BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 293/09 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BeurkG 247 17 Abs. 1 Satz 1; BNotO 247247 14, 19 Abs. 1 Zum Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei Be-urkundung eines Bautr344gervertrags, wenn zum Zeitpunkt der Niederschrift ein Zwangsversteigerungsvermerk zu Lasten des Verk344ufers/Bautr344gers im Grundbuch eingetragen ist. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 293/09 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Oktober 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 8. Dezember 2003 gegr374ndete O. P. GmbH be-zweckte, den von ihr am selben Tag erworbenen Grundbesitz O. zu sanieren, in Wohnungseigentumseinheiten aufzuteilen und entsprechend zu ver344u337ern. Von der P.I.T. AG, einer ihrer Gr374ndungsgesellschafterinnen, erhielt sie ein Darlehen 374ber 450.000 200, zu dessen Sicherung eine erstrangige Grund-schuld an diesem Objekt bestellt und im Grundbuch eingetragen wurde. Der beklagte Notar beurkundete sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Kaufvertrag und die Bestellung dieser Grundschuld. Nachdem es zu Unstim- 1 - 3 - migkeiten zwischen den genannten Unternehmen gekommen war, ordnete das Amtsgericht K. auf Antrag der P.I.T. AG am 7. M344rz 2005 die Zwangs-versteigerung des gesamten Grundbesitzes O. an. Der daraufhin in das Grundbuch eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk wurde aufgrund eines zwischen der P.I.T. AG und der O. P. GmbH geschlosse-nen Vergleichs am 4. April 2005 wieder gel366scht. Auf die gleiche Weise kam es am 18. August 2005 zur L366schung eines weiteren auf Betreiben der P.I.T. AG am 15. Juli 2005 f374r acht Kaufobjekte eingetragenen Zwangsversteigerungs-vermerks; die f374r sie bestellte Grundschuld 374ber 450.000 200 wurde am 13. Sep-tember 2005 gel366scht. Am 25. November 2005 bewirkte die P.I.T. AG abermals die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks zu Lasten von noch zwei Wohnungseigentumseinheiten. Am 6. Dezember 2005 beurkundete der Beklagte den Kaufvertrag zwi-schen den Kl344gern und der O. P. GmbH 374ber eine dieser beiden Eigentumswohnungen zu einem Preis von 349.562 200. Die Verk344uferin verpflich-tete sich dabei, das Objekt bis zum 30. November 2006 bezugsfertig herzustel-len. Der Kaufpreis sollte nach Ma337gabe eines der Makler- und Bautr344gerver-ordnung entsprechenden Ratenzahlungsplans entrichtet werden. Auf den zum Zeitpunkt der Beurkundung noch im Grundbuch eingetragenen Zwangsverstei-gerungsvermerk wies der Beklagte nicht gesondert hin und bezeichnete diesen im Kaufvertrag in Teil A (1) unter "lfd. Nr. 8" bei Aufz344hlung der Grundbuchbe-lastungen in Abteilung II lediglich als "Vermerk". Am 20. Dezember 2005 zahl-ten die Kl344ger die erste Kaufpreisrate in H366he von 104.868,60 200 auf ein Notar-anderkonto des Beklagten. Am 5. Januar 2006 wurde zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Nachdem auch der zuletzt noch bestehende Zwangsversteigerungsvermerk nach Ma337gabe eines erneu-ten zwischen der P.I.T. AG und der O. P. GmbH zustande ge- 2 - 4 - kommenen Vergleichs am 8. Februar 2006 gel366scht worden war, kehrte der Beklagte die erste Kaufpreisrate nach Ma337gabe der ihm erteilten Anweisungen aus. Da die Verk344uferin ihren vertraglichen Verpflichtungen wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr nachkommen konnte, k374ndigten die Kl344ger am 5. Mai 2006 den Bautr344gervertrag und lie337en zusammen mit anderen Woh-nungseigent374mern die noch ausstehenden Sanierungsarbeiten auf eigene Kos-ten ausf374hren. Am 12. September 2006 wurde f374r die O. P. GmbH ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens erfolgte am 24. September 2007. 