BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 293/07 Verk374ndet am: 10. Juli 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. No-vember 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger und M. F. , der Bruder der Kl344gerin zu 1, schlos-sen mit der Firma HFV , Inhaber G. B. (im Fol-genden: Fa. HFV), am 15. April 2002 gesonderte Vertr344ge 374ber die Errichtung zweier Doppelhaush344lften. Nach Beginn der Bauarbeiten trafen die jeweiligen Bauvertragsparteien am 9. Juni 2002 eine weitere, von der Fa. HFV vorformu-lierte Vereinbarung 374ber eine 204Sicherheitsleistung nach 247 648a BGB223. Als prak-tikabelste und von der Fa. HFV bevorzugte Form der Sicherheitsleistung war "die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs durch einen Notar (Notaran-derkonto)" vorgesehen. Weiter hei337t es in der Vereinbarung: "F374r Ihr Bauvorha-ben haben wir (= Fa. HFV) schon vorsorglich Herrn RA / Notar M. 1 - 3 - F. (= der Beklagte) 205 vorgemerkt und benachrichtigt". Der Beklagte wurde von den Kl344gern und dem Bruder der Kl344gerin zu 1 in jeweils getrennten Schreiben ohne Datum angewiesen, einzelne Teilbetr344ge an die Fa. HFV aus-zukehren, "sobald die Durchf374hrung der Gewerke durch entsprechenden Bau-standsbericht unseres Bauleiters T. W. best344tigt ist". In seiner Anwei-sung hatte M. F. zun344chst handschriftlich hinzugef374gt: "Nach vor-heriger Absprache". Auf diesen Zusatz verzichtete er sp344ter. Nachdem der Zeu-ge W. trotz bestehender M344ngel die Fertigstellung der von ihm selbst als Subunternehmer der Fa. HFV hergestellten Fundamente angezeigt hatte, kehr-te der Beklagte Anfang Juli 2002 die in den Verwahrungsanweisungen f374r die-sen Bautenstand bestimmten Raten in H366he von 8.589 200 (Bauvorhaben der Kl344ger) und 8.225 200 (Bauvorhaben des M. F. ) aus. Zu einer Errich-tung der H344user kam es letztlich nicht, weil die Bauherren den R374cktritt von den jeweiligen Vertr344gen mit der Fa. HFV erkl344rten. Durch inzwischen rechtskr344ftige Urteile des Landgerichts Flensburg vom 29. Januar 2004 und 26. November 2004 wurden die Fa. HFV sowie ihre Rechtsnachfolgerin, die HFV GmbH , unter anderem zur R374ckzahlung der von dem Beklagten ausgekehrten Betr344ge an die Kl344ger und den Bruder der Kl344gerin zu 1 verurteilt. Aufgrund dieser Pro-zesse und der anschlie337enden - jeweils erfolglosen - Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen entstanden insgesamt Kosten in H366he von 5.296,15 200. Die Kl344ger werfen dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Verwahrungsanweisung vor und nehmen nunmehr ihn auf Erstattung des nach Best344tigung der Fertigstellung des Fundaments an die Fa. HFV f374r ihr Bauvorhaben ausgezahlten Betrags in Anspruch, w344hrend sie ihre Forderung auf Erstattung der ihnen entstandenen Prozesskosten an den Bruder der Kl344gerin zu 1 abgetreten haben. - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 31. Oktober 2006 bis auf einen Teil der Zinsen antragsgem344337 verurteilt und auf seinen Antrag hin wegen des von ihm geltend gemachten, im Urteil aber unber374cksichtigt gelas-senen Zur374ckbehaltungsrechts bez374glich eines Anspruches auf anteilige Abtre-tung titulierter Forderungen der Kl344ger gegen die Fa. HFV und die HFV GmbH, eine entsprechende Tatbestandsberichtigung vorgenommen. Seinen Antrag, den Urteilsausspruch um eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu erg344nzen, hat es in einem weiteren Urteil vom 14. Dezember 2006 zur374ckgewiesen und ihm auch insoweit die Kosten auferlegt. Auf die Berufung des Beklagten gegen beide Entscheidungen hat das Berufungsgericht die geforderte Zug-um-Zug-Einschr344nkung in den Tenor aufgenommen, im 334brigen die Rechtsmittel jedoch zur374ckgewiesen. 