerwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung ineiner Hinsicht genügt (BGHZ 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch be- - 14 -rücksichtigt, daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzei-chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweili-gen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 =WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067,1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht den Er-fahrungssatz unberücksichtigt gelassen, daß der Verkehr die jeweiligen Be-zeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander ver-gleicht, weshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erin-nerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH, Urt. v.29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 = WRP 1999, 530 - Cefallo-ne). Es hat ferner nicht übersehen, daß dementsprechend grundsätzlich nichtdie gegebenen Unterschiede den Beurteilungsmaßstab bilden, sondern dasMaß an Übereinstimmungen. In dieser Hinsicht ist im Streitfall festzustellen,daß bei der Klagemarke "Kellogg's" und dem angegriffenen Zeichen "Kelly's"die Silbenzahl übereinstimmt und sowohl der Wortanfang als auch das Ab-schluß-"S" identisch sind. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die zweiteSilbe mit dem Buchstaben "l". In der Fortführung dieser zweiten Silbe ("logg's"und "ly's"), die zugleich jeweils das Wortende bildet, weichen die Zeichen zwarnicht unerheblich voneinander ab. Insgesamt gesehen überwiegen aber dieGemeinsamkeiten zwischen den beiden Zeichen. Die in den Endsilben beste-henden klanglichen Abweichungen treten im undeutlichen Erinnerungseindruckeher in den Hintergrund, zumal wenn man berücksichtigt, daß der VerkehrWortanfänge in der Regel stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGHZ131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone;BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - 15 -- EVIAN/REVIAN). Das Berufungsgericht stellt bei seinen Erwägungen zur Ver-wechslungsgefahr auf den auffallend übereinstimmenden zischenden "S"-Lautder beiden Bezeichnungen und deren Identität im Wortanfang ab. Soweit dasBerufungsgericht hieraus das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ableitet,läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Aus diesem Grund kann der Angriff derRevision, das Berufungsgericht hätte dem Wortbestandteil "logg's" bei der zei-chenrechtlichen Beurteilung mehr Bedeutung beimessen müssen, keinen Erfolghaben. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Argument der Beklagten imübrigen mit der zutreffenden Erwägung auseinandergesetzt, daß damit eineunzulässige zergliedernde Betrachtung des Wortzeichens ) Ohne Erfolg bezieht sich die Revision zur Begründung eines weitenAbstands der sich gegenüberstehenden Zeichen auf den Bedeutungsgehalt desangegriffenen Zeichens als irischer Familienname, indem sie geltend macht,eine Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, weil die klangliche Ähnlichkeitdurch diesen Bedeutungsgehalt aufgehoben werde.Eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang an sich zu bejahendeVerwechslungsgefahr der zu vergleichenden Zeichen kann allerdings aus-nahmsweise deshalb ausscheiden, weil dem einen oder auch beiden Zeichenein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt jedoch einendie Zeichen unterscheidenden ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffs-inhalt voraus (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132= WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694,697 - apetito/apitta; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 =WRP 2000, 525 - comtes/ComTel). An einem solchen eindeutigen Begriffsinhaltaber fehlt es im Streitfall. Denn der Verbraucher hat keine Hilfe, die ihn zu ei-nem Auseinanderhalten von klanglich ähnlichen Zeichen hinreichend zuverläs- - 16 -sig veranlassen würde, wenn der Begriffsinhalt in einem Personennamen be-steht, der keinen sachlichen Bezug zu dem mit ihm bezeichneten Produkt be-sitzt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1966 - Ib ZB 11/64, GRUR 1966, 493, 494 - Lili).d) Der Auskunftsanspruch sowie der Schadensersatzanspruch unterlie-gen allerdings einer vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten örtlichen undzeitlichen Begrenzung. Denn die Klägerin kann aus ihrer auf das Beitrittsgebieterstreckten Marke nach § 30 ErstrG bis zur Löschungsreife der drei IR-Markenmit Ablauf des 3. Oktober 1995 im Beitrittsgebiet keine Rechte geltend machen(vgl. vorstehend zu Ziffer II. 1. a)).III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagteninsoweit aufzuheben und die Klage in diesem Umfang unter Abänderung deslandgerichtlichen Urteils abzuweisen, als sich die Verurteilung zur Auskunftser-teilung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Schadenser-satzleistung auch auf Handlungen im Beitrittsgebiet vor Ablauf des 3. Oktober1995 beziehen. Im übrigen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. - 17 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.Ullmann Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert
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