3 Die Kl344ger werfen dem Beklagten die Verletzung seiner notariellen Amtspflichten vor, weil er sie im Beurkundungstermin nicht 374ber den noch im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk und die ihm nach ihrer Behauptung im Einzelnen bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der O. P. GmbH unterrichtet habe. Sie machen deshalb einen Scha-densersatzanspruch in H366he von 173.345,13 200 geltend und begehren dar374ber hinaus die Feststellung seiner Verpflichtung, ihnen alle Sch344den zu ersetzen, die auf diese Pflichtverletzung zur374ckzuf374hren seien. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kl344ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre bisherigen Klageantr344ge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344ger ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung unter anderem ausgef374hrt: Der Beklagte habe zwar seine gegen374ber den Kl344gern bestehende notarielle Amtspflicht aus 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG dadurch ver-letzt, dass er bei Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf den zu diesem Zeit-punkt noch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk und dessen rechtli-che Folgen hingewiesen habe. Dennoch k366nne ein Schadensersatzanspruch darauf nicht gest374tzt werden, weil der geltend gemachte Schaden au337erhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liege. Vorliegend habe sich nicht ein von dem Zwangsversteigerungsvermerk ausgehendes, sondern lediglich das wirtschaftliche Risiko verwirklicht, dass die Verk344uferin in der Folgezeit fi-nanziell nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldeten Leistungen zu erbrin-gen. Die Kl344ger beriefen sich gerade darauf, dass sie den Kaufvertrag nicht ab-geschlossen h344tten, wenn ihnen der noch eingetragene Zwangsversteigerungs-vermerk bekannt gewesen w344re, weil sie dann an der wirtschaftlichen Leis-tungsf344higkeit der Bautr344gerin gezweifelt h344tten. Die Belehrungspflicht des No-tars 374ber im Grundbuch eingetragene Belastungen diene nicht dazu, es dem Grundst374cksk344ufer zu erm366glichen, sich ein Bild 374ber die wirtschaftliche Leis-tungsf344higkeit des Verk344ufers zu machen. Dar374ber hinaus h344tten die Kl344ger auch keine ungesicherte Vorleistung erbracht; der Beklagte habe sich an die ihm erteilten Auflagen gehalten. Letztlich k366nne dahingestellt bleiben, ob er 7 - 6 - verpflichtet gewesen w344re, die Kl344ger auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Verk344uferin hinzuweisen, wenn er gesicherte Erkenntnisse 374ber eine bestehen-de Insolvenzreife bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung gehabt h344tte, oder ob er in diesem Fall die Beurkundung sogar h344tte ablehnen m374ssen. Denn es sei nicht schl374ssig dargetan, dass bereits Insolvenzreife gegeben gewesen sei, und die Kl344ger k366nnten zudem nicht beweisen, dass der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Zwar m366ge sich f374r ihn der Verdacht ergeben haben, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens sowohl durch die Streitigkeiten mit der P.I.T. AG als auch infolge finanzieller Engp344sse bei der Bautr344gerin gef344hr-det sein k366nne. Eine Verpflichtung, darauf hinzuweisen, habe jedoch auch im Rahmen der so genannten erweiterten betreuenden Belehrungspflicht des No-tars nicht bestanden. II. Das angefochtene Urteil h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt hat, weil er die Kl344ger im Beurkundungstermin vom 6. Dezember 2005 nicht auf den zu diesem Zeit-punkt noch f374r die P.I.T. AG im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteige-rungsvermerk, der neben einer anderen Wohnungseigentumseinheit auch das von den Kl344gern erworbene Objekt betraf, und die damit verbundenen Folgen hingewiesen hat. 9 Damit hat er gegen seine aus 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG folgende Amts-pflicht versto337en, die Beteiligten 374ber die rechtliche Tragweite des beurkunde- 10 - 7 - ten Kaufvertrags, zu der auch der Hinweis