2 Gegen dieses, beide Berufungen bescheidende Urteil richtet sich die dar-in zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag sowie seinen Antrag auf Ab344nderung der Kostenentscheidung im Urteil vom 14. Dezember 2006 weiter verfolgt. 3 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe amtspflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden der Kl344ger verursacht, weil er 5 - 5 - es unterlassen habe, die Neutralit344t und Eignung der ihm genannten, mit der Best344tigung der jeweiligen Bautenst344nde beauftragten Person zu 374berpr374fen. Damit habe er seine Pflicht, nur eine dem Sicherungsinteresse aller am Ver-wahrungsgesch344ft Beteiligten gen374gende Treuhandanweisung anzunehmen, verletzt. Diese Amtspflichtverletzung bei 334bernahme und Abwicklung der Treu-handauftr344ge sei f374r den geltend gemachten Schaden der Kl344ger urs344chlich gewesen. Zu deren Gunsten gelte die Vermutung des aufkl344rungs- und bera-tungsgerechten Verhaltens, die der Beklagte nicht widerlegt habe; es sei des-halb anzunehmen, dass bei pflichtgem344337er Vorgehensweise ein Schaden nicht eingetreten w344re. Die Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens der Kl344ger komme nicht in Betracht, der Beklagte habe keinen Beweis f374r seine Behaup-tung erbracht, bei dem Gespr344ch am 24. Juni 2006 mit ihnen und dem Bruder der Kl344gerin zu 1 nicht 374ber bestehende M344ngel informiert worden zu sein. Sei-ne Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 14. Dezember 2002 sei unzul344ssig, weil lediglich die darin enthaltene Kostenentscheidung, nicht aber die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen worden sei. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. Den Kl344gern steht gegen den Beklagten nach 247 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ein Schadenersatzanspruch zu, der nicht durch ein Mitverschulden gemindert ist. 6 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe zumindest gegen die aus 247 54a Abs. 3 BeurkG folgende Amtspflicht versto337en, nur eine dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgesch344ft beteiligten 7 - 6 - Personen gerecht werdende Treuhandanweisung anzunehmen. Er hat es ver-s344umt, die Kl344ger im Zusammenhang mit der von ihnen zu erteilenden Verwah-rungsanweisung auf die Risiken der Einschaltung eines m366glicherweise nicht neutralen Dritten f374r die Best344tigung des jeweiligen Bautenstandes und damit der Auszahlungsvoraussetzungen hinzuweisen und nachzufragen, ob die Kl344-ger sich ausreichend Gewissheit 374ber die benannte Person, deren Stellung und Neutralit344t verschafft haben. a) Hat der Notar eine Verwahrungsanweisung - wie hier - ausnahmswei-se nicht selbst entworfen, muss er pr374fen, ob das von den Beteiligten Ge-w374nschte den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Anderenfalls muss er zuvor auf die in einer unsachgem344337en Anweisung liegenden Gefahren auf-merksam machen und gegebenenfalls eine sichere Gestaltung vorschlagen (vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, 247 54a BeurkG, Rn. 41). Er hat vor allem zu untersuchen, ob der Inhalt des Treuhandauftrages sowohl den Bed374rfnissen einer korrekten Gesch344ftsabwicklung als auch dem Sicherungsinteresse der an dem Verwahrungsgesch344ft Beteiligten gen374gt (vgl. Sandk374hler, in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl. 2008, 247 23 Rn. 57), gegebenenfalls muss er aktiv auf den Inhalt Einfluss nehmen (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, 247 54a, Rn. 83). Den Notar treffen bei der Verwahrung dieselben Belehrungspflichten nach 247 17 BeurkG, 247 14 Abs. 2 BNotO wie bei der Beurkundung; 247 54a Abs. 3 BeurkG stellt f374r das Verwahrungsverfahren eine Konkretisierung beziehungsweise Parallelnorm zu 247 17 BeurkG und den darin normierten Pr374fungs- und