BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 293/06 vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 749, 242 Cd a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausge-schlossen werden. b) Ob die Miteigent374mer eines der Erschlie337ung ihrer Grundst374cke dienenden Pri-vatweges stillschweigend ein rechtsgesch344ftliches Teilungsverbot vereinbart ha-ben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen f374r die Aufhebung der Ge-meinschaft an einem als gemeinsamer Erschlie337ungsweg genutzten Grundst374ck vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigent374mers der Rechtsmiss-brauchseinwand entgegenstehen. BGH, Beschluss vom 12. November 2007 - II ZR 293/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Zulassungsgr374nde gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten Frage, "ob und unter welchen Umst344nden von der stillschweigenden Vereinba-rung der Unaufl366sbarkeit der Rechtsgemeinschaft an einem als privater Er-schlie337ungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundst374ck auszugehen ist", ist ebenso wenig verallgemeinerungsf344hig wie die weitere Frage, ob sich der Be-klagte auf einen wichtigen Grund f374r die Aufhebung der Gemeinschaft nach 2 - 3 - 247 749 Abs. 2 BGB berufen kann. Dass der Aufhebungsanspruch nach 247 749 Abs. 1 BGB stillschweigend ausgeschlossen werden kann, steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, au337er Zweifel (RGZ 67, 396, 397; M374nch-KommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. 247 749 Rdn. 8 f.; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. 247 749 Rdn. 5; Staudinger/Langhein, BGB 2002 247 749 Rdn. 60). Ob die Miteigen-t374mer eines der Erschlie337ung ihrer Grundst374cke dienenden Privatwegs still-schweigend ein rechtsgesch344ftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Im 334brigen ist die vom Berufungsgericht f374r zulassungsrelevant erachte-te Frage nicht entscheidungserheblich (vgl. unten 2). 3 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 4 Das Berufungsgericht hat in Aussch366pfung seines tatrichterlichen Beur-teilungsspielraums in dem von ihm zu entscheidenden Fall die stillschweigende Vereinbarung eines - auch gegen den Beklagten als Miterben wirkenden - Auf-hebungsverbotes bejaht und einen wichtigen Grund f374r die Aufhebung der Ge-meinschaft nach 247 749 Abs. 2 BGB verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstreb-ten Baugenehmigung die anderen Miteigent374mer gegebenenfalls auf Einr344u-mung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8. M344rz 2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809). 5 Selbst wenn jedoch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen f374r die Aufhebung der Gemeinschaft vorl344gen, st374nde dem Aufhebungsverlangen des Beklagten jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) entgegen. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann nach der Rechtspre- 6 - 4 - chung des Senats im Einzelfall schon dann eine unzul344ssige Rechtsaus374bung darstellen, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft f374r den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere H344rte bedeutet (Sen.Urt. v. 25. Oktober 2004 - II ZR 171/02, ZIP 2005, 27, 28 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bejaht. Seine tatrichterliche W374rdigung, der Verlust der Mitei-gent374merstellung an dem - zur Erschlie337ung ihrer Grundst374cke errichteten - Privatweg stelle f374r die Kl344ger eine unzumutbare H344rte dar, weil ein blo337es Not-wegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundst374cke verbunden w344re, sondern weil die Kl344ger hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den - 5 - Umfang der Nutzung des Weges verlieren w374rden, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Beklagten abgegebene - inhaltlich unbestimmte - Verpflich-tungserkl344rung rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung. Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2/25 O 211/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 16 U 34/06 -
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