auf die bestehenden Belastungen und deren Bedeutung geh366rt, sowie 374ber die unmittelbaren rechtlichen Bedin-gungen f374r den Eintritt des beabsichtigten Rechtserfolgs zu belehren (vgl. Se-natsurteil vom 4. M344rz 2004 - III ZR 72/03 - NJW 2004, 1865, 1866; BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, 522, 523 und vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91 - NJW-RR 1992, 393, 394; Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, 247 17 BeurkG Rn. 8 ff; Sand-k374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl. 2008, 247 14 Rn. 130, 145; Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, 247 17 Rn. 219, 224 f; Ganter in Ganter/Hertel/ W366stmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. 2009, Rn. 1075, 1077). Der zum Zeitpunkt der Beurkundung des vorliegenden Kaufvertrags noch im Grundbuch eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk war in rechtlicher Hin-sicht deshalb von ma337geblicher Bedeutung, weil die Anordnung der Zwangs-versteigerung zugunsten der P.I.T. AG die Beschlagnahme des Grundst374cks und damit ein Ver344u337erungsverbot zur Folge hatte (vgl. 247 20 Abs. 1, 247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Damit bestand bis auf weiteres ein Hindernis f374r den beab-sichtigten Erwerb lastenfreien Eigentums. Dar374ber und 374ber m366gliche Siche-rungsma337nahmen h344tte der Beklagte deshalb belehren m374ssen. Die Aufnahme eines Hinweises im Kaufvertrag lediglich auf einen in Abteilung II des Grund-buchs eingetragenen "Vermerk" wurde demgegen374ber seinen Verpflichtungen zur Belehrung 374ber die rechtliche Tragweite der noch bestehenden Belastung in keiner Weise gerecht, zumal der Inhalt dieses "Vermerks" weder besprochen noch erl344utert wurde. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein auf diese Pflichtverletzung des Beklagten gest374tzter Schadensersatzanspruch aus 247 19 Abs. 1 BNotO sei deshalb nicht begr374ndet, weil der von den Kl344gern geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich dieser verletzten notariellen Amtspflicht aus 247 17 11 - 8 - Abs. 1 Satz 1 BeurkG falle und deshalb dem Beklagten nicht zugerechnet wer-den k366nne, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zwar ist es richtig, dass auch im Notarhaftungsrecht - wie allgemein im Schadensersatzrecht - nur f374r solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden kann, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwil-len die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Sch344diger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusam-menhang bestehen. Eine blo337 zuf344llige 344u337ere Verbindung gen374gt dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 - NJW-RR 2008, 1644, 1645 Rn. 15). 12 b) Diese Ma337gaben sind jedoch im Streitfall erf374llt. Die rechtliche Wer-tung des Berufungsgerichts, dass sich ein von dem zum Zeitpunkt der Beur-kundung des Kaufvertrags im Grundbuch noch eingetragenen Zwangsverstei-gerungsvermerk ausgehendes Risiko nicht verwirklicht habe und die Vertrags-durchf374hrung nicht an dieser Grundbucheintragung gescheitert sei, greift zu kurz und zieht die Grenzen des Schutzzwecks der zutreffend angenommenen Belehrungspflicht 374ber den Zwangsversteigerungsvermerk zu eng. 13 Im Rechts- und Gesch344ftsverkehr wird die Eintragung eines Zwangsver-steigerungsvermerks zulasten eines Vertragspartners regelm344337ig als Warnhin-weis auf m366gliche bestehende finanzielle Schwierigkeiten angesehen mit der Folge, dass im Allgemeinen vor Abschluss eines mit wirtschaftlichen Risiken verbundenen Vertrags die Leistungsf344higkeit dieses Vertragspartners "hinter-fragt" wird. Dies belegt, dass in der Rechtswirklichkeit durch die Eintragung ei-nes Zwangsversteigerungsvermerks sehr wohl ein - f374r die Haftungszurechnung 14 - 9 - ausreichender - Zusammenhang zwischen der rechtlichen und der wirtschaftli-chen Durchf374hrbarkeit des Vertrags hergestellt wird. 3. Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht den Umfang der einem Notar obliegenden Belehrungspflichten zu gering bestimmt. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallkonstellation h344tte es der Beklagte nicht mit einem Hinweis auf den eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk und dessen rechtliche Aus-wirkungen bewenden lassen d374rfen. Vielmehr h344tte er angesichts der mit dem Abschluss eines Bautr344gervertrags im Vergleich zu allgemeinen Grundst374cks-gesch344ften verbundenen erh366hten wirtschaftlichen Risiken f374r die K344ufer die Kl344ger dar374ber belehren m374ssen, dass ein derartiger Vermerk als ein Warnsig-nal f374r bestehende finanzielle Schwierigkeiten des Grundst374ckseigent374mers zu verstehen ist. 15 a) Die dem Notar nach 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG obliegende Pflicht zur Rechtsbelehrung soll zwar in erster Linie die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde 374ber den wahren Willen der Beteiligten gew344hrleisten; diesem Zweck entsprechend reicht diese Pflicht grunds344tzlich nur soweit, als eine Belehrung f374r das Zustandekommen einer formg374ltigen Urkunde erforderlich ist, die diesen Willen der Beteiligten vollst344ndig und unzweideutig in der f374r das beabsichtigte Rechtsgesch344ft zutreffenden Form rechtswirksam enth344lt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - IX ZR 51/85 - NJW-RR 1987, 84, 85; Sandk374hler aaO Rn. 134; Ganter aaO Rn. 992). Dagegen bezieht sich die Belehrungspflicht nach dieser Vorschrift grunds344tzlich nicht auf die wirtschaftliche Tragweite des Rechtsge-sch344fts, um dessen wirtschaftliche Zweckm344337igkeit sich der Notar nicht zu k374mmern braucht. Da er nicht Wirtschaftsberater der Beteiligten ist, besteht in der Regel keine Verpflichtung, 374ber die wirtschaftlichen Folgen, die wirtschaftli-che Durchf374hrbarkeit des beabsichtigten Gesch344fts oder m366gliche finanzielle 16 - 10 - Schwierigkeiten eines Vertragspartners zu belehren, weil es sich insoweit nicht um Rechtsfolgen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Gesch344fts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beur-teilung der Zuverl344ssigkeit des Vertragspartners 374berlassen bleibt (vgl. Senats-urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495; BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 - NJW 1967, 931, 932; Ganter aaO Rn. 1103, 1104, 1106; Winkler aaO 247 17 Rn. 237, 238; Armbr374ster in Arm-br374ster/Preu337/Renner, BeurkG und DONot, 5. Aufl. 2009, 247 17 BeurkG Rn. 38, 66). b) Auch wenn an diesen Grunds344tzen festzuhalten ist, hat der Notar bei Wahrnehmung seiner Hinweis- und Belehrungspflichten den bei einem im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk (typischerweise) be-stehenden Zusammenhang zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Durchf374hrbarkeit des Vertrags zu ber374cksichtigen. Dies bedeutet, dass der No-tar jedenfalls bei Beurkundung eines Bautr344gervertrags, der - wovon hier aus-zugehen ist - zwischen einem Unternehmer und Verbrauchern abgeschlossen wird (Verbrauchervertrag im Sinne des 247 310 Abs. 3 BGB), wegen der mit dem Abschluss eines solchen Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Risiken und der gegen374ber Verbrauchern bestehenden besonderen Schutz- und Belehrungs-funktion der Beurkundung (vgl. 247 17 Abs. 2a BeurkG; siehe dazu Winkler aaO 247 17 Rn. 76) verpflichtet ist, nicht nur auf die durch einen solchen Vermerk f374r die rechtliche, sondern auch auf die f374r die wirtschaftliche Durchf374hrbarkeit des Vertrags entstehenden Gefahren hinzuweisen. Diese Pflicht ist Ausfluss der sich aus 247 14 BNotO ergebenden so genannten erweiterten Belehrungspflicht, die sich in Ausnahmef344llen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechts-gesch344fts erstrecken kann (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08 - BeckRS 2009, 08360 Rn. 6 m.w.N.). 