Belehrungspflichten dar (vgl. Hertel, aaO, Rn. 39, 42). Zudem ist gerade im Hinblick auf die Sicherungsinteressen der an dem Verwahrungsgesch344ft Beteiligten zu bedenken, dass sie m366glicherweise entscheidende Gesichtspunkte nicht erkennen oder falsch verstehen. L344sst sich ein mangelndes oder unzutreffendes Verst344ndnis und eine unzutreffende Erfas- 8 - 7 - sung des Sachverhalts oder des Willens der Beteiligten nicht ausschlie337en, muss der Notar entsprechende Fragen stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 - NJW 1995, 524, 525; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 13/07 - NJW 2007, 3566, 3567 und Senatsurteil vom 24. April 2008 - III ZR 223/06 - DB 2008, 1316, 1317; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rn. 466, 468). Bei Bautr344gervertr344gen, die dem An-wendungsbereich der Makler- und Bautr344gerverordnung unterliegen, ist unbe-schadet der Frage, ob hier eine Abwicklung der einzelnen Raten 374ber ein Nota-randerkonto 374berhaupt sachgerecht ist (vgl. dazu: Bischoff, in: Grziwotz, MaBV, 247 3 Rn. 20; Brambring DNotZ 1990, 615, 620), darauf hinzuwirken, dass der Baufortschritt nicht nur von dem bauleitenden Architekten, sondern von einer unabh344ngigen Vertrauensperson, die kein eigenes Interesse an der Auszahlung haben kann, zu best344tigen ist oder Auszahlungen von der Zustimmung der Er-werber abh344ngig gemacht werden (vgl. Sandk374hler, aaO, 247 23, Rn. 71; Hertel, aaO, Rn. 25; Weing344rtner, Das notarielle Verwahrungsgesch344ft, 2004, 247 54a BeurkG, Rn. 87). Auch bei der vorliegenden Zahlungsanweisung, die in Anleh-nung an 247 3 MaBV Ratenzahlungen nach Baufortschritt vorsieht, hatte sich der Beklagte zu vergewissern, dass sich die Beteiligten 374ber die Person des die Auszahlungsvoraussetzungen Best344tigenden ausreichend im Klaren sind. Zwar musste er nicht von sich aus eine eigene Neutralit344tspr374fung vornehmen. Je-doch war eine Befragung der Beteiligten erforderlich, um ihnen etwaige Risiken aufzuzeigen. b) Diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht gen374gt. Nach dem Ma337-stab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsno-tars (Sandk374hler, aaO, 247 19 Rn. 108) h344tte er die Frage der Neutralit344t der be-nannten Person ansprechen m374ssen. Auch wenn ihm der Zeuge W. und der Umstand, dass dieser von der Fa. HFV vorgeschlagen worden ist, nicht be- 9 - 8 - kannt gewesen sind, 344ndert dies nichts an seiner Verpflichtung zu einer Thema-tisierung dieses f374r die Kl344ger ma337geblichen Gesichtspunktes. Insbesondere kann sich der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf be-rufen, er habe davon ausgehen d374rfen und sich darauf verlassen k366nnen, die Kl344ger h344tten selbst gepr374ft, ob die benannte Person ihren Interessen entspre-che. Zwar darf sich der Notar regelm344337ig auf tats344chliche Angaben der Beteilig-ten ohne eigene Nachpr374fung verlassen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94 - WM 1996, 30, 31 und vom 11. M344rz 1999 - IX ZR 260/97 - WM 1999, 1324, 1326; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2008 aaO, S. 1317). Ei-ne erkennbar regelungsbed374rftige Frage - wie hier die Benennung einer neu-tralen Person f374r die Best344tigung des Bautenstandes - muss er aber anspre-chen und darf nicht erwarten, dass die Beteiligten dies selbst erkennen und zur Er366rterung stellen (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Oktober 1995, aaO, und vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94 - WM 1995, 118, 120; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, 247 17 Rn. 22). Soweit die Revision meint, es habe f374r den Beklagten kein Grund bestanden, an der Qualifikation des Zeugen W. als Bauleiter und seiner Neutralit344t zu zweifeln, ist dies unbeachtlich. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung konnte sich der Beklagte nicht sicher sein, dass eine Vertrauensperson aller Beteiligten benannt worden ist. aa) Zun344chst hatte der Bruder der Kl344gerin zu 1 in der von ihm erstellten Auszahlungsanweisung die Best344tigung durch diesen Zeugen erkennbar nicht ausreichen lassen wollen, sondern ausdr374cklich handschriftlich hinzugef374gt: "Nach vorheriger Absprache". Dies h344tte den Beklagten dazu f374hren m374ssen nachzufragen, aus welchen Gr374nden eine derartige Einschr344nkung vorgenom-men worden ist, um so sicher zustellen, dass auch die Kl344ger die mit der Beauf-tragung des Zeugen W. verbundenen Risiken zutreffend einsch344tzen konnten. 10 - 9 - bb) Zudem musste der Beklagte damit rechnen, dass die Kl344ger lediglich einen Vorschlag der Fa. HFV 374bernommen hatten. Ist - wie im Streitfall - als ma337gebliche Person f374r die Best344tigung des Eintritts einer Auszahlungsvoraus-setzung der Bauleiter benannt, liegt bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Art die Annahme nicht fern, dass dieser "dem Lager" des Bauunternehmens zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass Bauherren nicht selten einen Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens als Bauleiter akzeptieren und ihnen dabei das Bewusstsein f374r die damit ver-bundenen Risiken fehlt. Gerade deshalb w344re es Aufgabe des Beklagten gewe-sen, dies zu er366rtern und sich nicht schlicht auf seine Sicht sowie darauf zu ver-lassen, die Beteiligten h344tten ihre Sicherungsinteressen ausreichend 374berpr374ft. Entgegen der Auffassung der Revision durfte der Beklagte allein aus dem Um-stand, dass in der - standardisierten - Verwahrungsanweisung von "unserem Bauleiter" die Rede ist, nicht ohne weiteres schlie337en, die Kl344ger h344tten sich auf eigene Initiative hin unter Inkaufnahme zus344tzlicher Kosten einen "unabh344ngi-gen" Bauleiter ausgesucht. 11 cc) Letztlich kann der Beklagte seine Sichtweise, auch die Interessen der Kl344ger seien ausreichend gewahrt und deshalb seien eine Er366rterung und Nachfrage entbehrlich gewesen, nicht damit rechtfertigen, dass die finanzieren-de Bank hinsichtlich der Auszahlung des Darlehns die Bescheinigung des be-nannten verantwortlichen Bauleiters f374r ausreichend erachtet hatte. 12 2. Die damit vorliegende Amtspflichtverletzung des Beklagten ist auch ur-s344chlich geworden f374r den von den Kl344gern nunmehr geltend gemachten Scha-den. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hierzu sind rechtlich unbedenk-lich. 13 - 10 - a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverlet-zung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgem344337em Verhalten genommen h344tten und wie die Verm366genslage des Betroffenen sein w374rde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen h344tte (BGHZ 96, 157, 171; BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91 - WM 1992, 1497, 1500 und vom 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95 - NJW 1996, 3009, 3010 sowie vom 22. Mai 2003 - IX ZR 159/01 - NJW-RR 2003, 1569, 1570). Die er-forderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhanges geh366rt zur haf-tungsausf374llenden Kausalit344t, so dass dem Gesch344digten die Beweiserleichte-rung des 247 287 Abs. 1 ZPO zugute kommt (BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - WM 1992, 1533, 1538; vom 7. M344rz 1996 - IX ZR 169/95 - NJW-RR 1996, 781 sowie vom 2. Juli 1996, aaO). Schuldet der Notar, wie hier, einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein daf374r, dass die Beteiligten dem gefolgt w344ren (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91 - WM 1992, 527, 528; vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94 - NJW 1995, 330, 332; vom 9. November 1995 - IX ZR 161/94 - WM 1996, 71, 73; vom 2. Juli 1996, aaO, sowie vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99 - NJW-RR 2001, 201, 203 - vgl. f374r Vertr344ge mit rechtlichen Beratern: BGH, Urteil vom 20. M344rz 2008 - IX ZR 104/05 - WM 2008, 1042, 1043; Schramm, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, 247 19 Rn. 172). Voraus-setzung daf374r ist allerdings, dass bei ordnungsgem344337em Vorgehen nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen h344tte oder s344mtliche vern374nftigen Verhaltensm366glichkeiten identische Schadensbilder ergeben h344tten (BGH, Urteil vom 29. September 2005 - IX ZR 104/01 - BGHReport 2006, 164, 165). Besteht dagegen nicht nur eine einzige verst344ndi-ge Entschlussm366glichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen s344mtliche gewisse Risiken in sich, ist f374r einen 14 - 11 - Anscheinsbeweis kein Raum (vgl. BGHZ 123, 311, 315 ff; BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, aaO, S. 204, und vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 - NJW 2002, 1117, 1120). b) Eine derartige Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Entgegen der Auf-fassung der Revision streitet vorliegend die Vermutung beratungsrichtigen Ver-haltens f374r die Kl344ger, die der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt hat, nicht widerlegt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kl344-ger bei pflichtgem344337em Hinweis auf die Neutralit344t des die Auszahlungsvoraus-setzungen Best344tigenden und bei Aufwerfen der Frage nach der beauftragten Person vern374nftigerweise die Verwahrungsanweisung nur mit einer entspre-chenden Einschr344nkung, wie von dem Bruder der Kl344gerin zu 1 urspr374nglich vorgesehen, erteilt oder auf der Benennung einer neutralen Person bestanden h344tten. Zudem h344tte der Beklagte auf entsprechende Nachfrage Kenntnis von der Stellung und der T344tigkeit des Zeugen W. f374r die Fa. HFV erhalten und auf eine andere Regelung hinwirken k366nnen und m374ssen. Dabei ist anzu-nehmen, dass sich die Fa. HFV der Benennung einer neutralen Person oder der von M. F. vorgesehenen Einschr344nkung redlicherweise nicht verschlossen h344tte. Sie war an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs 374ber den Notar interessiert, und es ist nicht ersichtlich, dass sie etwa beabsichtigte, im Zusammenwirken mit dem Zeugen W. die ausgezahlten Betr344ge zu er-schleichen. 15 c) Auch der Hinweis in der Revisionsbegr374ndung, wonach im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen den Kl344gern und der Fa. HFV f374r eine abweichende Bautenstandsbest344tigung kein Raum gewesen sei, ist nicht zutreffend. Ein Ver-sto337 gegen die Verwahrungsvereinbarung vom 9. Juni 2002 h344tte mit der von dem Bruder der Kl344gerin zu 1 vorgesehenen Einschr344nkung oder der Benen- 16 - 12 - nung einer anderen Person nicht vorgelegen, weil eine Festlegung auf den Zeugen W. darin nicht enthalten war. Dieser war lediglich in den (einsei-tigen) Zahlungsanweisungen der Kl344ger als verantwortlicher Bauleiter angege-ben. Dagegen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vorschlag der Fa. HFV, den Zeugen W. zu benennen, dem die Kl344ger schlicht gefolgt sind, unab344nderlich gewesen w344re. Somit w344re es bei pflichtgem344337em Verhal-ten des Beklagten zu einer Verwahrungsanweisung gekommen, die dem Siche-rungsinteresse auch der Kl344ger gerecht geworden und mit der eine Auszahlung nur bei ordnungsgem344337er Fertigstellung des Fundaments gew344hrleistet gewe-sen w344re. Davon, dass die Kl344ger auch bei geh366riger Er366rterung der ma337gebli-chen Frage an der Person des Zeugen W. festgehalten h344tten, kann, auch wenn dieser damals noch nicht in dem Ruf stand, unredlich zu sein, nicht ausgegangen werden. Weder im