17 - 11 - aa) Die mit einem Bautr344gervertrag, wie er auch im Streitfall zugrunde-liegt, einhergehenden besonderen Risiken bestehen f374r den Erwerber vor allem darin, dass er gehalten ist, an den Bautr344ger bereits w344hrend der Bauphase Abschlagszahlungen f374r das erworbene Objekt und die fortschreitende Bausub-stanz vorzunehmen, ohne jedoch zun344chst das Eigentum an dem Grundst374ck bzw. der Wohnung und der bereits bezahlten Baumasse zu erhalten. Der Er-werber erbringt folglich finanzielle Vorleistungen gegen374ber dem Bautr344ger, Besitz und Eigentum an dem Kaufobjekt erh344lt er erst, nachdem das vertraglich Geschuldete fertiggestellt und die geschuldete Verg374tung vollst344ndig gezahlt wurde. Dabei sieht die typische, auch hier gew344hlte, Gestaltung eines Bautr344-gervertrags die Einbeziehung der gewerberechtlichen Regelungen der Makler- und Bautr344gerverordnung vor, wonach bereits die erste Zahlung bis zu 30 % der Vertragssumme betragen kann (247 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV). Die Absicherung des insoweit vorleistenden Erwerbers richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen der 247247 3 und 7 MaBV; diese bezwecken allerdings nur einen Mindestschutz des K344ufers (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07 - NJW 2008, 1321, 1322 Rn. 11). Dadurch wird sein prim344res Interesse an der vollst344ndigen und mangelfreien Fertigstellung des Kaufobjekts jedoch nicht abgesichert. Zwar ist nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV f374r die geleistete Vorauszahlung eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Diese sch374tzt aber nur vor einer Fremdverf374gung und sichert den Anspruch des Erwerbers auf 334bereignung, nicht aber die R374ckzahlung der bereits erbrachten Betr344ge im Leistungsst366rungsfall und die Fertigstellung des Kaufobjekts. Umso mehr be-stehen f374r den Erwerber erhebliche wirtschaftliche Risiken, weil er f374r den Fall der Zahlungsunf344higkeit oder der Insolvenz des Bautr344gers und damit eintre-tendem Baustillstand keine Gew344hr daf374r hat, dass das Kaufobjekt 374berhaupt, rechtzeitig und mangelfrei fertiggestellt wird (vgl. zu den Risiken beim Bautr344- 18 - 12 - gervertrag bei Insolvenz des Bautr344gers, auch hinsichtlich der Geltendmachung von Gestaltungsrechten, z.B. Blank, BauR 2010, 4 ff; Basty, Der Bautr344gerver-trag, 6. Aufl. 2009, Rn. 88, 295 ff; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil, Rn. 22, 68 ff). bb) Da der Notar nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass dem (privaten) K344ufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung die wirtschaftli-che Dimension der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks bewusst ist, ist der Notar regelm344337ig gehalten, ihn vor Abschluss finanziell riskanter Ver-tr344ge auf die "faktische Warnfunktion" eines Zwangsversteigerungsvermerks hinzuweisen. Auf diese Weise wird der Kaufinteressent in die Lage versetzt, die f374r ihn bestehenden wirtschaftlichen Risiken (besser) abzusch344tzen und gege-benenfalls weitere Erkundigungen anzustellen. 19 cc) Im konkreten Fall kommt hinzu, dass dem beklagten Notar der Dau-erstreit zwischen der Verk344uferin und der f374r ihr wirtschaftliches 334berleben un-verzichtbaren P.I.T. AG bekannt war und, so die unangegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts, ihm dar374ber hinaus klar sein musste, dass die Ver-k344uferin die erste Kaufpreisrate der Kl344ger zur Tilgung anderweitiger Verbind-lichkeiten verwenden w374rde, mithin keine liquiden Mittel mehr 374brig blieben, die sie zur Erf374llung der vertraglich 374bernommenen Bauverpflichtung h344tte einset-zen k366nnen. Aufgrund dieses Kenntnisstands war der Beklagte zumindest gehalten, die Kl344ger besonders nachdr374cklich auf die "Indizwirkung" der Eintra-gung eines Zwangsversteigerungsvermerks f374r eine wirtschaftliche Schieflage der O. P. GmbH hinzuweisen. 