Berufungsverfahren noch mit der Revision hat der Beklagte Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine derartige Annahme rechtfertig-ten. Insbesondere spricht nichts f374r die Ansicht der Revision nicht gefolgt wer-den, eine Urs344chlichkeit sei schon deshalb zu verneinen, weil die Kl344ger und M. F. die Treuhandauftr344ge mit gleichem Inhalt nicht dem Beklag-ten, sondern einem Dritten erteilt h344tten, der Zeuge W. stets eine unzu-treffende Best344tigung vorgenommen h344tte und so derselbe Schaden eingetre-ten w344re. 3. Das Berufungsgericht hat auch den Mitverschuldenseinwand des Beklag-ten mit Recht als nicht durchgreifend erachtet. 17 a) Der Beklagte hat sich darauf berufen, der geltend gemachte Schaden sei vorwerfbar dadurch mitverursacht worden, dass die Kl344ger sowie M. F. es vers344umt h344tten, den Beklagten auf M344ngel des Fundaments hin-zuweisen und den Zeugen W. anzuweisen, die Best344tigung nicht zu er- 18 - 13 - teilen. Demgegen374ber haben die Kl344ger behauptet, sie und der Bruder der Kl344-gerin zu 1 h344tten den Beklagten anl344sslich der Besprechung am 24. Juni 2002 ausdr374cklich auf diese M344ngel aufmerksam gemacht. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Be-klagten insoweit als beweisf344llig angesehen hat. Die von dem Beklagten, der ein Mitverschulden zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 - NJW 1994, 3102, 3105 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - NJW 2007, 1063, 1064, Rn. 14), angebotene eigene Vernehmung als Partei kam nur nach Ma337gabe des 247 448 ZPO in Be-tracht. 19 a) Die Entscheidung 374ber die Frage einer Parteivernehmung von Amts wegen ist in der Revisionsinstanz nur darauf 374berpr374fbar, ob der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen des 247 448 ZPO verkannt oder das ihm einger344um-te Ermessen rechtsfehlerhaft ausge374bt hat (BGH, Urteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 1431, 1432 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003). Erforderlich f374r die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen ist, dass (1) nach der tatrichterlichen Gesamtw374rdigung eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit f374r die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht, und (2) andere Erkenntnis-quellen nicht zur Verf374gung stehen, d.h., es muss mehr f374r als gegen sie spre-chen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist (BGH, Urteile vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88 - NJW 1989, 3222, 3223; vom 25. M344rz 1992 - IV ZR 54/91 - NJW-RR 1992, 920, 921; vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 386/96 - NJW 1998, 814, 815, und vom 19. April 2002 - V ZR 90/01 - NJW 2002, 2247, 2249). Ein-zubeziehen ist dabei auch die W374rdigung aller Beweisanzeichen (BGHZ 110, 20 - 14 - 363, 366) und die allgemeine Lebenserfahrung (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - NJW-RR 1991, 983, 984). b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean-standender Weise auf der Grundlage des ihm vorliegenden Prozessstoffes von einer Parteivernehmung nach 247 448 ZPO abgesehen. Es hat dabei im Einzel-nen dargelegt, dass weder dem Vortrag des Beklagten noch den vorgelegten Unterlagen die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit zu entnehmen ist. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Gr374nde hat das Berufungsgericht eingehend ber374cksichtigt und gew374rdigt. Insbesondere sind die Anforderungen an das Erfordernis "einigen Beweises" nicht 374berspannt worden. Vielmehr ist revisionsrechtlich unbedenklich angenommen worden, der von dem Beklagten gefertigte Aktenvermerk, der ohnehin lediglich als Parteivortrag zu werten ist, enthalte besonders im Hinblick auf seinen Eingangssatz, nach dem die Bau-herrn von dem Stand des Bauvorhabens berichtet haben, und der eine Informa-tion 374ber bestehende M344ngel gerade nicht ausschlie337e, keine Anhaltspunkte f374r die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten. Dar374ber hinaus hat es auch dem Umstand, dass die fraglichen M344ngel in der anwaltlichen Korrespondenz bis zum 29. August 2006 nicht explizit angesprochen worden sind, zu Recht keine ma337gebliche Bedeutung beigemessen. Auch die weitere 334berlegung des Beru-fungsgerichts, dass die Kl344ger den Zeugen W. nicht angewiesen ha-ben, eine Best344tigung zu unterlassen, begr374nde keinen Mitverschuldensein-wand, weil sie die Information des Beklagten f374r ausreichend halten durften, erweist sich als rechtsfehlerfrei. 21 4. Letztlich ist die Revision auch insoweit unbegr374ndet, als sie die Verwer-fung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 14. Dezember 2006 angreift. Zwar hatte das Landgericht das vom Beklagten geltend gemachte Zu- 22 - 15 - r374ckbehaltungsrecht in seinem ersten Urteil vom 31. Oktober 2006 unber374ck-sichtigt gelassen. Gleichwohl hat es mit Recht angenommen, dass dies nicht mit einem Erg344nzungsurteil richtig gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - NJW 2003, 1463, 1464). Dies greift die Revi-sion auch nicht an. Soweit sie jedoch der Auffassung ist, die Kostenentschei-dung dieses Urteils isoliert anfechten zu k366nnen, ist dies unzutreffend. a) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 14. Dezember 2006 war gem344337 247 99 Abs. 1 ZPO unzul344ssig, weil der Beklagte die Entscheidung in der Hauptsache (Zur374ckweisung des Antrags auf Urteilserg344nzung) nicht ange-griffen, sondern lediglich eine 304nderung der Kostenentscheidung begehrt hat. 23 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Erg344nzungsurteil wie bei einem Schlussurteil nur dann zul344ssig, wenn es lediglich eine Entscheidung zu den Kosten des voraus-gegangenen Urteils enth344lt (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, 247 321 Rn. 38 m.w.N. zur Rspr. des Reichsgerichts; Rensen, in: Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl. 2007, 247 321 Rn. 40; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, 247 321 Rn. 6; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, 247 321 Rn. 11; Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, 247 321 Rn. 13). So befasst sich auch die von der Revision angef374hrte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1984 (VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113) lediglich mit der Fallgestaltung, dass nur die Kostenentscheidung Gegenstand des Erg344nzungsurteils ist. Dagegen ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht allgemein als zul344ssig angesehen worden. Das Erg344nzungsurteil entsprechend den f374r das Verh344ltnis zwischen Teil- und Schlussurteil geltenden Regeln zu behandeln und eine Anfechtung lediglich der Kostenentscheidung ohne R374cksicht auf 247 99 ZPO zuzulassen, wenn zugleich das vorausgegangene Urteil angegriffen wird, 24 - 16 - ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn ausschlie337lich die Entscheidung 374ber die Kosten aus dem ersten Urteil betroffen ist. Denn das Schlussurteil enth344lt insoweit eine notwendige Erg344nzung des ohne Kostenausspruch ergangenen Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein ein-heitliches, untrennbares Ganzes (vgl. f374r dieses Verh344ltnis BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 1/86, VI ZR 43/86 - NJW 1987, 2997). In einem solchen Verh344ltnis steht aber das Urteil vom 14. Dezember 2006 zu dem vorhergehen-den gerade nicht. Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 4 O 388/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 11 U 144/06 -
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