20 - 13 - 4. Die vom Revisionsbeklagten gegen die Annahme einer die Haftung des Beklagten begr374ndenden Amtspflichtverletzung vorgebrachten Bedenken grei-fen nicht durch. 21 a) Der Einwand des Beklagten, die im notariellen Kaufvertrag enthalte-nen F344lligkeitsabreden h344tten eine Auszahlung des Kaufpreises an die Verk344u-ferin vor L366schung des Zwangsversteigerungsvermerks ausgeschlossen, so dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung bestan-den h344tte, greift nach dem zuvor Gesagten zu kurz. Dass den Kl344gern im Ver-trag keine ungesicherte Vorleistung abverlangt wurde, machte einen entspre-chenden Hinweis auf den Zwangsversteigerungsvermerk und die damit m366gli-cherweise im Zusammenhang stehenden Gefahren jedoch nicht entbehrlich. Denn den K344ufern verblieb, wie ausgef374hrt, das sich vor allem im Falle der In-solvenz verwirklichende Fertigstellungsrisiko. 22 b) Nicht zu folgen ist auch der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Auffassung des Beklagten, einem Hinweis auf den Vermerk und dessen wirtschaftliche Bedeutung habe die sich aus 247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ergebende Neutralit344tspflicht des Notars entgegen gestanden. Zwar hat sich ein Notar grunds344tzlich nicht mit Bedenken gegen eine bestimmte Person als Vertragspartner zu befassen; auch muss er auf Zweifel an der Vertrauens-w374rdigkeit eines Beteiligten, die sich aus dem Notar konkret bekannten Um-st344nden, etwa einer Vorstrafe, ergeben k366nnten, nur in Ausnahmef344llen auf-merksam machen, weil er anderenfalls mit solchen Hinweisen in einen Interes-senkonflikt geraten w374rde (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22. November 1966 aaO S. 932). Indes war im Streitfall der Beklagte nicht gehalten, die Kl344ger 374ber die Einzelheiten der bestehenden Streitigkeiten zwischen der P.I.T. AG und der O. GmbH sowie die Ursachen der bereits mehrfach eingetragenen 23 - 14 - Zwangsversteigerungsvermerke und die offenbar latent vorhandenen wirtschaft-lichen Engp344sse der GmbH zu informieren. Vielmehr w344re es ausreichend, aber auch erforderlich gewesen, nachdr374cklich auf den Zwangsversteigerungsver-merk und die sich daraus ergebenden Indizien f374r etwaige bestehende wirt-schaftliche Schwierigkeiten sowie m366gliche Auswirkungen f374r die geplante Ver-wirklichung des Bauvorhabens hinzuweisen. Schutzw374rdige Belange des Bau-tr344gers w344ren dadurch nicht ber374hrt worden, zumal ohnehin kein berechtigtes Interesse daran bestehen konnte, den Zwangsversteigerungsvermerk uner-w344hnt zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 aaO S. 394; Ganter aaO Rn. 1078). 5. Weil vorliegend die notarielle Amtspflicht, 374ber den noch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk und seine Bedeutung zu belehren, auch dazu diente, den Kl344gern als K344ufer einer noch herzustellenden Eigentumswohnung die Gelegenheit zu geben, die Frage der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit ihres Vertragspartners und damit der Durchf374hrbarkeit des Vertrags n344her zu pr374fen, stellt die festgestellte Verletzung dieser Verpflichtung die Grundlage f374r einen Schadensersatzanspruch aus 247 19 Abs. 1 BNotO dar. 24 Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - keine weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur H366he des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus 247 19 Abs. 1 BNotO getrof-fen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Auf- 25 - 15 - hebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 19.11.2008 - 2 O 347/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.10.2009 - I-18 U 245/08 -
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